Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 178/99

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 24.06.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Kindesunter-halt für den Zeitraum von November 1995 bis einschließlich August 2000

an den Kläger zu 1) in Höhe von 13.926,98 DM und

an den Kläger zu 2) in Höhe von 12.526,98 DM,

zu Händen der Kindesmutter

zu zahlen.

Die Urkunde des Notars W in B vom 16. Mai 1988 (UR-Nr. ) wird dahin abgeändert, daß der Beklagte nunmehr ab 01.09.2000 monatlich im voraus bis zum 3. eines Monats folgenden Kindesunterhalt zu zahlen hat:

an den Kläger zu 1) 2/3 von 135 % des jeweiligen Regel-betrages der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kin-dergeldanteiles von z.Z. 135,00 DM, derzeit also (2/3 x [689,00 DM - 135,00 DM] =) 369,33 DM und

an den Kläger zu 2) 2/3 von 135 % des jeweiligen Regel-betrages der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kin-dergeldanteiles von z.Z. 135,00 DM, derzeit also (2/3 x [689,00 DM - 135,0 DM] =) 369,33 DM,

jeweils zu Händen der Kindesmutter.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 1) und zu 2) zu je 22 % und der Beklagte zu 56 %;

die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1) und zu 2) zu je 38 % und dem Beklagten zu 24 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 3065/02
27. Juni 2003
1 K 3065/02 27. Juni 2003

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