Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 U 131/14

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.8.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 104.733,24 abzüglich von der Beklagten auf einen Betrag in Höhe von € 56.622,53 an das Finanzamt abzuführender Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 477.089,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Korrekturbuchungen auf ihrem Sparkonto und ihrem Girokonto in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Privatanlegerin. Die Beklagte ist eine Bank und Alleingesellschafterin der P...bank Filialvertrieb AG. Diese führt für die Beklagte das Schaltergeschäft aus und vermittelt neben den Produkten der Beklagten auch Produkte für die Unternehmen B.. und D.. sowie Kleinprodukte wie Briefmarken und Verpackungen für die D. P. AG. Die P...bank Filialvertrieb AG betreibt u.a. das „P...bank Finanzcenter L..“ als eine von ca. 850 Filialen in Deutschland. Dortiger Filialleiter und Angestellter der P...bank Filialvertrieb AG war Herr K.-D.S... Dieser hatte ohne Wissen der Beklagten über mehrere Jahre diversen Kunden Sonderkonditionen wie zusätzliche Zinsen versprochen. Er ist nach Aufdeckung dieser Vorgänge mittlerweile suspendiert. Ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

3

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat Schreiben zur Akte gereicht, die mit dem P...bank-Logo und der Überschrift bzw. dem Stempel „P...bank Filialvertrieb“ versehen sind, aus denen sich ergibt, dass der Filialleiter S.. für das P...bank-Gewinn-Sparbuch Nr. 2.....7 am 18.5.2009 bei einer Mindestanlagesumme von € 50.000,- eine Guthabenverzinsung von 5% fest für zunächst sechs Monate ab Kontoeröffnung und für das P...bank-Aktiv-Sparbuch Nr. 2.....0 bei gleicher Mindestanlagesumme eine Guthabenverzinsung von 4,75% fest bis zum 31.12.2009 ab Wertstellung der Ersteinlage zum 5.10.2009 zusagte (Anlagen K 3 und K 4).

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Abbuchung des streitgegenständlichen Betrages im Schuldverhältnis zu der Klägerin eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beklagte sei zu einer Storno- bzw. Berichtigungsbuchung nicht berechtigt gewesen; insbesondere habe ihr kein Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB gegen die Klägerin zugestanden, denn sie habe nicht bewiesen, dass die Gutschriften rechtsgrundlos erfolgt seien. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer sekundären Behauptungslast hinreichend zu den von Herrn S.. abgegebenen Zinszusagen vorgetragen. Durch diese sei die Beklagte verpflichtet worden, denn jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht erfüllt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Behauptung der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Vertretungsmacht des Herrn S.. gutgläubig gewesen, zu widerlegen.

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Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

6

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung insgesamt. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB zu, da sie keine Pflichtverletzung begangen habe. Sie sei zu der Stornierungs- bzw. Berichtigungsbuchung berechtigt gewesen, weil ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, jedenfalls aus § 812 Abs.1 S. 1, 1.Alt. BGB zugestanden habe. Die Kammer habe die Beweislast im Rahmen des § 812 BGB falsch gesehen, denn die Klägerin beanspruche die Wiedergutschrift des streitgegenständlichen Betrages. Die Darlegungs- und Beweislast für den diesbezüglichen primären Erfüllungsanspruch als Rechtsgrund liege daher bei ihr. Im Übrigen habe die Beklagte auch bewiesen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Einzahlungen auf dem Sparkonto und auf dem Girokonto rechtsgrundlos erlangt habe.

7

Der Mitarbeiter S.. habe offenkundig für die Filialvertriebs-AG gehandelt und nicht für die Beklagte und habe überdies keine Vollmacht gehabt, für die Beklagte zu handeln. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darüber nicht Beweis erhoben.

8

Auch eine Anscheinsvollmacht habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Insoweit habe das Landgericht zum einen wiederum die Beweislast verkannt, denn die Klägerin sei derjenige, die sich zur Begründung ihres primären Erfüllungsanspruchs auf eine Anscheinsvollmacht berufe, also trage sie auch die Beweislast. Zum anderen habe der Mitarbeiter S.. keinen Rechtsschein von einiger Dauer und Häufigkeit erzeugt. In diesem Zusammenhang hätte nur auf Umstände abgestellt werden dürfen, die der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen seien. Dazu, dass die Klägerin von dem Wirken des Herrn S.. bereits vorher Kenntnis gehabt habe, fehle aber jeder Vortrag. Der Umstand, dass Herr S.. über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Absprachen mit verschiedenen Kunden getroffen habe, sei unstreitig erst im Frühjahr 2013 bekannt geworden und sei deshalb der Beklagten nicht zurechenbar. Ihr könne insoweit keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Vor dem Bekanntwerden der eigenmächtigen Zinszusagen des Herrn S.. habe es keine Anhaltspunkte zur Durchführung einer besonderen Innenrevision gegeben. Herr S.. habe mit hoher krimineller Energie die ihm offensichtlich sehr gut bekannten Kontroll- und Sicherungssysteme der Beklagten umgangen. Da S.. die Zinsgutschriften bewusst falsch als „Einzahlung“ deklariert und die notwendigen Mittel unautorisiert von den Sparkonten vermögender Kunden abgebucht habe, habe der Beklagten die Buchung von Sonderzinsen nicht auffallen können.

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Fälschlicherweise habe das Landgericht zudem angenommen, dass die Beklagte die Behauptung der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Bevollmächtigung des Herrn S.. gutgläubig gewesen, nicht widerlegt habe. Die Klägerin trage zum einen auch insoweit die Beweislast. Im Übrigen seien die von S.. angeblich zugesagten Zinssätze offensichtlich marktunüblich gewesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin auch verpflichtet im Einzelnen darzulegen, welcher Betrag in welcher Höhe verzinst worden sei, um auf die Klagsumme von € 474.820,72 zu kommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.11.2014 -330 O 578/13- abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe keinerlei Anlass gehabt, an der Seriosität des Angebots oder der Vertretungsmacht des Filialleiters S.. zu zweifeln. Dieser habe die Geschäftsbeziehung ordnungsgemäß und unauffällig abgewickelt; sie sei auch nicht etwa gehalten gewesen, nur mit ihm persönlich zu verhandeln. Aufgrund auch vorher bei anderen Kreditinstituten erzielter hoher Zinssätze sei ihr das Angebot nicht ungewöhnlich hoch vorgekommen. Die geltend gemachte Klagforderung beziehe sich auf den Nettobetrag, so wie er sich numerisch aus den Anlagen K 19f. ergebe.

15

Der Senat hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hatte die Klägerin ab Erhalt der Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2009 (Anlage B 13) konkrete Anhaltspunkte, an der Vertretungsmacht des Filialleiters S.. zu zweifeln und war von daher bei Abschluss der nächsten Zinsvereinbarung für die Zeit ab 1.7.2010 (Anlage K 5) hinsichtlich der in dieser Vereinbarung zugesagten Zinsen nicht mehr gutgläubig, was die Anscheinsvollmacht des Filialleiters anbelangt. Ihr steht daher in Höhe von € 372.356,42 kein Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten zurückgebuchten Betrages zu. Im Einzelnen:

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1.) Die Klägerin kann gem. § 488 Abs.1 S.2 1.HS BGB von der Beklagten Zahlung von Zinsen auf die geleisteten Spareinlagen in Höhe von 104.733,24 € verlangen. Der Sparvertrag ist nach h.M. Darlehensvertrag (vgl. Palandt-Sprau, 73. Aufl., § 808 BGB, Rdnr. 6 m.w.N.). Die Zinshöhe ergibt sich aus der produktspezifischen vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine solche, gelten die in den Sparbedingungen geregelten Zinssätze (Schimansky/Bunte/Lwowski-Schürmann, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 70 Rdnr. 23).

18

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihr von dem Filialleiter S.. für den Zeitraum ab Eröffnung des Sparkontos Nr. 2.....1 am 5.2.2009 rechtswirksam Zinsen in Höhe von 4,75% bis 5% auf die auf dieses und die weiteren eröffneten Sparkonten geleisteten Einlagen zugesagt worden sind.

19

Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, wie es zu den Zinsabsprachen gekommen ist. Hier bestehen schon aufgrund der schriftlichen Erklärungen des Herrn S.. (Anlagen K 3 und K 4), die dieser ihr nach den Angaben der Klägerin jeweils als Bestätigung der mündlich getroffenen Abreden zur Verfügung gestellt habe, keine Zweifel daran, dass ihr Vortrag richtig ist und der Filialleiter S.. die von der Klägerin geltend gemachten Zinshöhen tatsächlich als Sonderkonditionen zugesagt hat. Soweit für die von der Klägerin behaupteten Zusagen für das Konto-Nr. 2.....1 betreffend das Jahr 2009 keine schriftliche Bestätigung vorliegt, ergibt sich aus dem Kontoauszug Anlage K 17, dass der Klägerin der sog. „Extrabonus“ gutgeschrieben worden ist, was ein starkes Beweisanzeichen dafür darstellt, dass eine entsprechende Zinszusage erteilt worden ist. Für die Jahre ab 2010 hat die Klägerin im Übrigen die ihr von dem Filialleiter S.. zur Verfügung gestellt Kontoübersichten zur Akte gereicht (Anlagenkonvolut K 19), aus welchen sich ebenfalls Zinssätze in der von ihr behaupteten Höhe entnehmen lassen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Sparkonten eröffnet und Erst-Spareinlagen in Höhe von 2 Mio. €, 740.000,- € und 500.000,-€ absprachegemäß geleistet hat.

21

Der Filialleiter S.. hat die Beklagte mit den vorgenannten Zinszusagen auch wirksam im Wege der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB verpflichtet. Er handelte im Namen der Beklagten (dazu unter (a)) und mit Vertretungsmacht (dazu unter (b)).

22

(a) Zumindest aus den Umständen ergab sich vorliegend, dass Herr S.. im Namen der Beklagten handelte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unstreitig ist, dass Herr S.. nicht in eigenem Namen, sondern jedenfalls „unternehmensbezogen“ auftrat. Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens (hier: P...bank AG oder P...bank Filialvertrieb AG) sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH NJW 2000, 3344, 3345; K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Auflage, § 4 Rn. 107 m.w.N.). Herr S.. sollte vorliegend in gewissem Umfang für die Beklagte nach außen tätig werden, u.a. Kunden beraten und Vertragsbeziehungen anbahnen. Selbst wenn die Absprachen zwischen Herrn S.. und der Klägerin in einer Filiale der P...bank Filialvertrieb AG geschlossen wurden, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verzinsungen auf dem Girokonto um Konditionen eines Bankgeschäfts, das insoweit nur von der Beklagten betrieben wurde und betrieben werden durfte. Damit wurde bereits hinreichend deutlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte, was für die Klägerin auch erkennbar war (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 164 Rn. 2).

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(b) Herr S.. handelte auch mit Vertretungsmacht. Ob er über eine ausdrücklich erteilte Vollmacht verfügte und/oder ob eine Haftung der Beklagten für Zusagen von Herrn S.. gemäß § 56 HGB oder im Wege der Duldungsvollmacht besteht, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn zumindest die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen hier vor.

24

Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014, V ZR 305/12, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855).

25

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Herrn S.. zur Zusage von Sonderzinskonditionen (dazu unter (aa)), der der Beklagten zuzurechnen ist (dazu unter (bb)). Der Rechtsschein war für das Handeln der Klägerin auch kausal (dazu unter (cc)) und die Klägerin war bis zum Erhalt der Zinsbescheinigung für das Jahr 2009 gutgläubig (dazu unter (dd)).

26

(aa) Das Verhalten des Herrn S.. erzeugte einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der insoweit nicht eingreifenden Beklagten zur Vereinbarung von Zinskonditionen bevollmächtigt sei (vgl. Schramm, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 164 Rn. 57 f.). Dieser Rechtsschein war auch von einer gewissen Dauer und Häufigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsscheins (und der weiteren Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht) ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (vgl. BGH NJW 2004, 2745, 2747; Schramm, a.a.O., Rn. 72). Herr S.. war Filialleiter der Filiale in L.. und trat den Kunden als solcher gegenüber, so dass schon aufgrund seiner Stellung der Rechtsschein erweckt wurde, er sei zu gesonderten Zusagen befugt. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass Herr S.. über einen längeren Zeitraum diverse, dem vorliegenden Fall vergleichbare Absprachen mit einer Vielzahl von Kunden traf. Dass die zwischen Herrn S.. und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen die zeitlich ersten im Komplex vermeintlich unberechtigter Zinszusagen in L.. gewesen wären, trägt die Beklagte schon nicht vor.

27

(bb) Die Beklagte muss sich diesen Rechtsschein auch zurechnen lassen. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des BGH bereits deshalb, weil die Umstände, die den Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung begründen, aus der Sphäre der Beklagten stammen (dazu unter i.). Aber auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH, die eine Fahrlässigkeit erfordert, müsste hier eine Zurechnung erfolgen (dazu unter ii.).

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i.) Nach einem neueren Urteil des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, juris, das die Frage betraf, ob sich eine Großhändlerin für Presseerzeugnisse das Handeln ihres (ehemaligen) Vertriebsleiters zurechnen lassen muss, der unrechtmäßig Remissionsware zu viel zu niedrigen Preisen veräußert hatte, muss sich der Geschäftsinhaber den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat, weil er aus der Sphäre seines Unternehmens stammt (BGH, a.a.O., Rn. 12-15, zitiert nach juris). Dabei soll von den Instanzgerichten nach Ansicht des BGH einem Vorbringen des Geschäftsinhabers, wonach der Vertreter geschickt die internen Kontrollen umgangen habe und allein deswegen die getätigten Geschäfte der Geschäftsführung unbekannt geblieben seien, nicht nachgegangen werden, weil der Geschäftsinhaber den Rechtsschein ordnungsgemäßer Vollmacht in jedem Fall nicht unverschuldet veranlasst hätte (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris). Diese Verteilung der Risiken beruhe darauf, dass der kaufmännische Verkehr Rechtssicherheit sowie einfache und klare Verhältnisse erfordere und dass es dem Geschäftspartner nicht zugemutet werden könne, über die Ermächtigung des für den Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen, solange er nach dem äußeren Anschein anzunehmen berechtigt sei, dass der Geschäftsinhaber das Verhalten des in seinem Namen handelnden Angestellten billigt (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

29

Diese Erwägungen des BGH führen auch im vorliegenden Fall dazu, dass sich die Beklagte das Vertreterhandeln des Herrn S.. zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat den Anschein einer Bevollmächtigung des Herrn S.. selbst hervorgerufen, indem sie diesen als Filialleiter des Finanzcenters L.. hat auftreten lassen. Dies gilt unabhängig davon, dass Herr S.. Angestellter der P...bank Filialvertrieb AG war. Die Geschäfte, die er ausgeführt hat, waren von außen betrachtet als normale Bankgeschäfte anzusehen. Dazu gehört auch die Gewährung von Sonderkonditionen, denn es ist im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Banken durchaus üblich, dass Konditionen verschiedener Bankgeschäfte (Kreditzinsen, Guthabenzinsen bei höheren Anlagebeträgen, Ausgabeaufschläge im Anlagegeschäft etc.) verhandelt werden. Damit stammten die Umstände, die hier den Anschein der Bevollmächtigung hervorriefen, aus der Sphäre der Beklagten. Diese kann daher auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, sie hätte das kriminelle Handeln des Herrn S.. nicht erkennen können. Würde ihr dieser Einwand gestattet, wäre es doch wieder Sache des Geschäftspartners, genaue Ermittlungen über die Befugnis des für den Geschäftsinhaber Auftretenden anzustellen. Dies aber soll dem Geschäftspartner nach Ansicht des BGH gerade nicht zugemutet werden. Im hier vorliegenden Fall des Filialleiters einer Bank erscheint es auch unmittelbar einleuchtend, dass den Kunden nicht zugemutet werden kann, dessen Befugnis zum Abschluss von Bankgeschäften zu hinterfragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang bereits die naheliegende Frage, bei wem sich die Kunden dann überhaupt erkundigen sollten. Da die dem Filialleiter nachgeordneten Mitarbeiter der Filiale hierfür ersichtlich nicht in Betracht kommen, könnten dies nur Mitarbeiter auf höheren Ebenen der Bank sein, zu denen die Kunden aber normalerweise keinen Kontakt haben. Es muss daher richtigerweise dabei bleiben, dass die Kunden auf das Wort des Leiters einer Bankfiliale vertrauen können müssen und dass der Beklagten das Risiko des kriminellen Handelns eines ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist, weil sie diesem Risiko nähersteht als der Kunde und – dessen Gutgläubigkeit vorausgesetzt – bessere Möglichkeiten als dieser hat, es zu verhindern.

30

ii.) Auch unter Zugrundelegung der herkömmlichen Zurechnungskriterien ist die Entstehung des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung des Herrn S.. der Beklagten zurechenbar. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte sie das Handeln des Herrn S.. voraussehen und verhindern können. Das kann zwar noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger tatsächlich Gutschriften auf seinen Konten erhielt. Denn diese dem Vertretergeschäft nachgelagerten Aspekte müssen bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht unberücksichtigt bleiben. Allerdings kann auch hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zur Beklagten nicht außer Betracht bleiben, dass es eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen gab. Insofern hätte die Beklagte im Wege der Innenrevision Kenntnis erlangen können, dass in L.. von den „Standardkonditionen“ abweichende Zinszusagen getroffen und in das Buchungssystem eingegeben wurden.

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Selbst wenn diese Buchungen – wie hier im internen Buchungssystem der Beklagten (Anlage B 12)– sämtlich als „Einzahlung“ bezeichnet gewesen wären, hätte der Beklagten auffallen können, dass diesen Buchungen keine tatsächlichen Einzahlungen gegenüberstanden. Selbst wenn – wie die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung vorträgt – Herr S.. Einzahlungen dadurch ermöglicht hat, dass er Gelder von den Sparkonten anderer Kunden nahm, deren Sparbücher er vorschriftswidrigerweise in der Filiale verwahrte, hindert dies eine Zurechnung ebenfalls nicht. Denn die Kontrolle gebuchter Umsätze entspringt der Organisationssphäre der Beklagten und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte ihr auffallen müssen, dass es zu besonders hohen Geldanlagen in L.. auch von zahlreichen dort nicht ansässigen Personen gekommen ist. Herr S.. hat - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - im Jahr 2008 oder 2009 eine Ehrung von der Beklagten für seine überdurchschnittlichen Erfolge bei der Einwerbung von Kundengeldern erhalten. Das zeigt, dass dieser Aspekt grundsätzlich von der Beklagten überwacht wurde. Die Beklagte trägt außerdem schon nicht vor, dass für sie außerhalb der EDV keine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mitarbeiter der von ihr mit der Beratung und Geschäftsanbahnung betrauten Tochtergesellschaft bestanden hätten. Es muss davon ausgegangen werden, dass durch eine (z.B. jährliche) Prüfung der Filiale im Rahmen einer Innenrevision schon wesentlich früher hätte festgestellt werden können, dass Postsparbücher in der Filiale verwahrt wurden und dass hiervon durch Herrn S.. eigenmächtig Gelder abgebucht wurden. Zudem müssen die Buchungen über das Kassensystem der Beklagten erfolgt sein und hier hätte der Beklagten schon bei einer regulären Kassenprüfung der jeweils erheblich höhere Umfang von Buchungen zum Jahresanfang, als Herr S.. die Zinszusagen durch „Einzahlungen“ erfüllte, auffallen müssen.

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(cc) Der Rechtsschein der Bevollmächtigung war für das Handeln der Klägerin auch kausal. Erforderlich ist dazu in der Regel, dass der Rechtsschein zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts noch vorgelegen hat und der Vertragspartner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (vgl. BGH NJW 2007, 987, Rn. 25; Ellenberger a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Dabei muss der Vertragspartner nicht alle Umstände selbst kennen, sondern es genügt, wenn ihm von anderen Personen, die diese Tatsachen kennen, die allgemein bestehende Überzeugung des Vorliegens einer Bevollmächtigung mitgeteilt wird (BGH NJW-RR 1986, 1476, 1477; Schramm a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, wonach die Klägerin Herrn S.. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszusagen nicht als aufgrund seiner Stellung als Filialleiter vertretungsbefugt angesehen hätte.

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(dd) Schließlich hat die Klägerin hinsichtlich der bis zum 30.06.2010 erfolgten Zinsgutschriften auch bewiesen, dass sie in Bezug auf die Vertretungsmacht des Herrn S.. gutgläubig war.

34

Die subjektive Berechtigung des Vertrauens fehlt, wenn der Geschäftsgegner trotz Vorliegen des Rechtsscheintatbestandes das Fehlen der Bevollmächtigung bei der Vornahme des Rechtsscheins kennt oder kennen muss. Es gilt der auch in § 173 BGB ausgesprochene Grundsatz, dass derjenige, der Vertrauensschutz in Anspruch nehmen will, gutgläubig sein muss. Auch leichtfahrlässige Unkenntnis kann hier schaden. Keinesfalls wird der Leichtgläubige geschützt, der vor einem evidenten Mangel der Vollmacht die Augen verschlossen hat. Andererseits besteht keine allgemeine Prüfungsobliegenheit. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Misstrauen und erhöhter Vorsicht geben. Bestehen Zweifel, muss sich der Geschäftsgegner bei dem Vertretenen erkundigen. Es kommt darauf an, ob einem vernünftigen Menschen in der Lage des Geschäftsgegners der Mangel der Vollmacht nicht verborgen geblieben wäre oder ob ihm doch Zweifel an ihrem Bestehen oder ihrem Umfang gekommen wären (vgl. Münch.-Komm.-Schramm, 6. Aufl., § 167 BGB, Rdnr. 70 m.w.N.).

35

Nach dem Ergebnis ihrer Anhörung und unter Würdigung der relevanten Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der im Jahre 2009 getroffenen Verabredungen der Zinskonditionen für das Sparkonto einen etwaigen Mangel der Vertretungsmacht des Herrn S.. nicht kannte und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie solche in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Zinszusage von dem Filialleiter einer Filiale einer seriösen deutschen Großbank erteilt worden war, demgegenüber die Klägerin grundsätzlich keinerlei Misstrauen entgegenbringen musste.

36

Die Klägerin, die selbst in L.. wohnt, hat bei ihrer Befragung im Übrigen glaubhaft geschildert, wie sie darüber, dass sie die Verwaltung der Konten ihrer Eltern übernommen hatte, zum P...bank Finanzcenter L.. gekommen sei und sich aufgrund des freundlichen und bemühten Verhaltens des Filialleiters S.. entschlossen habe, mit einem Teil ihres Geldes von der O..L...bank zur P...bank zu wechseln. Sie hat nachvollziehbar begründet, warum ihr das gute Zinsangebot nicht ungewöhnlich vorgekommen sei, nämlich weil ihr von der O..L...bank ein Angebot gemacht worden sei, dass nicht deutlich unter dem der P...bank gelegen habe. Im Vergleich zu dem ausweislich des von ihr beim Landgericht als Anlage zu Protokoll gereichten Kundenspiegels von der O..L...bank für Tagesgelder und Festgelder gewährten Zinssatzes von 4,55% war der anfänglich von Herrn S.. zugesagte Zinssatz in Höhe von 4,75% und 5 % auch nicht so ungewöhnlich hoch, dass er außerhalb des marktüblichen lag.

37

Schließlich musste auch der Umstand, dass die Annahme der Kontoeröffnungsanträge von der Niederlassung der Beklagten in H.. ohne die schriftliche Erwähnung von Sonderkonditionen an die Klägerin gesandt wurde, die Klägerin nicht bösgläubig machen. Zwar verweist der Eröffnungsantrag auf die AGB der Beklagten, die hinsichtlich der Zinshöhe wiederum auf Preisaushänge etc. verweisen (vgl. Anlage B 6, B 7). Nach der gesetzlichen Regelung des § 305b BGB gehen etwaige Individualvereinbarungen AGB indes vor. Ferner geht Ziff. 12 der allgemeinen AGB der Beklagten (Anlage B 2) unter dem Regelungspunkt „Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft“ auf mögliche „abweichende Vereinbarungen“ ein. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin fahrlässig verkannt hätte, dass Individualvereinbarungen mit der Beklagten bezüglich der Zinshöhe nicht vorkommen könnten. Einen solchen zwingenden Schluss ermöglicht das ihr vermeintlich ausgehändigte Konvolut diverser Bedingungen gerade nicht.

38

Der Klägerin steht danach aufgrund der wirksamen Zinszusagen des Herrn S.. ein Anspruch auf Zahlung der nach Auflösung der Sparkonten Nr. 2.....7 und Nr. 2.....0 mit Wertstellung zum 30.1.2010 auf dem Sparkonto Nr. 2.....1 insgesamt gutgeschriebenen und von der Beklagten später ausgebuchten Sonderzinsen für das Jahr 2009 und für Januar 2010 in Höhe von netto € 48.110,71 zu.

39

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner näheren Darlegung der Klägerin zur Berechnung dieses Betrages, denn dieser ergibt sich aus den eigenen Feststellungen der Beklagten. Die Klägerin hat belegt, dass der Filialleiter S.. Zinszusagen in der von ihr vorgetragenen Höhe erteilt hat, die über die von der Beklagten nach den Standardkonditionen gewährten Zinssätze hinausgingen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass Herr S.. zur vermeintlichen Erfüllung dieser Zinszusagen und gleichzeitigen Vertuschung der Zinsgutschriften im Überwachungssystem der Beklagten die vermeintlichen Sonderzinsen als „Einzahlungen“ deklariert hat. Eine solche auf dem Sparkonto Nr. 2.....1 mit Wertstellung zum 1.2.2010 verbuchte „Einzahlung“ in Höhe von € 48.110,71 hat die Beklagte ausweislich ihrer Mitteilung vom 4.4.2013 (Anlage K 9) zurückgebucht. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich dabei um die Zinsen handelte, die Herr S.. der Klägerin zusätzlich zu den Standardzinsen zugesagt hatte.

40

Dass es sich dabei um den Nettobetrag handelte, ist daraus zu schließen, dass ausweislich der als „Finanzstatus“ deklarierten Auszüge (Anlagen K 15 bis K 17), die Herr S.. der Klägerin zur Verfügung gestellt hatte, auf den verschiedenen Konten von dem gewährten Extrabonus jeweils -fiktiv- bereits Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen worden sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem im System der Beklagten zum Konto Nr. 2.....1 (Anlage K 14) unter dem 30.01.2010 von Herrn S.. als „Einzahlung“ verbuchten Betrag von € 48.110,71 -auch wenn dieser sich rechnerisch nicht anhand der Anlage K 15 bis K 17 nachvollziehen lässt- um den Sonderbonus handelte, welcher der Klägerin unter fiktiver Berücksichtigung der abzuführenden Steuern als Auszahlungsbetrag zur Verfügung stehen sollte.

41

Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Zahlung der von dem Filialleiter S.. zugesagten Zinsen in Höhe von brutto 5% auf einen Anlagebetrag von € 4.052.297,91 für den Zeitraum vom 1.2. bis 30.6.2010 zu. Dass ihr für diesen Zeitraum von Herrn S.. eine Zinszusage in entsprechender Höhe erteilt worden ist, wird durch die von dem Filialleiter erstellte Übersicht, Anlage K 19, Bl.2, belegt, in welcher dieser Zinssatz angegeben ist. Gerechnet auf 150 Zinstage ergibt sich danach eine Brutto-Zinsforderung in Höhe von € 83.266,40. Der Klägerin sind für diesen Zeitraum nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten tatsächlich Zinsen in Höhe von brutto € 26.643,86 gutgeschrieben worden, auf welche ausweislich der Bescheinigung Anlage B 14 anteilig auch Kapitalertragssteuern und der Solidaritätszuschlag abgeführt worden sind. Aufgrund der die Beklagte verpflichtenden Zinszusage des Herrn S.. kann die Klägerin daher weitere Zinszahlungen in Höhe von € 56.622,53 brutto - abzüglich der von der Beklagten abzuführenden Steuern verlangen.

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2.) Dass ihr für den Zeitraum ab 1.7.2010 bis Ende 2012 ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 372.356,42 aus zulasten der Beklagten rechtswirksam abgegebener Zinszusagen des Filialleiters S.. zusteht, hat die Klägerin hingegen nicht dargetan, so dass die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Ab Erhalt der Steuerbescheinigung für das Jahr 2009 (Anlage B 13) kann nicht mehr von einer Gutgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf die Vertretungsmacht des Filialleiters S.. ausgegangen werden, denn ihr hätte auffallen müssen, dass die dort bescheinigten Zinserträge für das Jahr 2009 evident nicht mit den zugesagten und gutgeschriebenen Zinsen und Boni (Anlagen K 15 – K 17) übereinstimmten. Ausweislich der Steuerbescheinigung Anlage B 13 sind der Klägerin für das Kalenderjahr 2009 auf allen Privatkonten und –depots insgesamt Kapitalerträge in Höhe von € 71.664,50 gutgeschrieben worden. Aus den Anlagen K 15 – K 17 ergibt sich hingegen, dass der Klägerin Zinsen und Boni in Höhe von € 5.243,84 auf dem Konto mit der Endziffer 110, € 23.163,01 auf dem Konto mit der Endziffer 557 und € 93.725,48 auf dem Konto mit der Endziffer 471 gutgebracht worden sind, somit also insgesamt € 122.132,33 und damit über € 50.000,- mehr als bescheinigt. Diesem auffälligen Umstand hätte sich die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht verschließen dürfen und sie hätte dies zum Anlass nehmen müssen, bei der P...bank-Zentrale nachzufragen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, dies sei ihr nicht aufgefallen, vermag der Senat dem keinen Glauben zu schenken. Die handschriftlichen Anmerkungen auf den Übersichten, Anlagenkonvolut K 19, belegen, dass die Klägerin versucht hat, die ausgewiesenen Zinsen nachzuvollziehen. Sie hat dazu auch erklärt, sie dass sie die Angaben in den Übersichten mit den Eintragungen im Sparbuch verglichen und auch einmal mit dem Taschenrechner nachgerechnet habe. Daraus ergibt sich, dass sie nicht ohne weiteres den Berechnungen des Filialleiters S.. vertraut hat, sondern die Buchungen kontrollierte und aufpasste, dass dessen Zusagen eingehalten wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vorstellbar, dass die Klägerin auf der anderen Seite die Steuerbescheinigungen gar nicht zur Kenntnis genommen haben und einfach nur an ihren Steuerberater weitergereicht haben will, zumal sie beim Unterschreiben der Steuererklärung die Richtigkeit ihrer Angaben zu bestätigen hatte. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, wäre ihr jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Abweichungen von dem Zugesagten waren offensichtlich zu erkennen und hätten von ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt werden müssen. Bei Abschluss der nächsten Zinsvereinbarung für die Zeit ab 1.7.2010 kann daher nicht mehr vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht des Filialleiters S.. ausgegangen werden.

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Mit Rücksicht auf diese offensichtlichen Verdachtsmomente kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten nach den Grundsätzen des § 56 HGB nicht in Betracht. Zum einen lag damit im konkreten Fall kein „gewöhnlicher“ Geschäftsvorfall mehr vor, zum anderen war der Missbrauch der Vollmacht im Sinne des § 56 HGB evident. Für ihre anfängliche Behauptung, die Zinszusagen des Herrn S.. seien durch dessen Vollmacht gedeckt gewesen, was von der Beklagten unter Beweisantritt bestritten worden war, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich auch dem von ihr zitierten Urteil des BGH vom 19.10.1989 (III ZR 92/88) nicht entnehmen, dass die Vollmacht eines Filialleiters sich regelmäßig auf derartige Zusagen erstreckt. Nach dieser Entscheidung muss sich eine Bank vielmehr Nebenpflichtverletzungen ihres Filialleiters gem. §§ 31, 278 BGB zurechnen lassen, was hier nicht einschlägig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit der Senat hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Vertreterhandelns auf die neuere Entscheidung des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, abgestellt hat und sich die Frage stellt, ob die in dieser Entscheidung entwickelte Haftung für vollmachtlose Vertreter aus der Sphäre des Vertretenen auch auf die vorliegende Fallkonstellation einer Haftung für Zinszusagen eines Filialleiters einer Bank eingreift, war die Anwendung dieser Entscheidung insoweit nicht tragend, als sich eine Haftung der Beklagten auch aus den hergebrachten Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ergibt.

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