Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 49/24

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 107/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 bis zum 22.08.2023 aus 20.000,00 EUR und seit dem 23.08.2023 aus 17.500,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die ihre Kosten selbst tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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