Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 43/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.111,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die durch die Beklagte aufgrund des vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Sicherheitenprozesses (Az. 7 O 53/13) gestellte Bürgschaftsurkunde der Kreissparkasse H. vom 10.06.2015 mit der Nr. .....1 an die Beklagte herauszugeben.

Darüber hinaus wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte von Schadensersatzansprüchen der A. GmbH in Höhe von 138.034,49 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist  vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 355.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 355.000,00 € vor der Vollstreckung leistet.


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