Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 129/23
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2023 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 32/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Q. R. G. (nachfolgend Gesellschaft) vom 27.04.2022 gefasste Beschluss, durch welchen der Kläger aus der Gesellschaft gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden ist (TOP 7), nichtig ist.
Der Antrag, in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Q. R. G. ist, wird als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die den Beklagten zu 1. und 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 20 %; im Übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 2. diese selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagten zu 96 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger sowie die Beklagten zu 1. und 2. sind Kommanditisten der Q. R. G. (nachfolgend: KG), die Beklagte zu 3. ist deren Komplementärin. Das Kommanditkapital beträgt 2.000.000,00 €. Hieran sind der Kläger mit 12 % (240.000,00 €), die Beklagte zu 1. mit 68 % (1.360.000,-- €) und der Beklagte zu 2. mit 20 % (400.000,00 €) beteiligt. Die Beklagte zu 3. hat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage K 6, LG-A 62ff., nachfolgend: GV) kein Stimmrecht.
4Der Kläger und die Beklagte zu 1. waren verheiratet. Die Trennung fand im Jahre 2017 statt; sie sind inzwischen geschieden, allerdings dauert die familienrechtliche Auseinandersetzung noch an. Der Beklagte zu 2. ist der Vater der Beklagten zu 1. und war früher als Wirtschaftsprüfer tätig.
5Der Kläger wurde zum 14.05.2019 als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. abberufen und durch die Beklagte zu 1. abgelöst.
6Der GV enthält u.a. folgende Regelungen:
7§ 9 Ziff. 5:
8„Kein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen, er kann aber einen Berater beiziehen."
9„§ 13 Ausschließung eines Gesellschafters
10Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB vorliegt. ( ... )"
11§ 9 der Satzung der Beklagten zu 3. lautet:
12„Die Gesellschafter haben über die in § 46 GmbH-Gesetz aufgeführten Gegenstände zu beschließen."
13Am 27.04.2022 fand eine Gesellschafterversammlung der KG statt. Der Kläger und die Beklagte zu 1. waren persönlich anwesend. Für den Beklagten zu 2. trat Rechtsanwalt L. mit schriftlicher Vollmacht als Vertreter auf und stimmte als solcher unter anderem bei dem Beschluss zu TOP 7 mit ab.
14Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, kam es zu folgenden Beschlussfassungen:
15Beschlussvorlage zu TOP 4a:
16„Die Gesellschaft soll gegen den Komplementärgeschäftsführer B. Q. wegen des der Gesellschaft durch den gegen Herrn S. vor dem LG Bonn, Az. 11 0 35/20, geführten Verfahrens (...) Schadensersatz geltend machen."
17Abstimmung hierzu:
18„Frau Q. stimmte gegen die Beschlussvorlage. Herr S. stimmte dafür.
19Herr Rechtsanwalt L. stellte fest, dass der Beschluss mit 68 % der Kapitalanteile (= 85% der abgegebenen Stimmen) abgelehnt wurde."
20Beschlussvorlage zu TOP 7:
21„Herr P. S. wird gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen."
22Abstimmung hierzu:
23„Herr Rechtsanwalt L. als Vertreter von Herrn Q. und Frau Q. stimmten für den Beschluss.
24Herr Rechtsanwalt L. stellte fest, dass der Beschluss mit 100 % der Stimmen (= 88% der Kapitaleinlagen) zustande gekommen ist."
25Wegen des in erster Instanz streitigen Parteivorbringens, der Rechtsansichten und der Prozessgeschichte einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
26Das Landgericht hat die Klage durch am 08.08.2023 verkündetes Teilurteil abgewiesen und zur Begründung – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt, das gesellschaftsvertragliche Vertretungsverbot komme wegen des hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Beklagten zu 2. ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Erfolg des Antrags zu 1. scheitere jedenfalls daran, dass der vom Kläger vorgegebene Beschlussgegenstand nicht ausreichend konkret gewesen sei. Erforderlich sei insoweit, dass der Beschluss den betreffenden Anspruch hinreichend konkret, d.h. jedenfalls identifizierbar bezeichne. Die Geltendmachung welcher Ansprüche von dem Beschluss erfasst werden sollte und was ggf. unter „Aufwendungen“ des Klägers zu verstehen sein sollte, sei unklar geblieben und auch nicht erläutert worden.
27Der Ausschließungsbeschluss sei dagegen wirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB entsprechend der Regelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages habe vorgelegen.
28Bei der gegebenen rein personalistischen Struktur der KG sei aufgrund der Gesamtumstände von einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses der Gesellschafter untereinander auszugehen. Deren „Miteinander“ sei geprägt von Argwohn, Vorwürfen, höchster Anspannung und auch Beleidigungen. Ein künftiges gedeihliches Zusammenarbeiten der drei Gesellschafter halte die Kammer für ausgeschlossen.
29Hinzu komme, dass der Kläger in dem gegen die Beklagte zu 1. geführten Rechtsstreit 11 O 34/21 nach Auffassung der Kammer falsch vorgetragen habe, dass die Übertragung der Anteile „entgeltlich“ erfolgt sein solle. So habe er selbst deren Unentgeltlichkeit – u.a. – gegenüber dem Amtsgericht Siegburg schriftsätzlich ausdrücklich ausgeführt.
30Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 5. weiter, mit denen er sich gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4a und 7 wendet.
31Er beanstandet zunächst, dass der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen habe. Auch sei eine solch schwere Erkrankung, die es dem Beklagten zu 2. unmöglich gemacht hätte, zur Gesellschafterversammlung anzureisen, nicht nachgewiesen worden. Schließlich hätte es die Rücksichtnahme auf die Interessen der Mitgesellschafter erfordert, zumindest zu erläutern, warum sich der Beklagte zu 2. durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen.
32Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Beschlussgegenstand zum TOP 4a hinreichend bestimmt gewesen, da der Kläger diesen jedenfalls in der Gesellschafterversammlung erläutert habe.
33Die Entscheidung über den Antrag zu 5. sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen, da das Landgericht noch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, dass es die Ausschließung des Klägers im Ergebnis für unwirksam erachten würde. Zu dem erstmals im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsstandpunkt hätte das Landgericht dem Kläger rechtliches Gehör gewähren müssen.
34Aber auch in der Sache sei die Entscheidung über die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses falsch, denn es werde nicht konkret dargelegt, für welchen Teil der Eskalation im Verhältnis der Gesellschafter der Kläger verantwortlich sei. Allein der Umstand, dass zwischen den Gesellschaftern Streit über viele Punkte bestehe, genüge nicht für einen dem Kläger anzulastenden wichtigen Kündigungsgrund.
35Soweit das Landgericht auf falschen Vortrag des Klägers im Rahmen eines weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits abgehoben habe, sei auch dies in der mündlichen Verhandlung noch anders dargestellt worden. Der Vorwurf falschen Prozessvortrages treffe vielmehr primär die Beklagten zu 1. und 2.
36Ebenfalls unzutreffend sei es, dass der Kläger die Herausgabe von angeblich in seinem Wohnhaus gelagerten Firmenunterlagen der KG verweigere.
37Schließlich sei die Ausschließung des Klägers aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen, mit denen sich das Landgericht nicht näher befasst habe, nichtig.
38Der Kläger beantragt,
39das Urteil des Landgerichts Bonn zum Az.: 11 O 32/22 teilweise abzuändern und
401.
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in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Q. R. G. (nachfolgend Gesellschaft) vom 27.04.2022 gefasste Ablehnungsbeschluss, wonach die Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2.) wegen der der Gesellschaft durch den gegen den Kläger vor dem Landgericht Bonn, Az.: 11 U 35/20 geführten Verfahrens entstandenen Prozesskosten Schadensersatz geltend machen soll (TOP 4a), nichtig ist;
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in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der Beschluss mit dem Inhalt zu Stande gekommen ist, dass die Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2.) wegen der der Gesellschaft durch den gegen den Kläger vor dem Landgericht Bonn, Az.: 11 U 35/20 geführten Verfahrens entstandenen Prozesskosten Schadensersatz geltend machen soll;
2.
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in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Q. R. G. (nachfolgend Gesellschaft) vom 27.04.2022 gefasste Beschluss, durch welchen der Kläger aus der Gesellschaft gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird (TOP 7), nichtig ist;
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in dem Verhältnis des Klägers zu den Beklagten festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Q. R. G. ist.
Die Beklagten beantragen,
49die Berufung zurückzuweisen.
50Sie behaupten, dass unter Tagesordnungspunkt 3 der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022 § 9 Abs. 5 GV durch Gesellschafterbeschluss, der dem Kläger mitgeteilt und von diesem nicht angefochten worden sei, dahingehend geändert worden sei, dass die Gesellschafter sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen können. Sie meinen: Im Übrigen wäre der Beklagte zu 2. aber auch nach der alten Satzungslage wirksam vertreten worden, und eine vermeintlich unwirksame Vertretung sei jedenfalls nicht kausal für das Zustandekommen des Beschlusses zu TOP 7 gewesen, da der Stimmenanteil der Beklagten zu 1. hierfür bereits ausgereicht habe.
51Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass weder dem Kläger ein Anspruch auf Herbeiführung eines seinem Antrag zu TOP 4a entsprechenden Beschlusses noch der KG ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. zugestanden habe.
52Die Gründe, welche die Beklagte zu 1. zu seiner Ausschließung angeführt habe, seien vom Kläger nicht bestritten worden; er habe lediglich versucht, sein Verhalten zu rechtfertigen. Letztlich sei allein der Kläger für das zerrüttete Verhältnis verantwortlich.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
54B.
55Die zulässige Berufung ist im erkannten Umfang begründet.
56I.
571.
58Das Landgericht hat in zulässiger Weise durch Teilurteil entschieden (§ 301 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. ZPO).
59Dies ist auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 –, BGHZ 189, 356-365, Rn. 19; vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 109/99 –, Rn. 14; vom 8. November 1995 – VIII ZR 269/94 –, Rn. 12, juris).
60Die Widerklage ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden und war damit vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtshängig. Die Bestimmung des Verfahrens nach § 272 Abs. 2 ZPO ist dafür ebenso wenig erforderlich wie die Setzung einer Stellungnahmefrist. Auch muss über die Widerklage – wie hier – noch nicht mündlich verhandelt worden sein.
61Grundsätzlich ist ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (BGH, Urteile vom 26. April 2012 – VII ZR 25/11 –, Rn. 11; vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, Rn. 25; vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 236/05 –, Rn. 25 m.w.N., juris).
62Vorliegend besteht diese Gefahr nicht, denn Klage und Widerklage betreffen weder denselben Gegenstand noch hängen sie von derselben Vorfrage ab oder stehen sonst in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, Rn. 25; vom 22. Juli 2004 – VII ZR 232/01 –, Rn. 20, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 301 ZPO, Rn. 9).
63Zwar ist der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten im Besitz von Geschäftsunterlagen der KG. Die Begründetheit des Herausgabeanspruchs hängt aber nicht davon ab, ob seine Ausschließung als Kommanditist wirksam war, denn diese Stellung vermittelt ihm kein Recht zum Besitz an den Unterlagen. Zwar wurde der Antrag auf Ausschließung auch mit Verhaltensweisen des Klägers begründet, die im Zusammenhang mit der „Unterlagenproblematik“ stehen (vgl. LG-A 78f., lit. d), h) und l). Die Möglichkeit, dass diese Tatsachen in den Verfahren über Klage und Widerklage unterschiedlich bewertet werden können, steht der Zulässigkeit des Teilurteils dennoch nicht entgegen, da hieraus gänzlich verschiedene Rechtsfolgen hergeleitet werden.
64Auch die Entscheidung zu TOP 4a hat mit dem Gegenstand der Widerklage allenfalls in rein tatsächlicher Hinsicht Berührungspunkte. Wie sich insbesondere aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022 (LG-A 22f.) ergibt, bestand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die KG die Unbegründetheit der gegen den Kläger erhobenen Klage nur deshalb nicht erkennen konnte, weil letzterer ihr Unterlagen vorenthalten hatte, die seinen Vortrag zu bestätigen geeignet waren. Für eine rechtliche Abhängigkeit im vorstehend genannten Sinne reicht das nicht aus.
652.
66Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen erfolgt nach ganz h.M. durch Feststellungsklage (Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 119 Rn. 32 m.w.N., beck-online). Wird – wie hier mit dem Antrag zu 1.b. – zusätzlich die positive Feststellung begehrt, dass ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist, unterliegt auch dies keinen Zulässigkeitsbedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14 –, Rn. 7, juris).
67Soweit der Kläger indessen mit dem Antrag zu 2.b. die Feststellung begehrt, weiterhin Gesellschafter der Q. R. G. zu sein, fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellung des Fortbestandes seiner Kommanditistenstellung ergibt sich bereits aus der – wie nachfolgend darzulegen sein wird – Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 27.04.2022. Da keine weiteren Ausschlussgründe vorgetragen worden sind, hat der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der beantragten, weitergehenden Feststellung.
68II.
691.
70Betreffend die Beschlussfassung zu TOP 4a der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022 hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
71a) Der den Antrag des Klägers ablehnende Beschluss wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1. gefasst (68 %) und erreichte damit die gemäß § 10 Abs. 1 GV erforderliche einfache Mehrheit. Die Frage einer wirksamen Vertretung des Beklagten zu 2. durch Rechtsanwalt L., der ohnehin nicht mitgestimmt hat, stellt sich daher bereits nicht.
72Soweit der Kläger geltend macht, auch die Beklagte zu 1. habe einem Stimmverbot unterlegen, legt er nicht hinreichend dar, warum sie sich in einem Interessenkonflikt befunden haben soll. Zwar war die Beklagte zu 1. Mitgeschäftsführerin der Beklagten zu 3., als die KG die Klage gegen den Kläger erhoben hat. Nach dessen Vortrag war es aber der Beklagte zu 2., der über diejenigen Unterlagen und Informationen verfügte, aus denen sich die Aussichtslosigkeit der gegen den Kläger erhobenen Klage ergab. Dem entspricht die Fassung des von dem Kläger zur Abstimmung gestellten Antrages, der allein die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2. vorsieht. Auch ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern – wie hier zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. – genügt für sich allein nicht, um den Ausschluss des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2003, II ZR 227/00, GmbHR 2003, 351, 353, zitiert nach juris).
73Eine Nichtigkeit des Beschlusses, mit dem der Antrag des Klägers zu TOP 4a abgelehnt wurde, lässt sich daher nicht aus dem Umstand herleiten, dass auch die Beklagte zu 1. einem Stimmverbot unterlag.
74b) Den vom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des Antrages kann nach Ansicht des Senats durch Auslegung begegnet werden, andernfalls auf diesen Aspekt hinzuweisen gewesen wäre (§ 139 Abs. 3 ZPO). Ersichtlich geht es dem Kläger um die der KG entstandenen, aus seiner Sicht unnötigen Kosten der Prozessführung gegen ihn (LG Bonn 11 O 35/20) sowie des Klägers gegen die KG (LG Bonn 2 O 22/21), wobei letztere Klage jedenfalls in zweiter Instanz teilweise erfolgreich war.
75c) Dass die Beklagten zu 1. und 2. vor Erhebung der Klage gegen den Kläger keinen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG herbeigeführt haben, ist zwar unstreitig. Allerdings ergibt sich eine zwingende Notwendigkeit desselben auch nicht aus dem GV. Insbesondere verweist dessen § 9 nicht auf § 46 GmbHG. Soweit § 9 der Satzung der Beklagten zu 3. eine solche Bestimmung enthält, ist diese für Beschlussfassungen der KG nicht einschlägig.
76Allenfalls mag auf § 116 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz HGB (n.F.) abgestellt werden, wenn es sich um ein Grundlagengeschäft handelt. Die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft, auch gegenüber Gesellschaftern, ist allerdings grundsätzlich ein gewöhnliches Geschäft, sofern keine besonderen Prozessrisiken bestehen (MüKoHGB/Jickeli, 5. Aufl. 2022, HGB § 116 Rn. 29 m.w.N.).
77Das Vorgehen der Beklagten zu 1. und 2. ist damit nicht aus formalen Gesichtspunkten zu beanstanden.
78d) In der Sache selbst steht dem Kläger kein Anspruch zu, eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2. zu beschließen, der sich denklogisch nur gegen die Beklagte zu 1. richten kann, denn der Beklagte zu 2. unterliegt gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG (analog) einem Stimmverbot und die Beklagte zu 3. hat nach dem GV ohnehin kein Stimmrecht.
79Bei der Entscheidung über Maßnahmen der Geschäftsführung trifft die Gesellschafter lediglich eine Pflicht zum fehlerfreien Ermessensgebrauch zugunsten des Gesellschaftsinteresses, weshalb eine Zustimmungspflicht nur im seltenen Fall einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (MüKoHGB/Jickeli, 5. Aufl. 2022, HGB § 116 Rn. 41). Pflichtenbegründend im Sinne eines bestimmten Abstimmungsverhaltens kann sich bei Mehrheitsbeschlüssen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auswirken (Beck'sches Handbuch d. Personengesellschaften, § 3 Organisationsrecht Rn. 313, beck-online).
80Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, wenn also der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH NJW 2016, 2739, beck-online).
81Auch ist es etwa einem einzelnen Aktionär aufgrund der unter den Aktionären bestehenden Treupflicht nicht erlaubt, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft – einschließlich einer zum Sanierungskonzept gehörenden Kapitalherabsetzung – aus eigennützigen Gründen zu verhindern (BGH, Urteil vom 20. März 1995 – II ZR 205/94 –, BGHZ 129, 136-177).
82Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht der Senat vorliegend keine Verpflichtung der Beklagten zu 1., einer Geltendmachung von in dem Verfahren LG Bonn 11 U 35/20 entstandenen Kosten gegen den Beklagten zu 2. zuzustimmen. Es handelt sich um eine verhältnismäßig geringfügige Forderung, da es lediglich um Verfahrenskosten, nicht aber die Hauptforderung selbst geht. Angesichts dessen scheidet eine wirtschaftliche Gefährdung der KG ersichtlich aus.
832.
84Der unter TOP 7 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022, den Kläger als Kommanditisten auszuschließen, ist zwar formwirksam zustande gekommen, aber materiell nichtig.
85a) Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. konnte auf Antrag der übrigen Gesellschafter vom Gericht die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, wenn in dessen Person ein Umstand eintrat, der nach § 133 HGB a.F. für die übrigen Gesellschafter das Recht begründete, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte das Klageerfordernis des § 140 HGB a.F. durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden (BGH, NJW 1960, 625, 626; Urteil vom 21. Juni 2011 - II ZR 262/09 -, DStR 2011, 1529; Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 140, Rn. 30). Der GV enthält eine solche Bestimmung in § 13 Abs. 1.
86b) Der Beschluss über die Ausschließung des Klägers wurde ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (LG-A 28) mit den von den Beklagten zu 1. und 2. gehaltenen 88 % der Kapitaleinlagen gefasst. Diese Berechnungsweise entspricht §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 GV, wonach nach Kommanditeinlagen abgestimmt wird und die Komplementärin kein Stimmrecht hat.
87aa) Entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 07.10.2024 (OLG-A 304f.) vertretenen Ansicht hätten die Anteile der Beklagten zu 1. allein nicht genügt, um die erforderliche Dreiviertelmehrheit (§ 13 Abs. 1 GV) zu erreichen. Selbst wenn der Kläger von der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund ausgeschlossen gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 – II ZR 21/89 –, Rn. 8, juris), führt das nicht dazu, dass auch seine 12 % Kommanditanteile bei der Zählung und Ermittlung der Mehrheit außer Acht bleiben. Ein ausschließlich mit der Stimme der Beklagten zu 1. befürworteter Beschluss hätte daher lediglich 68 % der Kommanditanteile repräsentiert und nicht die erforderlichen 75 %.
88bb) Der Beklagte zu 2. ist in der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022 wirksam durch Rechtsanwalt L. vertreten worden.
89(1) Die Wahrnehmung der Rechte eines Gesellschafters durch Vertreter der rechtswahrenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist grundsätzlich zulässig (MüKoHGB/Enzinger, 5. Aufl. 2022, HGB § 119 Rn. 19).
90Darüber hinaus gebietet es die Treuepflicht der Gesellschafter, dass sie einer vorübergehenden Vertretung durch einen Dritten zustimmen, wenn einerseits ein Gesellschafter aus nicht abwendbaren Gründen gehindert ist, in der Gesellschafterversammlung zu erscheinen und für seine Belange zu sorgen und andererseits es bei objektiver Abwägung der widerstreitenden Interessen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft zumutbar erscheint, dass ein vertrauenswürdiger Dritter an der Gesellschafterversammlung und den damit verbundenen Abstimmungen teilnimmt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 – II ZR 14/68 –, Rn. 40 m.w.N., juris).
91Die beklagtenseits vorgetragenen und vom Kläger nicht bestrittenen Umstände zum Gesundheitszustand des Beklagten zu 2. reichen aus, um dessen Verhinderung im vorstehend genannten Sinne zu begründen. Warum die Teilnahme von Rechtsanwalt L. für den Kläger oder die Gesellschaft unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht dargetan.
92(2) Nach dem Vorgesagten bedurfte es keiner Entscheidung, ob das in § 9 Abs. 5 GV statuierte Vertretungsverbot durch vorherigen Beschluss in derselben Gesellschafterversammlung wirksam aufgehoben worden war, woran zumindest deshalb Zweifel bestehen könnten, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelte, die grundsätzlich Einstimmigkeit erfordert (vgl. Stengel in: Beck'sches Handbuch d. Personengesellschaften, § 3 Organisationsrecht Rn. 272; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 709 Rn. 52; Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 119 Rn. 36, zitiert jeweils nach beck-online).
93c) § 13 Abs. 1 Satz 1 GV macht zur Voraussetzung der Ausschließung eines Gesellschafters, dass in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Ein derartiger wichtiger Grund für die Ausschließung des Klägers ist nicht gegeben.
94aa) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder den Vorschriften des § 133 Abs. 1, 2 HGB a.F. zuwider beschränkt wird, ist nichtig (§ 133 Abs. 3 HGB a.F.). Grundsätzlich kann aber sonst gesellschaftsvertraglich Abweichendes bestimmt werden, insbesondere können bestimmte Verhaltensweisen oder Ereignisse stets als wichtiger Grund bezeichnet werden (Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 133 Rn. 18).
95Da § 13 Abs. 1 Satz 1 GV wie § 133 Abs. 1 HGB a.F. lediglich den Begriff des „wichtigen Grundes“ verwendet und auch sonst keine Konkretisierungen vorhanden sind, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass insofern nicht von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1997 – II ZR 97/96 –, Rn. 11, juris).
96Der "wichtige Grund" im Sinne des § 133 Abs. 1 HGB a.F. kann auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (BGH, aaO, Rn. 12 m.w.N.).
97Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11 –, Rn. 17 zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. November 2021 – 7 U 194/20 –, Rn. 22 zum Ausschluss eines GbR-Gesellschafters, zitiert jeweils nach juris).
98Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist; im Verhältnis zu einem solchen können aber persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten den Verbleib in der Gesellschaft nur in besonders schwerwiegenden Fällen für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 206/93 –, Rn. 8 m.w.N., juris).
99In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Ausschließung des Klägers aus der KG als nichtig.
100bb) Ausweislich der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022 sollte der vorgeschlagene Beschluss auf diverse Verfehlungen des Klägers gestützt werden, die sich auf drei Komplexe verteilen:
101-
102
Versuchter Prozessbetrug (LG Bonn 11 O 34/21)
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103
Verweigerung des Zutritts zu Geschäftsräumen/Vorenthalten von Unterlagen
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104
Schädigung der Gesellschaft/Erhebung unberechtigter Forderungen
(1) Mit Recht werfen die Beklagten dem Kläger einen versuchten Prozessbetrug vor. Dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 02.12.2022 und 08.02.2023 (I-4 U 42/22) angenommen hat, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. sei ein Kaufvertrag über die Kommanditanteile des Klägers zustande gekommen, steht der Annahme eines versuchten Prozessbetruges nicht entgegen. Dieser ist vielmehr dadurch geprägt, dass die klagende Partei bei dem erkennenden Gericht einen Irrtum erregt oder zu erregen versucht, infolge dessen es zu einer ihr günstigeren Entscheidung kommt als bei den Tatsachen entsprechendem Vortrag. Dass der Senat die Berufung des Klägers aus einem anderen Grund zurückgewiesen hat, beseitigt den Vorwurf strafbaren Handelns nicht; die Straftat ist damit lediglich nicht vollendet worden. Die Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 263 Abs. 2 StGB) bleibt dennoch bestehen.
106Die Beklagten haben vorgetragen und durch mehrere Dokumente belegt, dass der Kläger selbst vor und während des Prozesses davon ausging, die Geschäftsanteile unentgeltlich an die Beklagte zu 1. übertragen zu haben.
107So hieß es im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg vom 10.06.2020 (LG-A 269):
108„Über den ständigen finanziellen Absicherungswunsch der Antragstellerin [= Beklagten zu 1.] hat der Antragsgegner [= Kläger] der Antragstellerin im Jahr 2011 70 % seines eigenen Kommanditanteils an der S. & Q. R. G. in Höhe von 560.000 € unentgeltlich übertragen […]“.
109Mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2020 an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg führten die Bevollmächtigten des Klägers aus:
110„Die Ausführungen zur Übertragung der Anteile an der V. G. [= jetzige Q. R. G.] auf die Beteiligten entsprechen ebenfalls in keinster Weise den wirklichen Fakten. […] Die ursprüngliche Aufteilung in hälftige Anteile (Antragstellerin/Antragsgegner) sollte zu keinem Zeitpunkt wieder geändert werden. Dies erfolgte ausschließlich auf Veranlassung des Antragsgegners in Form einer Schenkung.“
111Die H. schrieb am 14.11.2011 unter anderem an den Kläger:
112„[…] mit Wirkung zum 01.07.2009 haben Sie, sehr geehrter Herr S., Kommanditanteile […] zum Nominalwert von EUR 560.000,00 an Sie, sehr geehrte Frau S., übertragen. Die Übertragung ist unentgeltlich geschehen. Der Vertrag über die Übertragung eines Teilkommanditanteils vom 16.04.2011 ist, soweit wir gehört haben, nicht durchgeführt worden. Dieser Vertrag enthielt eine Kaufpreisbestimmung, die sicherlich auch gegenstandslos ist.“
113Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere kann er sich angesichts der vorstehend wiedergegebenen, detaillierten und wiederholten Äußerungen seiner Bevollmächtigten im Scheidungsverfahren nicht damit rechtfertigen, von den Umständen keine Kenntnis besessen zu haben. Die in den verschiedenen Verfahren vorgetragenen Tatsachen können nur von dem Kläger stammen; dass er erst im Rahmen des von ihm selbst angestrengten Prozesses Kenntnis von der unentgeltlichen Übertragungsvereinbarung erlangt hat, ist nicht plausibel. Auch legt der Kläger nicht näher dar, im Zuge welcher „Rechtsverteidigung gegen ihn gerichteter Klagen“ er dies ausfindig gemacht haben will. Selbst wenn dies aber zuträfe, hätte er seinen Vortrag noch während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht Bonn (11 O 34/21) klarstellen müssen (§ 138 Abs. 1 ZPO).
114(2) Auch dem Vorwurf, der KG Geschäftsunterlagen vorzuenthalten, ist der Kläger nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn vom 07.11.2023 (OLG-A 114ff.) betreffend die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Widerklage ergibt, hat der Kläger selbst eingeräumt, dass sich in dem von ihm bewohnten Haus noch etwa 20 Kisten mit Unterlagen befinden. Dass er den Beklagten zu 1. und 2. bzw. der KG hierzu keinen Zutritt gewährt, hat er unter anderem in der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2022, nicht zuletzt aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.09.2024 deutlich gemacht.
115(3) Was die Erhebung angeblich unbegründeter Forderungen durch den Kläger betrifft, ist der Beklagtenvortrag hingegen nicht genügend substantiiert. Eine pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze aus dem Verfahren LG Bonn 11 O 27/22, die ohnehin nicht vorliegen, genügt nicht, um zweifelsfrei feststellen zu können, dass die Forderungen jeglicher Grundlage entbehrten. Eine gerichtliche Entscheidung gab es offenbar nur über die im Verfahren LG Bonn 11 O 34/21 geltend gemachten Forderungen; insofern hat der Kläger in zweiter Instanz zumindest teilweise obsiegt. Zu allen anderen Forderungen hat er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast ausreichend substantiiert vorgetragen, diese befänden sich noch im Mahnverfahren oder würden derzeit aus anderen Gründen nicht verfolgt.
116Im Übrigen würde die KG durch die Erhebung unbegründeter Forderungen seitens des Klägers nicht wirtschaftlich belastet, denn wenn diese unbegründet waren, hätte der Kläger auch die Kosten der unnötigen Rechtsverfolgung zu tragen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. November 2021 – 7 U 194/20 –, Rn. 25, juris).
117cc) Demgegenüber ist auch den Beklagten Fehlverhalten vorzuwerfen, das bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen ist.
118(1) Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die KG den Kläger ihrerseits mit einer unberechtigten Forderung von 520.000,-- € überzogen hat, wobei dahinstehen kann, ob auch hierdurch der Straftatbestand des (versuchten) Prozessbetruges erfüllt worden ist. Es mag sein, dass dieses Verfahren wesentlich von dem Beklagten zu 2. betrieben wurde; die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführerin der Beklagten zu 3. war. Dass der Beklagte zu 2. die Klage ohne das Wissen der Beklagten zu 1. erhoben hat, kann nicht angenommen werden.
119Dass die Beklagten im Zeitpunkt der Ausschließung des Klägers (27.04.2022) selbst nicht vom Bestehen einer solchen Forderung ausgingen, indiziert bereits der Umstand, dass die KG Anfang 2021 auf dieselbe verzichtet hatte. Die neuerliche Klage zum Landgericht Bonn (11 O 48/23) wurde erst am 28.12.2023 erhoben.
120Die Beklagten können aber auch nicht mit der Argumentation gehört werden, die Klagerücknahme in dem Verfahren LG Bonn 11 O 35/20 und der anschließende Forderungsverzicht beruhten auf einer durch den Kläger begangenen Täuschung. Selbst wenn der Beklagte zu 2. hinsichtlich der Darlehensverträge vom 15. und 17.10.2018 nicht – wie etwa am 29.05.2018 – an einer Beschlussfassung der KG beteiligt war, durch welche bereits gewährte Darlehen rückwirkend genehmigt wurden (vgl. LG-A 349), so war er doch – nicht zuletzt durch die ihm unstreitig zugegangenen E-Mails vom 06., 07., 10. und 18.10.2018 (Anlage LBD3, OLG-A 37ff.) – über das den Darlehensgewährungen zugrundeliegende Konzept informiert und in dessen Umsetzung involviert. Dass er dem zu irgendeiner Zeit widersprochen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls fest, dass der Beklagte zu 2. Kenntnis von den durch den Kläger an die Y. G. gewährten Darlehen besaß. Sofern hier nicht bereits von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen wird, wäre ein solches Verhalten jedenfalls im Lichte der §§ 242, 254 BGB zu sehen und könnte so einem etwaigen Schadenersatzanspruch der KG aus § 43 Abs. 2 GmbHG entgegengehalten werden.
121Ob der KG ein auf denselben Sachverhalt gestützter Anspruch zusteht, weil der Kläger angeblich die Bevollmächtigte aus dem Verfahren LG Bonn 11 O 35/20 getäuscht habe, woraufhin erst die Verzichtserklärung abgegeben worden sei, kann daher im Rahmen des hier zu entscheidenden Rechtsstreits dahinstehen und steht der Annahme einer Pflichtverletzung durch Geltendmachung einer unberechtigten Forderung im Rahmen der Abwägung der Ausschließungsgründe nicht entgegen.
122(2) Soweit sich der Kläger auf ein weiteres zwischen dem Beklagten zu 2. und ihm geführtes Verfahren beruft (vgl. LG-A 11, 105ff.), betraf dies offenbar eine Eigentumswohnung; ein Zusammenhang mit der vorliegend streitbefangenen Ausschließung aus der KG ist nicht zu erkennen. Das Gleiche gilt für eine angebliche Unterschriftenfälschung unter einem Beschluss der C. G. (vgl. LG-A 12, 115ff.) sowie die Forderung von Schadenersatz durch diese Gesellschaft gemäß Schreiben vom 27.08.2019 (Anlage LBD 37, OLG-A 159) einschließlich des sich anschließenden Rechtsstreits (LG Bonn 2 O 23/20 = OLG Köln I-4 U 15/21).
123dd) Wie bereits oben dargelegt, rechtfertigt nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden sein Hinausdrängen aus der Gesellschaft (Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten haben versucht, Ansprüche gegen den jeweils anderen mit unlauteren Mitteln durchzusetzen. Das „Fehlverhalten“ des Klägers wiegt auch nicht deshalb deutlich schwerer, weil ihm im Falle des Erfolges – den Beklagtenvortrag (OLG-A 301) als zutreffend unterstellt – ein um ein Vielfaches höherer Vorteil erwachsen wäre.
124Soweit dem Kläger außerdem die Vorenthaltung von Geschäftsunterlagen zur Last zu legen ist, steht den Beklagten als milderes Mittel die Durchsetzung der Herausgabe mit rechtlichen Mitteln offen, weshalb auch hierauf kein den Ausschluss des Klägers rechtfertigendes überwiegendes Verschulden gestützt werden kann.
125Schließlich ist es nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten des Klägers durch dasjenige des Beklagten zu 2. veranlasst oder beeinflusst wurde. Der beklagtenseits zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 1990, 530, 531) lässt sich ein dergestalt verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz nicht entnehmen.
126III.
127Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
128IV.
129Der Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2024 hat vorgelegen, bot aber keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
130V.
131Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt; die Rechtsanwendung des Senats stützt sich auf spezifische Umstände des Einzelfalles.
132VI.
133Der Wert des Berufungsantrages zu 1. beträgt 10.000,-- € und der des Berufungsantrages zu 2. 240.000,-- €.
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- HGB § 133 7x
- §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 GV 2x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 254 Mitverschulden 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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