Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 5/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.01.2013 (22 O 244/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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