Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 70/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 161/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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