Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 67/14
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] gegen […], wohnhaft in Peking, China, inländische Anschrift: […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 24.11.2014 beschlossen:
Seite 2 von 6 2 Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 18.07.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 03.04.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und Eltern ihrer gemeinsamen Kinder T., geboren am […] 2004, und F., geboren am […] 2002. Dem An- tragsgegner ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.10.2008 (Gesch.-Nr. 58 F 2021/07) – unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen wor- den. Seit April 2009 lebt der Antragsgegner zusammen mit den Kindern in Peking, China. Die Beteiligten haben in den letzten Jahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bre- men zahlreiche Verfahren geführt, denen unter anderem Auseinandersetzungen über die Gestaltung des Umgangs der Antragstellerin mit den Kindern zugrunde lagen. Noch an- hängig ist beim Familiengericht ein von der Antragstellerin am 13.01.2011 eingeleitetes Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs (Gesch.-Nr. 58 F 172/11). Im Verfahren zur Gesch.-Nr. 58 F 608/13 räumte das Familiengericht auf Antrag der An- tragstellerin dieser mit Beschluss vom 14.03.2013 im Wege einstweiliger Anordnung ein Recht auf Umgang mit den Kindern in Deutschland vom 30.03.2013 bis zum 06.04.2013 ein. Mit Schreiben vom 20.03.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er die Kinder nicht entsprechend der einstweiligen Anordnung nach Deutschland reisen lasse. Zur Begründung gab er an, dass zum einen die Kinder Angst hätten, alleine nach Deutschland zu fliegen, zum anderen Visa-Probleme auch eine Reise in Begleitung der Antragstellerin unmöglich machten. Nachdem der Umgang nicht stattgefunden hatte, beantragte die Antragstellerin am 03.04.2013 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen, gegen den Antragsgegner ein
Seite 3 von 6 3 Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000 wegen Vereitelung ihres Umgangs mit den Kindern in der Zeit vom 30.03.2013 bis zum 06.04.2013 festzusetzen. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluss vom 18.07.2014 gegen den Antragsgeg- ner wegen Nichtbefolgung des Beschlusses vom 14.03.2013 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.000 festgesetzt und ihm die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 30.07.2014 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.08.2014, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner rügt insbesondere die Zuständigkeit des Amtsge- richts Bremen und vertritt die Auffassung, nicht schuldhaft gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss vom 14.03.2013 verstoßen zu haben. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristge- recht (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, weil es an einer Zuständigkeit des Amtsgerichts – Fa- miliengericht – Bremen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Ordnungs- geldbeschlusses fehlt. Gemäß § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. mit § 87 Abs. 4 FamFG kann die sofortige Beschwer- de zwar nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zu- ständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt allerdings nur für die sachliche, örtliche und funktionelle, jedoch nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 513 Rn. 7, § 571 Rn. 6). Der Antragsgegner rügt mit der sofortigen Beschwer- de auch die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts. Diese ist hier nicht gegeben. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG besteht im vorliegenden Fall zwar für das Erkenntnis- verfahren schon deshalb die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die
Seite 4 von 6 4 Kinder Deutsche sind. Vorrangige Zuständigkeitsregeln aus internationalen Übereinkom- men sind nicht gegeben. Insbesondere ist China weder Vertragsstaat des Haager Über- einkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die An- erkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor- tung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) noch des Haager Übereinkom- mens vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). Eine Ausnahme gilt hin- sichtlich des MSA für den hier nicht betroffenen Verwaltungsbezirk Macao. Für das Vollstreckungsverfahren, also insbesondere auch für die hier in Rede stehende Anordnung von Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG, gilt aber § 88 Abs. 1 Fa- mFG, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung zur Regelung des Umgangs durch das Gericht erfolgt, in dessen Bezirk die Kinder, mit denen der Umgang stattfinden soll, zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Verfahren, die die Herausgabe von Perso- nen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen – etwa zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung anzuhaltenden Elternteils – durchgeführt werden müssen, für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständi- gen Behörde erhebliche Bedeutung zukommen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 217 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 789 f.). Für das Vollstreckungsverfahren besteht mithin eine vom Erkenntnisverfahren unabhängige örtliche Zuständigkeit (vgl. Keidel/Giers, Fa- mFG, 18. Aufl., § 88 Rn. 5). Zur Ausfüllung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf die zum MSA und KSÜ entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, wonach ein Minderjähriger dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo es zur sozialen Einbin- dung in die Lebensverhältnisse am Aufenthaltsort und damit zu einer tatsächlichen Verle- gung des Daseinsmittelpunkts gekommen ist (vgl. Keidel/Giers, a. a. O., Rn. 7). Dass die hier betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne in China haben, steht mit Rücksicht darauf, dass sie seit über fünf Jahren mit dem Antragsgegner in Pe- king leben und dort zur Schule gehen, außer Zweifel. Angesichts des gewöhnlichen Auf- enthalts der Kinder in China liegt eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nach § 88 Abs. 1 FamFG nicht vor. Damit ist zugleich eine – im Beschwerdeverfahren zu prüfende – internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht gegeben. § 88 Abs. 1 FamFG enthält keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die Vollstre- ckung von Umgangsregelungen. Auch die Vorschriften der §§ 98 ff. FamFG über die in- ternationale Zuständigkeit helfen hier nicht weiter. Insbesondere gibt der die Kindschafts- sachen betreffende § 99 Abs. 1 FamFG für die Vollstreckung von Entscheidungen über
Seite 5 von 6 5 das Umgangsrecht nichts her. Vielmehr ist in Fällen, in denen es wegen des gewöhnli- chen Aufenthalts der Kinder im Ausland an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern sich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Euro- päischen Gemeinschaft ergibt. Dafür sprechen auch die Regelung des § 105 FamFG, wonach in anderen als in den in §§ 98 bis 104 FamFG genannten Verfahren nach dem FamFG die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn ein deutsches Gericht örtlich zu- ständig ist, sowie der o. g. Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der Motive des Ge- setzgebers bei § 88 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich in Fällen wie dem vorliegenden auch aus § 4 FamFG keine internationale Zuständig- keit der deutschen Gerichte herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 87 Abs. 5 FamFG und entspricht im Hinblick auf die Komplexität der familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten und den Verfahrensgegenstand der Billigkeit. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zu, ob in Fällen, in denen es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder im Ausland an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, sofern sich eine solche nicht aus völ- kerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhän-
Seite 6 von 6 6 dig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be- glaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, bin- nen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Be- kanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vor- sitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. gez. Dr. Bölling gez. Dr. Haberland gez. Hoffmann
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Referenzen
- FamFG § 87 Verfahren; Beschwerde 3x
- §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 98 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen 1x
- FamFG § 99 Kindschaftssachen 3x
- FamFG § 100 Abstammungssachen 1x
- FamFG § 101 Adoptionssachen 1x
- FamFG § 102 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamFG § 103 Lebenspartnerschaftssachen 1x
- FamFG § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- FamFG § 105 Andere Verfahren 1x
- FamFG § 4 Abgabe an ein anderes Gericht 1x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 1x
- FamFG § 88 Grundsätze 5x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
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- 58 F 608/13 2x (nicht zugeordnet)
- 58 F 2021/07 1x (nicht zugeordnet)
- 58 F 172/11 1x (nicht zugeordnet)