Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 133/13

Tenor

I.      

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 13.06.2013 gegen den am 23.05.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund  i. V. m. dessen Beschluss vom 21.03.2013 (Aktenzeichen: 113 F 1527/13) wird zurückgewiesen.

II.    

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III.  

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


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