None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1448/22

    Leitsatz: Anfangs- und Zieltarife in der privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten des Versicherungsunternehmens (Festhaltung Senat, Urt. vom 04.02.2025, 4 U 512/23 und 4 U 1627/22). Auf die Datenschutzgrundverordnung kann der Versicherungsnehmer daher einen Auskunftsanspruch nicht stützten. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2025, Az.: 4 U 1448/22

  2    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1448/22 Landgericht Dresden, 8 O 2115/21 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I...... L......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... gegen ...... ......krankenkasse Aktiengesellschaft, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, wegen Beitragsanpassung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... ohne mündliche Verhandlung am 16.07.2025 beschlossen: 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 8.754,11 EUR festgesetzt.

  3    Gründe: I. Die Klägerin greift im Rahmen einer Stufenklage Beitragsanpassungen ihrer privaten Krankenversicherung an und begehrt in der ersten Stufe Auskunft. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.06.2022 - auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe den Anspruch zu Unrecht verneint. Ihr sei lediglich die Höhe der maßgeblichen konkretisierten, formell unwirksamen Beitragsanpassungen unbekannt. Sie könne daher den Anspruch nicht beziffern. Sie habe auch einen Anspruch auf Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren. Nur bei Kenntnis der auslösenden Faktoren sämtlicher erfolgter Beitragsanpassungen sei es der Klägerseite möglich, zu beurteilen, ob Beitragsanpassungen, die zwar formell nicht zu beanstanden seien, womöglich materiell unwirksam seien. Es sei entschuldbar, veraltete Nachträge nicht aufzubewahren. Dem Auskunftsanspruch müsse jedenfalls auf der Grundlage des Hilfsantrages entsprochen werden. Sie beantragt, 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur Versicherungsnummer KK-0000-0007 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie • die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer KK-0000-0007 seit dem 01.01.2012. 2) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KK-0000-0007 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß

  4    dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer KK-0000-0007 - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: • Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs 2 VVG • Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs • Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, sie habe den Anspruch mit Schreiben vom 09.10.2021 (Anlage KGR 1) erfüllt. II.

  5    Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. 1. Die Stufenklage auf Auskunftserteilung hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 ist nach Umdeutung in einen von der Stufenklage unabhängig geltend gemachten Anspruch (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.09.2023, VI ZR 177/22, Rn. 24, - juris) zwar zulässig, aber unbegründet. Ausgehend von der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Senat in anderen Verfahren, die überwiegend von denselben Prozessbevollmächtigten betreut wurden und in denen nahezu wortgleiche Anträge gestellt worden sind, bereits mehrfach entschieden, dass der Auskunftsanspruch mangels Anspruchsgrundlage zurückzuweisen ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 04.02.2025, 4 U 512/23, Urt. v. 04.02.2025, 4 U 1627/22; Beschl. v. 18.03.2025, 4 U 1586/22; Beschl. v. 13.06.2024, 4 U 379/24; Urt. v. 15.03.2022, 4 U 1905/21, alle juris). a) Das Auskunftsverlangen kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden, wenn die Klagepartei - wie hier - bereits erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um diese aufzufinden. Die Klagepartei hat ihr Vorbringen mit der Berufungsbegründung auch nicht ergänzt, sodass weiterer Sachvortrag wegen Verspätung zurückzuweisen ist. Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall beschränkt ist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind, verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem Auskunftsuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen. b) Das Auskunftsbegehren ist auch nicht gem. § 3 Abs. 3, Abs. 4 VVG begründet, denn diese Vorschrift erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge, deren Vorlage hier allein begehrt wird. Zudem bezieht sich Abs. 4 nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers. c) Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG aus, da die Mitteilung von durch Vertragsänderungen überholten Vertragsbestimmungen nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. d) Nach § 810 BGB kann lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine im fremden Besitz befindliche Urkunde begehrt werden. Hinzu kommt, dass der Klagepartei keine unverjährten Rückzahlungsanspruch aufgrund

  6    unwirksamer Prämienerhöhung aus den Jahren bis 2012 bis 2017 als Grundlage eines Auskunftsanspruches zustehen. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden, wenn – wie hier – der zugrunde liegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist. Entgegen der Ansicht der Berufung kann die vorliegende Klage die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO nicht vorlagen und die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.9.2023, a.a.O.). e) Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge, Versicherungsscheine und geeignete Unterlagen ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C - 307/22 - juris). Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem Zeitpunkt angebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - C- 579/21, Rn 36 - juris). Gleichwohl besteht der Anspruch nicht, denn es handelt sich insoweit nicht um personenbezogene Daten. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind in ihrer Gesamtheit keine personenbezogene Daten. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 - juris) entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 - IV ZR 102/23, Rn 10 - juris). Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie z.B. Anschreiben und Nachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, Rn 49 - juris). Der Kläger kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, Rn 54 - juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 487/21 - juris). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (vgl. EuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 41; vgl. BGH a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte.

  7    f) Ein Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, da der auslösende Faktor einer Prämienanpassung sich nicht auf eine Person bezieht. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 - IV ZR 102/23 - juris). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn 19 - juris). 2. Der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. a) Der Hilfsantrag stellt eine zulässige Klageänderung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO dar. Mit dem Hilfsantrag wird der Auskunftsanspruch aus Ziffer 1) lediglich in seinem Umfang beschränkt. b) Der Klagepartei steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zu. aa) Die Vorschrift ist in zeitlicher Hinsicht für den gesamten, von dem Auskunftsbegehren der Klagepartei umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die Datenschutz-Grundverordnung auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.05.2018 ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EUGH C-579/21, Rn 36 - juris). bb) Es handelt sich jedoch nicht um personenbezogene Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris, Rdn. 22 m.w.N.). In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21, Rn 23 - juris). Nur bei einem Teil der Informationen, die sich üblicherweise auf einem Nachtrag eines Versicherungsscheines befinden, handelt es sich aber um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr.1 DSGVO. Zu den nicht mit der Person des Klägers verknüpften Informationen zählen auch die Daten zum Beitragsverlauf, wie Angaben zum Zeitpunkt und Höhe des Alt-

  8    und Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 20 U 27/23, Rn 33 - juris). Denn der Erhöhungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 20 U 27/23 - juris). Die Höhe einer Beitragserhöhung (oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht feststellen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Die Beitragsanpassung erfolgt nicht auf der Grundlage des individuellen Vertrages oder des Verhaltens des Versicherungsnehmers, vielmehr ist der Umstand maßgeblich, ob bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit es zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage gekommen ist, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19 - juris) gerechtfertigt. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung das Prämienkonto nicht kategorisch aus dem Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO ausgeschlossen werden kann. Der Fall ist nicht vergleichbar. Denn anders als bei der hier in Rede stehenden Krankenversicherung unterliegt der Beitrag nicht einer Erhöhung in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren, der für alle Versicherungsnehmer in einer Beobachtungseinheit gleich läuft. Der Verlauf einer Lebensversicherung kann sich sehr viel individueller gestalten, in dem z.B. der Versicherungsnehmer die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum aussetzt oder sich einen Teilbetrag auszahlen lässt oder weil sich die Kapitalanlage in ihrem Wert sehr unterschiedlich entwickeln kann. Es mag zwar nicht erforderlich sein, dass es durch die Daten zu einem Rückschluss auf eine konkrete Person kommen muss, weil z.B. auch andere Personen von dem Datum betroffen sind (in diesem Sinne etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.202024 - 6 U 39/24, Anlage K 2); OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2024 - 3 U 366/21, Anlage K 2); OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - juris). Jedoch sind die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels - wie bereits ausgeführt - keine Daten über die in Rede stehende Person. Die Daten geben nur Auskunft darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat.

  9    Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist zwar auch gegeben, wenn er mit anderen Zwecken als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO genannten Zwecken begründet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22 - juris). Gleichwohl kann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer völligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht voraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ muss (Erwägungsgrund 2 DSGVO). Die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (EuGH a.a.O.).Unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie Ablauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in einzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch wenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der eingangs zitierten Entscheidungen des Senats ergänzend Bezug genommen, an denen der Senat auch im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 29.08.2025 und im Schriftsatz vom 14.07.2025 festhält. An einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO sieht sich der Senat auch nicht durch die dort von der Klagepartei zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert. Diese dokumentieren lediglich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob Anfangs- und Zieltarife eines Versicherungsnehmers dessen personenbezogen Daten betreffen, unterschiedlich beantwortet wird (abgelehnt: OLG Köln, Urteil vom Urteil vom 13.6.2025, 20 U 176/24, Urteil vom 09.07.2024 - 20 U 27/23 - jeweils juris; Urteil vom 21.06.2024 - 20 U 306/23 -; OLG Bamberg, Urteil vom 07.03.2024 - 1 U 122/23 - Anlage B 16; bejaht: OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2024 - 6 U 39/24, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.6.2024 - 1 U 147/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2024 - 3 U 266/21, Anlagen K im Berufungsverfahren; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - 11 U 161/23 - juris). Die dem zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Art. 15 DSGVO auch Daten umfasst, die lediglich die Tarifkalkulation betreffen, jedoch keinen Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer aufweisen, ist indes durch die Rechtsprechung des BGH geklärt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23 –, Rn. 14, juris). Eine Divergenz, bei deren Vorliegen die Zulassung der Revision und eine Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht möglich wäre, liegt angesichts dessen nicht vor, weil hiervon nicht jede Abweichung im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts ausreicht, sondern ein höher- oder gleichgelagertes Gericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben muss, der von

  10    der Rechtsprechung eines anderen Gerichts abweicht (BGH NJW-RR 2019, 524; Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 543 Rn 16). Daran fehlt es hier (gegen die Zulassung der Revision daher auch OLG Jena, Urteil vom 27. Dezember 2024 – 4 U 868/22 –, Rn. 95, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes von 8.754,11 EUR (1.459,02 EUR für jedes Jahr) ergibt sich aus § 3 ZPO. Im Fall einer – wenngleich unzulässigen – Stufenklage ist der Streitwert nach § 44 GKG zu bestimmen, d.h. es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend gemachte Werte maßgebend. Dies ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der sogleich rechtshängig wird, so dass gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist. Bleibt die Klage – wie im Streitfall – auf der Auskunftsstufe stecken, kommt den gem. § 61 Satz 1 GKG, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfolgten Wertangaben der Klagepartei naturgemäß besondere Bedeutung zu. Sie sind für das Gericht jedoch nicht bindend, sondern nur indiziell zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2023 - 8 W 2318/23 - juris). Bei der Bewertung einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG nur der höchste Anspruch – regelmäßig, so auch hier, der auf der letzten Stufe geltend gemachte Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit – maßgeblich. Dass die Klägerin diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was sie – nach ihrer Darstellung – nicht kann und wofür sie deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr sind in diesen Fällen die Erwartungen der Klagepartei bei Klageerhebung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 219/13 - juris; OLG Nürnberg a.a.O.). Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – X ZR 104/09, Rn 6 - juris). Eine Schätzung kann - mangels anderer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse - anhand der durchschnittlichen Anspruchshöhe in einer Vielzahl von anderen Fällen erfolgen (a.A. OLG Nürnberg a.a.O.). Die Klägerseite hat den Wert des Rückzahlungsanspruchs, dem der Auskunftsanspruch dienen soll, auf der Basis von 579 von den Prozeßbevollmächtigten betreuten, nach ihrer Einschätzung vergleichbaren Sachverhalte auf insgesamt 8.754,11 EUR (entspricht einem Betrag von 1.459,02 EUR pro Jahr) geschätzt. Dies legt der Senat auch seiner Streitwertbemessung zugrunde. S...... Z...... P......

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