Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 18/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Dezember 2023, 2-08 U 84/23, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2023 abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. und 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 153.000,00 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.2.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2. und 4. auf Abtretung aller Rechte aus der mit der Beklagten zu 4. bestehenden stillen Gesellschaft gemäß dem am 20.8.2021 vom Kläger unterzeichneten "Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft".

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm mittelbar oder unmittelbar aus den nachstehenden, von ihm gezeichneten Beteiligungen entstanden ist Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der Anteile des Klägers an der früher im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer RPR ... eingetragenen A Investment CVBA, d.h.

Nennwert

Beteiligung

Zeichnung

Einzahler

€ 35.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

19.4.2012

B       

€ 5.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

16.4.2013

B       

€ 5.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

25.4.2014

B       

€ 10.000,00

A Investment CVBA Beteiligungs-Nr. ...

20.4.2015

B       

€ 55.000,00

Summe der Nennwerte

bzw. der Anteile des Klägers an der XY Global Investments CVBA, d. h.

Nennwert

Beteiligung

Zeichnung

Einzahler

€ 75.000,00

XY Global Investments CVBA
Beteiligungs-Nr. ...1

15.3.2016

B       

€ 25.000,00

XY Global Investments CVBA
Beteiligungs-Nr. ...2

18.4.2017

B       

€ 25.000,00

XY Global Investments CVBA
Beteiligungs-Nr. ...3

12.4.2018

B       

€ 25.000,00

XY Global Investments CVBA
Beteiligungs-Nr. ...4

16.6.2020

B       

€ 150.000,00

Summe der Nennwerte

sowie Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen angeblichen Gesellschaftsanteilen an die Beklagten zu 1. und 2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2. und 4. bezüglich des Angebots des Klägers auf Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der stillen Gesellschaft mit der Beklagten zu 4. im Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 14.365,20 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2023 sowie weitere 102,96 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen betreffend den Beklagten zu 1. und betreffend die Beklagte zu 2. (letzteres nur, soweit nicht die gesamtschuldnerische Haftung mit der Beklagten zu 4. auf Zahlung des Betrages von € 153.000,00 nebst Zinsen betroffen ist) auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen.

Im Übrigen wird die Klage - hinsichtlich des zweitinstanzlich klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsantrags über einen Betrag von € 50.198,03 nebst Zinsen als derzeit unbegründet - abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten hat der Kläger 25,5 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner 25,5 % und die Beklagten zu 2. und 4. als Gesamtschuldner 49 % zu tragen.

Die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. hat der Kläger zu tragen. Von den erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. hat der Kläger 34 % zu tragen.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten hat der Kläger 18 % zu tragen. Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und den zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner 28 % und die Beklagten zu 2. und 4. als Gesamtschuldner 54 % zu tragen.

Von den zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger 38 % zu tragen. Von den zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 18 % zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis € 290.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Klägers.

Der Beklagte zu 1. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2., die über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin und als Finanzanlagenvermittlerin verfügt und Teil der XY Finance Group ist, zu der unter anderem mehrere Gesellschaften mit der Firma XY Finance GmbH, darunter die Beklagte zu 4. mit Sitz in Stadt1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 3. ist, gehören.

Der Kläger investierte seit dem Jahr 2007 in Anlageprodukte der W Group. Er unterhielt ein Depot "XY de Lux - Garantie", das per 30.6.2011 einen Stand von € 33.152,85 aufwies. Nach Beratung durch Herrn F, der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. als Vermittler tätig war, entschied sich der Kläger, diesen Betrag nunmehr in eine Beteiligung "XY Global Equities 50+" zu investieren.

Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der A Investment CVBA (Genossenschaft mit beschränkter Haftung) vom 21.6.2013 (Anlage K 03) legte die A Investment CVBA ihr Gesellschaftskapital unter anderem in den Produkten "XY Global Equities" und XY Global Equities 50+" an.

In den Jahren bis 2020 legte der Kläger insgesamt weitere € 37.809,13 in Produkte der A Investment CVBA an.

Ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Genossenschafterversammlung der A Investment CVBA vom 8.1.2016 (Anlage K 05) wurden die Vermögenswerte der Anleger in die XY Global Investment CVBA überführt.

Mit Schreiben vom 25.1.2016 informierte die A Global Investment den Kläger, dass sich der Name der Gesellschaft und die Beteiligungsstruktur änderten. Die Gesellschaft werde nunmehr unter dem Namen XY Global Investors CVBA - tatsächlich verwendete die Gesellschaft ansonsten fast durchgängig die Bezeichnung XY Global Investments CVBA - geführt, wobei sich an der Rechtsstellung und der Beteiligung des Klägers nichts ändere. Der Kläger stimmte der Übertragung seiner Beteiligung auf die XY Global Investment CVBA zu. Herr F erklärte dem Kläger am 15.3.2016, dass sich in 2016 die Beteiligungsstruktur der Genossenschaft geändert habe und die Beteiligung rückwirkend zum 1.1.2016 auf die XY Global Investments CVBA übertragen werde, was aber rein formale Gründe habe und an der Beteiligung des Klägers nichts ändere. In der Folge wurde die Beteiligung des Klägers an der A Global Investment CVBA einschließlich der gutgeschriebenen Gewinne in eine Beteiligung an der XY Global Investments CVBA umgeschichtet.

In den Jahren 2016 bis 2018 investierte der Kläger weitere € 34.203,44 in die XY Global Investment CVBA. Soweit er in Bezug auf die Sicherheit der Anlage und steuerrechtliche Fragen skeptisch war und Herrn F erklärte, die Sicherheit des eingesetzten Kapitals sei für ihn vorrangig, übergab Herr F dem Kläger einen Unternehmensbericht (Anlage K 09) und äußerte, es handele sich um eine sichere Anlage in Vermögenswerte. Das Beteiligungsportfolio sei Sondervermögen, das immer dem Anleger gehöre. Die Zusammensetzung des Beteiligungsportfolios sei transparent und könne anhand der regelmäßig übersandten Investmentberichte nachvollzogen werden. Die XY Group habe in den letzten Jahren überdurchschnittlich hohe Erträge erwirtschaftet. Er stellte verschiedene Anlagemodelle mit Laufzeiten von 12 bis 24 Monaten dar und gab an, die Besteuerung der Erträge erfolge erst bei deren Auszahlung. Der Kläger erhielt im Laufe der Jahre mehrfach Unterlagen, aus denen bei ihm der Eindruck entstand, ein werthaltiges und steuerbegünstigtes Investment erworben zu haben.

Bei einem Treffen am 18.4.2017 überreichte Herr F dem Kläger eine Erträgnismitteilung für 2016 und erklärte, das Jahr sei sehr gut gelaufen. Er schlug vor, die Erträge zu thesaurieren und auf einen Nennwert von € 25.000,00 für einen vollständigen Genossenschaftsanteil "GA-B" aufzustocken. Der Kläger entschloss sich zu einem weiteren Investment in die XY Global Investments CVBA. Am 9.4.2018 überreichte Herr F die Erträgnismitteilung für 2017 und schlug dem Kläger erneut vor, die Erträge zu thesaurieren und auf einen Nennwert von € 25.000,00 aufzustocken. Der Kläger erbat jedoch die Auszahlung eines Teilbetrages von € 6.183,88, die am 10.5.2019 erfolgte.

Am 16.6.2020 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn F, der dem Kläger, erneut riet, die Erträge zu investieren, worauf der Kläger zwei weitere Anteile "GA-B" für jeweils € 12.500,00 erwarb. In den Jahren 2014, 2017 und 2019 überreichte Herr F dem Kläger Investmentstatuten der belgischen CVBAs.

Am 13.7.2021 teilte Herr F dem Kläger mit, die XY Group beabsichtige, rückwirkend zum 1.1.2021 die Genossenschaftsanteile der XY Global Investments CVBA in eine stille Gesellschaft in Deutschland einzubringen. Hierzu sollte der Kläger einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abschließen. Auf Anraten Herrn Fs, der erklärte, dass weiterhin nur in Sachwerte in Form von Unternehmensbeteiligungen wie Aktien investiert werde, entschied sich der Kläger für eine Verrentung seiner bisherigen Beteiligungen an der XY Global Investments CVBA sowie der Gewinne.

Der Kläger erhielt keinen Prospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt. Solche Unterlagen existieren nicht.

Noch im Juli 2021 erhielt der Kläger ein Schreiben des Finanzamts Stadt2, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass gegen den Beklagten zu 1. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung anhängig sei.

Die Beklagte zu 2. teilte dem Kläger unter dem 18.8.2021 mit, seine Kapitaleinlage sei in Höhe von € 170.000,00 erbracht worden, indem dieser Betrag mit Wirkung vom 1.1.2021 aus der bisherigen Anlage in die XY Global Investments CVBA entnommen worden sei. Mit Schreiben vom 28.10.2021 teilte sie unter anderem mit, dass weiterhin nur in Sachwerte in Form von Unternehmensbeteiligungen wie Aktien investiert werde.

Auf Anraten seiner Steuerberater erklärte der Kläger am 2.1 2022 die ihm gegenüber von der Beklagten zu 2. ausgewiesenen Erträge gegenüber dem zuständigen Finanzamt nach.

Gegen den Beklagten zu 1. wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagten zu 1. und 3. hätten gemeinschaftlich ein Schneeballsystem errichtet, an dessen Spitze als "Mastermind" der Beklagte zu 1. stehe. Die Beklagte zu 4. habe als Vehikel zur Fortsetzung bzw. Aufrechterhaltung des Schneeballsystems gedient.

Die XY Global Investments CVBA habe nie existiert. Mit der Überführung der Anlagen an den belgischen CVBAs in eine stille Gesellschaft mit der Beklagten zu 4) hätten die Anleger längerfristig davon abgehalten werden sollen, eine Auszahlung ihrer Beteiligungen zu verlangen, nachdem die Löschung der A CVBA und die Nichtexistenz der XY Global Investments CVBA bekannt geworden seien.

Die Beklagten haben die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit erhoben und behauptet, der Beklagte zu 1. habe seinen Wohn- und Meldesitz in Stadt3/Belgien. Unstreitig hatte die Beklagte zu 2. ihren Sitz ursprünglich in Stadt2 und hat ihn im August 2022 nach Stadt1 verlegt, wo auch die Beklagte zu 4. ihren Sitz hat.

Die Beklagten haben weiter behauptet, die Beklagte zu 2. sei in erster Linie als Versicherungsmaklerin und nur gelegentlich auch als Finanzvermittlerin tätig. Im Übrigen haben sie den Vorwurf des Klägers, es handele sich um ein Schneeballsystem, als substanzlos bezeichnet und bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 434 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet. Die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Klage hat es teilweise, die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage in vollem Umfang zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das angerufene Gericht sei insgesamt zuständig. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte zu 1. seinen Wohnsitz ausschließlich in Belgien habe, folge die internationale Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Da Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten und die schädigende Person ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates habe, seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme am Ort des schädigenden Ereignisses nach dieser Vorschrift gegeben. Der Kläger leite in Bezug auf die Beklagten zu 1. und 2. seine Ansprüche auch aus § 826 BGB her. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, sei neben dem Handlungsort der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden sei.

Der Kläger habe ein rechtlich geschütztes Interesse an den mit den Anträgen zu 2., 3. und 5. begehrten Feststellungen. Da der Kläger seine Folgeschäden noch nicht abschließend beziffern könne, bestehe hinsichtlich des Antrags zu 2. kein Vorrang der Leistungsklage.

Die Klage sei in Bezug auf den Klageantrag zu 1. vollumfänglich begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagten zu 2. und 4. aus § 21 Abs. 1 VermAnlG einen auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Einlagen unter Anrechnung erlangter Vorteile gerichteten Anspruch. Nach § 6 VermAnlG müsse ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach Maßgabe des VermAnlG und der VermVerkProspV veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht bestehe oder ein Verkaufsprospekt bereits veröffentlicht worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

Die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. stelle eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG dar. Unstreitig seien die Beklagte zu 2. Anbieterin der Anlage und die Beklagte zu 4. deren Emittentin und sei weder ein Prospekt ausgehändigt noch überhaupt nur erstellt worden.

Soweit die Beklagten einwendeten, es habe sich nicht um ein öffentliches Angebot im Sinne von § 6 VermAnlG gehandelt, verfange dies nicht, denn der Kläger habe zahlreiche Indizien dafür vorgetragen, dass es sich um ein Angebot gehandelt habe, das an eine vorher nicht definierbare Vielzahl von potentiellen Anlegern gerichtet gewesen sei. So sei eine "Broschüre Beteiligungsvermögen" (Anlage K 21) produziert worden, in der unter anderem ein Mustervertrag abgedruckt sei. Einen Mustervertrag erstelle man nur, wenn man beabsichtige, sich an einen größeren Adressatenkreis zu wenden. Auch die Erstellung eines Konditionentableaus mit Angaben zu Mindestlaufzeit, Mindesthöhe der Kapitaleinlage und Mindestverzinsung ergebe nur Sinn, wenn das Produkt in einem größeren Anlegerkreis vertrieben werden solle.

Bei der Bewertung sei auf die Begriffsbestimmung des öffentlichen Angebotes in § 2 Nr. 2 WpHG und Art. 2 lit. d EU-Prospektverordnung abzustellen und an den Begriff der Öffentlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass ein Angebot, das sich an einen ausgewählten oder abgegrenzten Personenkreis richte, öffentlich sein könne.

Da in der Gesamtschau der Kläger das Vorliegen eines öffentlichen Angebotes ausreichend dargetan habe, sei es an den Beklagten gewesen, das Vorliegen eines öffentlichen Angebotes nicht nur zu bestreiten, sondern zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast konkret zu Anzahl und Struktur der Adressaten des Angebotes vorzutragen.

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anlagebeträge abzüglich erhaltender Ausschüttungen gegen die Beklagte zu 2. auch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Der Beklagte zu 1., dessen Verhalten der Beklagten zu 2. nach § 31 BGB zuzurechnen sei, habe den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.

Eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens sei namentlich dann gegeben, wenn vorhersehbar sei, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern nur aus Einlagen weiterer Anleger zu bedienen seien. Bei sogenannten Schneeballsystemen sei die Absicht des Initiators, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden könne.

Auf Grundlage der unstreitigen und der nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandelnden Tatsachen seien die Voraussetzungen einer Haftung nach den genannten Grundsätzen gegeben. Zwar stellten die Beklagten in Abrede, ein sogenanntes Schneeballsystem betrieben zu haben. Der überwiegende Teil des vom Kläger dargelegten Sachverhalts werde aber von den Beklagten nicht im Einzelnen streitig gestellt.

Der Kläger habe ein Geschäftssystem, bei dem die Rendite der Anleger davon abhänge, dass fortwährend neue Anleger in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, substantiiert dargelegt. Er berufe sich auf den als Anlage K 32 vorgelegten Leitfaden für die Fachberater der XY-Gruppe, der neben der Anmerkung, der Kunde sei dumm und könne nicht rechnen, Handlungsanweisungen für den Vertrieb enthalte. Unter anderem enthalte er die Anweisung, dem Kunden eine Durchschnittsrendite von 12 % und damit eine Verdreifachung des Kapitals in zehn Jahren bzw. eine Verachtfachung in zwanzig Jahren in Aussicht zu stellen. Solche Renditen seien schlichtweg nicht erzielbar. Zudem habe den Kunden erzählt werden sollen, dass die BaFin alle Anlagen prüfe, die in Deutschland angeboten werden, was so nicht korrekt sei. Weiter enthalte der Leitfaden Leitlinien für die Behandlung von Einwänden potenzieller Anleger, wenn diese beispielsweise Rücksprache mit ihrem Steuerberater nehmen wollten. Damit biete der Leitfaden einen Anhalt für ein jedenfalls nicht seriöses Vorgehen der XY-Gruppe.

Zur Rolle des Beklagten zu 1. führe der Kläger aus, er spiele innerhalb des Firmengeflechts in allen maßgeblichen Gesellschaften eine (geschäfts-)führende Rolle. Dies gelte in Bezug auf die Beklagte zu 2. auch für die Zeit vor der Erlangung einer tatsächlichen Organstellung. So sei im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 20.8.2019 (Ermittlungsverfahren ...) ausgeführt, dass zwar Frau E formelle Geschäftsführerin der XY Mittelständige Vermögens- und Finanzberatung GmbH (Rechtvorgängerin der Beklagten zu 2.) sei, faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft aber der Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 1. habe die Anleger durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der A Investment CVBA bzw. an der XY Global Investments CVBA veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an diese Gesellschaften auf das Konto der XY Financial and Economic Services GmbH einzuzahlen. Die Anlagen habe es ebenso wenig gegeben wie die in den Erträgnismitteilungen ausgewiesenen Erträge. Vielmehr seien in Deutschland Gelder über Unternehmen der XY-Group eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden, wobei die ausländischen Gesellschaften entweder nicht existiert oder keine Jahresabschlüsse veröffentlicht hätten. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgetäuscht, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien.

Der Beklagte 1. sei Alleinaktionär und Vorstand der XY Finance AG, die zu 75 % an der Beklagten zu 2. beteiligt ist, gewesen, weiter zunächst faktischer und später tatsächlich im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der Beklagten zu 2. sowie gesetzliches Organ und Liquidator der A Investment CVBA. Außerdem sei er Präsident des Verwaltungsrates der N Holding AG in der Schweiz gewesen, die wiederum zu 75 % Gründungsgesellschafterin der A Investment CVBA und zu 25% an der Beklagten zu 2. beteiligt gewesen sei, so dass er mittelbar insgesamt 100% der Anteile an der Beklagten zu 2. kontrolliert habe. Auch habe er als Beneficial Owner des A Global Investors Trust in Stadt4/Liechtenstein agiert. Dorthin sei nach Feststellungen der Steuerfahndung ein nicht unerheblicher Teil der Anlegergelder geflossen.

Der Vertrieb der Anteile an der A Investments CVBA und der XY Global Investments CVBA sei nach Auffassung der BaFin in ihrem Schreiben vom 18.11.2021 (Anlage K 42) nach dem KWG erlaubnispflichtig gewesen. Keine der XY-Gesellschaften habe aber eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. Die BaFin habe den Beklagten zu 1. bereits mit Schreiben vom 4.9.2015 (Anlage K 43) darauf hingewiesen, dass die A Investment CVBA durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Beträge unerlaubt das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreibe und durch Ausleihung der Gelder an andere Unternehmen der XY-Gruppe zumindest in der Vergangenheit unerlaubt das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG betrieben habe.

Dem Beklagten zu 1. sei eine förmliche Untersagung des Einlagengeschäfts angedroht worden. Hiervon habe die BaFin nur absehen wollen, wenn der Beklagte zu 1. als Organ der A Investment CVBA innerhalb von zwei Wochen seine Bereitschaft erklärt hätte, dass diese ab sofort keine fremden Gelder mehr als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder annehme und innerhalb von vier Wochen die Rückzahlung der entgegengenommenen Einlagen nachweise. Vermutlich habe dies zur kurz darauf erfolgten Vermögensübernahme der A Investment CVBA durch die XY Global Investment CVBA geführt.

Diesen Vortrag bewerte das Gericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht Stadt2 in seinem Urteil vom 30.12.2022 (Aktenzeichen: ..., Kopie = Anlage K 40, Anlagenband) als hinreichend substantiiert. Der Kläger stelle nicht nur schematisch und ins Blaue hinein den äußeren Rahmen eines Schneeballsystems dar, sondern stelle unter Bezugnahme auf konkrete Fundstellen in den Ermittlungsakten konkrete Ermittlungsergebnisse dar.

Zwar unterscheide sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des Landgerichts Stadt2, weil das Kernindiz der Sachdarstellung des Klägers, dass es nämlich die XY Global Investment CVBA in Belgien, an der sich der Kläger als stiller Gesellschafter beteiligt habe, nicht gegeben habe, dort unstreitig geblieben sei. Das einfache Bestreiten der Nichtexistenz der belgischen Gesellschaft im vorliegenden Rechtsstreit sei aber nicht ausreichend, da der Kläger auch insoweit konkrete Anhaltspunkte benannt habe, aus denen er diese Erkenntnis ableite.

So nehme der Kläger Bezug auf dem Vermerk des Polizeipräsidiums Stadt2 vom 16.3.2020 (Anlage K 33), wonach die Ermittlungsbehörden auf eine Nachfrage bei den belgischen Behörden die Auskunft erhalten hätten, das Unternehmen sei in Belgien nicht bekannt. Weiter trage er vor, dass auch Recherchen seines Prozessbevollmächtigten zu dem Ergebnis geführt hätten, dass eine XY Global Investment CVBA im belgischen Unternehmensregister nicht zu finden sei.

In einem Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Stadt2 vom 31.8.2021 (Anlage K 39) werde zudem ausgeführt, dass Zahlungen der Kunden in der Regel auf ein Konto der XY Financial & Economic Services GmbH erfolgt seien, eine Weiterleitung der Anlagebeträge auf Konten in Belgien aber nur in eingeschränktem Umfang habe festgestellt werden können. Überwiegend seien Überweisungen an Anleger mit dem Verwendungszweck "Ausz. Kapitalportfolio" erfolgt oder die Gelder seien an andere Gesellschaften der Gruppe weitergeleitet worden. Zudem seien Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten A Global Investors Trust überwiesen worden. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht feststellen können, dass sich die Anlagegelder in der Bilanz tatsächlich existierender Unternehmen wiederfänden.

Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten konkret zur Existenz der Gesellschaft vortragen müssen. Dem Kläger als primär darlegungsbelasteter Partei, der außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs stehe, sei eine nähere Substantiierung weder möglich noch zumutbar.

Auch das Spannungsverhältnis zwischen dem Schweigerecht im Strafprozess und der Darlegungslast im Zivilprozess sei vorliegend nicht betroffen, denn ein Wertungswiderspruch könne allenfalls angenommen werden, wenn die Beklagten dazu angehalten wäre, durch den Sachvortrag im Zivilprozess ihre Position im Ermittlungsverfahren zu schwächen, insbesondere, indem sich durch den Sachvortrag neue Ermittlungsansätze für die Staatsanwaltschaft eröffneten. Vorliegend wäre eine Darlegung, dass es die Gesellschaft, in die der Kläger investiert habe, gebe, aber vielmehr geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse zugunsten der Beklagten in Frage zu stellen.

Entsprechendes gelte allgemein für das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Schneeballsystem. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge ein Geschädigter seiner Darlegungslast dadurch, dass er Umstände vortrage, die das Betreiben eines Schneeballsystems als naheliegend erscheinen ließen.

Somit stehe für das Gericht ein der Beklagten zu 2. nach § 31 BGB zurechenbares sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1. fest. Eine Einbeziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stadt2 (Az. ...), deren Beiziehung das Gericht zwar angeordnet habe, die aber erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen sei, sei nicht erforderlich. Da der Kläger selbst ausgeführt habe, der hier gegenständliche Sachverhalt spiele in dem Ermittlungsverfahren keine entscheidende Rolle, bestehe kein Anlass, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten oder gar, wie es die Beklagten beantragt haben, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.

Das Gericht übersehe nicht, dass der Beklagte zu 1. erst im Mai 2021 förmlich zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2. bestellt worden sei. Der Kläger hat aber hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1. bereits zuvor und auch im maßgeblichen Zeitraum der Investments des Klägers faktisch Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gewesen sei. Die Haftung einer juristischen Person komme nicht nur bezüglich Handlungen der formal ordnungsgemäß bestellten Organe in Betracht, sondern auch dann, wenn die juristische Person durch ein faktisches Organ vertreten werde.

Dass der Kläger der Übertragung seiner Beteiligung auf die XY Global Investment CVBA zugestimmt habe, gehe kausal auf eine Täuschungshandlung der Beklagten zu 1. und 2. zurück, nämlich das Vortäuschen der Existenz der Anlagegesellschaft. Der Kläger sei dadurch ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der unterbliebenen Anlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung seines Vermögens eingetreten sei, und zwar bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen.

Der Beklagte zu 1. habe gewusst, dass die Gelder der Anleger nicht wie vorgegeben verwendet wurden und die Zielgesellschaft nicht existiert habe und habe hierüber getäuscht, um potentielle Anleger zu einer Investition in die Genossenschaft zu bewegen und zu verhindern, dass Anleger ihre Beteiligungen kündigten und ihre Erträge zurückforderten. Diese Kenntnis sei der Beklagten zu 2. zuzurechnen.

Der Kläger sei nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den Abschluss der Verträge stünde. Hätte der Kläger die vorliegenden Investitionen nicht getätigt, so wären die Anlagebeträge noch in seinem Vermögen vorhanden, wobei ihm die erhaltenen Auszahlungen schadensmindernd anzurechnen seien. Andererseits wäre der Kläger nicht Inhaber der Anteile, so dass er diese zurückzugewähren habe.

Dass der Kläger insgesamt € 170.000,00 investiert habe, sei ebenso unstreitig geblieben wie der Umstand, dass er insgesamt € 17.000,00 ausgezahlt bekommen habe.

Der Feststellungsantrag zu 2. habe gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. Erfolg. Neben der Rückabwicklung des Investments könne der Kläger von diesen Beklagten die Erstattung etwaiger Folgeschäden verlangen. Insoweit habe er dargelegt, die vermeintlichen Erträge aus dem Investment gegenüber dem zuständigen Finanzamt nacherklärt zu haben, was zu einem steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt habe. Der entstandene Schaden könne noch nicht abschließend beziffert werden.

Die mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellung sei in Bezug auf die Beklagten zu 1., 2. und 4. zu treffen. Denn spätestens mit dem auf eine Leistung Zug-um-Zug gerichteten Klageantrag habe der Kläger diesen Beklagten ein Angebot auf Rückübertragung der Anteile unterbreitet, welches die Beklagten durch den Klageabweisungsantrag und die zu dessen Begründung gemachten Ausführungen abgelehnt hätten, so dass sie sich im Annahmeverzug befänden.

Dem Kläger stehe darüber hinaus gegen die Beklagten zu 1. und 2. ein Anspruch auf Erstattung der ihm im steuerrechtlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten zu. Allerdings sei die für die Erstberatung und anschließende Abgabe der Berichtigungserklärung abgerechnete Vergütung nicht in vollem Umfang erstattungsfähig. Ausgehend von ausgezahlten Erträgen in Höhe von € 17.000,00 betrage eine volle Gebühr € 712,00. Bei der Erstberatung sei an sich ein Gebührenrahmen von 1/10 bis 10/10 vorgesehen, jedoch sei die Gebühr gedeckelt auf € 190,00. Für die Berichtigung einer Erklärung falle eine Gebühr von 2/10 bis 10/10 an, wobei vorliegend eine Abrechnung des Höchstsatzes wegen der Komplexität der Angelegenheit nicht zu beanstanden wäre. Auf die sich so ergebende Gebühr von insgesamt € 910,00 falle Umsatzsteuer an, so dass sich ein Erstattungsbetrag von € 1.082,90 ergebe. Darüber hinaus gehende Gebühren seien hingegen nicht erstattungsfähig. Nach § 4 Abs. 1 StBW könne ein Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers in Textform vorliege, was der Kläger nicht dargetan habe.

Da die Beklagten zu 1. und 2. aus Delikt hafteten, habe ihnen gegenüber der Klageantrag zu 5. Erfolg.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dies gelte für andere Anträge als den Klageantrag zu 1. gegenüber der Beklagten 4., weil diese nicht aus Delikt hafte, denn anders als bei der Beklagten zu 2. habe der Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 4. keine, auch keine rein faktische Organstellung, so dass der Beklagten zu 4. sein Verhalten nicht zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung nach § 31 BGB könnte einzig in Bezug auf Verhalten der Beklagten zu 3. erfolgen. Dieser gegenüber könne aber ein deliktischer Vorwurf nicht erhoben werden, denn das klägerische Vorbringen beschränke sich in Bezug auf die Beklagte zu 3. auf spekulative, nicht mit greifbaren Anhaltspunkten untermauerte Darlegungen.

Bereits wegen des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Übernahme von Ämtern durch die Beklagte zu 3. im Jahre 2020 die Investitionen des Klägers ganz überwiegend längst abgeschlossen waren, sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Beitrag die Beklagte zu 3. zu dem Vorgehen des Beklagten zu 1. geleistet haben solle. Soweit der Kläger nur die nicht ausreichende Prüfung der Plausibilität des Anlagekonzeptes als Handlung benenne, genüge dies für die Annahme einer deliktischen Haftung nicht.

Demzufolge seien auch die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. begehrten Feststellungen in Bezug auf die Beklagten zu 3. und 4. ebenso wenig zu treffen wie der Schadenersatzanspruch, der Gegenstand des Klageantrages zu 4. sei, zuzusprechen sei. Da die Beklagten zu 3. und 4. nicht deliktisch hafteten, sei auch die Feststellung, die Gegenstand des Klageantrags zu 5. sei, in Bezug auf diese Beklagten nicht zu treffen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 434 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17.1.2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19.2.2024, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging, Berufung eingelegt und diese am 18.3.2024 begründet. Die Beklagten haben gegen das ihren damaligen Prozessbevollmächtigten am 25.1.2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 23.2.2024, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 wurden die Berufung der durch das Urteil nicht beschwerten Beklagten zu 3. zurückgenommen und die Berufung der übrigen Beklagten begründet.

Die Beklagten zu 1., 2. und 4. verfolgen mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und wenden ein, das Landgericht sehe sich als zuständig an, ohne Feststellungen zu treffen, die einen deliktischen Gerichtsstand zu begründen vermögen.

Das Vermögensanlagegesetz sei auf die belgischen Strukturen nicht anwendbar. Es fehle an einer Prospektpflicht, weil sich das Angebot an einen geschlossenen Kreis von Adressaten gerichtet habe. Weder seien die Beklagten Emittent noch Anbieter im Sinne des Vermögensanlagegesetzes. Die Beklagte zu 2. sei nur die Versicherungsmaklerin des Klägers. Der Beklagte zu 1. sei im maßgeblichen Zeitraum nur in den Jahren 2012 und 2013 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gewesen, ohne dass es Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in dieser Zeit gebe.

Die Beklagte zu 2. sei innerhalb der Unternehmensgruppe für Kundenkontakte zuständig gewesen an sie seien aber keine Anlagebeträge gezahlt worden.

Die Löschung der A3 CVBA im Jahr 2016 habe lediglich zu ihrer Liquidation geführt, sie sei aber auch nach 2019 jedenfalls passiv parteifähig gewesen.

Soweit das Landgericht eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. in einem Schneeballsystem sehe, trage der Kläger hierzu außer wilden Mutmaßungen nichts vor, zu denen die Beklagten sich nicht erklären müssten.

Auf die Berufung des Klägers haben die Beklagten nicht erwidert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unstreitig gestellt, dass es zur Gründung der XY Global Investment CVBA in Belgien nicht gekommen sei und diese Gesellschaft nicht existiert habe.

Die Beklagten zu 1., 2. und 4. beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2023, Az. 2-08 O 34/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. zurückzuweisen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2023 - Az. 2-08 O 34/23 - dahingehend abzuändern, dass

1. im Wege der teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger über die erstinstanzlich zugesprochenen 1.082,90 € hinaus weitere 13.282,30 €, insgesamt also 14.365,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.10.2023 zu zahlen.

2. im Wege der Klageerweiterung die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger weitere 50.198,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und hält die Berufung der Beklagten bereits für unzulässig, da diese im Wesentlichen aus Textbausteinen ohne konkreten Bezug zum Einzelfall bestehe, was sich schon daran zeige, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Stadt2 problematisiert werde, das mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht befasst gewesen sei, und an einer Stelle von einer "Klägerin" die Rede sei. Auch gehe es dem Kläger nicht primär um Zahlungen an die "belgischen Strukturen", sondern um sein Investment in die Beklagte zu 4.

Soweit nach dem Urteil des Landgerichts insofern eine Interessenkollision wegen möglicher Regressansprüche gegen den Beklagten zu 1. bestehe, werde zudem das Bestehen einer wirksamen Prozessvollmacht der Beklagten zu 2. und 4. bestritten.

Ein öffentliches Angebot liege in Bezug auf die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. schon deshalb vor, weil die XY Finance Group eigenen Angaben zufolge 25.000 Kunden habe. Bei den vertriebenen Beteiligungen gehe es nicht um Versicherungen, sondern um Finanzprodukte. Dass der Beklagte zu 1. faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gewesen sei, habe inzwischen auch das Oberlandesgericht Köln angenommen. Er habe auch im Außenverhältnis wichtige Korrespondenz wie auch Einstellungsgespräche geführt. Frau E habe lediglich als Strohfrau agiert. Ergänzend werde für den Vortrag, der Beklagte zu 1. sei die zentrale Figur bei der Beklagten zu 2. gewesen, Beweis durch die Vernehmung von Zeugen angeboten.

Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Steuerberaterkosten überwiegend abgewiesen habe, verfolge der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Die erstinstanzlich vorgelegte Rechnung und die Zahlungsnachweise seien unstreitig geblieben, die vom Landgericht im angefochtenen Urteil für erforderlich erachtete Honorarvereinbarung mit dem Kläger werde als Anlage K 59 (Bl. 560 d. A.) vorgelegt.

Für die Zeit zwischen 2011 und 2022 gehe es um thesaurierte Gewinne in Höhe von insgesamt € 107.265,27 und damit aus Sicht der Steuerfahndung um (vorsätzlich) hinterzogene Steuern in Höhe von etwa € 45.000,00. Der Kläger habe sich an eine auf Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei wenden können. Solche Kanzleien würden nicht zu den gesetzlichen Gebührensätzen tätig. Zudem sei der vom Landgericht zugrunde gelegte Wert deutlich zu niedrig, da für jedes betroffene Jahr und jede Steuerart eine Selbstanzeige zu fertigen gewesen sei, zudem auch für zwei Steuerpflichtige, nämlich den Kläger und seine Ehefrau, die ihre Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten habe. Eine Mitverursachung des Klägers sei im Übrigen selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht zu berücksichtigen, da die Beklagten zu 1. und 2. ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hätten.

Nachdem dem Kläger die Bescheide am 11.1.2024 zugegangen seien, könne nunmehr der ihm entstandene, bislang vom Feststellungsantrag zu 2. umfasste Steuerschaden für die Jahre 2013 bis 2021 beziffert werden. Der Kläger habe Nachzahlungen in Höhe von € 50.198,03 leisten müssen. Zudem habe er eine weitere Honorarrechnung seiner Steuerberater in Höhe von € 102,96 beglichen. Beide Beträge mache er im Wege einer sachdienlichen Klageerweiterung nunmehr im Berufungsverfahren geltend.

Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Berufungsgerichts ist die Berufung auch nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO unzulässig.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass wesentliche Teil der Berufungsbegründung nicht auf die angegriffene Entscheidung des Landgerichts zugeschnitten sind, sondern den Eindruck der Verwendung von Textbausteinen entstehen lassen, die in Parallelverfahren (vor dem Landgericht Stadt2) Verwendung gefunden haben. Allerdings lässt etwa die Passage zu den Voraussetzungen einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagegesetz noch in ausreichendem Maße erkennen, aus welchen Gründen die Beklagten die Urteilsbegründung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft erachten. Entsprechendes gilt mit Einschränkungen auch für die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1. hafte, obwohl er im fraglichen Zeitraum nicht formal Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gewesen sei.

Die Berufung der Beklagten zu 1., 2. und 4. führt allerdings nur in Bezug auf die Reichweite der Feststellungen bezüglich Annahmeverzug und deliktischer Haftung (Klageanträge zu 3. und 5.) zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht auf einer Rechtsverletzung zu ihren Lasten beruht (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Übrigen keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Klage ist, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, ganz überwiegend begründet.

Dagegen hat die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers insofern Erfolg, als aus Sicht des Berufungsgerichts in Bezug auf die Höhe der als erstattungsfähig angesehenen Steuerberaterkosten die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr die Erstattung eines Steuerschadens begehrt, ist die Klage hingegen jedenfalls derzeit unbegründet.

1. Zutreffend ist das Landgericht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Anders als die örtliche Zuständigkeit ist die internationale Zuständigkeit des Gerichts entgegen dem zu engen Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsrechtszug zu prüfen (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 513 Rn. 8).

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu begründen, weil die Klage in dem Land erhoben ist, in dem nach seinem Vorbringen der durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1. entstandene Schaden eingetreten ist.

Insofern kann dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit bereits daraus folgt, dass sich die Beklagten zu 1., 2. und 4. insofern rügelos eingelassen haben, als sie nicht - wie prozessual erforderlich (vgl. Thomas/Putzo/Nordmeier, 46. Aufl. 2025, Art. 26 EuGVVO Rn. 6) - die Rüge in der Berufungsinstanz wiederholt haben, indem sie lediglich die Begründung des Landgerichts zur örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich in Frage gestellt haben.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zudem ein Feststellungsinteresse des Klägers in Bezug auf die Klageanträge zu 2., 3. und 5. bejaht. Dieses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach seiner Auffassung Teile des ihm entstandenen Schadens inzwischen beziffern kann, da jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Bezug auf sämtliche ihm infolge der Kapitalanlage entstandenen Schäden eine grundsätzlich vorrangige Leistungsklage hätte erheben können.

2. Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht auch darin, dass dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2. und 4. geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihm im Wege einer stillen Beteiligung erbrachten Einlage in die Beklagte zu 4. aus § 21 VermAnlG zusteht.

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.

Bei der vom Kläger im Juli 2021 nach einem Gespräch mit dem für die Beklagte zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin tätigen Herrn F mit einem Betrag von € 170.000,00 eingegangenen stillen Beteiligung an der Beklagten zu 4. handelt es sich um eine Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Beklagten zu 4. um die Emittentin der Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 VermAnlG und bei der Beklagten zu 2. um die Anbieterin der Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. i) der Verordnung (EU) 2017/1129 (im Folgenden auch: "ProspektVO").

Unerheblich ist der von den Beklagten auch im Berufungsrechtszug ohne nähere Begründung wiederholte Einwand, es handele sich bei der Beklagten zu 2. lediglich um den Versicherungsmakler des Klägers, der bereits durch die frühere Firmierung der Beklagten zu 2. als "XY Vermögens- und Finanzberatung GmbH" wie durch den nicht substantiiert bestrittenen Umstand widerlegt ist, dass Vertriebsmitarbeiter der Beklagten zu 2. den Anlegern die vorliegend in Rede stehenden Beteiligungen und Finanzprodukte angeboten haben.

Aus Sicht des Berufungsgerichts geht das Landgericht zutreffend davon aus, die Beklagte zu 2. sei verpflichtet gewesen, für die angebotene stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. einen Verkaufsprospekt im Sinne des Vermögensanlagengesetzes zu veröffentlichen, weil diese Vermögensanlage im Sinne des § 6 VermAnlG öffentlich angeboten worden ist. Unstreitig hat es einen solchen Prospekt nicht gegeben.

Für die Konkretisierung des Begriffes "öffentliches Angebot" kann auf § 2 WpPG i. V. m. Art. 2 lit d) ProspektVO zurückgegriffen werden.

Gegen die Annahme einer Prospektpflicht spricht vorliegend zunächst nicht, dass die Beklagte zu 2. den Kläger wie auch ihre anderen Kunden über für die tätige Vertriebsmitarbeiter direkt angesprochen hat. Die Definition des öffentlichen Angebots in Art. 2 lit. d) Prospekt-VO enthält keine Beschränkungen in Bezug auf die Medien, über die ein Angebot unterbreitet wird, und umfasst damit auch den Strukturvertrieb (vgl. Just/Voß/Ritz/Zeising/Ritz, WertpapierprospektR, 2. Aufl. 2023, Art. 2 Prospekt-VO Rn. 115).

Auch handelt es sich bei dem an die Kunden der Beklagten zu 2. herangetragenen Angebot, eine stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. zu übernehmen, nicht um eine Vermögensanlage, die lediglich einem begrenzten Personenkreis angeboten wurde, und für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG unter anderem die Vorschrift des § 6 VermAnlG keine Anwendung fände. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2., die eigenen Angaben zufolge über etwa 25.000 Kunden verfügt hat, eine ganz erhebliche Anzahl von Personen in gleicher Weise wie den Kläger hat ansprechen lassen.

Die Regelung ist des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG ist dahin auszulegen, dass sich das Angebot nur an einen zahlenmäßig begrenzten Personenkreis richten darf (vgl. Erbs/Kohlhaas/Richter, Strafrechtliche Nebengesetze, 258. EL August 2025, § 2 VermAnlG Rn. 9). Hintergrund der Ausnahme ist, dass auch bei nicht qualifizierten Anlegern die Erstellung eines Prospekts bei einer geringen Zahl von Personen, an die sich das Angebot richtet, eine unverhältnismäßige Belastung darstellte (vgl. ErwGr 15 Satz 1 zur ProspektVO).

Zwar nennt der Gesetzgeber für das Vermögensanlagegesetz keine konkrete Zahl, bis zu der die Ausnahme greifen soll. Unabhängig davon, ob insofern Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO als Anhaltspunkt herangezogen werden kann, nach dem ein Wertpapierangebot prospektfrei ist, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2024 - 2 U 157/21, juris, Rn. 13, diese Grenze erwähnend in einem Fall, in dem sich das Angebot allerdings nur an maximal 30 Anleger gerichtet war), handelt es sich bei einer Anzahl von jedenfalls mehreren tausend Kunden, die als Adressat des Angebots in Betracht kommen, nicht mehr um einen zahlenmäßig begrenzten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG. Zutreffend wird im Schrifttum darauf verwiesen, dass bei zunehmender Anlegerzahl eine die Prospektinformation ersetzende persönliche Beziehung zwischen Emittent und Anleger nicht mehr hinreichend sicher ist (vgl. Erbs/Kohlhaas/Richter, Strafrechtliche Nebengesetze, 258. EL August 2025, § 2 VermAnlG Rn. 9).

Schließlich fehlte es aus Sicht des Berufungsgerichts auch dann nicht an einem öffentlichen Angebot, wenn, wie die Beklagten behaupten, das Angebot sich ausschließlich an bisherige Kunden der Beklagten zu 2. gerichtet hat.

Nicht erforderlich ist aus Sicht des Berufungsgerichts, dass sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richten muss. Zwar wird insofern vertreten, der Begriff "öffentlich" solle den Adressatenkreises bei der Vornahme eines Angebots von Vermögensanlagen in der Weise beschränken, dass die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises erfolgen müsse (in diesem Sinne KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2024 - 2 U 157/21, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.7.2021 - I-8 U 184/20, juris, Rn. 28; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/Maas, Prospektrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 VermAnlG Rn. 19).

Wenn dazu aber gesagt wird, das Merkmal der Öffentlichkeit trage dem Umstand Rechnung, dass ein Bedürfnis nach einer gesetzlich festgeschriebenen Prospektpflicht erst entstehe, sobald sich ein Anbieter an den Kapitalmarkt wende, in dem der Vertrieb der Anteile stattfinde, und man gleichzeitig die Ansprache der Anlieger im Strukturvertrieb ausreichen lässt, kann es aus Sicht des Berufungsgerichts keinen entscheidenden Unterschied machen, ob auf diesem Weg ausschließlich eine große Anzahl bisheriger Kunden des Anbieters oder auch Nichtkunden angesprochen werden.

Soweit das Kammergericht in seiner Entscheidung (Beschluss vom 28.11.2024 - 2 U 157/21, juris, Rn. 15) ausführt, es sei neben der geringen Zahl angesprochener , dass die Kapitalanleger der dortigen Beklagten bereits zuvor bekannt gewesen und von diesen gezielt auf die hiesige Beteiligung angesprochen worden seien, so dass eine persönliche Beziehung zwischen Emittent und Anleger auch in den Fällen habe hergestellt werden können, als Vermittlergesellschaften zwischengeschaltet gewesen seien, ist aus Sicht des Berufungsgerichts erneut die Besonderheit des dort zu entscheidenden Falles zu berücksichtigen, dass sich das Angebot von vorne herein lediglich an etwa 30 Anleger gerichtet hat.

Demgegenüber ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die von Vertriebsmitarbeitern der Beklagten zu 2. angesprochenen Anleger, das heißt potentiell mehrere tausend Kunden, aufgrund einer die Produktinformation ersetzenden persönlichen Beziehung zwischen dem Emittenten und den Anlegern des von § 6 VermAnlG intendierten Schutzes nicht bedurft hätten.

Die an dieser Stelle vorzunehmende Abgrenzung von prospektfreien Privatplatzierungsgeschäften hat durch eine Kombination qualitativer (Schutzbedürftigkeit des angesprochenen Anlegerkreises) und quantitativer (Anzahl der vom Vertrieb Angesprochenen) zu erfolgen, wobei nach aus Sicht des Berufungsgerichts zutreffender Auffassung der Schutzbedürftigkeit höheres Gewicht beizumessen ist (vgl. Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/Maas, Prospektrecht, 4. Aufl. 2022, § 2 VermAnlG Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Richter, Strafrechtliche Nebengesetze, 258. EL August 2025, § 2 VermAnlG Rn. 9).

Hinzu kommt, dass § 2 Nr. 6 VermAnlG nicht nur solche Angebote von der Prospektpflicht ausnimmt, die sich nur an seinen begrenzten Personenkreis richten, sondern auch solche Angebote, die nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen gemacht werden. Solche Angebote wären allerdings stets bereits nicht "öffentlich", wenn man insofern ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis verlangen würde, da die Gruppe der Arbeitnehmer in jedem Fall bestimmbar ist. Somit wäre die in § 2 Nr. 6 Alt. 2 VermAnlG normierte Ausnahme ohne eigenen Anwendungsbereich, wenn als öffentlich ausschließlich solche Angebote anzusehen wären, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten.

Insofern spricht aus Sicht des Berufungsgerichts mehr für ein Verständnis, nach dem sich die Bewertung, ob ein "öffentliches Angebot" im Sinne des § 6 VermAnlG, vorliegt, letztlich mit der Ausnahme für Angebote an einen begrenzten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 1 VermAnlG deckt (so Wolff, WuB 2025, 158, 160).

Handelte es sich bei der stillen Beteiligung an der Beklagten zu 4. um ein öffentliches Angebot im Sinne des § 6 VermAnlG und hat es einen Verkaufsprospekt nicht gegeben, so ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG, dass der Kläger der Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übernahme der Vermögensanlagen verlangen kann, da die Beklagten den vom Kläger dargelegten Ablauf nicht in Abrede gestellt haben, nach dem der "Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft" am 20.8.2021 in engem zeitlichen Zusammenhang (jedenfalls im selben Jahr) mit dem ersten öffentlichen Angebot dieser Vermögensanlage abgeschlossen worden ist.

Unabhängig vom tatsächlichen Wert der zuvor vom Kläger gehaltenen Anteile an der XY Global Investments CVBA besteht der Anspruch des Klägers in der von ihm geltend gemachten Höhe, denn die Beklagten zu 2. und 4. müssen sich in diesem Zusammenhang - unabhängig von der tatsächlichen Werthaltigkeit der zuvor vom Kläger innegehabten Genossenschaftsanteile - an der gegenüber dem Kläger getätigten Aussage der Beklagten zu 2. im Schreiben vom 18.8.2021 festhalten lassen, er habe seine Kapitaleinlage in die Beklagte zu 4. in Höhe von € 170.000,00 erbracht.

Die an den Kläger ausgezahlten Beträge von zehnmal € 1.700,00 hat dieser bei der Bezifferung seines Anspruchs in Abzug gebracht, so dass sich der geltend gemachte Betrag von € 153.000,00 ergibt.

3. Die Auffassung des Landgerichts, der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. auch aus den §§ 826 und 31 BGB zu, teilt das Berufungsgericht nicht.

Ein solcher deliktischer Schadenersatzanspruch wäre auf den Ausgleich des negativen Interesses gerichtet, das heißt, der Kläger wäre, wie das Landgericht auf Seite 21 des angegriffenen Urteils zutreffend feststellt, im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er nicht in die Anlagen der Beklagten zu 2. und ihrer Rechtsvorgängerinnen investiert. Ein solcher Anspruch wäre mithin auf den Ersatz der vom Kläger aus seinem Vermögen getätigten Investitionen gerichtet, denn wenn der Kläger in Kenntnis der wahren Umstände nicht in die betreffenden Anlagen investiert hätte, hätten auch keine Erträge anfallen können, die er - vermeintlich - wieder in die Anlagen investiert hat. Der schließlich in die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. eingebrachte Betrag, um dessen Erstattung es dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1. geht, enthielt aber gerade nicht nur die vom Kläger aus seinem Vermögen investierten Beträge, sondern auch die in den Jahren bis 2020 thesaurierten vermeintlichen Erträge seiner Anlage.

Aus Sicht des Berufungsgerichts kann zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs aus § 826 und § 31 BGB auch nicht alleine auf die letzte Investitionsentscheidung des Klägers, die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4., abgestellt werden, denn der Kläger macht gerade nicht geltend, die Beklagte zu 2. habe ihn alleine bei der Investition eines tatsächlich vorhandenen Anlagevermögens in die Beklagte zu 4. sittenwidrig geschädigt, sondern geht selbst davon aus, dass bereits alle vorherigen Anlageentscheidungen nur durch der Beklagten zu 2. und ihren Rechtsvorgängerinnen zurechenbare Täuschungshandlungen ermöglicht worden sind, die Beteiligungen an den belgischen Genossenschaften tatsächlich nicht existiert haben und die ihm gegenüber ausgewiesenen Erträge nicht angefallen sind.

Der ihm durch seine Einzahlungen in die A Investment CVBA und die XY Global Investments CVBA entstandene Schaden ist nach dem Vorbringen des Klägers ausdrücklich nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1.

So hat der Kläger in der Klageschrift den Klageantrag zu 2. (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. und 2.) ausdrücklich damit begründet, er könne den durch die Einzahlungen in die belgischen Genossenschaften entstandenen Schaden derzeit nicht beziffern, weil ein solcher Schaden möglicherweise nicht bestehe, soweit ihm die Beklagten zu 2. und 4. das in die stille Gesellschaft investierte Kapital gemäß Klageantrag zu 1. erstatteten. Sollte er indes mit dem Erstattungsanspruch nach § 21 VermAnlG in der Vollstreckung ausfallen, so bleibe es bei seinem Anspruch gegen die übrigen Beklagten auf Ersatz des (auf S. 44 der Klagebegründung zum Zwecke der Streitwertfestsetzung mit € 65.858,69 bezifferten) Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass er überhaupt in die A Investment CVBA und die XY Global Investments CVBA investiert habe.

4. Mit der vom Landgericht zu Ansprüchen des Klägers aus § 826 BGB bzw. § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB gegebenen Begründung ist hingegen davon auszugehen, dass der Kläger die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung verlangen kann, die Beklagten zu 1. und 2. seien ihm zum Ersatz des durch seine Beteiligung an der A Investment CVBA und der XY Global Investments CVBA entstandenen Schadens verpflichtet.

Mit ausführlicher und in der Sache zutreffender und überzeugender Begründung hat das Landgericht angenommen, der Entscheidung sei zugrunde zu legen, der Beklagte zu 1. habe dem Kläger durch sein der Beklagten zu 2. zuzurechnendes Verhalten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

Mit der Argumentation des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Beklagten nicht auseinander, die sich insofern auf den Satz beschränkt, der Kläger habe außer wilden Mutmaßungen nichts zur vom Landgericht gesehenen Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. in einem sogenannten Schneeballsystem vorgetragen, so dass die Beklagten nicht gehalten seien, sich hierzu zu erklären.

Dass die Beklagten zu 1. und 2. auf Grundlage des unstreitigen und des nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden klägerischen Vorbringens ein auf Täuschung und Schädigung der Anleger angelegtes Geschäftsmodell verfolgt haben und deshalb nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung als erfüllt anzusehen umso mehr, als der sind, gilt für den im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag Bevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2025 auf Nachfrage des Gerichts unstreitig gestellt hat, dass es zur Gründung der XY Global Investments CVBA in Belgien nicht gekommen sei, das heißt diese Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt existiert habe, so dass die - gleichwohl überzeugende - Begründung des Landgerichts, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gesellschaft nicht existiert habe, für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erforderlich ist.

Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist (BGH, Versäumnisurteil vom 4.2.2021 - III ZR 7/20, juris, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, Urteil vom 17.3.2015 - VI ZR 11/14, juris, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, Versäumnisurteil vom 4.2.2021 - III ZR 7/20, juris, Rn. 16 m. w. N.).

Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe (BGH, Versäumnisurteil vom 4.2.2021 - III ZR 7/20, juris, Rn. 17).

Zwar ist es im Ausgangspunkt Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4.2.2021 - III ZR 7/20, juris, Rn. 18, zu einem sogenannten "Schneeballsystem"), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar (OLG Köln, Urteil vom 16.5.2024 - 24 U 153/23, Anlage K 67, in einem Parallelverfahren).

Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers, der - anders als der Beklagte zu 1. - die internen Verhältnisse der XY-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Der Kläger hat, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1. der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der XY-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die A Investments CVBA bzw. XY Global lnvestors oder lnvestments CVBA auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1. habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die XY Global lnvestments CVBA als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Wer gegenüber Anlegern erklärt, welche Erträge ihre Beteiligung an einer tatsächlich nicht existierenden Gesellschaft erwirtschaftet habe, und die Anleger so zu weiteren Anlagen unter Aufstockung der wieder anzulegenden Erträge bewegt, handelt offenkundig mit dem Ziel der Täuschung der Anleger.

Der Beklagte zu 1. ist, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, persönlich für diese Scheingesellschaft tätig geworden ist, etwa indem er das Protokoll einer außerordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 8.1.2016 unterzeichnet hat. Zudem hatte die angebliche XY Global Investments CVBA ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der "belgischen Strukturen" - unter der vom Beklagten zu 1. auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse Straße 1, Stadt3 (Belgium).

Weiter hat der Kläger unter Hinweis auf den als Anlage K 32 vorgelegten Leitfaden für die Fachberater der XY-Gruppe dargelegt, dass den Anlegern realistischerweise nicht erzielbare Renditen versprochen, unzutreffende Angaben zur Prüfung der Anlagen durch die BaFin gemacht und Zweifel sowie der Wunsch, bezüglich der angebotenen Vermögensanlage Rücksprache etwa mit ihrem Steuerberater zu halten, ausgeredet werden sollten.

Schließlich hat der Kläger unter Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei den Zielgesellschaften angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich erfolgten die Überweisungen der "XY Financial and Economic Services GmbH", an die der Kläger die Anlagebeträge weisungsgemäß gezahlt hatte, entweder an frühere Anleger oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im XY-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in Liechtenstein zu Gunsten des A Global Investors Trust überwiesen, deren "Beneficial Owner" der Beklagte zu 1. war.

Angesichts all dieser Umstände ist ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme gerechtfertigt, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1. handelt, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie dem Kläger - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren.

Weiterer Vortrag war von dem Kläger, der in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der A1 CVBA bzw. XY Global Investments CVBA keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern. Die Beklagten sind seinem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die A Investment CVBA und die Übertragung der Beteiligung des Klägers auf deren Nachfolgegesellschaft bzw. der Weiterleitung an die XY Global Investments CVBA und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 1. in der Lage sein müsste, konkret mitzuteilen, wohin die von dem Kläger gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist.

Das vom Beklagten zu 1. maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in Bezug auf die dem Kläger vermittelten Anlagen anzunehmen ist. Dies gilt nicht nur für die ab dem Jahr 2016 vom Kläger getätigten vermeintlichen Einlagen in die XY Global Investments CVBA, sondern gleichermaßen für die bereits zuvor erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile an der A Investment CVBA. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlagen - anders als die XY Global Investments CVBA - im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass der Beklagte zu 1. schon bei der ersten Zahlung des Klägers im Jahr 2012 die Absicht hatte, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Auch insoweit sind die Beklagten dem Vorbringen des Klägers nicht in genügender Weise entgegengetreten.

Durch die seitens des Beklagten zu 1. verübte Täuschung wurde der Kläger irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis des Klägers, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und er nicht Genosse wird, hätte er die Zahlung ersichtlich nicht erbracht und wären daraus resultierende Folgeschäden, die Gegenstand des Klageantrags zu 2. sind, nicht entstanden.

Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2. - die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. nur MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den "Vorstand", ein "Mitglied des Vorstands" und "andere verfassungsmäßig berufene Vertreter" gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der "anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter" neben den besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 15.10.2025, § 31 Rn. 46). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 85).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2005 - II ZR 235/03, juris, Rn. 8 m. w. N.; MüHd-Buch GesR/Spernath, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 35 Rn. 76; BeckOKGmbHG/Pöschke, Stand 1.8.2025, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche "Führungsaufgaben" der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat und welches Ausmaß und welche Intensität die von ihm übernommene Unternehmensführung hatte (BGH, Urteil vom 21.3.1988 - II ZR 194/87, juris, Rn. 6; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).

Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. im fraglichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2. war. Aus den vor allem in der Berufungserwiderung vom 20.6.2024 (Bl. 736 ff. d. A.) näher dargelegten, von den Beklagten - die im Berufungsverfahren alleine den unstreitigen Vortrag wiederholen, der Beklagte zu 1. sei lediglich in den Jahren 2012 und 2013 und dann wieder seit dem Jahr 2020 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gewesen, ohne auf die Argumentation des angegriffenen Urteils hinsichtlich der Stellung als faktischer Geschäftsführer einzugehen - in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht in Abrede gestellten Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Beklagte zu 1. nicht nur aufgrund seiner zentralen Stellung innerhalb der "XY-Gruppe", sondern auch aufgrund seines konkreten Wirkens bei der Beklagten zu 2. maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit hatte. Auch wenn sich die vom Kläger dargelegten Zitate im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Wertungen beschränken, ergeben sich für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung insoweit tatsächliche Anknüpfungspunkte, als der Beklagte zu 1. von den zitierten Mitarbeitern auch im Verhältnis zur damaligen Geschäftsführerin E als derjenige angesehen worden ist, dessen Wille vorrangig zu beachten war.

Nach dem Inhalt der Aussagen der Zeugen G, H, I, J und K traf der Beklagte zu 1. alleine sämtliche wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens ohne Beteiligung der formal bestellten Geschäftsführerin, welche die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. entsprechend der alleine von ihm erteilten Anweisungen umzusetzen hatten. Der formal bestellten Geschäftsführerin E stand hingegen keinerlei eigener Entscheidungsspielraum zu; sie hat ihre Aufgaben als Geschäftsführerin faktisch nicht selbst ausgeübt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, dass der Beklagte zu 2. auch nach außen hin für die Gesellschaft auftrat, etwa indem er gegenüber den Anlegern wichtige Korrespondenz - z. B. die Bestätigung der Beteiligungsabwicklung vor dem Hintergrund gestellter Strafanzeigen (Anlagen K 68 ff., Bl. 770 ff. d. A.) - selbst unterzeichnete. Aus all dem ergibt sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1. - trotz der formalen Geschäftsführerbestellung der Frau E - auch im vorliegend relevanten Zeitraum die Geschicke der Beklagten zu 2. maßgeblich bestimmt hat.

Da die Beklagte zu 2. sich nach all dem das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten des Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger zurechnen lassen muss, ist auch ihr gegenüber die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung zu treffen.

5. Die zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 3. getroffene Feststellung, dass sich die Beklagten zu 2. und 4. mit der Annahme des Angebots auf Übertragung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der stillen Gesellschaft mit der Beklagten zu 4. im Annahmeverzug befinden, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen berechtigt, wobei eine Feststellung, seit wann Annahmeverzug vorliegt, nicht erforderlich ist, da er lediglich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden muss, auf die das Leistungsurteil ergeht, aus dem - im Fall des festgestellten Annahmeverzugs unter erleichterten Voraussetzungen - vollstreckt werden soll.

Soweit der Kläger eine entsprechende Feststellung auch in Bezug auf die im Klageantrag zu 2. genannten Anteile an der A Investment CVBA bzw, der XY Global Investments CVBA begehrt, ist nicht ersichtlich, welches Interesse an einer solchen Feststellung bestehen soll, denn der Kläger geht selbst davon aus, die Anteile als Einlage für die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. eingebracht zu haben. Ein auf die Übertragung der Anteile an den genannten Gesellschaften gerichtetes Angebot erscheint (neben dem Angebot auf Übertragung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 4. weder mit Blick auf die Vollstreckung des Zahlungsantrags zu 1. noch mit Blick auf die Vollstreckung des Feststellungsantrags zu 2. erforderlich.

6. Im Grundsatz zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger aus § 826 BGB bzw. § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zur Erstattung der durch seine Beratung und Vertretung in dem Steuerstrafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sind. Unstreitig hatten die Beklagte zu 1. und 2. ebenso wie der für die Beklagte zu 2. bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätige Herr F den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass etwaige Erträge aus den Beteiligungen an den belgischen Gesellschaften in Deutschland zu versteuern seien, weshalb es zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen durch das Finanzamt Stadt4 gegen den Kläger kam, der sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sah.

Ebenso unstreitig ist es, dass L Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB in Stadt5 für den Kläger in Form einer steuerlichen Beratung und der Abgabe einer Berichtigungserklärung gegenüber dem Finanzamt Stadt4 tätig geworden ist und der Kläger die hierfür gestellten Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt € 14.365,20 bereits beglichen hat.

Soweit das Landgericht diese Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu einem Betrag von € 1.082,90 zugesprochen hat, da ein Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber in Textform vorliege, führt die Berufung des Klägers zur Abänderung des angegriffenen Urteils. Denn unabhängig von der Frage, ob die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der gesetzlichen Vergütung zutreffend ist, hat der Kläger mit der Berufungsbegründung die zwischen der L Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB und ihm bestehende Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 22.12.2022 vorgelegt, nach deren Ziffer II. 1. ein Zeithonorar in Höhe von € 420,00 pro Stunde geschuldet war. Mit der Vorlage der Vereinbarung ist der Kläger nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da das Landgericht nicht auf Bedenken hinsichtlich der schlüssigen Darlegung des mit dem Klageantrag zu 4. begehrten, von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Betrages hingewiesen hatte.

Da die Beklagten auf die Berufung des Klägers nicht erwidert haben, ist auch das Vorbringen des Klägers als zugestanden zugrunde zu legen, dass auf Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzleien regelmäßig nicht zu den gesetzlichen Gebühren abrechnen und die Mandatierung der L Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB mit dem Vorteil verbunden war, dass diese bereits zahlreiche weitere Anleger der XY Finance vertreten und sich deshalb nicht erst (kosten-)aufwendig in den Sachverhalt habe einarbeiten müssen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, dem Kläger die unstreitig von ihm beglichenen Rechtsanwaltshonorare zu erstatten.

Dies gilt auch für das unter dem 11.1.2014 in Rechnung gestellte weitere Honorar in Höhe von € 102,96, dass der Kläger mit der grundsätzlich nach den §§ 525, 264 ZPO ohne Einwilligung des Gegners möglichen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend macht. Da der zur Begründung gehaltene Vortrag unstreitig geblieben ist, ist dieser unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Gegen eine Zuerkennung des Anspruchs spricht auch nicht, dass der Kläger den entsprechenden Betrag bei der Bezifferung seines Berufungsantrags zu 2. nicht berücksichtigt hat, denn aus der Begründung der Klageerweiterung (S. 8 f. der Berufungsbegründung, Bl., 557 f. d. A.) geht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass es sich insofern um ein Versehen handelt und neben dem Betrag von € 50.198,03 auch der Betrag von € 102,96 klageerweiternd geltend gemacht werden sollte.

7. Hinsichtlich des in Höhe von € 50.198,03 geltend gemachten Steuerschadens ist die Klage allerdings aus Sicht des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der zuletzt mit Schriftsatz vom 30.10.2025 (Bl. 377 f. d. eA. OLG) gemachten Ausführungen jedenfalls derzeit unbegründet.

Der Kläger macht insofern geltend, das zuständige Finanzamt habe - nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung - mit Blick auf die vermeintlichen Erträge der streitgegenständlichen Kapitalanlagen für die Jahre 2013 bis 2021 nachträglich Einkommensteuer in Höhe des genannten Gesamtbetrages festgesetzt. Diese Steuernachzahlungen seien als Teil des dem Kläger entstandenen Schadens erstattungsfähig.

Soweit der Kläger aber mit dem Klageantrag zu 1. die Rückzahlung der für die stille Beteiligung an der Beklagten zu 4. gezahlten Einlage von € 170.000,00 € abzüglich bereits ausgezahlter € 17.000,00 geltend macht, enthält dieser Betrag eben jene Kapitalerträge, für die das Finanzamt Steuernachzahlungen festgesetzt hat. Der Kläger begehrt mithin mit dem Antrag zu 1., so gestellt zu werden, wie dies die Finanzbehörden ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt haben. Damit kann aus Sicht des Berufungsgerichts aber derzeit nicht gesagt werden, dass es sich bei der Steuernachzahlung um einen Schaden des Klägers handelt, der durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten zu 1. und 2. entstanden ist, auch wenn ihm die der Besteuerung zugrunde liegenden Gewinne noch nicht tatsächlich zugeflossen sind.

Zwar zieht der Kläger nachvollziehbar die Möglichkeit in Betracht, dass ihm der auf den Klageantrag zu 1. zugesprochene Betrag niemals zufließen könnte. Aus Sicht des Berufungsgerichts ist jedenfalls eine fruchtlose Zwangsvollstreckung aus dem Urteil aber die Bedingung dafür, dass überhaupt von einem Steuerschaden des Klägers gesprochen werden kann, denn die festgesetzten Steuern wären von ihm auch dann zu entrichten gewesen, ohne dass ihm die Erträge endgültig zugeflossen wären, wenn es sich bei dem Investment um eine seriöse Geldanlage gehandelt hätte. Deshalb teilt das Gericht nicht die im Schriftsatz vom 30.10.2025 dargelegte Auffassung des Klägers, wonach die Beklagten lediglich im Fall einer Erfüllung des Anspruchs aus § 21 VermAnlG Erstattung des Betrages verlangen könnten, weil sich dann nachträglich herausstellte, dass der Schaden zu Unrecht geltend gemacht worden sei, bzw. mit diesem Erstattungsbetrag gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen könnten. Vielmehr besteht jedenfalls derzeit ein Anspruch auf Erstattung der festgesetzten Steuern nicht.

8. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen betreffend die Beklagten zu 1. und 2. auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung der Beklagten beruhen, ist nach dem bereits Ausgeführten insofern abzuändern, als Grund der Haftung der Beklagten zu 2. hinsichtlich des Klageantrags zu 1. alleine die Verletzung der aus § 6 VermAnlG folgenden Prospektpflicht ist. Dass die aus § 21 VermAnlG folgende Rückzahlungsverpflichtung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2. beruht, kann aus Sicht des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden, zumal nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beklagten das Bestehen einer (auf der Annahme des Vorliegens eines öffentlichen Angebots) beruhenden Prospektpflicht nicht positiv bekannt war.

9. Die dem Kläger zugesprochenen Beträge sind jeweils nach § 288 Abs. 1, § 291 BGB zu verzinsen.

Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 2. und 4. jeweils am 24.2.2023 zugestellt, die Klageerweiterung vom 28.8.2023 den Beklagten zu 1. und 2. am 26.10.2023 und die Berufungsbegründung vom 18.3.2024 am 2.5.2024.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 und 516 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der sogenannten Baumbach´schen Kostenformel, wobei die Rücknahme der Berufung seitens der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten Beklagten zu 3. lediglich zur Folge hat, dass ihre zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden, während angesichts ihrer mit dem Mindeststreitwert anzusetzenden Beteiligung am Berufungsverfahren eine Auferlegung anteiliger Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten des Klägers unterbleibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Bemessung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht bei der Bewertung der Feststellungsanträge den unwidersprochen gebliebenen Annahmen des Landgerichts folgt.


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