Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 50/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 21.10.2011, gültig seit 27.10.2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.04.2014 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen.
3Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
4„Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
5I.
6Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich im Streitfall allein aus einer Verletzung des die Parteien verbindenden Leasingvertrages ergeben, §§ 311, 280 BGB. Dann müsste die Beklagte jedoch pflichtwidrig gehandelt haben, als sie die Vollstreckung aus dem offenbar rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger einleitete. Das wäre aber nur der Fall, wenn ihr bekannt war oder sie sich die Kenntnis zurechnen lassen muss, dass dem Kläger Restschuldbefreiung gewährt worden ist. Das ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Kenntnis der Beklagten nicht daraus, dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß §§ 300 Abs. 3, 9 InsO öffentlich bekannt zu machen war. Denn die öffentliche Bekanntmachung wirkt sich nur in Zustellungsfragen aus (Braun/Böhner, InsO, 5. Aufl., § 9 Rn 24 a). Auch Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr sind nicht nach Treu und Glauben gehalten, Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren und deren Beendigung durch Einzelabfrage aus dem Internet zu gewinnen (BGH, Urteil v. 15.04.2010, IX ZR 62/09).
7Davon abgesehen hat aber auch das Landgericht mit Recht eine gravierende Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger angenommen, weil er nicht selbst die Beklagte – vor Einschaltung eines Rechtsanwalts – auf die ihm erteilte Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dass er dazu nicht im Stande war, obwohl er vor Einleitung des Insolvenzverfahrens als Selbstständiger tätig war und er auch von seinem Prozessbevollmächtigten im Anwaltsschreiben vom 22.02.2013 wieder als Geschäftsmann bezeichnet wird, ist nicht erkennbar.
8II.
9Mit Recht hat das Landgericht dem Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz gemäß §§ 91, 91 a ZPO insgesamt auferlegt, weil die der Beklagten mit Schreiben vom 22.02.2013 gesetzte Frist zur Rücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags von – unter Berücksichtigung der Postlaufzeit – längstens 2 Tagen rechtsmissbräuchlich kurz bemessen war und offenbar nur als Vorwand dazu diente, die Beklagte durch die ebenfalls schon unter dem 22.02.2013 verfasste Klageschrift gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.“
10Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, obwohl ihm der Senat zur Erwiderung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt hat. Der Senat sieht daher keinen Grund, von der im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung abzuweichen.
11III.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13IV.
14Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.
15V.
16Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 899,40 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 513 Berufungsgründe 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 9 Öffentliche Bekanntmachung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 2x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 2 BvR 1620/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 2/90 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 62/09 1x (nicht zugeordnet)