Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 266/21

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 17/21 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung der monatlichen Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer X1 unwirksam war:

im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,00 € bis zum 31.12.2019.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.584,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhung bis zum 31.12.2019 gezahlt hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 249,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen auf den Kläger zu 33% und auf die Beklagte zu 67%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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