Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 22/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 15. März 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bezüglich der Beklagten zu 1. sowie des Kostenausspruchs teilweise geändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 980.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2015, der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, weitere Zinsen in vorbezeichneter Höhe vom 12. Dezember 2009 bis zum 13.März 2015 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 13.399,40 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die den Streithelfern in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 83 %, zu weiteren 17 % hat sie der Beklagte zu 2. allein zu tragen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Von den im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden auferlegt:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger den Klägern – untereinander kopfteilig – zu 13 %, dem ehemaligen Beklagten zu 2. zu 25 % und der Beklagten zu 1. zu 62 %;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. den Klägern zu 17 % und der Beklagten zu 1. zu 83 %;
die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2. diesem selbst;
die den Streithelfern entstandenen Kosten diesen selbst – untereinander kopfteilig – zu 13 %, dem ehemaligen Beklagten zu 2. zu 25 % und der Beklagten zu 1. zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Alle Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Kläger sind die Kinder des 2012 verstorbenen B. A. und dessen Erben. Die Beklagte zu 1., eine Kunsthistorikerin, war die Ehefrau des ehemaligen Beklagten zu 2. (im folgenden: Beklagten zu 2.). Dieser war als Kunstberater tätig und vorrangig mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Kunstsammlungen befasst; unter anderem betreute er private Kunstsammlungen, darunter die Kunstsammlung des B. A. 2015 verurteilte das Landgericht Düsseldorf (unter anderem) den Beklagten zu 2. wegen der Schädigung des B. A. zur Zahlung von mehr als 19.000.000 € als Schadensersatz. Vom Landgericht Essen wurde der Beklagte zu 2. im selben Jahr wegen Betruges zu Lasten des B. A. in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren (die nach der Verbüßung von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt wurde) verurteilt.
4Bei den Streithelfern handelt es sich um die Ehefrau und die beiden Kinder des spanischen, Ende August 2001 verstorbenen Künstlers … (im folgenden: JM), die dessen Nachlass in der Form des „JM Estate“, der auch ein offizielles Werkverzeichnis führt, kuratieren.
5JM hatte eine Serie von Bronzeskulpturen zu 22 Einzelexemplaren mit dem Titel „Conversation Piece, 2001“ geschaffen. Diese wurden 2000 in Spanien gegossen (im folgenden: Originalguss) und unter Vermittlung des Beklagten zu 2. an die … SE veräußert. Die Erwerberin reklamierte bereits 2001 Verfärbungen wegen zu hohen Bleianteils. Daraufhin ließ der Künstler bei der Gießerei … einen weiteren Guss mit geringerem Bleianteil anfertigen (im folgenden: Neuguss), der sozusagen im Austausch an die … SE ging und sich dort noch befindet. Die in die Gießerei … verbrachten Exemplare des Originalgusses wurden nach Weisung des Künstlers vor seinem Tod – insbesondere an Armen und Köpfen – bearbeitet und in fünf, je mit einer römischen Zahl bezeichnete Gruppen eingeteilt: eine 4er-Gruppe (I), zwei 6er-Gruppen (II und III) und zwei 3er-Gruppen (IV und V). Gruppe I wurde über eine Gesellschaft des Beklagten zu 2. veräußert an ein Unternehmen … AG, eine 6er-Gruppe an ein Unternehmen ….
6Nach dem Tode von JM kam es zwischen den Streithelfern und dem Beklagten zu 2. sowie verschiedenen seiner Gesellschaften zu Streitigkeiten über die Verwendung von Skulpturen der „Conversation Pieces“, zu denen sich die Anlagen K 20 bis K 25 verhalten, auf die verwiesen wird. Im Mai 2004 wurde dann eine Vereinbarung getroffen; wegen deren Inhalts im einzelnen wird auf die zu den Akten als Anlage B 5 gereichte Kopie Bezug genommen. Unter anderem wurde dort verabredet, von den 22 umgearbeiteten Skulpturen des Originalgusses solle durch die Gießerei … jeweils ein weiteres Exemplar als autorisierter Nachguss, versehen mit Künstlerstempel und Kennzeichnung, erstellt, anschließend sollten die Formen zerstört werden.
72009 erwarb B. A. von der Beklagten zu 1. vier Bronzeskulpturen unter der Bezeichnung „Conversation Piece, 2001“; nach der hierüber schriftlich allein vorliegenden Rechnung vom 7. Dezember 2009 verkaufte die Beklagte zu 1. diese aus ihrem Privatbesitz und berechnete jeweils 250.000 €, mithin insgesamt 1.000.000 €, die der Erwerber zahlte.
8Mit Anwaltsschreiben vom 3. März 2015 ließen die Kläger der Beklagten zu 1. mitteilen, im Rahmen der Kunstgeschäfte zwischen ihrem Vater und dem Beklagten zu 2. habe sich herausgestellt, dass die 2009 gekauften Skulpturen nicht echt seien; sie hätten kein Zertifikat und stellten offensichtlich ungenehmigte Nachgüsse dar, die bis auf den Materialwert völlig wertlos seien. Die Kläger machten wegen arglistiger Täuschung Schadensersatz geltend. Die Anwälte der Beklagten zu 1. antworteten unter dem 13. März 2015, sie habe die 4-teilige Figurengruppe 2003 zu ihrem 40. Geburtstag von ihrem damaligen Ehemann (dem Beklagten zu 2.) als Originale geschenkt bekommen und keinen Anlass gehabt, das zu bezweifeln; in die Kaufverhandlungen sei sie nicht einbezogen gewesen; nun habe sie nachgeforscht und herausgefunden, dass die Figuren einer vom Künstler autorisierten zweiten (Teil-) Serie entstammten. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015, genauer ausgeführt mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2015, teilte der Anwalt des JM Estate den Anwälten der Mutter der Kläger mit, die Recherchen des JM Estate schienen zu bestätigen, dass der Beklagte zu 2. zusammen mit der Kunstgießerei … unberechtigte Güsse von …-Skulpturen gefertigt habe, darunter die bei ihr aufgestellte Figur; in diesem Fall müsse er auf einer Vernichtung der Skulpturen bestehen, weil es für den Nachlass des Künstlers nicht akzeptabel sei, dass unautorisierte Güsse existierten.
9Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger unter Berufung darauf, die von ihrem Vater erworbenen vier Skulpturen seien gefälscht, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Materialwertes sowie Rechtsverfolgungskosten.
10Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2. habe ohne Wissen des Künstlers einen eigenen, ungenehmigten Nachguss zusammen mit dem Zeugen Prof. … vorgenommen und deshalb von der Unechtheit der Skulpturen gewusst; dieses Wissen habe sich die Beklagte zu 1. zurechnen zu lassen. Sie selbst, so die Kläger weiter, hätten Kenntnis von diesen Umständen erst Anfang 2015 erlangt.
11Die Kläger und die Streithelfer haben beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 980.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2009 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 13.399,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
13Die Beklagten haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten haben vorgebracht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Skulpturen um Werke aus einer vom Künstler selbst autorisierten zweiten Teilserie handele; von diesen Skulpturen habe der Beklagte zu 2. vier Stück als Honorierung seiner Bemühungen im Zusammenhang mit der … SE vom Künstler erhalten, und diese habe er wiederum der Beklagten zu 1. zum Geburtstag geschenkt. Ferner sei die Klageforderung verjährt.
16Nach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht beide Beklagten – bis auf einen Zinstag – antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat sich zum einen die Berufung des Beklagten zu 2. gerichtet, die er vor ihrer Begründung zurückgenommen hat. Zum anderen greift die Beklagte zu 1. ihre Verurteilung mit ihrer Berufung an. Hierzu führt sie namentlich an:
17Die Kläger hätten für die Unechtheit, d. h. die fehlende Autorisierung, der Skulpturen keinen vollen Beweis angetreten; die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts sei falsch. Auch dürfe das Wissen des Beklagten zu 2. nur dem Vater der Kläger als Erwerber der Skulpturen zu seinen Lasten angerechnet werden, da der Beklagte zu 2. als dessen Einkaufskommissionär und Repräsentant in der Einkaufsorganisation tätig geworden sei; nicht hingegen dürfe jenes Wissen ihr anlastend zugerechnet werden, denn sie selbst sei nie in die Kaufverhandlungen eingebunden gewesen und ihr damaliger Ehemann sei weder als ihr Repräsentant, noch in ihrem Interesse, sondern allein aus eigener Initiative in seinem eigenen Interesse tätig geworden.
18Die Beklagte zu 1. beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen (richtig: Düsseldorf) vom 15. März 2019 zu ändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
20Die Kläger und ihre Streithelfer beantragen,
21die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
22Die Kläger treten der Berufungsbegründung im einzelnen entgegen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen zu B. Bezug genommen.
24B.
25Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist in der Sache nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begründet.
261.
27a)
28Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1. einen Schadensersatzanspruch aus Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 3; 311a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2; 1922 BGB.
29Es ist ohne Belang, ob die vier Skulpturen als Originale oder als autorisierte Nachgüsse veräußert wurden; daher kann auch offenbleiben, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse aus der Erwähnung des Verkaufs „aus …. Privatbesitz“ im Hinblick auf die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes zu ziehen sein könnten. In jedem Fall sind sie mit einem Sachmangel belastet. Denn es handelte sich bei ihnen um ungenehmigte Nachgüsse. Hierdurch wiesen sie entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder waren jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht frei von einem Sachmangel. Dieser schon bei Vertragsschluss vorliegende Sachmangel war auch unbehebbar und bildete damit ein zur Unmöglichkeit ordnungsgemäßer Leistungserbringung führendes Hindernis.
30Dass sie ohne Autorisierung durch den Künstler oder die Streithelfer nachgegossen worden waren, steht zur Überzeugung auch des Senats nach dem beiderseitigen Parteivorbringen in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz fest. Sind Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zum Sachmangel nicht veranlasst und ist deshalb eine erneute Feststellung nicht geboten, sind die besagten Feststellungen vom Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Mit anderen Worten steht auch für das Berufungsgericht fest, dass es – mit Ausnahme des Neugusses für die Allianz – außerhalb des Originalgusses und des 2004 vereinbarten Nachgusses keine autorisierten Exemplare gab. Soweit die Beweisantritte der Beklagten zu 1. durch Zeugnis ihres Ehemannes im Berufungsverfahren dahin zu verstehen sein sollten, dieser habe ihr nicht nur gesagt, die vier Skulpturen vom Künstler geschenkt bekommen zu haben, sondern so sei es auch tatsächlich gewesen, ist dem bereits deshalb nicht nachzugehen, weil das Gegenteil feststeht.
31Seine Überzeugung gewinnt der Senat aus objektivierten Umständen, die zugleich den Überzeugungswert der Aussage des Zeugen Prof. … – der einzigen gegen das hier vertretene Ergebnis sprechenden Aussage – durchgreifend erschüttern. Die Vereinbarung vom Mai 2004 erklärt sich zwanglos als eingebettet in die in den Anlagen K 20 bis K 25 dokumentierten Streitigkeiten und deren Lösung. Dann aber ist sie gerade das Ergebnis des Umstandes, dass bis zum Nachguss eben keine Exemplare außerhalb des Originalgusses existierten: Da über deren Verteilung und wirtschaftlichen Einsatz deshalb gestritten wurde, beschlossen die Beteiligten, die Schwierigkeiten durch eine und genau eine Serie als Nachguss zu beheben; hätte es bereits auch nur einen genehmigten Nachguss gegeben oder wäre ein solcher kraft Autorisierung durch den Künstler selbst umgehend möglich gewesen, wäre der ganze Inhalt der Vereinbarung unverständlich. Mit deren Abschluss unverträglich ist daher die Version der Aussage des Zeugen Prof. …, bis 2004 zwei noch vom Künstler selbst genehmigte Nachguss-Serien gefertigt zu haben. Zudem hat sich dieser Zeuge insofern in mehrere, vor allem den Zeitablauf betreffende Widersprüche verstrickt. Vor allem spricht deutlich gegen seine Bekundungen der Inhalt der Anlage K 22: Danach hat der Zeuge am 26. April 2004 gegenüber einem Anwalt geäußert, er werde in den kommenden Wochen alles unternehmen, um den „einmaligen Guß“, eben den dann in der Vereinbarung vom Mai dokumentierten Nachguss, (mit offenem Boden) zu erstellen, und die Formen hernach vernichten; was daran, wie von der Beklagten zu 1. im Senatstermin geltend gemacht, begrifflich durcheinander gegangen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dann bleibt als Möglichkeit nur noch, dass der Künstler zu Lebzeiten zwei Nachguss-Serien genehmigte, die dann nach seinem Tode gefertigt wurden. Doch hierfür streitet keine Zeugenaussage, und diese Sachverhaltsgestaltung ist auch unplausibel. Denn es bliebe unerklärlich, was mit den dann existierenden 18 weiteren Exemplaren der zweiten Nachguss-Serie passiert sein soll, ebenso, weshalb der Zeuge Prof. … sich zu der schriftlichen Lüge in seinem Stempel – 1/1 statt dann richtig 1/2 – hätte veranlasst sehen sollen. Zudem würden in besagtem Fall insgesamt 88 Exemplare – Neuguss, Originalguss, Nachguss Serie 1 und Nachguss Serie 2 zu je 22 Exemplaren – existieren, obgleich der Künstler viel Wert auf Unikate gelegt und Auflagenarbeiten abgelehnt haben soll. Von den Bedenken gegen die Bekundungen des Zeugen Prof. … abgesehen, beruft sich die Beklagte zu 1. zudem auf eine zweite bloße Teilserie, ohne dass der Umfang der Beschränkung oder ein Motiv für eine solche erkennbar wären.
32Auf Fragen der Zertifizierung kommt es bei alledem nicht an. Erst recht kann auf sich beruhen, was die Stempelung 1/4 bis 4/4 auf den streitgegenständlichen Exemplaren besagen soll; denn dass es keine vier Nachguss-Serien gab/gibt/geben sollte, ist nicht umstritten.
33Nicht weiter führt auch die Erwägung, es sei nicht ersichtlich, was den Zeugen Prof. … bewegt haben könnte, seinen guten Ruf aufs Spiel zu setzen. Es steht durchaus nicht fest, wann er sich vorwerfbar verhielt: damals durch Fertigung von jedenfalls vier Exemplaren eines ungenehmigten Nachgusses oder im Prozess durch eine unzutreffende Aussage. Die zweitgenannte Möglichkeit scheidet nicht von vornherein aus, wenn man bedenkt, dass unbekannt ist, was der Beklagte zu 2. mit den vier von ihm an die … AG veräußerten Exemplaren im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Veräußerung unternahm.
34b)
35Das Leistungshindernis des unbehebbaren Sachmangels hat die Beklagte zu 1. zu vertreten, denn ihr fällt Arglist im Rechtssinne zur Last.
36aa)
37Sie hatte guten Grund, sich im Rahmen aller Möglichkeiten danach zu erkundigen, ob es sich tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte.
38Gerade dann, wenn sie sich keines Dritten als Wissensvertreters bediente, trafen sie selbst alle Verkäuferpflichten.
39Die Authentizität der Werke verstand sich zum Zeitpunkt des Verkaufs, aber auch schon zur Zeit ihres eigenen Erwerbs durch Schenkung keineswegs von selbst. Das folgt aus der Geisteshaltung des Künstlers (keine Auflagenarbeiten), vor allem aber daraus, dass die Beklagte zu 1. die Abreden von 2001 mit dem Künstler zur Verwendung der 22 Exemplare des Originalgusses ausweislich der Anlage HRM 4 (Anwaltsschreiben vom 28. Mai 2002, insbes. zu Ziffer IV; bestätigt durch Anlage K 20, S. 5 unter „Anm. 4“) mitbekommen hatte, und danach war jedenfalls aus dem Originalguss gerade die Vierergruppe, die ihr hernach angeblich zum Geburtstag geschenkt wurde, bereits seinerzeit veräußert gewesen. Zwar bringt die Beklagte zu 1. neuerdings vor, es habe sich um ein Vieraugengespräch zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Künstler gehandelt, doch musste sie sich, wenn sie sich nicht gar einer Kenntniserlangung bewusst verschloss, mindestens fragen, was die abendliche Besprechung überhaupt bezweckte. An diesen objektiven Gegebenheiten ändert es nichts, wenn der Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. gegenüber geäußert haben sollte, er habe die Exemplare vom Künstler für seine Bemühungen bei der „Schadensbehebung“ im Zusammenhang mit der … SE geschenkt bekommen, zumal es nicht um ein etwa fehlendes Motiv für die Erlangung der Skulpturen ging, sondern darum, wo diese überhaupt „herkamen“.
40Demgegenüber ließ die Beklagte zu 1. die Skulpturen – als Geschenke ihres Ehemannes zu einem „runden“ Geburtstag – unausgepackt jahrelang in einem Lager stehen und tat feststellbar sonst nichts. Sie wäre sowohl infolge ihrer beruflichen Fachkenntnis als auch infolge ihrer konkreten Vorkenntnisse keineswegs auf Erkenntnisquellen, die jedem beliebigen Dritten offenstanden, beschränkt gewesen – etwa Erkundigungen bei dem JM Estate –, sondern hätte durch (intensive) Nachfragen bei ihrem Ehemann und dem Zeugen Prof. … – bei diesem für die gesamte Zeit der erstmaligen Anlieferung von JM-Skulpturen in der Gießerei bis zum letzten Abtransport – für sich klären müssen, wie plausibel es sei, dass mit den vier ihr zugewandten, ihrer Herkunft nach bislang unerklärten Exemplaren doch alles seine Richtigkeit habe.
41bb)
42Trafen die Beklagte zu 1. danach Erkundigungspflichten, handelte sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rechtssinne arglistig (zum folgenden statt aller: Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 123 Rdnr. 11 m. Nachw.).
43Sie behauptete beim Verkauf unrichtig ins Blaue hinein, die Werke stellten Originale oder autorisierte Nachgüsse dar. Anders lässt sich die in der Rechnung dokumentierte Kaufabrede nicht verstehen. Ein etwaiger guter Glaube hilft ihr nicht, denn sie legte gegenüber dem Käufer das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offen. Hierzu hätte sie mitteilen müssen, jegliche Erkundigung zur Herkunft der Werke unterlassen zu haben. So handelte sie, obgleich ihr nach den gesamten Umständen, namentlich als Ehefrau des Beklagten zu 2., klar war, dass der Käufer von der Authentizität ausging, anderenfalls – er wollte eine nennenswerte Kunstsammlung aufbauen – nicht erworben hätte, und dass er in seiner Person keine Ahnung von zeitgenössischer oder gar von Kunst generell hatte, während sie sachkundig war.
44c)
45Handelte die Beklagte zu 1. arglistig, kommt ein Ausschluss der Sachmängelhaftung wegen grober Fahrlässigkeit des Käufers nicht in Betracht, § 442 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall BGB.
46Ein Ausschluss wegen Kenntnis nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil dem Käufer das Wissen des Beklagten zu 2. nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden kann. Dass der Beklagte zu 2. dem Käufer mitgeteilt habe, es handele sich um einen ungenehmigten Nachguss, behauptet niemand. Es liegt auf der Hand, dass nicht nur nicht zu erwarten, sondern geradezu auszuschließen war, dass der Beklagte zu 2., ein wegen umfangreicher Vermögensdelikte gerade zulasten des Käufers langjährig verurteilter Straftäter, sein Wissen an den Käufer als Geschäftsherrn weitergab. Für derartige Fälle erkennt die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Zurechnung bei Wissensvertretern an (BGH NJW 2014, 1294 ff – juris-Version Tz. 20 f m.w.Nachw.) und diese Grundsätze sind auch im Recht der Sachmängelhaftung anwendbar (MK-Schubert, 8. Aufl. 2018, § 166 Rdnr. 82 m.w.Nachw.). Hiernach hat eine Zurechnung nach Treu und Glauben zu unterbleiben, wenn nicht erwartet werden kann, dass ein Wissensvertreter dafür sorgt, dass Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden können, aber auch dann, wenn sich die Ansprüche des Geschäftsherrn zwar gegen einen Dritten richten, jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in so engem Zusammenhang stehen, dass gleichfalls zu befürchten ist, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen. So liegt es hier in Anbetracht der Schadensersatzansprüche des Erwerbers gegen den Beklagten zu 2. wie auch gegen die Beklagte zu 1., seine Ehefrau, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass erstere als Ansprüche im Innen-, letztere als solche im Außenverhältnis begriffen werden können. Darüber hinaus mag der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle der Doppelvertretung ein Wertungswiderspruch vorgehalten worden sein; um einen derartigen Fall geht es hier jedoch nicht, denn der Beklagte zu 2. ist, wie unter 3. zu zeigen sein wird, nicht als Vertreter der Beklagten zu 1. anzusehen.
47d)
48Eine Fristsetzung vor Verlangen des Schadensersatzes ist wegen der Unbehebbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.
49e)
50Die Wahl des sogenannten kleinen Schadensersatzes als Rechtsbehelf kann den Klägern nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Wahl der Rechtsfolge steht dem aus Sachmängelhaftung berechtigten Gläubiger grundsätzlich frei. Nicht vom Vertrag zurückzutreten, ist hier weder rechtsmissbräuchlich, noch gar Schikane.
51f)
52Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.
53Da, wie zuvor gezeigt, die Beklagte zu 1. im Rechtssinne arglistig handelte, verjährt die Forderung aus Sachmängelhaftung nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren ab Erlangung der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Anspruchsentstehung durch die Kläger. Wie gleichfalls schon behandelt, ist das Wissen des Beklagten zu 2. dem Rechtsvorgänger der Kläger, ihrem Vater als Erwerber, nicht zuzurechnen. Die Kläger tragen vor (Schriftsatz vom 15. Januar 2016 in Verbindung mit Anlagen K 6 und 7), selbst die maßgebliche Kenntnis erst im Laufe des Jahres 2014 erlangt zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 199 BGB liegt bei derjenigen Partei, die sich auf Verjährung beruft (statt aller: Ellenberger a.a.O., § 199 Rdnr. 50 m.Nachw.). Einer etwaigen sekundären Darlegungslast sind die Kläger durch ihr substantiiertes Vorbringen nachgekommen, die darlegungsbelastete Beklagte zu 1. hat dem nichts entgegengesetzt. Danach ist die noch 2015 zugestellte Klage in jedem Fall in unverjährter Zeit erhoben worden.
542.
55Den auf die Skulpturen selbst bezogenen Schadensersatz berechnen die Kläger bedenkenfrei. Dass als Gegenposition zum Kaufpreis nur der Materialwert in Ansatz zu bringen ist, sowie dessen Höhe sind unstreitig.
56Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten darstellen und denen die Beklagte zu 1. auch nicht gesondert entgegentritt, lassen sachliche oder rechnerische Fehler nicht erkennen.
573.
58Zu kürzen ist demgegenüber der Zinsausspruch zur Hauptforderung (Rechtshängigkeitszinsen auf die Anwaltskosten schuldet die Beklagte zu 1. zweifelsfrei).
59Diese Verurteilung kann sich nur auf Verzug stützen. Verzug ist aber erst durch Mahnung mit Zugang des Schreibens vom 3. März 2015 nach Ablauf der dort gesetzten Frist eingetreten, nicht ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Von den zu diesem Tatbestand entwickelten Fallgruppen (dazu: BeckOGK BGB – Dornis, Stand: 01.03.2020, § 286 Rdnr. 193-199) kommt vorliegend einzig eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1. in Betracht.
60Jedoch geht es um einen reinen Vermögensschaden und kann, wie zuvor angesprochen, ein faktischer guter Glaube der Beklagten zu 1. nicht ausgeschlossen werden. Dann ließe sich die für eine unerlaubte Handlung erforderliche subjektive Seite nur bejahen, wenn der Beklagten zu 1. das Handeln des Beklagten zu 2. zugerechnet werden könnte. Indes war er weder ihr Erfüllungs-, noch ihr Verrichtungsgehilfe, und auch eine Zurechnung über § 166 Abs. 1 BGB scheidet zumindest deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 1. mehr getan hätte, als ein ihr von einem durch den Käufer eingeschalteten Makler oder beratenden Vermittler (nicht: Einkaufskommissionär) unterbreitetes detailliertes Angebot vorbehaltlos anzunehmen. Hierfür ist unerheblich, dass der Dritte ihr Ehemann war, denn allein daraus folgt keineswegs, dass sie den Vertragsschluss in irgendeiner Weise initiierte und dabei ihren Ehemann irgendwie für sich einschaltete oder als Repräsentanten berief. Dabei lässt der Senat es bewenden, auch wenn die Beklagte zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie selbst habe dem Käufer nichts mehr offenbaren müssen, weil ja ihr Ehemann ihm schon alles gesagt habe (was für dessen Einschaltung sprechen könnte).
61C.
62Die Kostentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs.; 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall; 101 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren darüber hinaus auf §§ 100 Abs. 1; 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dabei sind die Umstände rechnerisch berücksichtigt worden, dass zum einen die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. hinsichtlich eines erheblichen Teils des umfangreichen Zinsanspruchs verlieren – die Verlustquote mit 17 % der Gesamtforderung gegen die Beklagte zu 1. bemessen –, und dass zum anderen die Beklagten im zweiten Rechtszug deutlich unterschiedlich beteiligt sind, auf der Grundlage der rein rechnerischen Kostenrelation der Beklagte zu 2. zu ungefähr 25 %, die Beklagte zu 1. zu rund 75 %.
63Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
64Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. In seinen entscheidungstragenden Erwägungen hat der Senat lediglich bereits entwickelte rechtliche Grundsätze auf den gegebenen Einzelfall angewendet und ist dabei aus seiner Sicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen.
65Der Gebührenstreit für das Berufungsverfahren wird auf 980.000 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 442 Kenntnis des Käufers 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- BGB § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche 1x
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 434 Sachmangel 2x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 2x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x