Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 182/16

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 03.08.2016 verkündeten Schlussurteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 91/15) verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Lieferung von Energie mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

6.16 Der Lieferant ist verpflichtet, den nach Ziff. 6.1 zu zahlenden Gesamtpreis - bei Stromtarifen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der jeweils gesondert nach Ziff. 6.2 bis 6.8 an den Kunden weitergegebene EEG-Umlage, der KWK-Aufschläge, der Konzessionsabgabe, einer Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, einer sog. Offshore-Umlage, einer sog. Umlage für abschaltbare Lasten sowie der Stromsteuer; bei Gastarifen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der jeweils gesondert nach Ziff. 6.9 bis 6.10 an den Kunden weitergegebenen Konzessionsabgabe und Energiesteuer - durch einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

        Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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