Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 Sch 4/15
Tenor
1.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. K. von H. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. L. und Vorsitzendem Richter a. D. R. K. als Beisitzern am 28.11.2014 ergangene und den Parteien am 10.12.2014 übersandte Schiedsspruch, durch den die Antragsteller verurteilt werden,
(1) den Antragsgegnern Auskunft über den Stand des Verfahrens der Antragstellerin in K. gegen die Firma G. S., M.-straat …, B-8… H. (Belgien) zu erteilen;
(2) den Antragsgegnern Auskunft über die Lage der Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2008 zu erteilen;
(3) Einblick zu gewähren in folgende Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2008:
a) Jahresabschlüsse der Antragstellerin (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlagenbuchhaltung),
b) Geschäftsbücher der Antragstellerin (Buchungsbelege, Datev-Primanotas, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten, Anlagenspiegel und Kontoauszüge (Sachkonten, Debitoren und Kreditoren)),
c) Gesellschafterversammlungsbeschlüsse,
d) in den Jahren 2003 bis 2008 geschlossene Verträge
und in dem
(4) festgestellt wird, dass die Antragsgegner im Rahmen der Einsichtnahme Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten fertigen dürfen,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
4.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu jeweils 1/2 zu tragen.
6.
Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren beträgt 700.000,00 Euro.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Antragsteller zu 2) ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1); er ist Onkel der Antragsgegner. Der Vater der Antragsgegner und Bruder des Antragstellers zu 2), Herr F. D., war bis zu dessen Tod als Gesellschafter zu 50% an der Antragsstellerin zu 1) beteiligt.
4§ 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages trifft folgende Regelung:
5„Bei Tod eines Gesellschafters haben die/der verbleibende(n) Gesellschafter ein vertragliches Wahlrecht, ob der/die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters treten oder unter Beachtung der Regelung gemäß § 13 aus der Gesellschaft ausscheiden. (…)
6In § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
7„In allen Fällen nach § 13 wird einem aus welchem Grund auch immer ausscheidenden Gesellschafter der seinem im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anteil an der Gesellschaft entsprechende Anteil am Wert der Gesellschaft vergütet. Dieser Wert ist anhand einer auf den Zeitpunkt des Ausscheidens nur für diesen Zweck aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln, in der die Wertansätze unter Einschluss der stillen Reserven erfolgen.“
8Nach § 21 des Gesellschaftsvertrages sind Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, sofern nicht der Beirat der Gesellschaft hierüber eine Entscheidung trifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Gesellschaftsvertrages Bl. 102 ff. GA I-4 Sch 4/15 verwiesen.
9Seit März 2006 war zwischen der Antragstellerin zu 1) und einem belgischen Kunden, der S. NV, vor einem Cepina-Schiedsgericht in Belgien ein Schiedsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin eine Restwerklohnforderung in Höhe von 3.285.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten einklagte und ihre Kundin widerklagend 9.369.725,20 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten begehrte. Mit Zwischenentscheidung vom 04.07.2007 wies das Schiedsgericht die Klage der Antragstellerin zu 1) ab.
10Am 20.11.2007 verstarb der Mitgesellschafter F. D. und wurde von den Antragsgegnern je zur Hälfte beerbt.
11Mit Schiedsspruch vom 24.01.2008 gab das Cepina-Schiedsgericht der Widerklage der S. NV in Höhe von 2.190.000,00 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten statt. In der Folgezeit erhob die Antragstellerin vor dem Landgericht in Brüssel eine Klage auf Nichtigerklärung des Schiedsspruches, die später – am 04.10.2011 – abgewiesen wurde. Im Jahr 2008 – vor dem 11.06.2008 – erklärte der Antragssteller zu 2) in Ausübung seines Wahlrechts gem. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, er wolle die Gesellschaft nicht mit den Antragsgegnern fortsetzen, sondern stattdessen deren Anteile übernehmen.
12In einem Schreiben der Steuerberater der Antragsteller G. an die Antragsgegner vom 25.02.2008 (Bl. 987 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) heißt es wörtlich:
13„Der Prozess gegen den Kunden wurde zwischenzeitlich durch ein Schiedsgericht (vorläufig) entschieden und führt zu einem Forderungsausfall von ca. 5,8 Mio. Euro. Gegen dieses Urteil ist im Februar 2008 Widerklage bei einem ordentlichen Gericht erhoben worden. Eine Entscheidung ist noch nicht in Sicht. (…) Ob im „worst case“ Überschuldung eintreten wird, die dann auch auf die Bewertung der Unternehmen am Todestag Einfluss nimmt, ist nach dem derzeitigen Stand nicht absehbar. Die Geschäftsleitung der Unternehmen sieht daher keine Veranlassung für insolvenzrechtliche Schritte. Wir bewerten beide Unternehmen daher zurzeit mit null Euro und möchte anregen, die endgültige Bewertung dem Erbschaftsteuerbescheid zu entnehmen.“
14Am 11.06.2008 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. H. B. in S.zu dessen UR-Nr. …. einen Vertrag (Bl. 756 ff. Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15), mit dem die Antragsgegner dem Antragsteller ihre Anteile an sämtlichen ererbten Grundstücks- und Gesellschaftsbeteiligungen, unter anderem an der Antragstellerin zu 1), sowie eine ererbte Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft übertrugen. Vereinbart war ein Kaufpreis von 1.030.000,00 Euro für Immobilien der D. GbR, in Höhe von 250.000,00 Euro für die hälftigen Anteile an der Antragsstellerin zu 1) und in Höhe von 1.920.000,00 Euro für die Abtretung des Darlehens.
15In dem Notarvertrag heißt es im Abschnitt H unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“ unter Nr. 1 (Bl. 771 f. Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15):
16„Die Parteien sind darüber einig, dass die Bewertung der Beteiligungen von Herrn F. D. infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die Beteiligten haben sich gleichwohl darauf verständigt, das den ausscheidenden Erben von Herrn F. D. zustehende Gesamtentgelt betragsmäßig zu fixieren.
17Die Beteiligten verzichten ausdrücklich auf jeglichen Anspruch auf Änderung der heutigen Vereinbarungen, falls sich künftig die für die Bewertung maßgeblichen Umstände ändern sollten.
18Dies gilt auch hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsrechte.“
19Übereinstimmend gingen die Parteien davon aus, dass mit den angesprochenen „Unwägbarkeiten“ der Ausgang des belgischen Schiedsverfahrens gegen die S. NV gemeint war (vgl. Bl. 14 GA I-4 Sch 4/15 und Bl. 14 GA I-4 Sch 5/15).
20Im Juni 2012 leiteten die Antragsgegner gegen die Antragssteller gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem zugehörigen Schiedsvertrag ein Schiedsverfahren ein. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein weitergehender Abfindungsanspruch wegen der Übertragung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an der Antragstellerin zu 1) zu, den sie allerdings ohne weitere Auskünfte der Antragsteller nicht beziffern könnten. Sie haben daher im Wege der (Stufen-)Schiedsklage zunächst Auskunftsansprüche gegen die Antragsteller geltend gemacht.
21Das Schiedsgericht hat nach der Vernehmung der Steuerberater der Antragsstellerin zu 1) O. und H. G. als Zeugen (Protokoll vom 14.05.2014, Bl. 376 ff. Anlagenband I zu I-4 Sch 4/15, und vom 15.07.2014, Bl. 470 ff. Anlagenband I zu I-4 Sch 4/15) und persönlicher Anhörung der Antragsgegner im Termin im Wesentlichen nach den Anträgen der Antragsgegner entschieden (Schiedsurteil – Teilurteil – vom 28.11.2014, Bl. 584 ff. Anlagenband I zu I-4 Sch 4/15). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
22Ein Anspruch auf Neubewertung der Anteile und der Abfindung aufgrund einer Nebenabrede zum notariellen Vertrag vom 11.6.2008 bestehe zwar nicht. Auch wenn es eine Zusage des Antragstellers zu 2) gegeben habe, die sich auf den Ausgang des Schiedsverfahrens bezog und der Antragsteller zu 2) den Antragsgegnern im Falle eines bestimmten Verfahrensausgang einen „Bonus“ bzw. einen „Besserungsschein“ in Aussicht gestellt habe, könne weder festgestellt werden, welchen Inhalt diese „völlig vage“ Aussage habe, noch ob deren Voraussetzungen erfüllt seien. Den Antragsgegnern stehe jedoch dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, weil der Antragsteller zu 2) sie nur unvollständig über die Endentscheidung im belgischen Schiedsverfahren informiert habe. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit (Gesellschafter-Treuepflicht), der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Geschäftsführern und (Mit-)Gesellschaftern sowie den Grundsätzen über ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Bei Vertragsschluss am 11.06.2008 hätten „erhebliche Unwägbarkeiten“ nicht mehr bestanden. Die Antragsteller seien deshalb verpflichtet gewesen, den Antragsgegnern mitzuteilen, dass es aller Voraussicht nach bei dem Schiedsspruch vom 24.01.2008 verbleiben werde und mit einer Verschlimmerung zulasten der Antragsgegnerin nicht zu rechnen sei. Es stehe fest, dass der Antragsteller zu 2) seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, weder persönlich noch über seine Steuerberater.
23Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 606 ff. Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) beantragten die Antragsteller, den Tatbestand des Urteils in einer Vielzahl von Punkten zu berichtigen; zugleich lehnten sie den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren beiden Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 trugen die Antragsteller ergänzend zum Tatbestandsberichtigungsantrag vor und äußerten weitere Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Obmanns des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 20.02.2015 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge der Antragsteller vom 22.12.2014 und vom 26.01.2015 als unbegründet zurück.
24Die Antragsteller sind der Auffassung, das Schiedsurteil verstoße gegen die öffentliche Ordnung, weil es auf zahlreichen willkürlichen Rechtsverletzungen sowie der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe. Es lägen auch Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aller drei Schiedsrichter aufkommen ließen.
25Im Einzelnen:
26(1) Die Annahme des Schiedsgerichtes, die Antragsteller seien verpflichtet gewesen, die Antragsgegner vor der Beurkundung auf den aktuellen Stand des Schiedsverfahrens hinzuweisen, stelle sich als willkürliche, durch sachliche Grundlagen nicht zu rechtfertigende Rechtsverletzung dar. Der beurkundende Notar sei aufgrund der ihm erteilten Informationen der Steuerberater von „erheblichen Unwägbarkeiten“ ausgegangen; zwischen dem erstmaligen Entwurf der notariellen Vereinbarung vom 31.05.2008 und deren Abschluss am 11.06.2008 seien jedoch keine Veränderungen der Sachlage eingetreten (zum Ganzen: Bl. 20 f. GA I-4 Sch 4/15).
27(2) Willkürlich habe das Schiedsgericht auch eine Rechtspflicht der Antragsteller angenommen, die Antragsgegner darüber zu informieren, dass sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens aufgrund der Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht Brüssel nicht mehr verschlechtern werde. Es fehle an Feststellungen des Schiedsgerichtes, warum eine Verschlechterung in diesem Verfahren überhaupt in Betracht gekommen wäre. Das Schiedsgericht habe zudem den Beibringungsgrundsatz verletzt: Die Antragsgegner hätten nämlich nicht substantiiert darlegt, welchen Kenntnisstand sie in Bezug auf das Schiedsverfahren sie bei Abschluss der notariellen Vereinbarung gehabt hätten (zum Ganzen: Bl. 31 f. GA I-4 Sch 4/15).
28(3) Das Schiedsgericht habe weitere, schwere Rechtsverletzungen begangen, so dass seine Entscheidung wesentlichen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Grundsätzen nicht genüge:
29(a) Das Gericht habe die Information der Antragsgegner durch die Zeugen G. nicht mehr als streitig behandeln dürfen, nachdem die Anlagen B32 (Bl. 937 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) und B33 (Bl. 990 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) vorgelegt worden seien (vgl. Bl. 25 GA I-4 Sch 4/15).
30(b) Fehlerhaft sei deshalb auch die Annahme des Schiedsgerichts, eine E-Mail des Antragsgegners U. D. vom 07.06.2006 sei ein Indiz dessen Unkenntnis des Antragsgegners vom Ausgang des Verfahrens S. (vgl. Bl. 25 GA I-4 Sch 4/15).
31(c) Ausführungen des Schiedsgerichtes zu einem möglichen Auftrag der Antragsteller an ihre Steuerberater zur Information der Antragsgegner seien spekulativ und willkürlich, weil unstreitig auf der Basis des Inhalts von B 33 Gespräche zwischen den Beteiligten geführt worden seien (vgl. Bl. 25 GA I-4 Sch 4/15).
32(d) Die Entscheidung des Gerichts stütze sich auf eine Aussage des Zeugen G., die – wie sich insbesondere aus der Anlage B33 ergebe – erkennbar falsch sei (Bl. 26 GA I-4 Sch 4/15).
33(e) Das Bestehen einer Aufklärungspflicht gegenüber den Antragsgegnern hätten die Antragsteller entgegen den Ausführungen des Schiedsgerichts nie bestritten; dieser Pflicht seien sie aber nachgekommen (Bl. 26 GA I-4 Sch 4/15).
34(f) Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antragsteller hätten die Antragsgegner nicht informieren wollen, stütze sich auf bloße Spekulationen und missachte den Inhalt der Anlagen B 32 und B 33 (zum Ganzen: Bl. 27 GA I-4 Sch 4/15).
35(g, h) Die Annahme des Schiedsgerichts, der Antragsteller habe die Antragsgegner in gleicher Weise (unzureichend) informiert wie seine Schwägerin, zeige, dass das Gericht die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.11.2014 nicht zur Kenntnis genommen habe; zugleich habe es ihren Beweisantritt durch Benennung der Zeugin Dr. D. für den Empfang der Schreiben vom 25.02.2008 (B32, Bl. 987 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) und 27.03.2008 (K2, Bl. 740 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) übergangen. Wenn das Gericht annehme, die Antragsgegner hätten nach den Schreiben vom 25.02. und 26./27.03.2008 ein vollständiges Unterliegen im Schiedsverfahren S. noch für denkbar halten dürfen, habe es den Vortrag im Schriftsatz vom 01.09.2014, Seite 6, übergangen, wonach „immer das gelten sollte, was die Zeugen G. geschrieben hätten“. Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen worden (zum Ganzen: Bl. 27 GA I-4 Sch 4/15).
36(i) Das Schiedsgericht habe sein fehlerhaftes Verständnis der Vorgänge auch nicht mit der Darstellung der Antragsgegner abgleichen dürfen, weil diese zu unkonkret geblieben sei (Bl. 31 GA I-4 Sch 4/15).
37(j, k) Die Auffassung des Schiedsgerichts, das die Information der Antragsgegner für nicht „realitätskonform“ oder „unklar“ halte, sei unvertretbar. Der Inhalt der Schreiben vom 25.02.2008 (B 32) und vom 27.03.2008 (K 2) sei deutlich und habe der Wahrheit entsprochen. Es hätten sich daraus auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung ergeben. Es sei auch jeweils deutlich, was mit den dort erwähnten „Widerklagen“ gemeint sei. (vgl. Bl. 32 GA I-4 Sch 4/15).
38(l) Das Schiedsgericht habe Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.06.2014, Bl. 433 Anlagenband I zu I-4 Sch 4/15) verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, wonach er den Antragsgegnern die Entscheidung des Schiedsgerichts im Verfahren S. vorgelegt und ausführlich erläutert habe (vgl. Bl. 36 GA I-4 Sch 4/15). Dieser Vortrag könne den Angaben der Antragsgegner schon deshalb nicht widersprechen, weil diese Aussagen bereits ein Jahr alt und offensichtlich falsch gewesen seien. Die Antragsteller hätten nie unstreitig gestellt, dass eine die Antragsgegner über den Verfahrensausgang nicht unmittelbar informiert worden seien. Die zutreffende Information ergebe sich auch aus der Erfolgsbeteiligung, die der Antragsteller den Antragsgegnern in Aussicht gestellt habe (dazu auch unten o) bb), Bl. 40 GA I-4 Sch 4/15).
39(m) Die Annahme des Schiedsgerichts, angesichts des Verfahrensganges hätte es nahegelegen, zur behaupteten Information der Antragsgegner durch den Antragsteller früher vorzutragen, verstoße gegen Denkgesetze (vgl. Bl. 39 GA I-4 Sch 4/15).
40(n) Da die Antragsteller nie unstreitig gestellt hätten, dass der Antragsgegner über den Verfahrensausgang nicht unmittelbar informiert worden sei, sei der Hinweisbeschluss vom 05.09.2013 fehlerhaft gewesen. Die Reaktion der Antragsteller hierauf habe deshalb zur Urteilsbegründung nicht herangezogen werden dürfen (Bl. 39 GA I-4 Sch 4/15).
41(o) Das Schiedsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es die Antragsteller als für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Antragsgegner beweisbelastet angesehen habe. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Beweislast für eine Verletzung vertraglicher Pflichten beim Gläubiger liege. Dies gelte auch, wenn es dabei um negative Tatsachen gehe (Bl. 39 f. GA I-4 Sch 4/15).
42(p) Der Vorwurf der fahrlässigen Pflichtverletzung sei unzureichend begründet (Bl. 42 f. GA I-4 Sch 4/15).
43(q) Die Verurteilung der Antragsteller, den Antragsgegnern Auskunft über den Stand des Verfahrens der Antragstellerin in K. gegen die Firma G. S.., M.-straat …, B-8… H. (Belgien) zu erteilen, sei willkürlich. Die Antragsteller hätten weitere Auskünfte erteilt. Ihre Stellungnahme (Prot. v. 15.07.2014, Rdn. 41; Bl. 491 Anlagenband I zu I-4 Sch 4/15) sei offenbar bewusst missverstanden worden (vgl. Bl. 43 GA I-4 Sch 4/15).
44(r) Das Gericht habe den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt, indem es einerseits Dr. D. nicht als Zeugin gehört habe, andererseits aber durch Vernehmung der Zeugen G. unzulässige Ausforschung zugunsten der Antragsgegner betrieben habe (Bl. 43 f. GA I-4 Sch 4/15).
45(s) Erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes ergäben sich daraus, dass es das Schiedsverfahren fortgesetzt habe, obwohl die Antragsgegner als Schiedskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von lediglich 10.000,00 Euro anstelle des ursprünglich von den Antragstellern als Schiedsbeklagten geforderten Vorschussanteils in Höhe von 59.967,50 Euro einbezahlt hätten. Gründe dafür, warum den Antragsgegnern 50.000,00 Euro erlassen worden seien, und die zugrunde liegenden Absprachen seien in der Akte nicht dokumentiert (Bl. 44 f. GA I-4 Sch 4/15).
46(4) Das Schiedsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers zu 2) abgesehen habe, ohne ihn auf die Bedeutung seiner Aussage hinzuweisen (vgl. Bl. 45 ff. GA I-4 Sch 4/15). Wäre ein solcher Hinweis erteilt worden, hätte der Antragsteller den Termin in Abstimmung mit seinen Ärzten wahrgenommen und seinen schriftsätzlichen Vortrag zur Information der Antragsgegner glaubhaft bestätigt. Frühere Hinweise des Gerichts seien nicht ausreichend, weil sie überholt gewesen seien. Der Antragsteller habe davon ausgehen können, dass es angesichts der vorgelegten Anlagen auf seine Anhörung nicht mehr ankomme.
47Das Schiedsgericht habe ihn auch darauf hinweisen müssen, dass es die Anlagen K2, K3, B32 und B33 zur Information der Antragsgegner nicht als ausreichend ansieht; wäre ein solcher Hinweis erteilt worden, hätte er, der Antragsteller zu 2), das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass es die Darlegungs- und Beweislast falsch beurteile.
48Die Antragsteller beantragen,
491.
50den Schiedsspruch vom 28.11.2014 in der Schiedssache U. und C. D. gegen D. Fördertechnik GmbH und P. D. durch das Schiedsgericht in der Besetzung Dr. K. von H. als Obmann, G.-A.-Platz …, 4… D. sowie die Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L. B., K.-straße …, 4…. D. sowie Herrn Vorsitzenden Richter a. D. R. K., D. …, 4… K., schiedsgerichtliches Az. 8 KHO 109-12 aufzuheben und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzugeben,
512.
52den Beschluss vom 20.02.2015 zum Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten in dem Schiedsverfahren U. und C. D. gegen D. Fördertechnik GmbH und P. D. durch das Schiedsgericht in der Besetzung Dr. K. von H. als Obmann, G.-.-Platz …, 4… D. sowie die Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L. B., K.-straße …, 4… D. sowie Herrn Vorsitzenden Richter a. D. R. K., D. …, 4… K., schiedsgerichtliches Az. 8 KHO 109-12 aufzuheben, die vorgenannten drei Schiedsrichter wegen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzugeben.
53Die Antragsgegner beantragen,
541.
55die Anträge der Antragsteller kostenpflichtig zurückzuweisen,
562.
57den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. K. von H. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. L. und Vorsitzendem Richter a. D. R. K. als Beisitzern am 28.11.2014 ergangenen und den Parteien am 10.12.2014 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsteller verurteilt werden,
58(4) den Antragsgegnern Auskunft über den Stand des Verfahrens der Antragstellerin in K. gegen die Firma G. S., M.-straat …, B-8… H. (Belgien) zu erteilen;
59(5) den Antragsgegnern Auskunft über die Lage der Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2008 zu erteilen;
60(6) Einblick zu gewähren in folgende Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2008:
61e) Jahresabschlüsse der Antragstellerin (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlagenbuchhaltung),
62f) Geschäftsbücher der Antragstellerin (Buchungsbelege, Datev-Primanotas, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten, Anlagenspiegel und Kontoauszüge (Sachkonten, Debitoren und Kreditoren)),
63g) Gesellschafterversammlungsbeschlüsse,
64h) in den Jahren 2003 bis 2008 geschlossene Verträge
65und in dem
66(4) festgestellt wird, dass die Antragsgegner im Rahmen der Einsichtnahme Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten fertigen dürfen,
67für vollstreckbar zu erklären.
68Die Antragssteller beantragen,
69die Anträge der Antragsgegner kostenpflichtig zurückzuweisen.
70Die Antragsgegner behaupten, der Antragsteller zu 2) habe sie vor dem Vertragsabschluss am 11.06.2008 über die Entscheidung in dem belgischen Schiedsverfahren nicht unterrichtet. Auch die Steuerberater hätten darüber nicht informiert.
71B.
72Der Aufhebungsantrag der Antragsteller nach § 1059 ZPO sowie ihr Befangenheitsantrag nach 1037 Abs. 3 ZPO haben in der Sache keinen Erfolg. Auf den Widerantrag der Antragsgegner ist der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
73I.
741.
75Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist zulässig.
76Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben, zuständig, weil das Schiedsgericht seinen Sitz in Düsseldorf hat und das Oberlandesgericht Düsseldorf für den Landgerichtsbezirk Düsseldorf zuständig ist, der in § 21 des Gesellschaftsvertrages als Gerichtsstand der Gesellschaft vereinbart worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vorsieht. Die Vorschrift knüpft ersichtlich an die alte Rechtslage an, wonach gem. § 1045 ZPO a. F. das Amts- oder Landgericht als Beschlussgericht zuständig war. Nachdem nunmehr eine – durch Zuständigkeitsvereinbarung nicht verschiebbare (vgl. Geimer in: Zöller, 30. Aufl. 2014, § 1062 ZPO Rdn. 1) – Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts geschaffen ist, ist die Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu verstehen, dass nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig sein soll.
77Der Aufhebungsantrag, der am 05.03.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hält die Drei-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO ein. Der von allen drei Schiedsrichtern unterzeichnete und auf den 28.11.2014 datierte Schiedsspruch ging der Antragstellerin bzw. ihren Bevollmächtigten nicht vor dem 09.12.2014 zu (vgl. Bl. 583 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15).
782.
79Der Aufhebungsantrag ist aber unbegründet.
80Der Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO)
81Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine „révision au fond“ findet dabei nicht statt, d. h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Geimer in: Zöller, 30. Aufl. 2014, § 1059 ZPO Rdn. 47 und 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen (OLG München, Beschluss vom 24.09.2006, 34 Sch 12/06, OLGR München 2006, 906). Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht deshalb für einen solchen Verstoß nicht aus (BGH NJW 1990, 3210; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 1990, S. 204). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht gegeben.
82a)
83Auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin ist der Schiedsspruch im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (materiell-rechtlicher ordre public – BGH NJW 1990, 3210). Die Anwendung des materiellen Rechts unterliegt wegen des Verbots der Revision au fond grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle durch die staatlichen Gerichte. Eine Überprüfung kann allenfalls dahingehend stattfinden, ob die Rechtsanwendung willkürlich ist, sie also grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des materiellen Rechts zuwiderläuft. Solche offensichtliche Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit lässt die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht erkennen.
84aa)
85Fehler bei der Rechtsanwendung liegen nicht vor.
86(1)
87Die Annahme einer Verpflichtung der Antragssteller zur zutreffenden Information über den Stand des Schiedsverfahrens S. vor Abschluss der notariellen Vereinbarung stellt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller (oben 1) nicht als willkürlich dar, sondern ist im Gegenteil gut vertretbar. Das Schiedsgericht hat in seinem Teilurteil im Einzelnen dargelegt, woraus es diese Verpflichtung abgeleitet (gesellschaftsrechtliche Treuepflichten; Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Die Antragsteller verkennen die Argumentation des Schiedsgerichts, wenn sie annehmen, es komme allein auf den Zeitraum zwischen dem Entwurf der notariellen Vereinbarung und deren Abschluss an und das Schiedsgericht habe sich geweigert, „schlichte historische Abläufe richtig zu bewerten“. Für die Frage einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dürfte – wie das Schiedsgericht zutreffend angenommen hat – allein maßgeblich sein, ob die Antragsgegner bei Abschluss der notariellen Vereinbarung in Unkenntnis des tatsächlichen Verfahrensstandes für die Antragsteller erkennbar von „Unwägbarkeiten“ ausgingen, die tatsächlich nicht mehr bestanden.
88Die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.12.2015 – die auch im Übrigen zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass geben – rechtfertigen keine andere Beurteilung: Dass die Formulierung von dem beurkundeten Notar stammte, ist für die von dem Schiedsgericht entschiedene Frage unerheblich, ob die Antragsteller verpflichtet waren, für sie erkennbare Fehlvorstellungen auf Seiten der Antragsgegner richtigzustellen. Eine Fehlvorstellung hat das Schiedsgericht darin erkannt, dass die Antragsgegner dem aus ihrer Sicht noch offenen „Streitfall S.“ trotz der ihnen vorliegenden Informationen ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen beimaßen, das es so nicht mehr gab. Dies ist – jedenfalls im Aufhebungsverfahren – nicht zu beanstanden.
89(2)
90Auch soweit die Antragsteller Feststellungen des Schiedsgerichts dazu vermissen, „weshalb überhaupt mit einer Verschlechterung der Entscheidung im Schiedsverfahren zu rechnen gewesen sei“ (oben 2), missverstehen sie die Argumentation des Schiedsgerichtes: Auch das Schiedsgericht geht davon aus, dass eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu 1) gegenüber ihrer Kundin nicht drohte; gerade aufgrund dieses Umstandes geht es davon aus, dass sämtliche Unwägbarkeiten entfallen waren und den Antragsteller zu 2) eine entsprechende Informationspflicht gegenüber den Antragsgegnern traf.
91(3)
92Den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung musste das Schiedsgericht nicht näher begründen (oben 3 p); nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden der Antragsteller an der Aufklärungspflichtverletzung vermutet.
93bb)
94Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Antragsteller unzutreffend beurteilt hätte (oben 3 o). Beweislastregeln knüpfen zwar an prozessuale Situationen an, in denen es einer Partei nicht gelingt, das Vorliegen bestimmter Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen; gleichwohl handelt es sich bei den Regeln über die Beweislast um solche des materiellen Rechts (Sandrock, BB 2001, 2173, 2180; BGH NJW 1983, 2032, 2033).
95Das Schiedsgericht nimmt an, die Antragsteller trügen die Beweislast für die Erfüllung der Aufklärungspflicht. Dies könnte der ständigen Rechtsprechung zu der Verletzung von Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten zuwiderlaufen, nach der im Rahmen von § 280 BGB (i. V. m. § 311 Abs. 2, 3 BGB) der Gläubiger die fehlende Aufklärung behaupten und beweisen muss (statt aller nur Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 280 BGB Rdn. 36 m. w. N. und § 311 BGB Rdn. 27). Den Schuldner trifft zwar die sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt; allerdings muss der Gläubiger die von dem Schuldner in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen (BGHZ188, 43 Rdn. 12 m. w. N.).
96Abgesehen davon, dass durch eine von der ständigen Rechtsprechung ordentlicher Gerichte abweichende Beurteilung der Beweislast grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen noch nicht notwendig verletzt sein dürften, hat sich der Fehler auf die Entscheidung auch nicht ausgewirkt. Denn das Schiedsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist zu positiven Feststellungen gelangt: Das Schiedsgericht hat auf Seite 14 seines Urteils ausgeführt, es sei „davon überzeugt, dass der Schiedskläger seiner Aufklärungspflicht ‚transparent, zutreffend und vollständig‘ zum S.-Verfahren zu informieren, nicht nachgekommen ist.“ Insbesondere gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Schiedskläger kurz vor der Unterzeichnung des notariellen Vertrages darüber informiert wurden, dass „erhebliche Unwägbarkeiten“ tatsächlich nicht bestanden und die entsprechende Formulierung im Vertrag überholt war. Die Steuerberater G. hätten über die – zur Aufklärung unzureichenden – Ausführungen in den Schreiben vom 27.03.2008 und 25.02.2008 hinaus keine Informationen erteilt. Es hat zudem mit „Gewissheit“ (Seite 19 des Urteils) festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) seiner Informationspflicht auch persönlich nicht nachgekommen sei.
97cc)
98Zu diesen Feststellungen ist das Schiedsgericht auch rechtsfehlerfrei gelangt: Die Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen seitens des Schiedsgerichts gehört nicht zum Verfahren, sondern zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O, § 1059 ZPO Rdn. 43, 53). Als solche unterfällt sie der originären Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Überprüfung durch das staatliche Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen vom 10.11.2005 – 2 Sch 2/05 – juris-Rdn. 20; OLG Frankfurt vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01, juris-Rdn. 17; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2011 - 19 Sch 27/10). Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung klar gegen Denkgesetze verstößt oder die gelieferte Begründung offenkundig in sich widersinnig ist (vgl. BGH vom 29.09.1983 – III ZR 213/82 – juris-Rdn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a. a. O.). Derartige Mängel weist das Schiedsurteil nicht auf.
99(1)
100Zu den Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung gehören neben dem Ergebnis der Beweisaufnahme im engeren Sinne – hier also den Aussagen der Zeugen G. – auch der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien (vgl. Greger in: Zöller, a. a. O., § 286 ZPO Rdn. 14, 15), zu deren umfassender Würdigung das Gericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (Greger, a. a. O., Rdn. 2). Verwertbar sind der Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen, Äußerungen bei einer Anhörung der Parteien, aber auch Art, Zusammenhang und Zeitpunkt des Vorbringens. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Schiedsgericht sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit dem Inhalt der E-Mail des Antragsgegners D. vom 07.02.2006 (oben 3 b) auseinandersetzt, in der es ein Indiz für dessen Unkenntnis von dem tatsächlichen Verfahrensstand erblickt.
101(2)
102Es entspricht ebenfalls dem Gebot umfassender Würdigung des Prozessstoffes, dass sich das Schiedsgericht angesichts der vorgelegten Schriftstücke und der Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegner seien durch seine Steuerberater informiert worden, mit der Frage auseinandersetzt,
103- 104
ob jenen der Antragsteller einen entsprechenden Auftrag erteilt hat,
- 105
ob er auch sonst seinen Informationspflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern nachgekommen ist und
- 106
welche Informationen er seiner Schwägerin über den Stand des Schiedsverfahrens S. gegeben hat.
Dass seine Steuerberater ausdrücklich mit der Information der Antragsgegner beauftragt waren, behauptet der Antragsteller bis heute nicht. Auf einen Auftrag lässt sich auch nicht deshalb schließen, weil zwischen den Beteiligten in der Folgezeit Gespräche geführt worden sind (oben 3 a); die Annahme des Schiedsgerichts, es fehle an einem solchen Auftrag, ist damit folgerichtig. Auch dass der Antragsteller die Antragsgegner auf einer Gesellschafterversammlung über den Verfahrensstand informiert hätte, behauptet er selbst nicht; auch hier sind die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts, es fehle an einem Auftrag an die Steuerberater (oben 3 c) und an einer ausreichenden Information der Antragsgegner, entgegen der Auffassung der Antragsteller (oben 3 f) nicht zu beanstanden. Im Gegenteil zeigt die Bewertung äußerer Umstände durch das Schiedsgericht gerade, dass es sich umfassend mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat.
108Schließlich trägt der Antragsteller nicht vor, dass er seiner Schwägerin weitergehende Informationen über den Stand des Schiedsverfahrens hat zukommen lassen, als das Gericht angenommen hat (oben 3 g), und schon gar nicht welche.
109(2)
110Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Antragsteller, das Schiedsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller zu 2) für den Falle eines Erfolges im Widerklageverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine „Erfolgsbeteiligung“ in Aussicht gestellt hatte (oben 3 l), greift ebenfalls nicht durch. Das Schiedsgericht konnte zu dem Inhalt der von den Antragstellern angeführten Gespräche über eine „Erfolgsbeteiligung“ keine Feststellungen treffen; allein der Umstand, dass Gespräche geführt worden, lässt keinen Schluss darauf zu, inwieweit die Antragsgegner über den Verfahrensstand informiert waren.
111(3)
112Die Würdigung der Aussagen G. durch das Schiedsgericht verstößt ebensowenig gegen Denkgesetze; das Schiedsgericht hat den Inhalt der Aussagen zutreffend wiedergegeben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller (oben 3 d) besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen zu zweifeln. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schriftverkehr, der nach Auffassung des Schiedsgerichts zahlreiche Unklarheiten enthält.
113(4)
114Das Schiedsgericht hat festgestellt, dass die Information der Antragssteller über den Stand des Schiedsverfahrens S. unklar gewesen sei und die Antragsteller deshalb ihren Informationspflichten nicht genügt hätten. Es stützt sich dabei maßgeblich auf den im Notarvertrag enthaltenen Hinweis auf „erhebliche Unwägbarkeiten“ sowie den Inhalt der Schreiben vom 25.02.2008 (B 32) und vom 27.03.2008 (K 2). Der Hinweis im Notarvertrag wäre nicht nachvollziehbar gewesen, wenn das Schiedsverfahren bereits abgeschlossen war und das Nichtigkeitsverfahren keine begründete Aussicht hatte, im Ergebnis etwas negativ zu verändern (Seite 14 des Schiedsurteils). Nichts anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben der Zeugen G., in denen zwar die Entscheidung vom Februar 2008 erwähnt werde, zugleich aber von einer noch ausstehenden Entscheidung über eine „Widerklage“ sowie von „Insolvenzüberlegungen“ die Rede sei. Ein solches Verständnis der Schreiben ist entgegen der Auffassung der Antragsteller (oben 3j) gut vertretbar.
115Soweit die Antragsteller ihre Sichtweise wiederholen, sie seien ihren Informationspflichten nachgekommen (oben 3 e, 3g, 3 j), weil die Antragsgegner über die Entscheidung vom 24.01.2008 ausreichend informiert gewesen seien, versuchen sie lediglich, ihre Bewertung des Beweisergebnisses an die des Schiedsgerichtes zu setzen, das – wie es mehrfach ausführlich begründet hat – das Schreiben vom 25.02.2008 zur Information der Antragsgegner nicht als ausreichend ansieht. Die schiedsrichterliche Entscheidung als willkürlich zu bezeichnen ist abwegig.
116b)
117Eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, die zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen kann, ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann – verfahrensrechtlicher ordre public), insbesondere weil das Schiedsgericht bei Erlass seines Schiedsspruchs den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
118aa)
119Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Schiedsurteil beruhe insofern auf einer Verletzung des Beibringungsgrundsatzes, als das Schiedsgericht ohne ausreichenden Parteivortrag angenommen habe, die Antragsgegner hätten keine Kenntnis von dem Ausgang des Schiedsverfahrens S. gehabt. Grundsätzlich darf das Gericht allerdings seiner Entscheidung nur dasjenige Tatsachenmaterial zugrundelegen, das von den Parteien vorgetragen ist (vgl. statt aller Greger, in: Zöller a. a. O., vor § 128 Rdn. 10). Gegen diesen Grundsatz hat das Schiedsgericht aber nicht verstoßen.
120(1)
121Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegner hätten nicht darlegt, welchen Kenntnisstand sie in Bezug auf das Schiedsverfahren sie bei Abschluss der notariellen Vereinbarung gehabt hätten (oben 2), trifft nicht zu. Die Antragsgegner haben mehrfach vorgetragen, dass sie mit einem möglichen Unterliegen der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren S. und einer möglichen Forderung gegen das Unternehmen von bis zu 9.000.000,00 Euro ausgingen, weil ihnen die Bedeutung des im Schreiben vom 25.02.2008 erwähnten Schiedsspruches weder bekannt noch erkennbar gewesen sei (vgl. etwa den von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 01.10.2014, Bl. 525, 548 Anlagenband I I-4 Sch 4/15). Von einer Verletzung des Beibringungsgrundsatzes kann hier keine Rede sein.
122(2)
123Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht diesen Vortrag seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Erfüllung von Informationspflichten als streitig behandelt hat, nachdem die Antragsteller die Anlagen B32 und B33 vorgelegt haben (oben 3a), und es das Ergebnis seiner Beweiswürdigung mit diesem Sachvortrag abgleicht (oben 3 i). Denn die Antragsgegner haben an ihrem Vortrag bis zur schiedsgerichtlichen Entscheidung festgehalten.
124Ihr Vortrag ist auch nicht deshalb widersprüchlich oder gar unbeachtlich geworden, weil die Antragsgegner noch in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2013 erklärt hatten, ihnen sei der Ausgang der Schiedsverfahrens S. nicht bekannt gewesen und ihnen sei nicht mitgeteilt worden, wann dort eine Entscheidung gefällt worden war. Denn das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragsteller ersichtlich nicht so verstanden, dass ihnen keinerlei Informationen zu dem Schiedsverfahren erteilt worden seien. Es hat dem Vortrag lediglich entnommen, dass die Antragsgegner bei Abschluss des Notarvertrages über den Stand des Schiedsverfahrens und dessen Bedeutung für die Unternehmensbewertung im Unklaren gewesen sein wollen. Dabei handelt es sich um eine lebensnahe Auslegung des Parteivorbringens.
125bb)
126Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als elementarem Verfahrensgrundsrecht gehört zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist damit Teil des ordre public, der bei der Prüfung eines Schiedsspruchs auch von Amts wegen zu beachten ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO; BGH NJW 1992, 2299; BGH NJW-RR 1993, 444; BayObLG NJW-RR 2000, 807, 808.) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung.
127(1)
128Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht in ausreichender Gelegenheit zum Sachvortrag. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen (BGH NJW-RR 1993, 444). Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH NJW 1992, 2299; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 26 Sch 13/05, SchiedsVZ 2006, 220).
129(a)
130Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.11.2014 nicht nur nicht übergangen (oben 3 g), sondern sich in den Entscheidungsgründen (vgl. Seite 16, zweiter Absatz, Bl. 599 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) sogar ausdrücklich damit auseinandergesetzt.
131(b)
132Das Schiedsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers nicht übergangen, wonach er persönlich den Antragsgegnern die Entscheidung des Schiedsgerichts im Verfahren S. vorgelegt und erläutert habe (oben 3 l). Der Antragsteller hatte für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Zutreffend hat das Schiedsgericht den Sachvortrag als streitig angesehen, auch wenn die gegenteiligen Aussagen der Antragsgegner bereits ein Jahr zurücklagen. Denn das Bestreiten – das sich auch aus den Umständen ergeben kann – braucht der betreffenden Behauptung nicht nachzufolgen, sondern kann sich auch aus gegensätzlichem früheren Vortrag ergeben (Greger in: Zöller, a. a. O., § 138 ZPO Rdn. 10 m. w. N.). Die von dem Schiedsgericht aufgeworfene Frage, warum der Antragsteller die von ihm angeführten Umstände nicht früher – etwa auf den Hinweisbeschluss vom 05.09.2013 hin – vorgetragen hat, lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze (oben 3 m) nicht erkennen, sondern drängt sich geradezu auf. Ob die Ausführungen im Hinweisbeschluss zutreffend waren (oben 3 n), ist ohne Belang, weil dieser gerade darauf abzielte, den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben, die solche Unklarheiten hätte beseitigen können.
133(2)
134Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht einen Beweisantritt der Antragsteller übergangen hätte. Die Antragsteller haben für ihre Behauptung, nicht sie selbst, sondern die Zeugen G. hätten die Schwägerin des Antragstellers, Frau Dr. D., mit Schreiben vom 25.02.2008 (Anlage B 32) und 27.03.2008 (K 2) über das „Risiko S.“ informiert, Beweis durch Vernehmung der Zeugin Dr. D. angetreten. Da das Schiedsgericht annimmt, dass bereits die beiden in Bezug genommenen Schreiben entscheidende Informationen vermissen ließen und die Empfänger des Schreiben danach insbesondere weiterhin mit der Gefahr eines vollständigen Unterliegens und damit einer Insolvenz der Antragsteller rechnen mussten, kam es auf diesen Vortrag – selbst wenn er gegenüber dem Vorbringen im Schriftsatz vom 01.09.2014, dort Seite 6, geändert war – nicht mehr entscheidend an. Da auch nach dem Vortrag der Antragsteller (Schriftsatz vom 01.09.2014, Seite 6; Antragsschrift, Seite 30) „immer das (galt), was die Herren G. auch geschrieben haben“, hat das Schiedsgericht von einer Vernehmung der Zeugin folgerichtig abgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht den Beweisantrag des Antragstellers nicht hinreichend auf seine Sachdienlichkeit geprüft und damit die Grundsätze des Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, bestehen nicht.
135Die unterlassene Vernehmung der Zeugin D. steht auch nicht in Widerspruch zum Hinweis des Schiedsgerichts, die Benennung dieser Zeugin für Gespräche mit den Schiedsklägern und deren Kenntnis vom Verfahrensstand würde naheliegen. Denn die Antragsteller haben die Zeugin nicht zu diesem Beweisthema, sondern lediglich zum eigenen Informationsstand der Zeugin benannt, zu dem es – wie gezeigt – auf ihre Vernehmung nicht ankam.
136(3)
137Eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten kann zwar je nach Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bedeuten, soweit der betroffenen Partei die Möglichkeit genommen wird, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.07.2010 – Sch 3/10 –, juris; Schwab/Walter, a. a. O., Kap.15, RN3). Allerdings ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Parteien die jeweilige Rechtsansicht in jeder einzelnen Frage vorab mitzuteilen und sie zur Äußerung darüber aufzufordern (BGHZ 31, 43; BGH NJW 1990, 3210). Hinweispflichten sind hier nicht verletzt worden.
138(a)
139Es trifft nicht zu, dass das Schiedsgericht nach Vorlage der Anlagen K2, K3, B32 und B33 nicht erneut dazu Stellung bezogen hat, ob es die den Antragsgegnern erteilten Informationen für ausreichend hält (oben 4). Vor seiner Entscheidung hatte das Schiedsgericht – und zwar auch nach Vorlage der genannten Anlagen – durch die Hinweisbeschlüsse vom 19.05.2014 und 31.10.2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass es die Informationen der Antragsgegner durch den Antragsteller für unzureichend hielt. Aus dem Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.12.2015 ergeben sich insofern keine neuen Gesichtspunkte.
140(b)
141Das Schiedsgericht hat die Antragsteller schließlich mit Hinweisbeschluss vom 31.10.2014 darauf hingewiesen, dass es an einem Beweisantritt der Antragsteller für ihre Behauptung fehle, der Antragsteller zu 2) habe die Antragsgegner persönlich über Stand und Ausgang des Schiedsverfahrens informiert. Zugleich hat es eine Stellungnahmefrist bis zum 14.11.2014 eingeräumt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste den Antragstellern klar vor Augen stehen, dass diese Frage ungeachtet des vorliegenden Schriftwechsels von den Schiedsrichtern für entscheidungserheblich gehalten wurde. Standen dem Antragsteller andere Beweismittel nicht zur Verfügung, so hätte es sich zumindest aufdrängt, seine Parteivernehmung von Amts wegen bzw. eine persönliche Anhörung durch das Schiedsgericht anzuregen, wenn er dazu – entgegen der von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Bescheinigung – in der Lage gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus nicht.
142c)
143Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, die an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsgerichts zweifeln ließen, liegen nicht vor (vgl. dazu sogleich II.)
144II.
145Der Ablehnungsantrag der Antragsteller nach 1037 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.
146Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Schiedsrichters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Geeignet, ein solches Misstrauen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage 2015, § 42 ZPO Rdn. 9). Der ablehnenden Partei ungünstige Entscheidungen sind für sich allein keinen Ablehnungsgrund, sofern sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen (Vollkommer in: Zöller, a. a. O., Rdn. 27 f.).
1471.
148Ob sich bei diesen Maßstäben die Besorgnis der Befangenheit daraus ergeben könnte, dass das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortgesetzt hat, obwohl die Antragsgegner als Schiedskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von (lediglich) 10.000,00 Euro anstelle des ursprünglich von den Antragstellern als Schiedsbeklagten geforderten Vorschuss in Höhe von 59.967,50 Euro einbezahlt haben (oben 3 s), steht nicht zur Überprüfung durch den Senat.
149Denn mit ihrem diesbezüglichen Ablehnungsgesuch sind die Antragsteller präkludiert. Weil der Schiedsvertrag ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters nicht regelt, hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, nach § 1037 ZPO innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein zur Ablehnung berechtigender Umstand bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten. Den Antragstellern ist der Hinweisbeschluss Nr. 9 vom 10.06.2014, aus dem sich die Erwägungen des Schiedsgerichts zur Fortsetzung des Verfahrens ergaben, am 11.06.2014 per E-Mail zugestellt worden. Die Ablehnung der Schiedsrichter haben die Antragsteller jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.12.2014 – nach Erlass des Teil-Schiedsurteils – erklärt.
1502.
151Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Antragsteller verurteilt hat, den Antragsgegnern Auskunft über den Stand des Verfahrens der Antragstellerin in K. gegen die G. S., M.-straat …, B-8… H. (Belgien) zu erteilen. Die Rechtsauffassung der Richter, die zum Verfahren K. erteilten Informationen seien nicht ausreichend, die diese mit Beschluss vom 20.02.2015 (dort Rdn. 16) noch einmal erläutert haben, ist nicht willkürlich. Darüber hinaus sind Rechtsauffassungen der Richter sowie die Ausübung richterlicher Entscheidungstätigkeit– selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten – grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 ZPO Rdn. 28).
1523.
153Ein Ablehnungsgrund ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Schiedsgericht ein Schreiben der STG Steuerberatung und Treuhand G. GmbH vom 11.08.2014 nicht an die Antragssteller weitergeleitet hätte. Wie anhand der Äußerungen des Obmanns des Schiedsgerichts (Bl. 670 Anlagenband II zu I-4 Sch 4/15) nachvollzogen werden kann, beruhte dies auf der Eingabe einer fehlerhaften E-Mail-Adresse. Ein solches Büroversehen ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zu wecken.
154III.
155Der Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nach § 1060 ZPO im Aufhebungsverfahren ist zulässig (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O, § 1059 ZPO Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen) und begründet.
156Es liegt ein Schiedsspruch im Sinne des §§ 1055 ZPO vor, der den Erfordernissen des §§ 1054 ZPO entspricht und der das schiedsgerichtliche Verfahren hier auf der ersten Stufe der Stufen-Schiedsklage teilweise abschließt und einen Anspruch, nämlich den auf Auskunftserteilung, zuerkennt. Da einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe nach dem vorher Gesagten nicht vorliegen und zu berücksichtigende Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, (dazu Geimer in: Zöller, a. a. O. § 1060 ZPO Rdn. 9) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist dem Antrag auch zu entsprechen.
157Eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches haben die Antragsgegner und Widerantragsteller gem. § 1064 Abs. 1 ZPO zur Akte gereicht (Bl. 131 ff. I-4 Sch 4/15).
158IV.
159Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
160Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es mit Blick auf § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.
161OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
163Beschluss
164In der Schiedssache
165pp
166hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und den Richter am OberlandesgerichtDr. L. am 10.05.2016
167beschlossen:
168Der Antrag der Antragsteller vom 17. Februar 2016 auf Berichtigung des Tatbestands unter A. des am 29. Januar 2016 verkündeten Beschlusses wird zurückgewiesen.
169Gründe:
170Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist nicht vorzunehmen.
171I.
172Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig. § 320 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH auf in einem Beschlussverfahren ergehende Endentscheidungen anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (BGH v. 15.4.2010 – IX ZB 175/09, MDR 2010, 957 = juris, Rz. 7 m.w.N.; vgl. insoweit bereits BGH GRUR 1976, 40 f.).
173Unerheblich ist, dass das Original des Schriftsatzes vom 17.02.2016 keine Unterschrift trägt, da das fristgemäß beim Oberlandesgericht eingegangene Telefax von Rechtsanwalt Dr. S. unterschrieben ist (Bl. 346 GA).
174II.
175Die von den Antragstellern gerügten Formulierungen im Beschluss vom 29.01.2016 stellen keine Unrichtigkeiten i.S. dieser Vorschrift dar. Dabei ist berücksichtigen, dass das Parteivorbringen nicht wörtlich, sondern (nur) sinngemäß zutreffend wiederzugeben ist.
1761.
177Der Tatbestand eines Urteils liefert gem. § 314 Satz 1 ZPO allein positiven Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Tatbestand eines Urteils hat indes keine negative Beweiskraft hinsichtlich nicht erwähnten mündlichen Parteivorbringens, soweit sich dieses in vorbereitenden Schriftsätzen befindet; entsprechendes gilt für der Tatbestandsberichtigung zugängliche Beschlüsse. Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezugnahmeverbots durch § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO stehen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist, ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Daher fehlt es an „Auslassungen” i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme vorbereitender Schriftsätze ergibt; im Übrigen ist im Hinblick auf „Auslassungen” weiter zu beachten, dass der Tatbestand nur eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel beinhalten soll. Aus diesem Grund besteht auch für eine Partei, die eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und sich dabei auf von ihr bereits schriftsätzlich Vorgetragenes, vom erkennenden Gericht aber nicht ausdrücklich im Tatbestand Erwähntes stützen will, kein Bedürfnis, den entsprechenden Sachvortrag im Wege einer Tatbestandsberichtigung in die anzugreifende Entscheidung aufnehmen zu lassen (Einsiedler, MDR 2011, 1454, 1459 m.w.N.). Die Entscheidungsgründe im Beschluss vom 29.01.2016 sind vor diesem Hintergrund weder unrichtig noch enthalten sie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche.
1782.
179Für die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 17.02.2016 erhobenen Rügen (Bl. 333 ff. GA) gilt dabei Folgendes:
180a)
181Die Darstellung in Teil A. der Entscheidungsgründe ist nicht unrichtig, da dort nicht aufgeführt ist, dass die Antragsgegner unmittelbar Erben von F. D. wurden. Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
182b)
183Die Darstellung in Teil A. der Entscheidungsgründe ist nicht unrichtig, da dort nicht aufgeführt ist, dass das Schreiben ausschließlich an die Antragsgegner gerichtet ist. Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
184c)
185Die Darstellung in Teil A. der Entscheidungsgründe ist nicht unrichtig, da das Zitat erkennbar nicht abschließend ist und nicht den vollständigen Text des Schreibens wiedergeben soll. Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
186d)
187Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
188e)
189Die Darstellung in Teil A. der Entscheidungsgründe ist nicht unrichtig, da sich die dort wiedergegebene Vereinbarung der jeweils genannten Kaufpreise für die Immobilien der Drücker GbR, der hälftigen Anteile an der Antragstellerin zu 1) und für die Abtretung des Darlehens aus dem Vertrag vom 11.06.2008 (Bl. 756 ff., Anlagenband II) ergibt. Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
190f)
191Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
192g)
193Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
194h)
195Ein Bedürfnis für eine Ergänzung besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
196III.
197Richter am LG B. ist nicht mehr an das Oberlandesgericht abgeordnet, so dass über die Tatbestandsberichtigung nur noch zwei der Richter entscheiden können, die den Beschluss abgefasst haben.
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 3x
- ZPO § 1037 Ablehnungsverfahren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs 1x
- 19 Sch 27/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sch 5/15 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Sch 13/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs 1x
- ZPO § 1065 Rechtsmittel 1x
- III ZR 213/82 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sch 4/15 42x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters 1x
- ZPO § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen 1x
- ZPO § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 3x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 1059 Aufhebungsantrag 8x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- IX ZB 175/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sch 2/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- 17 Sch 3/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1062 Zuständigkeit 2x
- ZPO § 137 Gang der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 1045 Verfahrenssprache 1x
- 34 Sch 12/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1060 Inländische Schiedssprüche 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x