Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 7/24

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.12.2023 - 8 O 154/23 - aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen D. J. T. X. durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, in welchem die Aktiva und Passiva des Nachlasses aufgeführt sind und das insbesondere folgende Angaben umfasst:

  • die auf dem Grundbesitz Q. 00 in 00000 S. ruhenden Belastungen,

  • alle Konten des Erblassers mit den Kontoständen bezogen auf den 00.00.2017,

  • alle beim Erbfall vorhandenen Kunstwerke, Antiquitäten und Schmuckstücke.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, von folgenden Nachlassgegenständen die Werte auf den Todestag zu ermitteln:

  • Hausgrundstück Q. 00, 00000 S. durch Vorlage eines Gutachtens eines qualifizierten, unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen,

  • Werkstattausrüstung des Erblassers durch Mitteilung des Verkaufserlöses.

Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Auskunft/Wertermittlung wird zurückgewiesen.

Wegen der Entscheidung über den weiteren Antrag der Stufenklage (Zahlung) sowie über die Kosten des Verfahrens wird das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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