Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 8/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum dergestalt teilweise abgeändert, dass bei dem ausgeurteilten Zinsausspruch für den Zeitraum vom 25.08.1998 bis zum 02.06.2001 jeweils ein Zinsanspruch der Klägerin entfällt.

Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil einschließlich der Kostenentscheidung.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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