Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 300/21

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin je 170.000,00 EUR (zusammen 340.000,00 EUR) als Vorschuss zur Beseitigung der vom Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren LG Krefeld —11 OH 1/16 — festgestellten Mängel an der Beschichtung der Höchstlastbelebungsbecken 1 und 3 in der Kläranlage der Klägerin in X.-Stadt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2016, sowie weitere EUR 3.416,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 25/30 der Beträge zu erstatten, um den die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten den Betrag von 204.000,00 EUR je Becken übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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