None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 598/25
Leitsatz: 1. Die dreijährige Speicherung von Zahlungsrückständen des Schuldners in einem Bonitätsinformationssystem ist grundsätzlich auch dann notwendig, wenn die zugrunde liegende Forderung getilgt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12.12.2025 - I ZR 97/25). 2. Bei Vorliegen einer "besonderen Situation" kann eine vorfristige Löschung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. Januar 2026, Az.: 4 U 598/25 (2)
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 598/25 (2) Landgericht Leipzig, 05 O 1158/24 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit T...... K......, ...... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... gegen SCHUFA Holding AG, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: G...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht R...... im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 16.12.2025 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 20.01.2026 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.2025 - 05 O 1158/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger ist Verbraucher. Er verlangt von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei in Form eines Bonitätsinformationssystems betreibt, auf datenschutzrechtlicher Grundlage die Berichtigung seines Score-Wertes sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruht auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Für Auskünfte über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte u. a. einen Indexwert mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100, den sogenannten Basis-Score, der die Gesamtbonität des Betroffenen anzeigt. Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern aufgrund der erhobenen Daten und des daraus ermittelten Score-Wertes Auskünfte, aus denen sich das Risiko von Zahlungsstörungen für ein kreditrelevantes Geschäft ermitteln lässt. Über den Kläger waren bei der Beklagten u. a. zwei gegen ihn bestehende offene Forderungen infolge von Einmeldungen von Kunden der Beklagten gespeichert. Die gespeichert gewesene Forderung über 6.555,99 Euro mit der Forderungsnummer A200000000000 war in einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W...... tituliert. Der Kläger hatte diese am 08.09.2011 ausdrücklich anerkannt und am 07.02.2022 mittels Vergleichszahlung beglichen. Die zweite gespeichert gewesene Forderung stammte aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 14.09.2006. Der Kläger glich diese Forderung über zuletzt 12.440,- Euro zum 24.02.2022 aus. Die Beklagte löscht Einträge zu erledigten Forderungen grundsätzlich erst drei Jahre nach Erledigung; vorliegend erfolgte die Löschung mithin am 07.02.2025 bzw. am 24.02.2025. Eine u. a. auf Löschung gerichtete Klage hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren am 29.04.2024 zum Landgericht erhoben. Nach der im Laufe des Verfahrens in erster Instanz erfolgten Löschung hinsichtlich der zwei vorgenannten Einträge über die Erledigung einer früheren Forderung steht zwischen den Parteien noch die Verpflichtung der Beklagten in Streit, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit des Klägers bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. Hierzu hat das Landgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Endurteil verurteilt, daneben zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 Euro. Das Landgericht ist der Auffassung, der Kläger habe aus Art. 16 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf Berichtigung der bei der Beklagten geführten Score-Werte; ihm habe ein den Berichtigungsanspruch auslösender Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. a bzw. d DSGVO zugestanden. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten sei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. f DSGVO, wobei die erforderliche Abwägung der Interessen der Parteien nur vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C64/22) zur Speicherdauer für aus einem öffentlichen Register stammende Informationen erfolgen könne, insbesondere von sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsoBekV. Demgegenüber sei kein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Speicherdauer von exakt drei Jahren begründet. Für einen Schuldner könnten nicht durch private Datenspeicherung längere Löschfristen für forderungsbezogene Daten gelten, als für denjenigen, dessen Daten nach Aufhebung der Insolvenz sogar aus dem öffentlichen Register zu löschen seien. Daher könne der Kläger von der Beklagten auch Freistellung der von seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 Euro aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 249 BGB verlangen, denn er sei berechtigt gewesen, seine Prozessbevollmächtigten außergerichtlich zur Verfolgung von Ansprüchen aus einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro zu beauftragen. Die Beklagte rügt mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung die Verletzung materiellen Rechts durch das angefochtene Urteil. Sie hält sich für berechtigt, die Daten grundsätzlich für eine Dauer von drei Jahren zu speichern. Die Speicherung von Informationen über bereits erledigte Zahlungsausfälle sei für diese Dauer erforderlich, da hierfür eine statistische Relevanz von Negativmerkmalen bei ausgeglichenen Forderungen bestehe. Eine kürzere Speicherfrist für die hier streitgegenständlichen Einträge ergebe sich auch nicht aus den Regelungen zu öffentlichen Verzeichnissen. Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis bleibe kein Raum. Ebenso wenig sei die in § 3 InsoBekV geregelte Speicherfrist von Bedeutung. Die Wertungen des EuGH und des Generalanwalts seien nicht auf die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen durch die Beklagte übertragbar. Dies gelte selbst dann, wenn man § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich als eine zu § 3 InsoBekV „ähnliche Regelung“ ansehen wollte. Ein unzutreffend berechneter Scorewert, der berichtigt werden müsse, existiere nicht, da er nicht vorgehalten werde. Den streitgegenständlichen Basisscore-Wert berechne die Beklagte in der Regel quartalsweise anhand des jeweils aktuellen Datenbestandes neu. Der Basisscore, den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt habe, werde niemals den Vertragspartnern mitgeteilt. Es handele sich daher auch nicht um einen Scorewert, mit dem die Kreditwürdigkeit des Klägers beurteilt werde, wie aber im Tenor des angefochtenen Urteils ausgewiesen. Der dem zugrunde liegende Antrag sei schon nicht bestimmt genug, denn es sei nicht klar, welche Scorewerte von der Beklagten nach einer Löschung berichtigt werden sollten. Da die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten, sei auch der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten nicht gegeben. Die Beklagte beantragt, Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 22. April 2025, Az. 05 O 1158/24, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.04.2025 zum Az. 05 O 1158/24 ergangene Urteil des Landgerichts Leipzig als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Berufung mangele es an der von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Beschwer, da die Verurteilung zur Berichtigung des Score-Wertes mit nicht mehr als 600,- Euro anzusetzen sei. Die Beklagte könne auch nicht beschwert sein, da sie einräume, zu dem Kläger mehrere Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis gespeichert zu haben. Aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Verfahren sei zu vermuten, dass die Beklagte dort jeweils bei Bestehen eines solchen Eintrages offenbar einen Basisscore von 9,91 zuzuweisen, ungeachtet aller weiterer gespeicherten Merkmale. Falls die Beklagte tatsächlich grundsätzlich so verfahre, hätte sie bereits nach eigenem Vortrag innerhalb ihres eigenen Systems nichts zu berichtigen, bzw. würde auch die „Berichtigung“ zu demselben Score führen wie zuvor. Hinsichtlich der Speicherfristen sei eine Vergleichbarkeit mit der Restschuldbefreiung gegeben. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Datenquelle eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der potentielle Kreditgeber werde auch nach einer Restschuldbefreiung die Bonität nicht nur anhand der Einkommensverhältnisse überprüfen, sondern maßgeblich mittels einer Abfrage bei der Beklagten. Diese führe im Vergleich erneut zu einer Schlechterstellung desjenigen, der seine Forderung, wenn auch über Jahre, letztlich abbezahlt habe. Das Schuldnerverzeichnis verfolge denselben Zweck wie die Datenbank der Beklagten. Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses werde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr sei das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person, wie der BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40, zu entnehmen sei. Der Empfängerkreis der von der Beklagten mitgeteilten Daten sei wesentlich größer als der Empfängerkreis des Vollstreckungsportals. Kein Vertragspartner der Beklagten werde das Vollstreckungsportal einsehen, wenn die Beklagte ohnehin über ihren automatisierten Abgleich Daten von dort beziehe. Art. 180 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 komme im Verhältnis zu natürlichen Personen überhaupt nicht in Betracht. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat bemisst die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen, mit 1.000,- Euro. Denn die Beklagte wurde nicht verurteilt, bloß gespeicherte Daten zu korrigieren, sondern Werte zu korrigieren, die die Beklagten aus den gespeicherten Daten erst generiert. 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der eingetragenen Forderungen, konnte daher nicht die Berichtigung von Score-Werten und demzufolge auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. a) Der Kläger konnte eine vorfristige Löschung der streitgegenständlich gewesenen Eintragungen nicht gemäß Art. 17 DSGVO verlangen. Diese Daten wurden zunächst im
Rahmen eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet (aa)). Das Speichern der Daten für die Dauer von drei Jahren nach Erledigung der Zahlungsstörung ist erforderlich (Art. 17 Abs. 1 lit. a, d DSGVO (bb)) und die berechtigten Gründe der Beklagten für die Datenverarbeitung und -speicherung überwiegen vorliegend das Interesse des Klägers an einer schnelleren Löschung (Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO (cc)). aa) Bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DSGVO. Diese ist "Verantwortliche" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Die Speicherung der Daten über die offenen Forderungen erfolgte wegen eines berechtigten Interesses der Beklagten. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (EuGH, Urt. v. 07.12.2023 - C-26/22 und C-64/22, juris Rn. 76; Gola/Heckmann-Schulz, DS-GVO 3. Aufl. 2022, Art. 6, Rn. 69). Vorliegend handelt es sich um ein wirtschaftliches Interesse, denn das Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, bonitätsrelevante Informationen über Personen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung dient sodann dazu, ihren Kunden diese Informationen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen oder bei Abschluss von Verträgen zur Verfügung zu stellen, damit diese einschätzen können, ob es bei potentiellen Vertragspartnern möglicherweise zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar (vgl. Senat, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25 m.w.N.). Darüber hinaus dient die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentiellen Kreditgebern des Klägers. Denn sie bildet die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises, der Mitglieder der Beklagten als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG ergangenen Normen des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2022 - 4 U 243/22, juris). Der Kläger hat weder in erster Instanz noch mit der Berufungserwiderung aufgezeigt, weshalb die Speicherung als solche nicht gerechtfertigt sein sollte. Er stellt vielmehr ausdrücklich nur die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten allgemein praktizierten Speicherdauer in Abrede, denn er verlangt gerade nicht die Gleichstellung mit Personen, die die gegen sie gerichtete Forderungen stets sofort begleichen, sondern verlangt nur die Gleichstellung mit Personen, die der Restschuldbefreiung unterliegen (vgl. S. 5-7 der Berufungserwiderung).
bb) Der Senat ist der Auffassung, dass die dreijährige Speicherung der Daten nach Tilgung der Forderungen notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO st. Dabei hält der Senat diese Frist sowohl unter allgemeinen Gesichtspunkten für rechtmäßig als auch im Rahmen der Abwägung der konkreten Interessen im Einzelfall. Besondere Gründe, die vorliegend eine Verkürzung der Speicherfrist gebieten würden, liegen nicht vor (cc)). (1) Allerdings ergibt sich die Rechtmäßigkeit einer allgemeinen dreijährigen Speicherfrist nicht bereits aus dem selbst auferlegten „code of conduct“ der Beklagten. Der Senat hat hierzu im Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 35, ausgeführt: „Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherung ist aber auf den code of nicht entscheidend abzustellen. Denn dieser gewährt als Verhaltensregel i. S. d. Art. 40 Abs. 1 DS-GVO keine eigenen Rechte, sondern dient lediglich als Ermessensleitlinie für die ordnungsgemäße Anwendung der DS-GVO (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.) sowie zur Präzisierung der Interessen der Verantwortlichen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2021 – 6 K 1045/20 = ZD 2021, 230, Rn. 5; Thüsing/Fink/Rombey, a.a.O.). Aus dem bloßen Verweis auf Verhaltensregeln in Art. 40 DS-GVO ergibt sich keine gesetzliche Legitimation. Deren allgemeine Gültigkeit würde nach Art. 40 Abs. 9 DS-GVO einen Beschluss der europäischen Kommission voraussetzen, der hier aber nicht ersichtlich ist. Der code of conduct wurde lediglich nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO durch die zuständige Behörde genehmigt. Die notwendige Abwägung ist daher selbstständig unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände jedes Einzelfalls durchzuführen und lässt sich nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Speicher- und Löschungsfristen in dem Verhaltenskodex ersetzen. Dies wird auch durch die Verhaltensregeln selbst bestätigt, die entsprechend der Regelung in Ziff. I eine besondere Prüfung im Einzelfall nicht ausschließen und jedenfalls im Falle eines Widerspruchs des Betroffenen als geboten ansehen.“ Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs C-26/22 und C-64/22, juris Rn. 104 ff.), des BGH (Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 97/25, juris Rn 50) und etwa auch des OLG Hamm (Beschluss vom 22.04.2025 - 34 U 177/24, juris Rz. 44) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.042025 – 9 U 141/24, juris). Der Senat hält hieran ebenfalls fest. (2) Allerdings ist unabhängig davon die Speicherdauer von drei Jahren als allgemein notwendig anzusehen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus gesetzgeberischen Wertungen zum Schuldnerverzeichnis noch aus einem Vergleich mit den Vorschriften über die Restschuldbefreiung. Im Ansatz sind die streitgegenständlichen Auskünfte erforderlich (Art. 6 Abs. 1, UA 1 lit f); Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 33). Die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Speicherung vorgesehene Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Die DSGVO sieht - anders als § 35 BDSG a.F. - keine Höchstfristen für die Speicherdauer vor, sondern orientiert sich wegen der
Dauer der zulässigen Speicherung am Kriterium der Notwendigkeit, was den Gegebenheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen kann als eine starre gesetzliche Frist. Zwar vermag - wie oben aufgeführt - hierbei der code of conduct der Beklagten kein verbindliches Regelwerk für die Speicherdauer vorzugeben. Zu beachten ist aber dennoch, dass die vormaligen ebenso wie die aktuellen, d. h. die ab dem 01.01.2025 gültigen Verhaltensregeln durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden. Der Neufassung der Verhaltensregeln ging eine Beanstandung seitens des HBDI voraus und sodann der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise sowie eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten. Danach bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 40). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung die Speicherung stets auf das Nötigste zu beschränken ist. Auch haben die von Einträgen betroffenen Schuldner, und so vorliegend der Kläger, ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben und insbesondere daran, dass sich abgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit für sie nicht negativ auf potenzielle zukünftige Vertragsschlüsse auswirken. Die Grundrechte und Grundfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO begründen ein berechtigtes Interesse der Betroffenen an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben. Diesem berechtigten Interesse steht allerdings das gewichtige Interesse der Kreditwirtschaft gegenüber, im Einzelfall einschätzen zu können, „mit wem man es zu tun hat“. Auch nach der Tilgung einer Forderung hat die Kreditwirtschaft und haben potentielle Vertragspartner der Schuldner ein vitales Interesse daran, zu erfahren, ob der Schuldner sich nach Tilgung seiner Forderungen zwischenzeitlich konsolidiert hat und ob er darüber hinaus eine gewisse Konsolidierungsdauer „durchgehalten“ hat. Insofern dienen Organisationen wie die Beklagte - wenn auch nur mittelbar - auch dem Schutz der Betroffenen vor erneuter Überschuldung. Umgekehrt wird den Interessen des in der Vergangenheit säumigen Schuldners dadurch Rechnung getragen, dass die Mitteilung des Zeitpunktes der Tilgung obligatorisch zu den mitgeteilten Schufa-Daten gehört. Hieraus können potentielle Vertragspartner auch die Dauer einer „Wohlverhaltensphase“ ablesen, was sich wiederum günstig für den Betroffenen auswirken kann. Vor diesem Hintergrund können die Interessen der Beklagten an einer hinreichend aussagefähigen Speicherfrist das Interesse der Betroffenen an einer möglichst schnellen ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Weise überwiegen, dass eine Speicherfrist auch von drei Jahren - noch - als erforderlich angesehen werden kann, soweit dabei die Erfordernisse des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden (BGH aaO, juris Rn 43). Vorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass der Kläger viele Jahre benötigt hat, um sich von den Kreditverbindlichkeiten zu befreien. Angesichts dieser langjährigen Zahlungsschwierigkeiten kann sein Interesse an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit das Informationsinteresse der Wirtschaft erst nach einem Zeitraum überwiegen, dessen Verstreichen die Annahme rechtfertigt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabilisiert haben. Dieser Zeitraum ist vorliegend mit drei Jahren als angemessen anzusehen. Zu keiner anderen Beurteilung führen die vom Kläger angeführten Regelungen des § 882e
ZPO sowie des § 3 Abs. 1 InsBekV. (2.1) Für die vom Kläger angenommene Analogie zur Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO betreffend das Schuldnerverzeichnis fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Beklagte unterhält kein öffentlich für Jedermann zugängliches Register. Vielmehr ist der Kreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem konkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24, juris). Dass eine dreijährige Speicherfrist als Ausgangspunkt zutreffend gewählt sein kann, ergibt sich dabei auch aus § 882e Abs. 1 ZPO, der eine solche als Grundsatz ebenfalls vorsieht. ´ Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25 - Rn 29 - 36) nunmehr ausgeführt: „ bb) Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis über die betreffende Forderung anordnet, ist nicht auf die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. (1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht. Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). (2) Zwischen dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis und der Datensammlung der Beklagten bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch gewichtige Unterschiede. (a) Im Ausgangspunkt kann die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis einen ähnlichen Zweck erfüllen wie die Einholung einer Bonitätsbeurteilung bei einer Wirtschaftsauskunftei. Dem Schuldnerverzeichnis kommt zum einen, wie aus § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hervorgeht, eine Funktion im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht danach insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesrats eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 41). Das Schuldnerverzeichnis ist zum anderen, wie beispielsweise aus § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO hervorgeht, auch über Zwecke der Zwangsvollstreckung hinaus ein Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 [juris Rn. 16] unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40; Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 [juris Rn. 31]). (b) Zudem ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kreis an potentiell gegenüber der Beklagten Auskunftsberechtigten nicht deutlich kleiner als der Personenkreis, der nach § 882f Abs. 1 ZPO zu einer Einsicht in das Schuldnerverzeichnis befugt ist, und eine Auskunftserteilung durch die Beklagte nicht von höheren Voraussetzungen abhängig als eine - ebenfalls kostenpflichtige - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis. Entgegen der Rüge der Revision ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellung auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO beruht.
(c) Ein erheblicher Unterschied zwischen der Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien und im Schuldnerverzeichnis besteht jedoch mit Blick auf die Art der gespeicherten Informationen. So sind dem Schuldnerverzeichnis keine Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderung(en) zu entnehmen. Daher merkt die Revision zu Recht an, dass sich aus dem Schuldnerverzeichnis eher (negative) Anzeichen für eine Kreditunwürdigkeit als (positive) Anzeichen für eine Kreditwürdigkeit einer natürlichen Person ablesen lassen, während Wirtschaftsauskunfteien mit ihren Bonitätsbeurteilungen ein differenzierteres Bild deren finanzieller Situation zeichnen. (d) Darüber hinaus unterscheiden sich auch Beginn und Anlass der Datenspeicherung. So ist anzunehmen, dass Zahlungsstörungen bei Wirtschaftsauskunfteien, die ihre Informationen (jedenfalls auch) aufgrund einer Einmeldung anderer Privater beziehen, wesentlich früher ersichtlich werden als im Schuldnerverzeichnis, in das ein Eintrag erst dann erfolgen kann, wenn gegen den betroffenen Schuldner eine Forderung rechtskräftig tituliert ist und er seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachgekommen oder die Vollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 21). (e) Vor diesem Hintergrund können die vom Gesetzgeber für das Schuldnerverzeichnis getroffenen Wertungen nicht ohne Weiteres auf die Datensammlung der Beklagten übertragen werden. Der Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO liegt für das Schuldnerverzeichnis die Wertung zugrunde, dass der Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, nach der der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers noch nicht zur Löschung einer Eintragung führe, da dies nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitige (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 40). Indes lassen sich daraus keine zwingenden Vorgaben für eine Datensammlung wie die der Beklagten ableiten, die zwar umfangreicher ist, aber auch ein differenzierteres Bild der Kredit(un)würdigkeit eines Schuldners zeichnet als die Datenspeicherung im Schuldnerverzeichnis.“ Dem tritt der Senat bei. Insgesamt ist daher von der Rechtmäßigkeit einer grundsätzlichen Speicherdauer von drei Jahren auszugehen. Es entspricht dem legitimen Informationsinteresse potentieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, das sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen typischerweise nicht erlangen. Im Übrigen gibt mittelbar auch Art. 180 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. c der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 einen Anhaltspunkt dafür, dass drei Jahre kein willkürlich langer Zeitraum sind. Denn nach dieser Regelung sind Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mit heranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 58-60; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24, beck-online, Rn. 24). Insoweit verfängt der Einwand des Klägers, Art. 180 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 komme im Verhältnis zu natürlichen Personen nicht in Betracht, nicht. Die Bestimmung, die Anforderungen an die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten festlegt, gilt hinsichtlich der Mindestanforderung an die Datenhistorie von fünf Jahren nicht nur für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, sondern gerade auch für das Mengengeschäft (Fischer/Schulte-Mattler/Daun, KWG/CRR-VO, 6. Aufl. 2023, Art. 180 VO (EU) 575/2013 Rn. 51). Eine Absenkung der Datenhistorie auf zwei Jahre darf die zuständige Aufsichtsbehörde einem Institut nur in engen Grenzen gestatten - so stets nur unter der Voraussetzung, dass
längere historische Zeitreihen relevanter Daten nicht verfügbar bzw. nicht brauchbar sind -, da derartige Erleichterungen mit einer erhöhten Schätzunsicherheit einhergehen (vgl. Fischer/Schulte-Mattler/Daun a.a.O. Rn. 52). Dies unterstreicht, dass eine grundsätzliche Speicherdauer von drei Jahren vorliegend nicht zu beanstanden ist. cc) Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine „besondere Situation“ (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) dargelegt hat. Dass die Beklagte im übrigen selbst sich dem Konzept einer individuelleren Betrachtungsweise nicht verschließt, zeigt sich an der Änderung ihres code of conduct zum 01.01.2025, der nunmehr in bestimmten Fällen eine zeitigere Löschung vorsieht. b) Den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Anspruch gegen die Beklagte, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen, versteht der Senat im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, seine Score-Werte jeweils ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Eintragungen neu zu ermitteln, also noch vor Ablauf der von der Beklagten angewendeten Drei-Jahres-Frist. Ob es dem Antrag an Bestimmtheit mangelt, so dass er nicht vollstreckungsfähig wäre, weil der Kläger nicht angibt, in welcher Weise, etwa auf welchen neuen Wert hin, die Berichtigung erfolgen soll sowie welche Scores im Einzelnen davon betroffen sein sollen, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls unbegründet, da die betreffenden Daten - wie vorstehend unter a) ausgeführt - rechtmäßig gespeichert wurden und damit auch bei der Ermittlung der Score-Werte, für die sie relevant waren, weiterhin berücksichtigt werden durften. Er kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass die gelöschten Einträge über die Zahlungsstörungen des Klägers mit der Löschung automatisch aus der Berechnung des Basis-Scores herausfallen (vgl. OLG München, Endurteil v. 11.04.2025 – 14 U 3590/24, GRUR-RS 2025, 7769 Rn. 46). c) Mangels Hauptansprüchen besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag Ziff. 6). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf . §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die im Streit stehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BGH zwischenzeitlich geklärt worden. S...... P...... R......
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 97/25 3x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 598/25 1x
- 4 U 598/25 1x (nicht zugeordnet)
- 05 O 1158/24 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Satz 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1 lit. a bzw. d DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. f DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- InsoBekV § 3 Löschungsfristen 3x
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 882e Löschung 5x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- Art. 17 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1 lit. a, d DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 177/25 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1045/20 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 40 Abs. 9 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 40 Abs. 5 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 177/24 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (9. Zivilsenat) - 9 U 141/24 3x
- 7 U 100/22 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 40 Abs. 5 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 InsBekV 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2024, 417 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2024, 417 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis 3x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 56/16 1x
- NJW-RR 2017, 511 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 17/22 1x
- NJW 2024, 440 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- Art. 180 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 21 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- 14 U 3590/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x