Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 22/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 15. März 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bezüglich der Beklagten zu 1. sowie des Kostenausspruchs teilweise geändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 980.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2015, der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, weitere Zinsen in vorbezeichneter Höhe vom 12. Dezember 2009 bis zum 13.März 2015 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 13.399,40 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die den Streithelfern in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 83 %, zu weiteren 17 % hat sie der Beklagte zu 2. allein zu tragen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Von den im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden auferlegt:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger den Klägern – untereinander kopfteilig – zu 13 %, dem ehemaligen Beklagten zu 2. zu 25 % und der Beklagten zu 1. zu 62 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. den Klägern zu 17 % und der Beklagten zu 1. zu 83 %;

die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2. diesem selbst;

die den Streithelfern entstandenen Kosten diesen selbst – untereinander kopfteilig – zu 13 %, dem ehemaligen Beklagten zu 2. zu 25 % und der Beklagten zu 1. zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Alle Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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