None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 739/25

Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung setzt voraus, dass durch die Unvollständigkeit beim Leser der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptungen hervorgerufen wird. 2. Verpflichtet sich der Autor eines im Wege des sog. open access veröffentlichen Textes, es zu unterlassen, eine Äußerung zu unterlassen und/oder "durch Dritte vornehmen zu lassen", folgt daraus zunächst nur die Verpflichtung zu einem Handeln gegenber dem Verlag, mit dem ein Verlagsvertrag besteht, nicht jedoch gegenüber dessen erfolglos bleiben, ist er verpflichtet, auch auf Dritte einzuwirken. 3. Den eigenen Vertragspartner hat der Autor allerdings eindeutig und unmissverständlich zu informieren und auf die Folgen eines Verstoßes gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung hinzuweisen. Er hat darüber hinaus zeitnah zu prüfen, ob die vom Vertragspartner zugesagten Aktivitäten auch gegenüber Dritten umgesetzt werden. 4. Ein nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgter erneuter Verstoß begründet eine Unterlassungserklärung und eine erhöhte Vertragsstrafe. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Januar 2026, Az.: 4 U 739/25

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 739/25 Landgericht Leipzig, 08 O 2718/23 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit T...... F......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: H...... Rechtsanwälte PartGmbB, ...... gegen H...... F...... B......, ...... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Kanzlei E......, ...... wegen Unterlassung von Äußerungen und Forderungen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2025 am 06.01.2026 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4.4.2025 abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 für die Abmahnung vom 26.05.2023 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 für die Abmahnung vom 14.07.2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, der Beklagte zu 30%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.269,09 EUR festgesetzt. G R Ü N D E: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung mehrerer Äußerungen, Abmahnkosten für mehrere Unterlassungsaufforderungen und Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines im Jahr 2020 unter dem Titel „Autoritäre Sexualpädagogik? Eine Analyse des Praxisbuches „Fit for Love?“ in dem Buch „Antifeminismen - ›Krisen‹-Diskurse mit gesellschaftsspaltendem Potential“ erschienenen Beitrags in Anspruch. Das Buch wurde durch den transcript-Verlag als open access unter der URL https://doi.org/10.1515/9783839448441-009 veröffentlicht, von der es automatisch auf die URL https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839448441-009/html weitergeleitet wurde. Darüber hinaus wurde es an weitere "Aggregatoren", d.h. Vertriebspartner des Verlags weitergeleitet und auch über deren URL veröffentlicht. Wegen der in dem Beitrag enthaltenen Behauptung, die Klägerin sei Mitglied des Forums deutscher Katholiken hat der Beklagte am 7.6., und 8.8.2023 eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. Eine daneben geforderte weitergehende Unterlassungserklärung hat er abgelehnt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung vorprozessualer Abmahnkosten auf die erste Unterlassungsaufforderung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Äußerung „Wie diese metaphorische Gleichsetzung von Menschen, die (seriell) wechselnde Sexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst mit Freitags Selbstverpflichtung auf die Wahrung von Menschenwürde vereinbar sein soll, erschließt sich nicht.“ stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar, deren Unterlassung die Klägerin nicht verlangen könne. Für die Abmahnungen vom 14.7. und 1.8.2023 könne sie auch keine Kostenerstattung verlangen, weil ein Verstoß des Beklagten gegen die mit dem Unterlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht bestehe. Dort habe er sich nicht verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen gegen die Drittbetreiber der Internetseiten zu unternehmen. Mit der Behauptung, bereits am 7.6.2023 Kontakt mit dem transcript-Verlag aufgenommen und diesen zu einer Löschung aufgefordert zu haben, habe der Beklagte seiner Darlegungslast genügt, ob er weitere Kontrollen hätte vornehmen müssen, könne dahinstehen, da diese zumindest nicht kausal für die weitere Abrufbarkeit auch auf weiteren Seiten geworden seien. Ohnehin sei nicht dargelegt worden, dass das Handeln der "Aggregatoren" dem Beklagten wirtschaftlich zugutegekommen sei. Es wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen unverändert weiter. Die Äußerung zur "metaphorischen Gleichsetzung" sei eine Tatsachenbehauptung, jedenfalls aber als bewusst unvollständige Darstellung unzulässig. Soweit er eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, habe sich der Beklagte dort zudem strafbewehrt verpflichtet, auch auf eine Löschung auf Drittseiten hinzuwirken. Die Weiterverbreitung des open access-Inhalts durch Dritte müsse er sich zurechnen lassen. Dies gelte auch für sämtliche Kooperationspartner des Verlags. Zudem habe er eigene Sorgfaltspflichten verletzt und eine weitergehende Einwirkung auf den Verlag unterlassen. Die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe sei angesichts dessen nicht zu beanstanden. Sie beantragt, das am 30.04.2025 verkündete und am 12.05.2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Leipzig, Az. 08 O 2718/23, wie folgt abzuändern: 1. Der Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu äußern „Wie diese metaphorische Gleichsetzung von Menschen, die (seriell) wechselnde Sexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst mit Freitags Selbstverpflichtung auf die Wahrung von Menschenwürde vereinbar sein soll, erschließt sich nicht.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Autoritäre Sexualpädagogik? Eine Analyse des Praxisbuches ‚Fit for Love‘“, der in dem Buch „Antifeminismen – ›Krisen‹-Diskurse mit gesellschaftsspaltendem Potential?“ (dort Seite 318) veröffentlicht ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 für die Abmahnung vom 26.05.2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 für die Abmahnung vom 14.07.2023 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,66 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2023 für die Abmahnung vom 01.08.2023 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. B. Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin wegen der Äußerung des Beklagten zur "metaphorischen Gleichsetzung, von Menschen, die (seriell) wechselnde Sexualpartner_innen haben mit unappetitlichem Obst" kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 BGB zu. Es handelt sich hierbei im Kontext des Gesamtartikels um eine Meinungsäußerung. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist allein der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 - 1 BvR 1018/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.; Senat, st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 14. April 2025 – 4 U 1466/24 –, Rn. 6 - 7, juris). Zu diesem Kontext gehört hier auch der unmittelbar der Äußerung vorausgehende Satz, der die "Apfelbiss-Methode" beschreibt. Dass bereits in der, unstreitig von der Klägerin in ihrem Buch vorgeschlagenen, Übung eine "metaphorische Gleichsetzung" liegt, kann der Durchschnittsleser dabei nur als Schlussfolgerung des Beklagten verstehen, auch weil sich die Äußerung in dem Kapitel "Rigide Normorientierung und fragwürdige Dialektik" befindet, das sich ausschließlich mit der Bewertung der Methoden der Klägerin befasst und der referierten "Apfelbiss-Methode" ein "dabei mitschwingende[s] Moment der Beschämung" bescheinigt, das mit "Freitags Selbstverpflichtung auf die Wahrung von Menschenwürde" nicht vereinbar sei. Dem Werk der Klägerin wird insgesamt eine Didaktik bescheinigt, "die mit Verunsicherung, Verängstigung und Beschämung arbeitet". Der Durchschnittsleser, der diesen Absatz insgesamt zur Kenntnis nimmt, wird bei verständiger Lektüre nicht annehmen, dass die Klägerin selbst in ihrem Werk für "Verunsicherung, Verängstigung und Beschämung" in der Erziehung eintritt, sondern dass es sich hierbei um die Bewertung der von ihr vorgeschlagenen Methoden durch den Beklagten handelt. Vor diesem Hintergrund wird er auch nicht annehmen, dass die Klägerin selbst „Menschen die (seriell) wechselnde Sexualpartner haben, mit unappetitlichem Obst“ gleichsetzt, sondern wird dies als Schlussfolgerung des Beklagten ansehen, wobei der streitgegenständliche Absatz für den Leser offenlässt, welche Motivation die Klägerin bei der Empfehlung der "Apfelbiss-Methode" antreibt. Diese Äußerung ist auch nicht als bewusst unvollständige Berichterstattung zu unterlassen. Wenn einem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für einen Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (std. Rspr., vgl. BGH v. 22. 11. 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18 f.; v. 25.11.2003 - VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, 600; Retka, AfP 2018, 196, 198 ff). Liegt es nahe, aus mitgeteilten unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist allerdings eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des

Gesamtvorgangs hätte führen können (so BGH a.a.O., Senat, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 4 U 1858/23 –, Rn. 6, juris; Senat AfP 2023, 351; OLG Köln, Urteil vom 23. Juli 2020 – 15 U 290/19 –, Rn. 30, juris). Ein solcher Schutz scheidet indes aus, wenn durch die unvollständige Berichterstattung nicht der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird, sondern die Unvollständigkeit in der Berichterstattung nur dazu führt, dass der Leser dazu gebracht wird, eine von dem Verfasser des Artikels aus den unstreitigen Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2024 – 4 U 620/24 –, Rn. 20, juris vgl. Wenzel-Burkhardt/Peifer, aaO. Kap. 5 Rn 82). Letzteres ist hier der Fall. Da die Äußerung – wie ausgeführt – lediglich die Apfelbiss-Methode bewertet, wird der Klägerin hierdurch gerade keine Position zugeschrieben, die sie nicht hat, wie die Berufungsbegründung annimmt. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil jedenfalls durch die Nichterwähnung des im Buch der Klägerin hierzu aufgenommenen Hinweises "Wichtig: Der Apfel steht als Metapher nicht (!) für eine Person und ihren Wert, sondern für die Einzigartigkeit der erlebten Sexualität (Genuss zu zweit) und für die Bindungsfähigkeit" kein unzutreffender Eindruck erweckt wird. Angesichts der traditionell mit dem Apfel als Frucht verbundenen Metaphorik, die beim Durchschnittsleser auch heute noch zumindest unterschwellig verankert ist, genügt allein ein solcher Hinweis nicht, um den Symbolwert dieser Übung zu überspielen. In der westlichen Welt ist der Apfel nämlich vor allem ein Symbol der Sünde, der mit der biblischen „Frucht des Baumes der Erkenntnis“ gleichgesetzt wird. In der christlichen Kunst und Tradition wird er als die "verbotene Frucht" dargestellt, die den Sündenfall Adams und Evas und die Erbsünde in die Welt brachte. Eine Bedeutung als Symbol der "Bindungsfähigkeit" im Sinne eines "Genusses zu zweit" wird dem Apfel demgegenüber – soweit ersichtlich – traditionell nirgends zugeschrieben. Eine Übung, die Sexualität und Apfel miteinander in Beziehung setzt, setzt sich damit zugleich zwangsläufig dem Vorwurf aus, erstere als "etwas Verbotenes" und damit negativ zu bewerten und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem erklärenden Hinweis versehen wird. Dies gilt für die im Buch der Klägerin beschriebene Apfelbiss-Methode auch deshalb, weil die beabsichtigte Gleichsetzung mit der „Bindungsfähigkeit“ nicht durchgehalten wird, sondern durch die direkt im Anschluss an die Übung zur Diskussion gestellte Frage „Könnte man Sexualität mit vielen wechselnden Partnern vergleichen mit diesem von mehreren Menschen angebissenen Apfel?“, der Apfel als Synonym für die „reale Sexualität mit einer anderen Person“ (S. 85 des Buches Fit for Love) eingeführt wird. Als körperlicher Vorgang kann diese aber nicht von den beteiligten Sexualpartnern gedanklich getrennt werden. Eine Schlussfolgerung, die ausgehend hiervon den angebissenen Apfel mit einem oder beiden Sexualpartnern gleichsetzt, vermittelt angesichts dessen trotz des erklärenden Hinweises keinen unzutreffenden Eindruck von der Methodik und den Positionen der Klägerin. II. Dass der Beklagte für die durch die Unterlassungsaufforderung vom 26.5.2023 entstandenen Anwaltskosten einzustehen hat, hat das Landgericht rechtskräftig festgestellt und dabei den von der Klägerin selbst zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 10.000,- € allein für die Behauptung, die Klägerin sei Mitglied des Forums Deutscher Katholiken angesetzt. Zinsen stehen der Klägerin hierauf allerdings nicht erst ab Rechtshängigkeit, sondern bereits ab Zugang der Unterlassungsaufforderung zu. Soweit die Unterlassungserklärung reicht, hat der Beklagte den Anspruch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich" anerkannt. Mit dieser Formulierung und den gegen die Streitwertbemessung gerichteten Einwänden hat er aber zugleich zu erkennen gegeben,

dass er nicht gewillt ist, eine etwaige Kostennote auszugleichen. Dies steht einer endgültigen Erfüllungsverweigerung gleich. III. Der Klägerin steht darüber hinaus aber auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erneute Abmahnung vom 14.7.2023 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe nach §§ 683, 677, 676 BGB und nach § 823 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte gegen seine in der Unterlassungserklärung vom 7.6./5.7.2023 übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der darin enthaltenen Erklärung, "es zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen/ Äußerungen wörtlich und/oder sinngemäß weiter und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen" sich nicht lediglich selbst zu einer weiteren Unterlassung, sondern auch zu einem aktiven Einwirken auf Dritte verpflichtet hat. Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen am Maßstab der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (RGZ 99, 147; BGH, Beschluss vom 05. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, 1951, m.w.N.), bei dessen Ermittlung neben dem heranzuziehenden Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die dem jeweiligen Vertragspartner beim Vertragsabschluss bekannte Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015, 291, bei juris Rz. 57 - CT-Paradies, u.H. auf BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 32 - Kinderwärmekissen, m.w.N.; BGH, GRUR 2013, 531, Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Ist der Wortlaut der Vereinbarung nach dem üblichen Sprachverständnis eindeutig, so kommt ihm auch bei der Auslegung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu; insbesondere darf den Parteien nicht durch das Gericht unter Hinweis auf eine bloße Interessenwürdigung ex post eine Vereinbarung untergeschoben werden, die sie nicht erweislich getroffen haben. Eine nachträgliche Inhaltszumessung durch das Gericht wäre mit der Vertragsfreiheit unvereinbar, die Art. 2 Abs.1 GG schützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, bei juris Rz. 60 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – XII ZR 124/12; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261). Vielmehr ist der Wille der Vertragschließenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln, was die Möglichkeit einschließt, dass die Parteien sich in unklug erscheinender Weise eines Vorteils oder eines Rechtes begeben oder eine nachteilige Rechtsposition begründet haben, sei es sehenden Auges oder weil sie die Folgen des Vertrages verkannt haben. Eine Vermutung dahin, dass eine Vertragspartei beim Vertragsabschluss diejenige Regelung treffen wollte, die bei einer rückblickenden Betrachtung ihren wirtschaftlichen Interessen objektiv oder nach Meinung des Gerichts am besten gedient hätte, besteht nicht. Die Interessen einer Partei sind jedoch dort zu beachten, wo sie entweder im Vertrag selbst ihren Niederschlag gefunden haben oder wo sie im Vorfeld des Vertragsschlusses der anderen Partei zur Kenntnis gegeben wurden. Ob sie in den Vertrag eingeflossen sind, ist eine Frage der Auslegung, die im Zivilprozess nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu erfolgen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 U 58/17 –, Rn. 67 - 68, juris). Bei einer – wie hier – vom Gläubiger vorformulierten Erklärung kommt es auf das Verständnis des Schuldners an (BGH, Urt. vom 17.7.19976 – I ZR 40/95 – juris; Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 21 Rn 43 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist mit dem Landgericht von einer Formulierung auszugehen, die

durch den Bezug auf die Vornahme der Äußerung durch Dritte erkennen lässt, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht allein auf den Beklagten beschränken soll. Grundsätzlich dient eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, den Anspruchsteller klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, CR 2015, 254, bei juris Rz. 14 ff., m.w.N.; zum Zweck der der Unterwerfungserklärung zugrunde liegenden Abmahnung BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14, bei juris Rz. 20, m.w.N.). Dieser für beide Parteien erkennbare Zweck wird nur erreicht, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterlassungsanspruch vollständig abdeckt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien für sich eine abweichende Regelung treffen. Jedoch ist regelmäßig davon auszugehen, dass ihre Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015, 291, bei juris Rz. 65 - CT-Paradies; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 U 58/17 –, Rn. 70, juris). Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, zu welchen Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber Dritten der Beklagte aus der Unterlassungserklärung verpflichtet war. Im Wettbewerbsrecht werden dem Unterlassungsschuldner weitgehende Handlungspflichten auferlegt. Danach hat der Unterlassungsschuldner zwar grundsätzlich nicht für ein Handeln Dritter einzustehen, ist jedoch gehalten, schon vorbeugend auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß durch sie, insbesondere durch Übernahme oder Weiterverbreitung seiner eigenen unlauteren Handlungen, ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf deren Verhalten hat. Darüber hinaus trifft ihn bezüglich dieses Kreises eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Handlungspflicht, um vorhersehbare spätere Übernahmen seiner unlauteren Handlungen zu beseitigen. Dazu ist der Unterlassungsschuldner regelmäßig gehalten, alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, bei juris Rz. 24 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - Hot Sox, m.w.N.; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190, Rn. 11 ff.). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des für das Presserecht zuständigen VI. Zivilsenats des BGH hat der Unterlassungsschuldner, um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und künftige Verletzungen zu verhindern, erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14 - Rn. 32 m.w.N.). Der Umfang der sich dann ergebenden Verpflichtungen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu bestimmen, wobei bei Verboten, die eine Handlungspflicht beinhalten, deren Verhältnismäßigkeit im Einzelfall besonders zu prüfen ist, um die Meinungs- und Pressefreiheit nicht über Gebühr einzuschränken (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2024 – 16 U 168/22 –, Rn. 94, juris: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 78 m.w.N). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats nach der Veröffentlichung eines open access-Beitrags, wie er hier gegeben ist, eine Einwirkungspflicht des Beklagten auf die Drittanbieter De Gryuter, Libreka, ORL, RNIB, SSOAR, Ebsco, Ebc und Scholars, die diesen Beitrag ohne eine Vertragsbeziehung zum Beklagten übernommen und weiterverbreitet haben, zunächst nicht angenommen werden. Das Ziel von Open Access ist es, wissenschaftliche Literatur frei zugänglich und nachnutzbar zu machen, kostenlos und möglichst ohne technische und rechtliche Barrieren. So fordert die Berliner Erklärung von 2003, dass Open Access nicht nur die entgeltfreie Nutzung von Inhalten umfasst, sondern

auch die Erlaubnis, diese "zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird." https://openaccess.mpg.de/68053/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf). Open-Access-Publikationen sind daher sofort kostenfrei zugänglich und nachnutzbar, was den wissenschaftlichen Kommunikationsprozess beschleunigt, die Effizienz in Forschung und Innovation erhöht sowie die internationale und interdisziplinäre Zusammenarbeit und Vernetzung verbessert. Die damit verbundene Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten stellt ein beachtenswertes öffentliches Interesse dar, das auch auf den Umfang der Verpflichtungen des jeweiligen Autors zurückwirkt, zumal der Betroffene die Möglichkeit hat, statt des Autors auch den Verlag in Anspruch zu nehmen: Entscheidet sich der Autor – wie hier - für die Erstveröffentlichung einer wissenschaftlichen Arbeit in einer Open-Access-Zeitschrift, Open-Access-Monografie oder in einem Konferenz- oder Sammelband (sog. goldener Weg), bestehen die aus einer Unterlassungserklärung resultierenden Verpflichtungen zunächst allein gegenüber dem Verlag oder Plattformanbieter, der diese Erstveröffentlichung publiziert, nicht aber gegenüber Dritten, die diese Publikation übernehmen. Bestehen – wie hier – Kooperationsverbindungen zwischen dem Verlag und weiteren Dritten zur Übernahme eines Beitrags ist es nicht die Pflicht des Autors, sondern allein des Verlags, an diese Kooperationspartner (hier: "Aggregatoren") heranzutreten. Da dieser dabei eigene Rechtspflichten wahrnimmt, handelt er auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Autors mit der Folge, dass ihm ein Verschulden des Verlags auch nicht zugerechnet werden kann. Wegen der auch von der Zeugin M...... erwähnten spezifischen Risiken bei einer open access-Veröffentlichung gehen damit allerdings gesteigerte Hinweis- Prüf- und Kontrollpflichten des Autors gegenüber dem Verlag einher, dem er die Publikation anvertraut hat. Bei einer Unterlassungsverpflichtung, wie sie auch hier eingegangen wurde, ist der Autor verpflichtet, seine Vertragspartner eindeutig und unmissverständlich zu informieren und auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. vom 29.11.2006 – 5 U 99/06 – juris; KG, Urt. vom 30.3.1999 – 5 U 63/98 – juris). Ferner hat er bei einer Veröffentlichung im Internet auch selbst zu prüfen, ob eine zugesagte Löschung oder Abänderung innerhalb der Frist umgesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist er gehalten, die übernommene Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Ist ihm - wie hier - bekannt, dass der Verlag die Publikation an Dritte zur eigenständigen Veröffentlichung weiterreicht, darf er sich nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusage begnügen, die gebotenen Änderungen an diese Vertriebspartner weiterzuleiten, sondern muss sich zeitnah vergewissern, ob diese Verpflichtung auch umgesetzt wurde, wozu bei einer online-Publikation jedenfalls auch eine Recherche über gängige Suchmaschinen gehört. Dass der Beklagte diesen Anforderungen gerecht geworden wäre, hat er auch nach der vom Senat durchgeführten Vernehmung der Zeugin M...... nicht bewiesen. Hiernach ist vielmehr davon auszugehen, dass sich sowohl der Beklagte als auch sein Prozessbevollmächtigter erstmals am 7.6.2023 an den Verlag gewandt haben, obwohl ihnen bereits am 26.5.2023 die Unterlassungsaufforderung zugegangen war. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, der Beklagte habe sich bereits zuvor telefonisch an sie gewandt, konnte jedoch zum Inhalt dieses Gespräches keine genauen Angaben mehr machen. Sie konnte sich jedoch daran erinnern, am 7.6.2023 eine E-Mail des Prozessbevollmächtigten erhalten zu haben, in der auf die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und die damit einhergehenden „enormen Kosten“ ebenso hingewiesen wurde wie auf die Verpflichtung des Beklagten, in diesem Fall auch

gegen den transcript-Verlag vorzugehen. Auf der Grundlage dieser Aussage, die durch einen Ausdruck der fraglichen Mails belegt ist und an deren Glaubhaftigkeit der Senat keinen Zweifel hat, hatte der Beklagte zunächst seinen Hinweispflichten genügt. Obwohl er indes wusste, dass seine Publikation nicht nur im transcript-Verlag, sondern online auch durch zahlreiche Aggregatoren publiziert worden war und obwohl die Zeugin M...... ihn darauf hingewiesen hatte, dass es schwierig sei, bei einer open access- Publikation „Korrekturen in jedem Fall und überall durchzusetzen“, hat er es in der Folge aber gegenüber dem Verlag bei der Übermittlung der Korrekturen belassen, sich jedoch dort weder zeitnah erkundigt, ob die Änderungen tatsächlich von den Aggregatoren übernommen wurden, noch eigenständig eine Stichprobenkontrolle im Internet vorgenommen. Auch nach Ablauf der von ihm gegenüber der Klägerin beanspruchten Aufbrauchfrist zum 28.6.2023 ist er untätig geblieben. Hätte er diesen Pflichten genügt, hätte er unschwer feststellen können, dass selbst auf der Seite www.transcript.org bis zum 18.7.2023 eine Änderung nicht erfolgt und der Beitrag in der unveränderten Fassung auch über zahlreiche, von den Aggregatoren gesetzte Links im Internet weiterhin abrufbar war. In der Folge hätte es ihm dann oblegen, erneut auf den transcript-Verlag einzuwirken und bei anhaltender Erfolglosigkeit der Löschungsbemühungen in einem zweiten Schritt ggf. auch selbst gegenüber den Aggregatoren aktiv zu werden, deren Kontaktdaten im Internet abrufbar sind. Auf einen guten Glauben, durch die von ihm dokumentierten Bemühungen das Erforderliche getan zu haben, kann er sich wegen der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht berufen. Für die erneute Unterlassungsaufforderung vom 14.7.2023 und die Geltendmachung der hierfür angefallenen Kosten bestand angesichts dessen auch ein Rechtsschutzinteresse. Ein nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begangener Verstoß begründet grundsätzlich eine erneute Wiederholungsgefahr. Hieraus folgt zugleich ein Anspruch auf eine erneute Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe (OLG Köln, Urt. vom 24.5.2017 – 6 U 161/16 – juris; Himmelsbach/Mann, aaO. § 21 Rn 69). Der Zinsanspruch folgt insofern aus § 286 BGB, nachdem der Beklagte die Abgabe der erneuten Unterlassungsaufforderung verweigert hat. IV. Wegen dieses Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung hat der Beklagte zugleich gem. § 339 BGB gegen die in der Unterlassungserklärung vom 7.6.2023/5.7.2023 übernommene Verpflichtung verstoßen. Sein Verschulden wird gem. §§ 339 S. 1, 286 Abs. 4 BGB vermutet. Den erforderlichen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht angetreten. Allerdings war die Höhe der geforderten Vertragsstrafe nach § 343 BGB auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag herabzusetzen. Ist – wie hier – eine Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" vereinbart, bestimmt der Unterlassungsgläubiger deren Höhe, für deren Bemessung es auf Anzahl und Intensität der Verstöße, den Grad des Verschuldens und des durch den Verstoß bewirkten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ankommt (vgl. bereits BGH NJW 1983, 941 – Vertragsstrafeversprechen). Auch wenn, wie die Berufungsbegründung im Ausgangspunkt zutreffend anführt, in Presse- und Äußerungsangelegenheiten regelmäßig Vertragsstrafen beantragt werden, die über 5000,- € liegen, kann vorliegend indes nicht außer Acht bleiben, dass sich die von der Klägerin zu beanspruchende Unterlassung nur auf den Äußerungsteil bezieht, sie sei Mitglied im Forum Deutscher Katholiken. Die Unterstellung einer Mitgliedschaft in einer an eine christliche Konfession angebundenen Organisation hat aber lediglich eine begrenzt persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung an der Schwelle zu einer wertneutralen Falschbehauptung. Die Klägerin beruft sich insofern auch nicht darauf, durch diese unterstellte Verbindung eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsbilds erfahren

zu haben und lässt gegen sich gelten, dass sie sich auf der Homepage dieser Organisation "hervorgehoben vorstellen" lässt. Sie macht vielmehr allein geltend, der Beklagte habe die Behauptung dieser Mitgliedschaft genutzt, um sie in Verbindung mit anderen Zuschreibungen in ein schlechtes Licht zu rücken und zu "framen". Ein erheblicher Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht folgt hieraus indes nicht. Die Vertragsstrafe war daher auf einen der Schwere des fortgesetzten Verstoßes angemessenen Umfang herabzusetzen. Die Herabsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch Gestaltungsurteil. Ein solches Urteil setzt einen Antrag des Schuldners voraus, eine Herabsetzung von Amts wegen ist nicht möglich. Hierfür reicht indes jede – auch unbezifferte – Anregung auf Herabsetzung aus (Marie Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 343 BGB (Stand: 28.08.2025), Rn. 15). Vorliegend hat der Beklagte durchgängig und auch noch im Berufungsverfahren die Höhe der Vertragsstrafe als unbillig gerügt und die Vergleichbarkeit mit presse- oder wettbewerbsrechtlichen Konstellationen in Abrede gestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls hilfsweise deren Herabsetzung begehrt. V. Ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung vom 1.8.2023 und eine sich hieran anschließende weitergehende Vertragsstrafe besteht hingegen nicht. Unstreitig war nämlich die streitgegenständliche Behauptung, die Klägerin sei Mitglied des Forums Deutscher Katholiken, bei Eingang dieser Unterlassungsaufforderung auf der Seite des transcripts-Verlags und des angeschlossenen D......-Verlags bereits gelöscht. Eine Verpflichtung, auch die Veröffentlichung auf den Seiten der "Aggregatoren" wie SSOAR und OAPEN zu unterbinden, traf den Beklagten nicht (s.o.). Dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ist überdies zu entnehmen, dass er sich im Zeitraum 17.7. – 1.8.2023 mehrfach an den transcript-Verlag gewandt und dort die Auskunft erhalten hat, eine Version des "alten" Beitrags sei nicht mehr abrufbar, auch seien die Plattformen Libreka, ORL, RNIb, SSOAR, Ebsco Ebc und Scholars "mit dem neuen E-Book beliefert" worden. VI. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. S...... Z...... R......

Zitiert von

None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 739/25
6. Januar 2026
4 U 739/25 6. Januar 2026

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