Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 33/13

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.01.2013 -18 O 211/12- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 20.761,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.023,16 freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38,5% und die Beklagte zu 61,5%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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