Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 82/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26.06.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 2/3 von Ansprüchen der Eheleute G. N. C. und B.G.T die diesen aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 29.06.2012 – 1 O 63/11 – aus den Ziffern 3) und 4) sowie aus den landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen zum Aktenzeichen 1 O 63/11 zustehen, freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 2/3 von jeden weiteren Schadensersatzansprüchen freizustellen, die den Eheleuten T/C im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages vom 09.07.2010 ( UR-Nr. des Notars N) gegen die Klägerin zustehen oder zustehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, 1.761,08 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil – soweit es aufrechterhalten worden ist – sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 22 23 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen