Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-14 U 181/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 4 O 288/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien standen seit 1989 hinsichtlich eines Kontokorrentkredits, welcher unter der Kontonummer 5134408 geführt wurde, und mehrerer Darlehensverträge in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Die Veränderung der Zinssätze zu dem Kontokorrentkredit wurde dem Kläger durch die Beklage jeweils zeitnah mittels der Kontoauszüge mitgeteilt. Die Rechnungsabschlüsse und Salden des Kontokorrentkredits wurden regelmäßig stillschweigend vom Kläger anerkannt.
4Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse die Geschäftsverbindung gem. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Spk fristlos und forderte ihn zur Rückzahlung der Kündigungssalden auf, die sie hinsichtlich der einzelnen Konten mit insgesamt387.611,78 € berechnete. Nach der seitens der Beklagten erklärten Kündigung leistete der Kläger keine Zahlungen mehr an diese. Stattdessen verlangt er von der Beklagten mit seiner am 30. August 2012 vor dem Landgericht Kleve erhobenen Klage im Wesentlichen die Erstattung überzahlter Zinsen und Provisionen sowie Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Baufinanzierung. Die Beklagte wendet im Wesentlichen Verjährung ein. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivortrags und der Anträge in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Kontoauszügen abgewiesen. Was den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen eines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Baufinanzierung anbelange, sei davon auszugehen, dass der Kläger für die Überziehung des Kontokorrentkontos Überziehungszinsen zu zahlen und keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten „Baukreditzinsen“ bzw. statt der Überziehungszinsen auf die regulären variablen Kontokorrentzinsen habe. In Bezug auf die Baukreditzinsen fehle es schon an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage; die Beklagte habe dem Kläger die Gewährung von Baukreditzinsen nicht zugesagt. Insbesondere lasse sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. April 1987 keine derartige Zusage ableiten. Ebenso wenig habe der Kläger einen Anspruch auf reguläre variable Kontokorrentzinsen anstelle von Überziehungszinsen. Zwischen der Beklagten und dem Kläger sei keine Erhöhung des Kreditlimits auf dem streitgegenständlichen Girokonto vereinbart worden. Insbesondere fehle es selbst nach dem Klagevortrag an einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der Beklagten zur Erhöhung des Kreditlimits.
6Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers wegen einer unzulässigen Zinsanpassung bzw. unzulässigen Wertstellung seien jedenfalls verjährt. Dabei komme es für den Verjährungsbeginn beim bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung allein auf den Zeitpunkt der Zuvielzahlung an. Ebenso wenig stehe die Kontokorrentabrede der Verjährung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe die Kontokorrentabrede nur zu einer Hemmung von in das Kontokorrent nicht eingestellten Rückforderungsansprüchen bis zum nächsten quartalsmäßigen Rechnungsabschluss, nicht jedoch für den kompletten Zeitraum der Kontokorrentabrede.
7Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Sachvortrags sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass die von ihm zum Stichtag 31. März 2011 errechneten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche dem Kontokorrentkonto zu diesem Stichtag gutzuschreiben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 1. April 2011 neu zu berechnen sei. Streitgegenständlich seien nicht Bereicherungsansprüche wegen überhöhter geleisteter Zahlungen, sondern Kontenkorrekturansprüche wegen überhöht berechneter und dem Kontokorrentkonto belasteter Zinsforderungen. Der Kontostand sei unter Rückbuchung zu Unrecht geleisteter Beträge richtig zu stellen. Etwaige Kondiktionsansprüche richteten sich daher nur auf zu Unrecht abgegebene Saldoanerkenntnisse.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
10dem bei ihr vormals geführten Kontokorrentkonto des Klägers zu Kto.-Nr. 5134408 wertmäßig zum 31. März 2011 einen Betrag in Höhe von117.089,72 € gutzuschreiben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 1. April 2011 neu zu berechnen; die Sollzinssatzänderungen richten sich dabei nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung;
11an den Kläger 7.024,61 € für die Tätigkeit des von ihm beauftragten Parteigutachters A… nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
12festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den über den Antrag zu 2) hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit seines Parteigutachters A… zu ersetzen;
13an ihn 1.717,89 € (ohne MwSt.) für die vorgerichtliche Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen,
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
17II.
18Die Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, weil der Kläger sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel jedenfalls teilweise weiter verfolgt und das Rechtsmittel nicht allein auf die Änderung der im ersten Rechtszug erhobenen Klage gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, juris BGH, Urteil vom 30.11.1995, III ZR 240/94, juris).
19Allerdings verfolgt die Berufung auch eine Klageänderung, deren Zulassung sich nach § 533 ZPO richtet. Diese Änderung bewirkt jedoch nicht die Einführung eines völlig neuen Streitstoffs, denn der Kläger verfolgt mit seinem geänderten Antrag zu 1) dasselbe (wirtschaftliche) Interesse, das auch seinem ursprünglichen Leistungsantrag zugrunde lag. Auch die als anspruchsbegründend aufgeführten Tatsachen stellen sich in diesem Rahmen nicht als neu dar, weshalb zur Vermeidung eines neuen Prozesses – und entgegen dem Widerspruch der Beklagten - von der Zulassung der Klageänderung auszugehen ist.
20Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
21Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass dem bei ihr vormals geführten Kontokorrentkonto 5134408 bezogen auf den Stichtag 31. Marz 2011 ein Betrag in Höhe von 117.089,72 € gutgeschrieben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 1. April 2011 neu berechnet wird. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2009 die Geschäftsbeziehung zum Kläger wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beendet und die Kündigungssalden auf den einzelnen Konten zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt hat. Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger allenfalls eine Neuberechnung zum Stichtag des Wirksamwerdens der Kündigungserklärung verlangen. Letztlich kann jedoch auch dies dahingestellt bleiben, weil sämtliche Ansprüche, die der Kläger in das Kontokorrent einstellen möchte, entweder schon dem Grunde nach nicht bestehen und/oder bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung im Juni 2009 längst verjährt waren. Im Einzelnen gilt folgendes:
221) Im Zusammenhang mit der Baufinanzierung stehen dem Kläger gegen die Beklagte schon dem Grunde nach die geforderten Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche weder in Höhe von 112.793,98 € [angefochtenes Urteil, II.2)] noch die in der hilfsweise geltend gemachten Höhe von 71.814,89 € [angefochtenes Urteil, II. 3)] zu.
23a) Eine Einstandspflicht der Beklagten im Hinblick darauf, dass sie dem Kläger die von diesem gewünschten Kreditmittel nicht von Anfang an zu Baukreditzinsen zur Verfügung stellte, hat das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend verneint. Hierauf wird verwiesen.
24Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, bliebe dem Kläger entgegen zu halten, dass er den dann in Betracht kommenden Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrags, der im Übrigen jetzt ebenfalls verjährt wäre, gegenüber der Beklagten gerade nicht geltend gemacht hat. An dessen Stelle nahm er mit Duldung der Beklagten Finanzmittel, die seiner Auffassung nach im Rahmen eines gesonderten Kreditvertrags zu vergeben gewesen wären, im Rahmen des Kontokorrents in Anspruch. Die Vertragsverhandlungen über eine Kreditvergabe wurden danach durch eine Handhabung ersetzt, die ihrerseits vertraglichen Darlehenscharakter hatte. Da für den Kläger sowohl das Fehlen eines banküblichen (Bau-)Kredits als auch die Konditionen des Kontokorrents sowie die zu zahlenden Überziehungszinsen offenkundig waren, hat er sich zumindest stillschweigend auf eine andere Vertragsabwicklung im Rahmen des Kontokorrentvertrags eingelassen. Die nachträgliche Abstandnahme von dieser Vertragsabwicklung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ treuwidrig (§ 242 BGB), denn die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits schuf einen vertraglichen Bindungs- und Vertrauenstatbestand, zu dem sich der Kläger nunmehr rechtsmissbräuchlich in Widerspruch setzt.
25Schlussendlich wäre aber auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (§§ 195, 199 Abs. 1 S.1 BGB) verjährt. Unterstellt, die Beklagte hätte dem Kläger pflichtwidrig entgegen ihrer Zusage aus dem Jahr 1997 Kreditmittel zu Baukreditzinsen verweigert, war ihm spätestens im November 2005 bewusst oder musste ihm bei Meidung grober Fahrlässigkeit zumindest klar gewesen sein, dass ihm durch die seitens der Beklagten pflichtwidrig verweigerte bzw. verzögerte Bewilligung der Baukreditmittel ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe entstanden war. Denn nach seinem eigenen Sachvortrag diente das von ihm am 16. November 2005 aufgenommene Darlehen über145.000,00 € mit einem anfänglichen Festzins von 8,75 % p.a. (Darlehen Nr.: 6020073638) dem Abbau des aus der pflichtwidrig verweigerten Baufinanzierung herrührenden Schuldenstandes von durchschnittlich 150.000,00 € auf dem Kontokorrentkonto (Klageschrift S. 13). Dies stimmt überein mit der vom Sachverständigen A… erstellten Kontoübersicht zum Kontokorrentkonto (Anhang E), aus der sich ergibt, dass das Kontokorrentkonto am 30. November 2005 einen Debetsaldo von 127.910,12 und nach der erfolgten Darlehensauszahlung einen Habensaldo von 17.089,88 € auswies. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 19. März 2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Darauf, dass der Kläger seinen Erstattungsanspruch (Differenzschaden zwischen den tatsächlich auf dem Kontokorrentkonto angefallenen Zinsen und Überziehungsprovisionen und den von ihm beanspruchten Baukreditzinsen, sowie die Darlehenszinsen für die Ablösung des Schadensbetrages auf dem Kontokorrentkonto) der Höhe nach ohne sachverständige Unterstützung möglicherweise nicht richtig berechnen konnte, kommt es angesichts des Umstandes, dass er zur Verjährungshemmung jederzeit auch eine Feststellungsklage hätte erheben können, nicht an. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen und endete am 31. Dezember 2008 und damit lange vor der im Augst 2013 erfolgten Klageerhebung.
26b) Was die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Rückforderung der Überziehungszinsen durch Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto anbelangt, weil die Beklagte anstelle der berechneten Überziehungszinsen nur reguläre variable Kontokorrentzinsen hätte berechnen dürfen, ist dieser Anspruch unbeschadet der vom Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung aufgeführten Erwägungen ebenfalls nach §§ 195, 199 Abs. 1 S.1 BGB verjährt. Soweit dieser Anspruch auf einer Differenzschadensberechnung zwischen den tatsächlich angefallenen Zinsen und Überziehungsprovisionen und den für den eingeräumten Kontokorrentkredit berechneten Kontokorrentzinsen beruht, gelten die vorstehenden Ausführungen unter a) zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen verweigerter bzw. verzögerter Bewilligung der Baukreditmittel entsprechend. Spätestens im November 2005 bei der Beantragung des Darlehens über 145.000,00 € zur Rückführung des Kontokorrentschuldensaldos musste dem Kläger klar gewesen sein, dass ihm durch die seitens der Beklagten verweigerte bzw. verzögerte Bewilligung der Baukreditmittel und der fortwährenden Inrechnung-stellung von Überziehungszinsen statt Kontokorrentzinsen ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe entstanden war. Falls er die konkrete Höhe der überzahlten Zinsen nicht zutreffend hätte berechnen können, hätte ihn dies jedenfalls nicht an der Erhebung einer die Verjährung hemmenden Feststellungsklage gehindert. Soweit dem Kläger die richtige Höhe des in die Differenzschadensberechnung einzustellenden Kontokorrentzinssatzes unbekannt war, hätte ihn dieser Umstand ebenfalls nicht von der Erhebung einer die Verjährung hemmenden Feststellungsklage abhalten können. Denn der Geschädigte muss nicht alle Einzelumstände kennen, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Hinzu kommt, dass nach dem vom Kläger nicht in Abrede gestellten Sachvortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 22. Februar 2013 (Bl. 234 GA) dieser bereits im April des Jahres 2005 allein anhand der Kontoauszüge und ohne Unterstützung durch ein entsprechenden Privatgutachten eine zu hohe Zinsberechnung auf dem Kontokorrentkonto beanstandet und dadurch von der Beklagten eine Erstattung vom im Jahr 2004 berechneter Überziehungszinsen in Höhe von insgesamt 6.503,33 € erwirkt hatte. Wenn er selbiges bezüglich der streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche unterließ, obgleich er aufgrund der Rückforderungen im Jahr 2005 für aus seiner Sicht fehlerhafte Zinsberechnungen der Beklagten sensibilisiert war, so handelte er mindestens grob fahrlässig.
272) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen überhöhter Zinszahlungen auf dem Kontokorrentkonto nach unwirksamer Zinsanpassung
28- 29
betreffend den Zeitraum vom 27. April 1995 bis zum 16. März 1998 zuzüglich Folgezinsen bis 31. März 2011 in Höhe von 2.524,79 € [angefochtenes Urteil, II. 1), Gutachten Anhang A/AA],
- 30
betreffend den Zeitraum vom 16. März 1998 bis zum 15. Juni 2009 zuzüglich Folgezinsen bis zum 31. März 2011 in Höhe von 20.157,40 € [angefochtenes Urteil. II.4), Gutachten Anhang C]
- 31
betreffend den Zeitraum vom 16. März 1998 bis zum 15. Juni 2009 zuzüglich Folgezinsen bis zum 31. März 2011 in Höhe von 14.173,18 € [angefochtenes Urteil. II.4, Gutachten Anhang B)]
zu. Soweit Ansprüche nach dem 30. August 2000 betroffen sind, scheiden bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche schon dem Grunde nach deswegen aus, weil die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel in den Kontokorrentkreditverträgen vom 27. April 1995 und 20. August 1998 Überzahlungsansprüche nur für die jeweilige Vertragsdauer entstehen lässt. Der Kreditvertrag vom 27. April 1995 wurde durch den Kontokorrentkreditvertag vom 20. Mai 1998 abgelöst. Letzterer wurde im Jahr 2000 unter Erhöhung der Kreditsumme auf 200.000 DM durch einen Kontokorrentkredit mit einem variablen Zinssatz von 8,75 % ersetzt, wobei dem Kläger die im Kreditvertag vom 20. Mai 1998 eingeräumte Kreditsumme von 100.000 DM nur bis zum 30. August 2000 weiter zur Verfügung gestellt wurde. Hinsichtlich der für den Zeitraum vor dem 30. August 2000 geltend gemachten –begründeten - Rückforderungsansprüche ist jedenfalls mit dem Ablauf den 31. Dezember 2007 Verjährung eingetreten.
33Gemäß § 199 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
34Die vom Kläger beanstandeten überhöhten Kontenbelastungen erfolgten zwar in Gänze in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden jedoch für alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung.
35Die Frage, ob vor dem 1. Januar 2002 die auf einer unwirksamen Zinsanpassung beruhenden Rückerstattungsansprüche des Klägers der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. oder aber der 4-jährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterlagen, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der 30-jährigen Verjährungsfrist (nach altem Recht) ausgehen wollte, vermag dies an dem erfolgten Eintritt der Verjährung nach neuem Recht nichts zu ändern. Für Sachverhalte, die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren, gilt Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung von drei Jahren, § 195 BGB n.F., kürzer ist als die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. oder die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach altem Recht früher ab als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmte Frist, ist die Verjährung mit Ablauf der „alten“ Verjährungsfrist vollendet, Art. 229 Abs. 4 EGBGB. Welche der Fristen im konkreten Fall als erste abläuft, ist unter Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB n.F. zu beurteilen. Da diese Vorschrift auch auf die sogenannten Überleitungsfälle Anwendung findet, beginnt die (kürzere) Verjährungsfrist nach neuem Recht nur dann am 1. Januar 2002 zu laufen, wenn der Gläubiger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte. Erlangt der Gläubiger hingegen erst später Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend des Zeitpunkts der Kenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. 01. 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007,1584). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch jedoch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB längstens in 10 Jahren von seiner Entstehung an.
36Die von dem Kläger beanstandeten Wertstellungen, Kostenbelastungen und Zinsanpassungen sind in dem Zeitraum vom 27. April 1995 bis zum 30. August 2000 erfolgt. Mit jeder - unterstellt - fehlerhaften Belastung wäre ein Erstattungsanspruch des Klägers entstanden, denn "entstanden" ist der Anspruch in dem Augenblick, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 4 m.w.N.)..
37Soweit der Kläger demgegenüber für den Verjährungsbeginn u.a. unter Hinweis auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2014 – I-17 U 56/14 – die Rechtsansicht vertritt, ausgehend davon, dass bei einer unwirksamen Zinsanpassung erst im Zuge eines Gestaltungsurteils über die Vertragsanpassung entschieden werde, könnten folglich auch die damit korrespondierenden Bereicherungsansprüche des Klägers auf die Erstattung der von ihm geleisteten Überzahlungen erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der berechtigten Zinsansprüche überhaupt entstanden sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
38Selbst der Kläger geht im Ansatz mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933-936 [unter II 2 a] und ergänzend BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306-309 [unter III 1] davon aus, dass die durch die Unwirksamkeit einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung ergibt sich aus dem Vertrag selbst, ohne dass es einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung bedarf; das heißt, die Ansprüche auf der Basis einer ergänzenden Vertragsauslegung können von den Parteien sofort geltend gemacht werden, ohne dass ein gerichtliches Gestaltungsurteil erforderlich wäre. Schon dieser Umstand verbietet es nach Überzeugung des Senats, für den Verjährungsbeginn des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach unwirksamer Zinsanpassung in Fällen, in denen das Gericht nur über eine ergänzende Vertragsauslegung entscheidet, die bereits ab Vertragsauslegung Rechtswirksamkeit entfaltet, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
39Auch die vom Kläger im Übrigen angeführte Literatur und Rechtsprechung zur Gestaltungswirkung gerichtlicher Leistungsbestimmung ist gegenüber den aufgezeigten Grundsätzen nicht einschlägig, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2015 hingewiesen hatte. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass eine ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einigung über die Anpassung von Erbbauzins dazu führen kann, dass eine fehlende Einigung der Parteien durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu ersetzen ist und dass die gestaltende Wirkung danach mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, weil erst in diesem Augenblick die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen könne (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94 –, Rn. 29, juris; BGH, Urteile v. 17. Mai 1971, VIII ZR 16/70; v. 14. Juli 1983, VII ZR 306/82, NJW 1983, 2934), handelt es sich um eine andere Anspruchskonstellation, als sie sich vorliegend darbietet. Der Bundesgerichtshof ist von einer Gestaltungsklage ausgegangen, bei der wegen des Fehlens einer Einigung der Parteien über den Betrag der vorzunehmenden Anpassung zunächst eine gerichtliche Festsetzung durch das Gericht entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu erfolgen habe. Nach der Diktion des Bundesgerichtshofs „fehlte es an einem Anspruch“, vor dessen „Entstehen… und seiner Fälligkeit… für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung kein Raum gewesen“ sei (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94 –, Rn. 28, juris).
40Vorliegend geht es aber gar nicht um die Verjährung des erst durch gerichtliche Leistungsbestimmung zu konstituierenden (Leistungs-)Anspruchs, sondern um die Verjährung des Bereicherungsanspruchs desjenigen, der vor einer wirksamen Leistungsbestimmung auf eine Nichtschuld gezahlt hat. Bezogen auf diesen Anspruch geht der Bundesgerichtshof auch bei gerichtlicher Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ohne Weiteres davon aus, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des § 315 Abs. 3 BGB beginnt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991-995; Beschluss vom 23. Juni 2009 – EnZR 49/08 –, Rn. 4, juris, unter Bestätigung von Bestätigung OLG Jena, Urteil vom 26. September 2007, 2 U 227/07, ZNER 2008, 82; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2008, VI-2 U (Kart) 12/07, ZNER 2009, 46; OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 2008, Kart U 2/07). Das – vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) bestätigte - OLG Jena hat dazu ausgeführt, dass zwar erst mit Rechtskraft des die billige Leistung festsetzenden Urteils die Forderung des Gläubigers fällig werde, dass dies jedoch allein die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers betreffe und nichts über das Entstehen und die Fälligkeit eines Rückforderungsanspruches des Schuldners bei Unbilligkeit des Geleisteten besage. Es sei außerdem nicht überzeugend, dass der Rückforderungsanspruch eines Leistenden bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Leistung zu verjähren beginne, nicht jedoch dann, wenn Unbilligkeit der Leistungsbestimmung geltend gemacht werde (OLG Jena, Urteil vom 26. September 2007 – 2 U 227/07 –, Rn. 14 f., juris; ebenso das vom BGH bestätigte OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 2008, Kart U 2/07, juris).
41Warum die den vorstehenden Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, die in der Tat ganz überwiegend Energielieferungsverträge betreffen, nach Auffassung des Klägers nicht auf Bankrechtsverhältnisses übertragbar sein sollten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Neben den Besonderheiten des Energielieferungsrechts geht aus diesen Urteilen eindeutig hervor, dass es für den Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs jedenfalls nicht auf das gerichtliche Urteil ankommt, das über die ergänzende Vertragsauslegung entscheidet. Von einer rechtlichen Parallelität beider Fallgestaltungen geht im Übrigen auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13, Rn. 28, juris).
42Ausgehend von einer unwirksamen Zinsanpassung lagen während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums vom 27. April 1995 bis zum 30. August 2000 die objektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn des darauf gestützten Bereicherungsanspruchs vor. So kannte der Kläger die in seinen Kontokorrentverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln und die vorgenommenen Veränderungen der Zins-sätze wurden ihm von der Beklagten jeweils zeitnah mittels Kontoauszügen mitgeteilt, wie den dem Sachverständigengutachten beigefügten Kontounterlagen entnommen werden kann. Darüber hinaus war ihm bekannt, dass in der jeweiligen Klausel keine Bezugspunkte für die Zinsanpassung genannt sind, woraus sich aus rechtlicher Sicht die Unwirksamkeit der Klauseln ergibt. Damit hatte der Kläger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nicht erforderlich ist für den Verjährungsbeginn dagegen, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, MDR 2008, 615; Urteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, NJW 2011, 73 m. w. N.; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 32/08, NJW 2009, 984; vom 23.September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547; Urteil vom 23.Januar 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584 m. w. N.).
43Der Beginn der Verjährung war hier auch nicht etwa deshalb hinausgeschoben, weil die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; vom 23. Juni 2009 – EnZR 49/08, ZNER 2009, 249; vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13, NJW 2014,3092-3095). Auch bei einer solchen Konstellation beginnt die Verjährung jedoch dann, wenn sich die Rechtslage zumindest soweit geklärt hat, dass eine Klageerhebung zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 sowie vom 22. Juli 2014. a.a.O.).
44Dies war nach Auffassung des Senates spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.Februar 2004 (- IX ZR 140/03, WM 2004, 825-828) der Fall. Zwar hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257; AGB-Sparkassenentscheidung) ausdrücklich seine Rechtsprechung betreffend Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft aus 1986 aufgegeben und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht. Er hat damit aber keineswegs eine überraschende und nicht vorhersehbare Kehrtwende seiner Rechtsprechung aus 1986 vollzogen, sondern die heftig umstrittene Frage nunmehr auch für das Aktivgeschäft der Banken erstmals verbindlich entschieden. Bereits in seiner Entscheidung von 17. Februar 2004 (a.a.O.) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der an seiner Entscheidung von 1986 geäußerten - von ihm selbst als "zunehmend erheblich" bezeichneten - Kritik in der Literatur auseinandergesetzt. Wörtlich führt er in diesem Zusammenhang aus:
45„Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senatsurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders. WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungsklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394, 401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.“
46Auch wenn der Bundesgerichtshof sich in seiner damaligen Entscheidung – da nicht streitentscheidend - nicht verbindlich hat äußern müssen, hat er gleichwohl die umstrittene Frage formuliert und seine abschließende Rechtsmeinung zu dieser Frage ausdrücklich offen gelassen. Bei dieser Situation war dem Kläger - spätestens nach Erlass der Entscheidung aus 2004 - eine Klageerhebung zumutbar. Die jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessgefahr ist von einem Kläger hinzunehmen. Er kann mit seiner Klage nicht zuwarten, bis die entscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Die konkrete Rechtsfrage war bekannt und umstritten und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 - 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 – I 6 U 7/11, juris; OLG Dresden , Urteil vom 30. Oktober 2014- 8 U 211/14, Bl. 915 GA).
47Ausgehend hiervon waren alle bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche längstens bis zum 31. Dezember 2007 verjährt.
483) Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Rückerstattungsanspruch wegen unkorrekter Wertstellungen in Höhe von 1.770,95 € zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Kläger nicht explizit entgegen getreten ist.
494) Sowohl dem Verjährungseintritt der schadensersatzrechtlichen als der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche längstens zum 31. Dezember 2008/ 31. Dezember 2007/31. Dezember 2006 steht entgegen der Meinung des Klägers auch nicht der Kontokorrentcharakter des fraglichen Kontos 5134408 entgegen. Richtig ist zwar, dass die gegenseitigen Forderungen beider Parteien vereinbarungsgemäß in das Kontokorrent einzustellen waren und dass die Verjährung der einzelnen Forderung nur solange gehemmt ist, wie ihre Bindung durch das Kontokorrent besteht (BGH, Urteil vom 17. Februar 1969 - II ZR 30/65, WM 1969, 1075-1077). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist aber nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt und zwar unabhängig davon, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder - wie hier - ob dies nicht geschehen ist. Nach Schluss der Rechnungsperiode beginnt jedoch die Verjährung nach den für die betreffende Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf neue Rechnung vorgetragen. In diesem - hier aber nicht gegebenen Fall - ist die Verjährung der Saldoforderung gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann. Wurde hingegen die Forderung nicht in das Kontokorrent aufgenommen, so endete die Hemmung der Verjährung des Anspruchs mit dem Schluss der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen (BGH, a.a.O.). Ausgehend davon, dass die Parteien quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart hatten, hat die Verjährungsfrist für die nicht in den Saldo eingestellten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Klägers mithin ausgehend von den jeweiligen periodischen Rechnungsabschlüssen zu den Quartalsenden zum Ende eines jeden Jahres, § 201 BGB a.F., § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu laufen begonnen (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 355 HGB, Rn. 43). Zwar hätte der Klägers sein (negatives) Anerkenntnis, weitere als die in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen seien zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen, nach§ 812 Abs. 2 BGB zurückfordern und verlangen können, dass die übersehenen Ansprüche in das Kontokorrent eingestellt werden (BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. September 1967- II ZR 202/64, WM 1967, 1163-1164). Dass der Kläger vor dem Eintritt der Verjährung seine Anerkenntnisse zurückgefordert und - auf den Zeitpunkt der jeweiligen Belastungs-Buchung bezogen - deren Gutschrift verlangt hätte, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in dem seit August 2013 rechtshängigen Prozess hat er erstmals mit Schriftsatz vom 16. September 2014 die Gutschrift des Gesamtbetrages zum 31. März 2011 verlangt, obgleich zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung der Parteien bereits seit Juni 2009 beendet war. Unterblieb nach alledem die Einstellung der Forderungen, so lief vom Schluss der Rechnungsperiode an die Verjährungsfrist nach Maßgabe der für diese Forderung vorgesehenen Verjährung. Der Gläubiger von im Laufe einer Rechnungsperiode entstandenen, aber nicht gebuchten Forderungen ist somit genötigt, innerhalb der vom Schluss der Rechnungsperiode an nicht mehr gehemmten Verjährungsfrist die ausgelassene Forderung geltend zu machen. Nur auf diese Weise wird verhindert, dass bei fortbestehendem Kontokorrent nicht gebuchte oder strittige Forderungen durch eine unbegrenzt mögliche Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden, was mit dem Wesen des Kontokorrents, das zwischen den Parteien klare Rechtsverhältnisse schaffen soll, nicht vereinbar wäre (BGH, a.a.O.; vgl. auch: OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 – 14 U 297/07, BKR 2010, 458-465, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH durch Beschluss vom 30. März 2010- XI ZR 146/09 zurückgewiesen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 – I-6 U 7/11, juris). Aus diesem Grund vermag auch die Einrede des § 821 BGB der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
505) Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 vorsorglich erklärte Aufrechnung seiner Erstattungsansprüche mit den der Beklagten aus den Darlehensverträgen der Parteien ihm gegenüber zustehenden Ansprüchen bezieht sich ersichtlich auf das Parallelverfahren I-14 U 180/14 und wird auch dort behandelt.
516) Mangels eines Hauptantrages besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Gutachter- und Rechtsanwaltskosten.
527) Die Nebenentscheidungen habe ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
53Die Revision wird nicht zugelassen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob bereits vor dem 21. April 2009 bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Zinsforderungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln eine derart unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig hätte einschätzen können. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass insbesondere zu dieser Frage auch innerhalb des eigenen Hauses abweichende Ansichten vertreten werden (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 – I 6 U 7/11, juris). Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser klärungsbedürftigen Frage um eine reine Tatsachenfrage handelt und nicht um einen Rechtssatz. Maßgeblich ist nämlich nicht, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise nicht allein die Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen für den Verjährungsbeginn ausreicht, sondern die Tatfrage, ob sich hier aus Sicht des Klägers die Rechtslage vor 2009 so zweifelhaft und unübersichtlich darstellte, dass ihm eine Klageerhebung nicht zumutbar war.
54Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 130.000,00 €
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- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
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- III ZR 353/04 1x (nicht zugeordnet)
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