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FamFG § 345 Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

1.
die gesetzlichen Erben,
2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

1.
die Erben,
2.
den Mitvollstrecker.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 12/25
7. Mai 2025
101 VA 12/25 7. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 1289/23 e
27. November 2023
11 W 1289/23 e 27. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 65/23
19. Juni 2023
6 W 65/23 19. Juni 2023
Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 9a VI 552/19
7. Oktober 2022
9a VI 552/19 7. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/21
4. April 2022
3 Wx 86/21 4. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 268/21
31. März 2022
20 W 268/21 31. März 2022
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 70/21
13. Dezember 2021
5 W 70/21 13. Dezember 2021
Beschluss vom Kammergericht (19. Zivilsenat) - 19 W 127/21
30. September 2021
19 W 127/21 30. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 155/15, 20 W 362/15, 20 W 392/15
23. Juni 2020
20 W 155/15, 20 W 362/15, 20 W 392/15 23. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 392/15
12. Mai 2020
20 W 392/15 12. Mai 2020