Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 32/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 509/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.562,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 aus 28.104,83 € und fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2006 aus weiteren 457,33 € zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.


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