Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 U 21/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 21/22 = 3 O 529/21 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigter: hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä- sidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann am 20.09.2022 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer – vom 11. Mai 2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Oktober 2022 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Seite 2 von 8 2 Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung nach der Überlassung von so genannten Bündelzangen. Im Termin vor dem Landgericht Bremen vom 08.02.2022 hat die Klägerin gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil (BI. 61 f. d.A.) erlangt, welches dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 02.03.2022 zugestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte am 17.03.2022 beim Landgericht Bremen Einspruch eingelegt (BI. 63 ff. d.A.) und auf den Hinweis des Landgerichts, der Einspruch sei verfristet und somit unzulässig, unter dem 28.03.2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Einspruchsfrist beantragt. Die Beklagte meint, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2022, dem Beklagtenvertreter elektronisch zugestellt am 02.03.2022, sei fristgerecht erfolgt, da der Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das Versäumnisurteil sei dem Büro des Beklagtenvertreters am 02.03.2022 zugestellt und durch die ansonsten stets äußerst zuverlässige Mitarbeiterin Frau X ausgedruckt und der Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bestätigt worden. Das Empfangsbekenntnis habe Frau X versehentlich nicht mit ausgedruckt und das Protokoll sowie das Versäumnisurteil in die Eingangspost für den nächsten Tag (03.03.2022) gelegt, ohne es - entgegen der grundsätzlichen und wiederholten Anweisung - mit dem Eingangsstempel des tatsächlichen Zustellungstages und dem Empfangsbekenntnis zu versehen und die entsprechenden Fristen zu notieren. Daraufhin sei der Posteingang am nächsten Tag von einer anderen Mitarbeiterin, Frau Y, mit dem Eingangsstempel vom 03.03.2022 versehen und ausgehend davon die Einspruchsfrist mit Ablauf 17.03.2022 notiert worden. Da ihm, dem Beklagtenvertreter, der beA-Sendebericht, das Empfangsbekenntnis oder ein sonstiger Hinweis, dass die Übersendung per beA erfolgt sei, nicht vorgelegt worden seien, habe er den Fehler nicht erkennen können und sei daher bei der Fristberechnung vom Tag des gestempelten Eingangs, dem 03.03.2022, ausgegangen. Ihn treffe daher kein Verschulden an dem Fristversäumnis.
Seite 3 von 8 3 Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt worden. Der Einspruch gegen das am 02.03.2022 zugestellte Versäumnisurteil vom 08.02.2022 sei erst am 17.03.2022 und damit nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 339 ZPO, die am 16.03.2022 endete, bei Gericht eingegangen. Auch sei der Beklagten auf ihren Antrag hin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren, da das Fristversäumnis des Klägervertreters nicht unverschuldet sei. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Abänderung des Urteils vom 11.05.2022 sowie Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.02.2022, während die Klägerin das erstinstanzliche Urteil verteidigt. II. Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2022 zutreffend als unzulässig verworfen, da die Einspruchsfrist nicht gewahrt worden ist (1.) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (2.). 1.
Seite 4 von 8 4 Ausweislich des bei der Akte befindlichen Ausdrucks des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das Versäumnisurteil vom 08.02.2022 dem Beklagtenvertreter am 02.03.2022 zugestellt worden. Das Landgericht stellt zutreffend auf den 02.03.2022 als Datum der Zustellung und somit als Datum für den Beginn der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO ab. Soweit der Klägervertreter mit der Berufung vorträgt, am 02.03.2022 habe ihm der Wille zur Entgegennahme des Schriftstücks gefehlt, so teilt der Senat diese Ansicht nicht. Nunmehr unstreitig liegt ein elektronisches Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters für eine Zustellung am 02.03.2022 vor. Dieses elektronische Empfangsbekenntnis ist unter Verwendung der besonderen elektronischen Signatur des Beklagtenvertreters erstellt worden. Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, 1443; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN). Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH Beschl. v. 7.10.2021 – IX ZB 41/20, BeckRS 2021, 33339 Rn. 10, beck-online; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1563). Der Beweis für das Vorliegen des Empfangswillens des Beklagtenvertreters ist zur vollen Überzeugung des Senats durch das vom Beklagtenvertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Empfangsbekenntnis für den 02.03.2022, 16:13 Uhr, (Bl. 178 d.A.) erbracht. Das Vorbringen des Beklagtenvertreters ist nicht geeignet, diesen Vollbeweis vollständig zu entkräften.
Seite 5 von 8 5 Zwar stellt der Beklagtenvertreter zutreffend darauf ab, auch bei der elektronischen Übermittlung sei der Empfangswille des Empfängers für eine wirksame Zustellung maßgeblich. Denn die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 175, Rn. 4 mwN). Auch bei der Zustellung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auf Wunsch der berufsständischen Vertreter der Anwaltschaft ein „voluntatives Element“ etabliert worden (vgl. Degen, in: Hamm (Hrsg.), Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Auflage 2022, § 69, Rn. 106), d.h. auch bei der elektronischen Zustellung ist die Feststellung des Empfangswillens des Empfängers für eine wirksame Zustellung unverzichtbar (vgl. BGH NJW 2022, 1816, Rn. 22). Der Empfangswille wird im elektronischen Rechtsverkehr im Regelfall durch die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses unter Verwendung der besonderen elektronischen Signatur zum Ausdruck gebracht. Der Beklagtenvertreter trägt mit Schriftsatz vom 08.09.2022 vor, er habe seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, „von der elektronischen Signatur des Unterzeichners nur und ausschließlich dann Gebrauch zu machen, wenn gleichzeitig auch die insoweit signierten Schriftstücke vollständig ausgedruckt, zur Eingangspost für den Unterzeichner gelegt werden und so der Unterzeichner die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Sichtung hat.“ Nach dem eigenen Vortrag hat der Beklagtenvertreter seiner Mitarbeiterin die generelle Befugnis eingeräumt, von seiner Signaturkarte unter bestimmten Bedingungen Gebrauch zu machen. Die Mitarbeiterin soll das elektronische Empfangsbekenntnis vom 02.03.2022 mit der persönlichen Signatur des Beklagtenvertreters versehen haben. Die persönliche Signatur kann technisch nur durch die Verwendung der Signaturkarte und der Eingabe der persönlichen PIN erstellt werden. Jedoch darf die Signaturkarte mitsamt der PIN nicht durch Dritte, sondern nur durch den Verwender persönlich eingesetzt werden; die PIN ist zudem geheim zu halten (vgl. § 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV). Folglich darf einer anderen Person Zugang zu einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur gewährt werden über deren (schon vorhandenes) eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder ein vom Postfachinhaber gesondert anzulegendes Zugangskonto
Seite 6 von 8 6 (§ 23 Abs 2 Satz 2 RAVPV), jeweils unter Verwendung des der anderen Person zugeordneten (eigenen) Zertifikats und der zugehörigen Zertifikats-PIN (§ 23 Abs 2 Satz 3 RAVPV). Denn nur so ist sichergestellt, dass das elektronische Dokument vom Inhaber der Signaturkarte stammt. Das Erfordernis der persönlichen Signatur durch die verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll, wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung, die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – XII ZB 311/21 –, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 7 mwN zum Unterschriftserfordernis). Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung RL 1999/93/EG (eIDAS-VO)). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher denen bei der Leistung einer Unterschrift (BGH, NJW 2022, 1964 Rn. 11, beck- online). Durch die „Unterschrift“ mit qualifizierter elektronischer Signatur, d.h. der Verwendung der Signaturkarte und der dazugehörigen PIN, wird die Erwartung des Rechtsverkehrs geschützt, dass ein mit Signatur und PIN des Verwenders versehenes Schriftstück von diesem bestimmten Verwender stammt. Wenn der Beklagtenvertreter durch die (rechtswidrige) Überlassung seiner persönlichen Signaturkarte und der Offenlegung der PIN an eine Mitarbeiterin dieser die Möglichkeit eröffnet, Signiervorgänge für ihn zu tätigen, so ist gem. § 166 BGB analog zur Feststellung des Empfangswillens auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Beklagtenvertreters abzustellen (so im Ergebnis auch: BSG, Urteil vom 14.07.2022, B 3 KR 2/21 R - MMR-Aktuell 2022, 450422). Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst
Seite 7 von 8 7 abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. Darauf, dass der Beklagtenvertreter seiner Mitarbeiterin die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis – nach eigenen Angaben – nur unter bestimmten Bedingungen gestattet haben will, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass – wie dargestellt – schon die Weitergabe der Karte bzw. der PIN rechtswidrig war, handelt es sich bei diesen Bedingungen lediglich um Einschränkungen im Innenverhältnis, die nach außen nicht bekannt geworden sind und auch deswegen keine Wirkung entfalten können. Einer näheren Aufklärung der Umstände der Zustellung unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen X und Y des Beklagtenvertreters bedarf es nicht, da auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beklagtenvertreters dieser sich den in seinem Namen dokumentierten Willen seiner Mitarbeiterin, das Dokument am 02.03.2022 tatsächlich und empfangsbereit entgegen zu nehmen, zurechnen lassen muss, so dass an diesem Tag eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils bewirkt worden ist. Der am 17.03.2022 beim Landgericht eingegangene Einspruch gegen das Versäumnisurteil wahrte deshalb die nach § 339 Abs. 1 ZPO bestehende Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung nicht. 2. Der Beklagten war nach dem Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren nach § 233 Satz 1 ZPO. Danach kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann gewährt werden, wenn eine Partei ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Das Fristversäumnis des Beklagtenvertreters, welches der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, war jedoch nicht unverschuldet. Der Beklagtenvertreter hat durch Herausgabe der Signaturkarte und der dazugehörigen PIN an seine Mitarbeiterin grob pflichtwidrig gehandelt und deshalb das Zustellungsdatum des Versäumnisurteils nicht (selbst) erkannt. 3. Die Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin für sich prüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung
Seite 8 von 8 8 Gerichtsgebühren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0). III. Der Antrag der Beklagten vom 25.08.2022 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO war zurückzuweisen. Denn Voraussetzung für eine Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, dass der Angriff gegen den Titel jedenfalls eine gewisse Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 707 Rn. 12). Dies ist jedoch, wie oben unter II. dargestellt, nicht der Fall. Wolff Neuhausen Dr. Hoffmann
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Referenzen
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 1x
- ZPO § 339 Einspruchsfrist 3x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- § 23 Abs 2 Satz 2 RAVPV 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs 2 Satz 3 RAVPV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 U 21/22 1x
- 3 O 529/21 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 6/17 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 12/96 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 258/00 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 41/20 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 311/21 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 424/14 1x (nicht zugeordnet)
- B 3 KR 2/21 R 1x (nicht zugeordnet)