None vom Oberlandesgericht Dresden - 18 WF 817/21
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 18 WF 817/21 Amtsgericht Leipzig, 336 F 1187/18 Seite 1 BESCHLUSS In der Familiensache A. X., geboren am ….2016, gesetzlich vertreten durch B. X., … - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin … gegen Y. Z., … - Antragsgegner - Weiterer Beteiligter: Freistaat Sachsen, vertreten durch die Stadt xxx, Amt für Jugend und Familie, … - Beschwerdeführer - wegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten hat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht S. als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 11.04.2022
Seite 2 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 02.09.2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Freistaat Sachsen - Unterhaltsvorschusskasse (im Folgenden: weiterer Beteiligter). Das dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Erkenntnisverfahren wurde im April 2018 durch die Antragstellerin, das minderjährige Kind des Antragsgegners, eingeleitet. Sie beantragte, den Antragsgegner für die Zukunft zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu verpflichten. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 17.05.2018 zugestellt. Mit rechtskräftigem Versäumnisbeschluss wurde der Antragsgegner verpflichtet, ab April 2018 Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Der weitere Beteiligte leistete von Mai 2018 bis Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in Höhe von insgesamt 5.942 € und hat insoweit eine „Teilausfertigung und Umschreibung des Unterhaltstitels“ beantragt. Das Amtsgericht hat mitgeteilt, es gehe davon aus, dass der Unterhaltsvorschuss für Mai 2018 vor dem 17.05.2018 geleistet worden und der entsprechende Unterhaltsanspruch vor Rechtshängigkeit des Antrages übergegangen sei. Gemäß § 727 ZPO sei die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich eines vor Rechtshängigkeit übergegangenen Anspruchs nicht möglich. Der weitere Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass der Titel auch umgeschrieben werden könne, soweit auf Gläubigerseite die Rechtsnachfolge vor der Rechtshängigkeit stattgefunden habe. Mit Verfügung vom 02.09.2021 hat das Amtsgericht dem weiteren Beteiligten eine Teilausfertigung des Versäumnisbeschlusses hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.788,00 € (Unterhaltsvorschuss für die Zeit von Juni 2018 bis Mai 2021) erteilt und hat mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Monat Mai 2018, also über einen Betrag von 154,00 €, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Umschreibung eines Titels gemäß § 727 ZPO setze voraus, dass die Rechtsnachfolge nachträglich eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei bei Titeln, die in einem gerichtlichen Verfahren errichtet worden seien, die Rechtshängigkeit des titulierten Anspruchs, vorliegend also der 17.05.2018. Der Auffassung stünde entgegen, dass § 727 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf § 325 ZPO Bezug nehme.
Seite 3 Gegen diesen, ihm am 10.09.2021 übersandten Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 29.09.2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde und beantragt, ihm auch hinsichtlich des Unterhalts für Mai 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses zu erteilen. Eine Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Glubigers setze nicht voraus, dass das Urteil gemäß § 325 ZPO für ihn wirke. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Fraglich ist, ob sie binnen der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist, denn der weitere Beteiligte hat kein Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht. Dies kann aber dahinstehen. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des für Mai 2018 titulierten Unterhalts zurückgewiesen. a) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO wird für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne von § 727 ZPO ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – VII ZB 89/10 –, juris), wobei es auf die Art der Rechtsnachfolge nicht ankommt (vgl. dazu Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 727 Rdn. 2). b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des im Mai 2018 übergegangenen Anspruchs sind nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Antragstellerin im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO. aa) Im Hinblick auf die Hinweise des Amtsgerichts und mangels gegenteiligem Vorbringens des weiteren Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Anspruch vor dem 17.05.2018, dem
Seite 4 Datum der Rechtshängigkeit des Verpflichtungsantrages, auf den weiteren Beteiligten übergegangen ist. bb) Ob dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, wenn der titulierte Anspruch bereits vor Rechtshängigkeit auf ihn übergegangen war, ist umstritten. (1) Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, juris; OLG Köln, DAVorm 1989, 100, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.1997 - 7 WF 102/97 -, juris; KG, Beschluss vom 27.10.2008 - 16 WF 73/08 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2014 - 11 WF 69/14 -, juris; Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., Vorbem. zu § 727 Rdn. 1; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, ZVR, 12. Aufl., § 16 Rdn. 70; MK-Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 727 Rdn. 8; PG-Hahnewinkel, ZPO, 13. Aufl., § 727 Rdn. 5; Schuschke/Hake, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 727 ZPO, Rdn. 2; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rdn. 12; Zöller/Seibel, a.a.O., Rdn. 19) verneint dies. Nach der Auffassung von Paulus (in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rdn. 12 und 6) genügt dagegen auf Gläubigerseite jede Rechtsnachfolge zur Erteilung der Ausfertigung, auch diejenige, die vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage - entgegen Paulus (a.a.O., Rn. 12) - bislang offengelassen (Beschluss des Ferien-Zivilsenats vom 24.08.1897, Annalen des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts, Band 19, S. 86 [87], zu § 665 CPO). (2) Die herrschende Auffassung trifft zu. (a) Zwar weist die sofortige Beschwerde zu Recht darauf hin, dass § 727 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Rechtsnachfolgers des Gläubigers nicht auf § 325 ZPO Bezug nimmt (vgl. Paulus, a.a.O., Rn. 12). Der Nebensatz „gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist“ bezieht sich nur auf den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners und den Besitzer der in Streit befangenen Sache. Dies folgt aus dem Wort „denjenigen“, welches diesen beiden, nicht aber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers vorangestellt ist. Auch das erneute „gegen“ verweist nur auf den Schuldner und den Besitzer, nicht aber auf den Gläubiger, weil nach der Diktion der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften eine Vollstreckung immer für den Gläubiger und gegen den Schuldner erfolgt (vgl. Paulus, a.a.O., Rn. 6). Der Umkehrschluss, dass dann „Rechtsnachfolger“ gemäß § 727 Abs. 1 ZPO auch derjenige sein müsse, der vor Rechtshängigkeit den Anspruch selbst oder die Berechtigung zu seiner Geltendmachung erworben hat, ist aber nicht zwingend. Ein solcher Schluss würde voraussetzen, dass § 727 Abs. 1 ZPO einzig auf § 325 Abs. 1 ZPO verweist, was aber nicht der Fall ist. § 727 Abs. 1 ZPO nimmt u. a. auch auf § 325 Abs. 2 ZPO Bezug, wonach die Wirksamkeit eines rechtskräftigen Urteils gegenüber einem Rechtsnachfolger grundsätzlich davon abhängig ist, dass dieser bösgläubig im Hinblick auf die Rechtshängigkeit gewesen
Seite 5 ist. Daraus folgt, dass der Verweis auf § 325 ZPO den gutgläubigen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners schützen möchte. Auf die Frage, ob und welche zeitlichen Grenzen für die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite gelten, gibt der Wortlaut von § 727 Abs. 1 ZPO keine, jedenfalls keine zwingende Antwort. (b) Für die herrschende Meinung sprechen systematische Gründe und Sinn und Zweck der Vorschrift. (aa) Es gibt keinen Anlass, den Begriff des Rechtsnachfolgers, wie er in § 727 Abs. 1 ZPO verwendet wird, anders zu verstehen, als in § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Rechtsnachfolger, dessen Prozessübernahme oder Erhebung einer Hauptintervention § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Zustimmung des Gegners abhängig macht, ist diejenige Person, die nach Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache bzw. den geltend gemachten Anspruch erwirbt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der - wie § 727 Abs. 1 ZPO bezüglich des Gläubigers - die Rechtsnachfolge keiner Beschränkung unterwirft. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 261 ZPO und § 265 Abs. 1 ZPO folgt indes, dass nur diejenige Person gemeint ist, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Recht erworben hat. Wäre auch die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit gemeint, so wäre die Hauptintervention immer von der Zustimmung des Gegners abhängig, was mit § 64 ZPO, der eine solche Voraussetzung nicht enthält, unvereinbar wäre. (bb) Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für eine Person, die vor der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer (späteren) Partei geworden ist, würde § 325 Abs. 1 ZPO widersprechen, wonach ein rechtskräftiges Urteil für andere Personen als die Parteien nur wirkt, wenn sie nach der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer Partei geworden sind. Da zu den Wirkungen eines (Leistungs-) Urteils auch seine Vollstreckbarkeit gehört (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 2) darf folgerichtig ein Dritter, der Rechtsnachfolger einer Partei geworden ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur betreiben, wenn die Rechtsnachfolge nach der Rechtshängigkeit eingetreten ist. (cc) Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Dritten, der vor Rechtshängigkeit den Anspruch erworben hat, würde eine inhaltliche Korrektur des Urteils bedeuten, denn die Rechtsnachfolge hätte bereits vom erkennenden Gericht berücksichtigt werden müssen. Eine solche Korrektur würde Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens gemäß § 727 ZPO widersprechen. Die - qualifizierte - Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO soll - zusätzlich zu der Zeugnis- und Schutzfunktion der einfachen Klausel gemäß §§ 724, 725 ZPO - sicherstellen, dass derjenige, für und gegen den vollstreckt werden soll, namentlich bezeichnet und so für das Vollstreckungsorgan kenntlich gemacht wird, § 750 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 Rn. 1). Darauf deutet auch der Wortlaut der Vorschrift hin, die nicht vom
Seite 6 Rechtsnachfolger allgemein, sondern vom Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Gläubigers bzw. Schuldners spricht. Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, in dem eine Prüfung nach der materiell-rechtlichen Lage stattfindet, dient das Klauselerteilungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers der "Prüfung der Vollstreckbarkeit nach der prozessualen Lage der Sache", mit der Folge, dass der Titel nur auf seine formelle Vollstreckungsfähigkeit, die sich grundsätzlich nicht an materiell-rechtlichen Kriterien orientiert, überprüft wird. Das Klauselerteilungsverfahren dient nicht dazu, das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens zu revidieren. Eine unbegrenzte Prüfung des Titels wird vom Klauselerteilungsorgan nicht gefordert und kann in Anbetracht der Begrenztheit der Nachweismittel im Klauselerteilungsverfahren auch nicht erwartet werden. Im Falle der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde dürfen sich weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch der Notar über den Inhalt des Titels hinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10 -, juris). Nichts Anderes kann für den Rechtspfleger bezüglich des Inhalts eines Urteils gelten. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Der weitere Beteiligte ist gemäß § 2 FamGKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Außergerichtliche Kosten, deren Erstattung angeordnet werden könnte, sind nicht angefallen. Gründe, gemäß §§ 568 Satz 2, 574 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit auf den Senat zu übertragen, was Voraussetzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre, bestanden nicht. Insbesondere sind die Oberlandesgerichte einhellig der Meinung, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.12.1992, a.a.O.) hat die Frage inzident im Sinne der herrschenden Meinung entschieden. Vor einem solchen Hintergrund genügt eine vereinzelt gebliebene Stimme in der Literatur nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rn. 11). S.
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 18 WF 817/21
11. April 2022
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18 WF 817/21 | 11. April 2022 |
Referenzen
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- 36 F 1187/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 16x
- ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 7x
- FamFG § 120 Vollstreckung 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- VII ZB 89/10 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 218/91 1x (nicht zugeordnet)
- 7 WF 102/97 1x (nicht zugeordnet)
- 11 WF 69/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 665 CPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 3x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 64 Hauptintervention 1x
- ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 725 Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- FamGKG § 2 Kostenfreiheit 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x