Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 131/22

Tenor

  • 1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten K. I. Y. A. wird der Beschluss der 7. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (007 Qs 13/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 (139 Gs 10/21) wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten A. trägt, als unbegründet verworfen.

  • 2. Die Kosten der weiteren Beschwerde und die dem Beschuldigten A. in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.


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