Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 81/14
Tenor
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch ……
am 26. Februar 2015
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Beschwerdewert: bis EUR 28.000,--
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag vom 5. August 1980 (GA 165 ff.) über die Ufergrundstücke Gemarkung .. , Flur…, Flurstück …, …und … wurde durch die Kündigung des Klägers vom 5. November 2011 (Anlage K5, GA 173) beendet. In einem vor dem Amtsgericht Geldern geführten Rechtsstreit (4 C 258/11) schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 einen Widerrufsvergleich (Anlage K3, GA 21ff.), der auszugsweise wie folgt lautet:
4„1. Die Flächen Flur … Gemarkung …, Flurstücke … teilweise - in dem aus der Anlage ersichtlichen südlichen Teil-, …, … und …werden zum 31.10.2012 von den Beklagten geräumt an die Klägerin bzw. Herrn T., hinsichtlich Flur … herausgegeben.
5Sämtliche Aufbauten, Einrichtungen und Fundamente der vorgenannten Fläche werden entfernt und die Oberfläche anschließend fachgerecht mit Mutterboden nivelliert.
62. Das Pachtverhältnis hinsichtlich des Flurstück…aus dem aus der Anlage ersichtlichen nördlichen Teil (rot umrandet) wird auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 05.08.1980 ab dem 01.11.2012 mit nachfolgenden Modifikationen fortgesetzt:…
7d) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses werden alle von den Beklagten oder deren Rechtsvorgänger errichteten Aufbauten auf ihre Kosten einschließlich eventueller Fundamentierungen entfernt. Dies gilt nicht für solche Aufbauten, bzgl. derer die Klägerin spätestens 3 Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses schriftlich auf den Rückbau verzichtet…“.
8Der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht wurde fortgesetzt, weil die Parteien darüber stritten, ob die Beklagten den Vergleich wirksam widerrufen hatten. Mit seinem am 19. Dezember 2012 verkündeten Urteil stellte das Amtsgericht fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 14. Juni 2012 erledigt ist (Anlage B1, GA 146 ff.). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht Kleve (6 S 9/13) mit Beschluss vom 10. Mai 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Anlage K3, GA 21f.).
9Nachdem die Beklagten mit dem Pachtzins für den nördlichen Teil des Flurstücks … in Verzug geraten waren, kündigte der Kläger fristlos. Die Beklagten räumten das Grundstück nicht. Am 24. Juni 2013 erhob der Kläger vor dem Landgericht Kleve Klage und beantragte, die Beklagten zur Zahlung von EUR 4.112,-- nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe des näher bezeichneten nördlichen Teils des Flurstücks … zu verurteilen. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 nicht erschienen waren, erließ das Landgericht auf Antrag des Klägers ein stattgebendes Versäumnisurteil. Hiergegen legten die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit seinem am 29. November 2013 verkündeten Urteil stellte das Landgericht fest, dass der Zahlungsantrag gemäß dem übereinstimmenden Antrag der Parteien erledigt sei. Das Versäumnisurteil wurde jedoch hinsichtlich der titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Beklagten aufrechterhalten (GA 90 ff.).
10Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 hatte der Kläger zunächst beantragt,
111. ihn als Gläubiger zu ermächtigen, die den Beklagten als Schuldner nach dem Vergleich und dem Urteil obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich sämtliche Aufbauten, Einrichtungen und Fundamente der Flurstücke …, …,… und … zu entfernen und die Oberfläche anschließend fachgerecht mit Mutterboden zu nivellieren auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durch den Kläger oder einem von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;
122. die Beklagten zu verurteilen, an ihn für die durch die nach 1. vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 48.133,72 zu zahlen.
13Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 hat das Landgericht Hinweise erteilt (GA 178).
14Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat der Kläger sodann seinen Antrag modifiziert und beantragt,
151. ihn als Gläubiger zu ermächtigen, die den Beklagten als Schuldner die gemäß dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.11.2013 (3 O 160/13) obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich die Räumung und Entfernung aller Aufbauten, Einrichtungen einschließlich eventueller Fundamentierungen auf dem Flurstück …, nördlicher Teil, auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durch ihn als Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;
162. die Beklagten zu verurteilen, an ihn für die durch die nach 1. vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 32.920,66 zu zahlen.
17Die Beklagten haben beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat das Landgericht den Kläger ermächtigt, die den Beklagten gemäß dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. November 2013 obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich Räumung und Entfernung der Aufbauten einschließlich eventueller Fundamentierungen der auf dem näher bezeichneten Grundstück, Flurstück …(nördlicher Teil) befindlichen „WC-Anlage“, „Büro und Werkstatt“, „Hundehütte und Vorplatz“, „Wohnhaus“ im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen und die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 14.348,60 zu zahlen. Den weitergehenden Antrag des Klägers hat es zurückgewiesen (GA 231ff.).
20Der Beschluss wurde beiden Parteien am 13. November 2014 zugestellt.
21Mit einem am 26. November 2014 eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und begründete diese (GA 10ff.).
22Er beantragt,
231. ihn als Vollstreckungsgläubiger zu ermächtigten, die den Beklagten als Vollstreckungsschuldner gemäß Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.11.2013 (3 O 160/13) obliegenden vertretbaren Handlungen, nämlich Räumung und Entfernung der Aufbauten einschließlich eventueller Fundamentierungen der auf Grundstück Gemarkung…., Flur …, Flurstück … (nördlicher Teil) befindlichen „WC-Anlage“, „Büro und Werkstatt“, „Hundehütte und Vorplatz“, „Wohnhaus“, „Bachanlage“, bestehend aus senkrechten Abkantungen, einer Betonschleuse zum Kullengewässer, einer über die Betonschleuse führenden Metallbrücke, über eine Länge von 25 m verlegte 2 m breite Betonplatten aus Metallketten und -pfosten an der Nordkante der Bachanlage bestehender Absicherung, aus einer entlang der Südseite der Bachanlage angepflanzten Bambuswand und der Einfassungen am „kleinen Teich“, bestehend aus Abkantungen und Holzdielen, Betonsteinrandeinfassungen, Betonpflanzkübeln und einer Bambuswandanpflanzung im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.
242. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 27.551,83 zu zahlen.
25Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 (GA 238), legten die Beklagten ebenfalls sofortige Beschwerde ein und begründen diese - ohne einen ausdrücklichen Antrag formuliert zu haben - mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 (GA 244ff.).
26Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden beider Parteien nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (GA 250). Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat die Einzelrichterin die Entscheidung dem Senat übertragen (§ 568 ZPO).
27II.
28Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gemäß §§ 567 ff., 793 ZPO zulässig. Die des Klägers hat in der Sache indes keinen Erfolg, während auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2014 teilweise abzuändern und der Antrag des Klägers zurückzuweisen ist.
29Die Beklagten sind mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. November 2013 zur Räumung und Herausgabe des dort näher bezeichneten Grundstücksteils verurteilt worden. Aus einem derartigen Titel wird gemäß § 885 Abs. 2 ZPO vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO).
30Hier erstrebt der Kläger jedoch nicht die Entfernung von beweglichen, im Eigentum der Beklagten stehender Gegenstände, sondern er begehrt die Rückgabe in einem noch (wieder-) herzustellenden Zustand, der erst durch den Abriss von Gebäuden und Anlagen erreicht werden kann. Hierfür reicht der vorhandene Räumungstitel jedoch nicht aus. Vielmehr bedarf es bei einer derartigen Sachlage der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2007 - I-24 W 82/07, Rz. 4; Urteil vom 28. Oktober 2010 – I-24 U 201/09, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 7 U 30/10, Rz. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2002 – 26 W 122/02; LG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 – 37 O 19/12; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 1999 – 3 W 195/99; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 885 Rn. 15 und § 887 Rn. 2 „Beseitigung“). Das hier vom Kläger erstrittene und auf Räumung und Herausgabe des näher bezeichneten Grundstücks gerichtete Urteil bietet demzufolge keine vollstreckungsrechtliche Grundlage für die vom Kläger erstrebte Ermächtigung zur Entfernung der Aufbauten gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.
31Grundsätzlich wird eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, vom Antrag auf Räumung und Herausgabe nicht umfasst. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagten zur Beseitigung von Gebäuden und Anlagen materiell-rechtlich überhaupt verpflichtet sind. Der Urteilsausspruch lässt jedenfalls nicht erkennen, welche dieser Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind und infolgedessen von einer etwaigen Ermächtigung nach § 887 ZPO erfasst sein könnten. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären, während das Zwangsvollstreckungsverfahren hierfür nicht zur Verfügung steht (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97, Rz. 7 mwN).
32Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97, Rz. 7 mwN). Letzteres wäre hier nicht gewährleistet, wenn man – wie dies der Kläger meint - in der titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung gleichzeitig eine solche zum Abbruch von Gebäuden und Anlagen sehen würde. So ist beispielsweise anerkannt, dass bei einem Herausgabeantrag die betreffenden Gegenstände in der Klageschrift und entsprechend im Urteilstenor so genau wie möglich zu bezeichnen sind. Eine Bezugnahme auf beigefügte Listen ist nicht genügend (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13c mwN). Entsprechend ist bei der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks zusätzlich anzugeben, wenn Gebäudeteile oder Aufbauten vom Mieter bzw. Pächter zu entfernen sind. Denn es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens, derartige Verpflichtungen (deren materiell-rechtliche Verpflichtung im konkreten Umfang hier auch zwischen den Parteien im Streit steht) festzulegen. Dies ist allein dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
33Zwar kann ein Titel notfalls ausgelegt werden. Dabei muss er jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 1985 – IV b ZR 73/84; Urteil vom 7. Dezember 2005 – XII ZR 94/03, Rz. 25; siehe auch OLG Frankfurt, a.a.O.; ). Im hier zu entscheidenden Fall kann der Gerichtsvollzieher jedoch allein anhand des Urteils nicht feststellen, in welchem Umfang die Beklagten zu einer Beseitigung von Gebäuden und Anlagen verpflichtet wären. Während dem Vergleichswortlaut des Amtsgerichts Geldern eine Verpflichtung „aller von den Beklagten oder deren Rechtsvorgänger errichteten Aufbauten…“ zu entnehmen ist, besagt das landgerichtliche Urteil vom 29. November 2013, dass „von den Beklagten alle Aufbauten“ zu entfernen sind. Die letztgenannte Darstellung lässt jedoch die Auslegung zu, dass dies lediglich die von den Beklagten selbst errichteten Aufbauten umfasst. Anhand des Urteils lässt sich jedoch nicht feststellen, welche Aufbauten von den Beklagten und welche von ihren Rechtsvorgängern bzw. von Dritten bzw. dem Eigentümer selbst errichtet worden sind (vgl. hierzu auch das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. September 2014, S. 6 unter 3., GA 139 bzgl. des Gartenhauses am Carport, unter 5. – Bachanlage – und 6. - kleiner Teich -, GA 140) und demgemäß der materiellen Beseitigungspflicht der Beklagten unterfielen.
34Dem Kläger bleibt unbenommen, in einem neuen Erkenntnisverfahren seinen Antrag auf Abbruch näher zu bezeichnender Gebäude und Anlagen sowie weiterer wiederherstellender Maßnahmen zu verfolgen und sie im Erfolgsfall zur Grundlage einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu machen.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
37IV.
38Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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