Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 83/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2013 (12 O 39/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
5Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin aus abgeleitetem Recht Schadenersatz in Höhe von 14.651,88 EUR gem. §§ 425 Abs. 1, 429 HGB, Ziff. 22.1 ADSp zu leisten hat, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen gem. § 431 HGB, Ziff. 23 ADSp berufen zu können, weil der Beklagte der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens gem. § 435 HGB, Ziff. 27 ADSp zu machen ist.
6Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine unzulässige Teilklage vor. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass der Güterschaden der Firma P… GmbH (im Folgenden: Versicherte) abschließend in Höhe von 16.964,08 € ausgeglichen worden ist. Unter Berücksichtigung der Zahlung des Globalversicherers in Höhe von 1.896 € verbleibt ein Schadensbetrag in Höhe von 15.068,08 €. Eine unzulässige Teilklage läge nur dann vor, wenn Schadenspositionen im Raum stünden, die seitens der Firma K… GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) oder der Versicherten noch geltend gemacht werden könnten; dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
7Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat als Anlage K 1 (Bl. 7 GA) die Anmeldung zur Speditions-Güterversicherung für den streitgegenständlichen Transport vorgelegt. Dort ist die Firma K… GmbH als Versicherungsnehmerin aufgeführt. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf den Internetauftritt der K… Versicherungs AG ausgeführt hat, ist die Speditions-Güterversicherung Teil der Speditions- und Logistikpolice, die die Speditions-Haftungsversicherung und die Speditions-Güterversicherung umfasst. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 6 (Bl. 134 GA). Dort wird zum einen auf die Verkehrshaftungsversicherung und auf Seite 2 auf die Speditions-Güterversicherung Bezug genommen.
8Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist die Haftung des Frachtführers aus dem Frachtvertrag, nicht dagegen das Integritätsinteresse an den Gütern. Der Haftpflichtversicherer ist regelmäßig zur Befriedigung begründeter und zur Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche im Bereich des Frachtvertrages verpflichtet. Der Anspruch auf Befriedigung begründeter Ansprüche geht auf Befreiung von der Haftpflichtschuld, ist also ein Schuldbefreiungsanspruch, der durch Zahlung an den Ersatzberechtigten erfüllt wird. Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur ganz ausnahmsweise verlangen, wenn er den Dritten befugtermaßen bereits befriedigt hat (vgl. Helm/Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Anhang I, § 429 Rdnr. 30 f.).
9Gegenstand der Güterversicherung durch den Transportversicherer ist hingegen die Unversehrtheit der Güter (Integritätsinteresse). Ersetzt werden Schäden an den Gütern, die während des Versicherungszeitraums entstehen. Die Ersatzansprüche des Geschädigten (des Versicherungsnehmers oder begünstigten Dritten, in der Regel des Ladungseigentümers) gehen nach § 86 VVG auf den Transportversicherer über, der sie im Regressweg gegen den Frachtführer geltend machen kann. Die primäre Schadensdeckung durch die Güterversicherung ist also von den Haftpflichtregelungen des Haftrechts unabhängig; nur im Regress des Versicherers gegen den Frachtführer erlangen diese Regelungen Geltung (vgl. Helm, a. a. O. Rdnr. 16).
10Grundsätzlich erfasst die Güterversicherung allein das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, NJW-RR 2003, 1107, 1108), so dass bei Abschluss durch einen Frachtführer diese für fremde Rechnung erfolgt (vgl. auch Thume, VersR 2004, 1222 ff.).
11Vor diesem Hintergrund trägt die Klägerin konsequent vor, dass sie nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verkehrshaftungsversicherers regressiere, sondern als Speditions-Güterversicherer ihrer Versicherungsnehmerin, über welche das Sacherhaltungsinteresse der Versenderin/Empfängerin versichert ist (Ss. v. 06.02.2013, S. 1; Bl. 153 GA).
12Bei einer derartigen Fremdversicherung gehen gem. § 86 VVG die Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003, a. a. O.) oder berechtigterweise dem Versicherungsnehmer die Entschädigung auszahlt (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 45 Rdnr. 9; § 46 Rdnr. 1).
13Die Klägerin hat den als berechtigt anerkannten (vgl. Schreiben vom 22.06.2011, Anl. K2; Bl 8 GA) Transportschadensbetrag ausweislich der Entschädigungsquittung vom 23.02.2012 (Anl. K 2 A, Bl. 9 GA) am 30.06.2011 an ihre Versicherungs-nehmerin überwiesen; damit konnten grundsätzlich etwaige Ansprüche der Versicherten gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergehen.
14Die Beklagte haftet als ausführende Frachtführerin der Versicherten gemäß §§ 421 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HGB i. V. m. § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB, §§ 425 Abs. 1, 429 HGB, Ziffer 22.1 ADSp wegen Verlustes der Palette, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen gemäß § 431 HGB, Ziffer 23 ADSp berufen zu können, weil die Palette unstreitig während ihrer Obhut abhanden gekommen ist, sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist und der Schadenshergang völlig im Dunkeln liegt, so dass ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB, Ziffer 27 ADSp zu machen ist.
15Nach der Legaldefinition des § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ausführender Frachtführer, wer als Dritter, d. h. als weder mit dem Absender noch dem Empfänger vertraglich verbundener weiterer Frachtführer die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich ausführt; für die Anwendung des § 437 HGB ist grundsätzlich ohne Bedeutung, wie das Innenverhältnis zwischen dem ausführenden Frachtführer und dem vertraglichen Frachtführer ausgestaltet ist; es ist nicht einmal eine vertragliche Beziehung zwischen beiden erforderlich (vgl. Schaffert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 Rdnr. 6).
16Unstreitig ist die Beklagte jedenfalls in diesem Sinne ausführende Frachtführerin gewesen, so dass es auf die Rechtsverhältnisse innerhalb des I...-Systems, insbesondere zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass selbst dann, wenn es zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen gegeben hätte, jedenfalls auch in der Person der Versicherungsnehmerin Ansprüche gem. § 437 HGB begründet wären.
17Dadurch, dass die Versicherungsnehmerin den Schaden ihrer Auftraggeberin, der Versicherten, unstreitig bezahlt hat, ist deren Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. mit § 437 Abs. 3 HGB auf sie als Hauptfrachtführerin übergegangen (vgl. Reuschle in: Handbuch des Fachanwalts, Transport- und Speditionsrecht, Kapitel 1, Rdnr. 491); dieser Anspruch ist dann auf die Klägerin gemäß § 86 VVG als Transportgüterversicherer übergegangen, als sie die Versicherungsleistung berechtigterweise, nachdem nämlich die Versicherte befriedigt war, an die Versicherungsnehmerin ausgezahlt hat (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 45 Rdnr. 9; § 46 Rdnr. 1).
18Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn die Klägerin in der Klageschrift zum einen ausgeführt hat (Seite 2, Bl. 2 GA), sie klage Ersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin nach § 86 VVG ein und zum anderen mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Seite 1, Bl. 153 GA) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, sie regressiere nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verkehrshaftungsversicherers, sondern als Speditions-Güterversicherer der Firma K… GmbH, und damit in erster Linie aus dem versicherten Interesse der Versenderin bzw. Empfängerin, nämlich der Firma P… GmbH.
19Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die Besonderheit des Falles, dass nämlich sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte Mitglieder des I…-Verbundes, nämlich der I… GmbH & Co. KG, sind, diese eine laufende Verkehrshaftungsversicherung bei der A… Versicherungs-Aktiengesellschaft hält und die Mitglieder des I…-Verbundes im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung mitversichert sind, nicht an, da hinsichtlich des befriedigten Sacherhaltungsinteresses weder eine Mitversicherung noch eine Mehrfachversicherung vorliegt, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würden (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 – IV ZR 29/75, zitiert nach juris).
20Eine Mitversicherung setzt ein Versicherungsverhältnis voraus, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005- IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Entsprechendes gilt für die Mehrfachversicherung. Eine solche liegt daher nicht vor, wenn die versicherten Risiken unterschiedlich sind (vgl. Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., § 78 VVG, Rdnr. 256).
21Da die Transportgüterversicherung und die Verkehrshaftungsversicherung, wie bereits dargelegt, unterschiedliche versicherte Interessen betreffen, liegt im Verhältnis der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weder eine Mitversicherung noch eine Mehrfachversicherung vor (vgl. Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., § 78 VVG, Rdnr. 256).
22.
23Dass ein derartiger Regress möglich ist, bestätigt im Übrigen Kapitel 18 des Organisationshandbuchs der I…, wenn es dort heißt: „Da die Haftungsvereinbarung innerhalb der I… auf Basis ADSp/CMR zwischen den beteiligten Parteien vereinbart wurde, kann der Transportversicherer einen Regress in Höhe der Haftung durchführen“ (Bl. 45 GA).
24Allerdings wird diese Regressmöglichkeit in der Folge eingeschränkt, weil weiter geregelt ist, dass bei einer über das Versanddepot eingedeckten Transportversicherung der Transportversicherer seitens des Versanddepots anzuweisen ist, diesen Regress über das Versanddepot für das gesamte I…-System zu führen. Die Abwicklung soll dann in gleicher Weise erfolgen, wie in den Fällen, wo keine Transportversicherung abgeschlossen worden ist, nämlich über den Globalversicherer (Bl. 45 f. GA).
25Mit dieser Regelung soll offenbar erreicht werden, dass der Transportversicherer den Regress nicht gegenüber dem ausführenden Frachtführer, sondern nur gegen den Hauptfrachtführer durchführt. Ein derartiger Rückgriff auf den Hauptfrachtführer ist insbesondere bei Vorhandensein einer Verkehrshaftungsversicherung möglich, da das Ersatzinteresse des Frachtführers von der Transportgüterversicherung im Regelfall nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02 -, NJW-RR 2003, 1107 f.; Thume, VersR 2004, 1222 ff.).
26Unabhängig von der Frage, inwieweit der Verstoß des Versanddepots gegen eine derartige „Anweisung“ überhaupt auf den Rückgriffsanspuch des Transportgüterversicherers durchschlagen könnte, widerspricht eine derartige Verpflichtung jedenfalls dann wesentlichen gesetzlichen Vorschriften, wenn damit geltend gemacht werden soll, dass der Anspruchsübergang auf den Versicherer abbedungen ist.
27Insoweit ist anerkannt, dass Vereinbarungen zwischen dem Unterfrachtführer und dem Hauptfrachtführer, die den Anspruchsübergang des Hauptfrachtführers auf einen Versicherer ausschließen, gemäß § 354 a HGB unwirksam sind, wenn der Ausschluss gemäß §§ 399, 412 BGB auf einem Abtretungsverbot beruht (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, a. a. O., § 86 VVG, Rdnr. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.12.1975 - II ZR 64/74, NJW 1976, 672 zu derartigen Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen).
28Ebenso wenig kann die Klägerin als Transportgüterversicherer von ihrer Versicherungsnehmerin wirksam angewiesen werden, zunächst sie selbst in Anspruch zu nehmen. Unabhängig von der Frage, ob entsprechend der Behauptung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung insoweit sogar ein Regressverzicht vorliegt, käme eine derartige Anweisung wirtschaftlich einem Abtretungsverbot gleich.
29Soweit mit den Regelungen in Kapitel 18 des Organisationshandbuchs der I… nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass in erster Linie der Globalversicherer in Anspruch zu nehmen ist, ergibt sich zu Gunsten der Beklagten nichts anderes.
30Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass durch den Einschluss der I…-Systemteilnehmer in die Globalpolice eine Auseinandersetzung der Versicherten untereinander möglichst ausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich aus der Interessenlage, die durch den I…-Verbund als solchem zum Ausdruck kommt.
31Die I…-Verkehrshaftungsversicherung wird in der Erwartung abgeschlossen, dass den Systemteilnehmern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträchtigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben (vgl. zu Rechtslage bei Wohnungseigentümern: BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293).
32Dieses mit dem Abschluss der Globalpolice verfolgte Anliegen, dem versicherten Systemteilnehmer wegen eines der Verkehrshaftungsversicherung unterfallenden Interesses grundsätzlich nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn sich der Geschädigte Systemteilnehmer an den Versicherer hält. Nimmt er dagegen den Schädiger in Anspruch, wird dieser in seiner berechtigten Erwartung enttäuscht, im Schadensfall einen Nutzen von der Verkehrshaftungsversicherung zu haben. Stellt man in Rechnung, dass der Geschädigte im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran hat, sich an den Schädiger zu halten, folgt aus dieser Interessenlage die Verpflichtung des geschädigten Systemteilnehmers, sich bei Vorliegen eines Versicherungsfalls grundsätzlich nicht an andere Systemteilnehmer zu halten. Nimmt der Geschädigte gleichwohl den Schädiger in Anspruch, könnte diesem ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i. V .m. § 241 Abs. 2 BGB) zur Seite stehen, den er der Klageforderung nach § 242 BGB entgegenhalten kann (vgl. BGH, a. a. O.).
33Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 – IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 – 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.).
34Diese Grundsätze greifen im Streitfall schon deshalb nicht ein, wenn der Regress im Hinblick auf das Sacherhaltungsinteresse eines Dritten, am System nicht beteiligten Versicherten durchgeführt wird. Die Beklagte wird dann bereits nicht durch den geschädigten Hauptfrachtführer bzw. dessen Versicherer in Anspruch genommen. Darüber hinaus trifft die Beklagte der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens. Schließlich stünde einer direkten Inanspruchnahme des Globalversicherers als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - IV ZR 51/91, NJW 1992, 1509, 1510; KG Urteil vom 02.03.1999 - 6 U 9481/97, NVersZ 2000, 98, 99). Nachdem seitens des Globalversicherers lediglich eine Grundhaftung anerkannt worden ist, kann, wenn kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht, die Eintrittspflicht des Versicherers erst dann festgestellt werden, wenn ein Haftpflichtprozess geführt worden ist.
35Ein derartiger Direktanspruch – hier des durch die Transportgüterversicherung Begünstigten – ist nicht ersichtlich.
36Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Transportgüterversicherer, sondern als Verkehrshaftungsversicherer den streitgegen-ständlichen Betrag an ihre Versicherungsnehmerin gezahlt haben sollte.
37Auch dann gehen die oben dargestellten Ersatzansprüche des Hauptfrachtführers gemäß § 86 VVG auf den Verkehrshaftungsversicherer über.
38Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch insoweit keine Mit- oder Mehrfachversicherung vor, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 - IV ZR 29/75 zitiert nach juris, Rdnr. 20).
39Voraussetzung für eine Mit- oder Mehrfachversicherung ist, wie bereits ausgeführt, dass sich die jeweilige Versicherung auf ein einheitliches Risiko bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20).
40Im Ausgangspunkt wird zwar durch eine Güterhaftungsversicherung das Haftungsfreistellungsinteresse des ersten Frachtführers ebenso wie des ausführenden Frachtführers für den gleichen Schadensfall gedeckt; aber jeder Frachtführer hat bei seinem Versicherer nur sein jeweils eigenes Haftungsrisiko eingedeckt; diese Risiken sind jedoch unterschiedlich (vgl. Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungs-recht, 2. Aufl., § 78 VVG, Rdnr. 256).
41Die Beklagte ist lediglich über den I…-Verkehrshaftungsversicherer, der A… Versicherung AG, welche von der A… GmbH Berlin vertreten wird, im Wege der Globalpolice mitversichert. Eine weitere Verkehrshaftungsversicherung besteht für die Beklagte nicht. Insbesondere ist sie nicht in die Verkehrshaftungsversicherung der Klägerin als Mitversicherte miteinbezogen.
42Dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ebenfalls Versicherungsschutz über den Globalversicherer erhält, begründet zwar in ihrer Person eine Mehrfachversicherung. Diese schließt aber einen Rückgriffsanspruch gegen Dritte, die nicht in dieses Versicherungsverhältnis miteinbezogen sind, nicht aus (vgl. auch Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., § 78 VVG, Rdnr. 254).
43Der Vorrang des § 78 Abs. 2 VVG – Ausgleicher mehrerer Versicherer untereinander - bei einer Mehrfachversicherung gegenüber § 86 VVG – Legalzession - beruht auf dem Gedanken, dass ein Versicherer über eine Legalzession nach § 86 VVG etwas erlangen würde, was er nach § 78 Abs. 2 VVG im Wege des Ausgleichs wieder erstatten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1988 – IV a ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923).
44Diese Konstellation läge im Streitfall aber nur dann vor, wenn die Klägerin aus dem übergegangenen Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Doppelversicherer vorgehen würde oder müsste. Letzteres wäre insbesondere anzunehmen, wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte hätte, der gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergehen könnte. Dies ist jedoch zu verneinen.
45Zwar wird man mit der Beklagten davon ausgehen können, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte Mitversicherte bei dem Globalversicherer sind, jedenfalls soweit die Systemmitglieder von der Haftpflichtschuld des außenstehenden Ersatzberechtigten befreit werden müssen. Allein der Umstand, dass der Versicherer gegen den Mitversicherten in der Regel nicht regressieren darf, bedeutet jedoch nicht, dass bestehende Ersatzansprüche zwischen den Mitversicherten nicht geltend gemacht werden können. Die oben dargestellte Rechtsprechung zum Vorrang der Inanspruchnahme des Versicherers setzt gerade voraus, dass ein Regress des Versicherers nicht möglich ist, insbesondere weil eine Mitversicherung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, a. a. O., 293).
46Die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme jedenfalls im Transportbereich ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung. Soweit ein mitversicherter Hauptfrachtführer nämlich einen eigenen Schaden geltend macht, weil er etwa den Anspruch des Auftraggebers befriedigt hat, stehen sich der Hauptfrachtführer und der mitversicherte, ausführende Frachtführer nicht mehr in ihrer Eigenschaft als Mitversicherte gegenüber; vielmehr wird ausschließlich das vom ausführenden Frachtführer bei dem Globalversicherer gedeckte Haftpflichtrisiko in Anspruch genommen.
47Folge dieser Mitversicherung ist nach den oben genannten Grundsätzen allenfalls, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin zunächst nicht die Beklagte, sondern lediglich den Globalversicherer in Anspruch nehmen durfte. Entsprechend diesem Verständnis ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin daher auch außergerichtlich an den Globalversicherer herangetreten.
48Nachdem der Globalversicherer den Schaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin aber nur teilweise ausglichen hat, ist diese, ebenso wie der durch eine Transportgüterversicherung Begünstigte, im Hinblick auf das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung berechtigt gewesen, die Beklagte persönlich in Anspruch zu nehmen, wenn kein Direktanspruch gegen den Globalversicherer besteht.
49Dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Direktanspruch gegen den Globalversicherer zugestanden hat, so dass sie aus diesem Grunde angesichts der geschilderten Interessenlage im I…-Systemverbund von diesem hätte Gebrauch machen müssen, ist weder vorgetragen noch aus den überreichten Unterlagen ersichtlich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Trennungsprinzips hingewiesen, ohne dass insoweit ergänzend vorgetragen worden ist. Im Übrigen hätte es auch nahegelegen, dass die Firma A… Berlin GmbH als Schadensbearbeitungsstelle des Globalversicherers in ihrem Schreiben vom 29.08.2011 (Anl. B 2, Bl. 68 GA) darauf hingewiesen hätte, dass wegen des nicht regulierten Betrages der Globalversicherer im Wege des Haftpflichtprozesses in Anspruch genommen werden muss, wenn es einen derartigen Direktanspruch gegeben hätte.
50Durfte mithin die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte wegen ihres Schadens in Anspruch nehmen, besteht ein entsprechender Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) auch für die Klägerin. Dann sind auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG nicht gegeben.
51Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht unbeschränkt auf Schadensersatz haftet.
52Der Senat sieht den Schaden in Höhe von 16.964,08 € angesichts des im Einzelnen geschilderten Bearbeitungsvorgangs (Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2012, S. 2 f.; Bl. 55 f. GA) und der vorgelegten Rechnungen (Anl. K 3 A, 7, 8; Bl. 14 f., Bl. 20 bis 23 GA) auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im angefochtenen Urteil als ausreichend nachgewiesen i. S. des § 287 ZPO an.
53Soweit sich die Beklagte auf ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gem. § 254 Abs. 1 BGB beruft, weil diese den Auftrag nicht als angeblich ab einem Wert von 5.000 EUR zwingend vorgeschriebenen Security-Versand in das I…-System eingegeben hat, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich offensichtlich in dem auszugsweise vorgelegten Handbuch der I… keinerlei Hinweise auf einen derartigen Versand finden lassen. Die bloße Behauptung der Beklagten, die Sendung hätte als Security-Sendung in das I…-System eingegeben und zum Versand gebracht werden müssen (Schriftsatz vom 09.05.2012, S. 3 Bl. 38 GA), ist vor diesem Hintergrund völlig unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass offensichtlich in dem Handbuch keinerlei Regeln getroffen worden sind, hätte die Beklagte zumindest vortragen müssen, zwischen wem und wann eine derartige grundsätzliche Vereinbarung hinsichtlich des gesicherten Transportes getroffen worden sein soll. Auch in der Berufungsinstanz bleibt der Vortrag unsubstantiiert (Schriftsatz vom 29.05.2013, S. 3, Bl. 211 GA). Den Beweisantritten ist daher nicht nachzugehen.
54Den auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten Mitverschuldenseinwand hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verworfen.
55Der Schriftsatz vom 06.11.2013 rechtfertigt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
56Der Berufung ist daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
59Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
60Berufungsstreitwert: 15.068,08 €.
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