Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 35/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1), soweit sie auf Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtet ist, gänzlich abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungen der Beklagten: Je 117.323,70 €; Gesamtstreitwert 117.323,70 €


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