Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 173/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.134,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


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