Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 124/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.07.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 145/18 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin  308.699,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 71 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 29 %  auferlegt.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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absatzLinks">Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen des erteilten Auftrags die rechtlichen Interessen des Mandanten in jeder Richtung umfassend wahrnehmen. Der Anwalt muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, tunlichst vermeidet. Sind mehrere Wege möglich, um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, hat er denjenigen zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Will er einen weniger sicheren Weg wählen, muss er zumindest seinen Auftraggeber zuvor über die insoweit bestehende Gefahr belehren und sein weiteres Verhalten von dessen Entscheidung abhängig machen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 66 ff. m.w.N.). Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (BGH NJW 2001, 3543; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 70 m.w.N.). Die Aufklärung über das Prozessrisiko schuldet der Anwalt ausschließlich seinem Mandanten. Im Hinblick auf dessen Rechtsschutzversicherung trifft ihn dagegen keine derartige Pflicht. Mangels einer zwischen dem Anwalt und dem Rechtsschutzversicherer bestehenden unmittelbaren Rechtsbeziehung ist der Anwalt nur und alleine gegenüber seinem Mandanten für die Durchführung des Anwaltsvertrags verantwortlich (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 - 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400, 1401).

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Des Weiteren rechtfertigt weder der Umstand, dass die Beklagte zu 1. weitere Verfassungsbeschwerden plante, noch der Umstand, dass im Februar 2016 in Berlin noch ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anhängig war, dass die Beklagte zu 1. auch nach dem 15.02.2016 nicht von (weiteren) Rechtsmitteln hätte abraten müssen. Beides 8;ndert nichts daran, dass zu diesem Zeitpunkt feststand, dass auch der streitgegenständliche Musterantrag nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen.

(2.2.5.)

Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch nicht damit zu rechnen, dass die vom III. Zivilsenat des BGH gestellten Anforderungen an die Individualisierung eines Güteantrages durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen gelockert werden könnten. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2019 darauf hingewiesen haben, dass auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Februar 2016 noch mit der Frage einer Verjährung durch Güteanträge befasst gewesen sei, benennen die Beklagten dieses Verfahren nicht konkret; der Senat konnte ein entsprechendes Verfahren auch nicht ermitteln. Tatsächlich hatte sich aber bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 ff, Rz. 12 f.) ausdrücklich der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zur ausreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Güteverfahren angeschlossen. Dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gleichwohl die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB als erfüllt angesehen worden waren, lag einzig daran, dass dem dortigen Güteantrag ein Anspruchsschreiben beigefügt war, aus dem sich der verfolgte Anspruch hinreichend individualisiert ergab. Darauf, dass im Februar 2016 ein weiteres Verfahren vor dem IV. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen IV ZR 238/15 anhängig war, in dem es ebenfalls darauf ankam, ob der dort streitgegenständlichen Güteantrag verjährungshemmende Wirkung hatte, kommt es danach nicht an. Auch in diesem Verfahren hat sich der IV. Zivilsenat im Übrigen ausdrücklich der Rechtsprechung des III. Zivilsenats angeschlossen (vgl. Hinweisbeschluss v. 07.08.2016, juris Rz. 17, sowie Zurückweisungsbeschluss v. 07.12.2016, juris Rz. 4). Dass vor diesem Hintergrund, Anlass für die Annahme bestand, dass der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs angerufen werden würde, erschließt sich nicht.

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class="absatzLinks">Schließlich ist unerheblich, dass die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 21.09.2017 in einem Parallelverfahren nach weiteren Recherchen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2017 - III ZR 37/17 - erhoben hat. Für die Frage der Erfolgsaussicht der streitgegenständlichen Rechtsverfolgung Mitte Februar 2016 ist dies schon angesichts der zeitlichen Abfolge ohne Belang. Im Übrigen vermag der Senat aber auch insoweit nicht zu erkennen, dass diese Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

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