Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 112/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2009 (7 O 159/06) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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