Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 92/15

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20.04.2015 – 4 O 63/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 35 % die Klägerin Ziff. 1 und 65 % der Kläger Ziff. 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren mit der Klage die Rückzahlung von an die Beklagte im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal - 3 O 193/13 - geleisteter Beträge sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Freistellung von diesen vorgerichtlichen Kosten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage mit Ausnahme der Ersatzanspruchs bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hinsichtlich dessen es nur einen Freistellungsanspruch bejaht hat, stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2016 (II 67 f.).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass den geltend gemachten Ansprüchen die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 04.09.2013 - 3 O 193/13 - entgegensteht.
A) Zur Zulässigkeit der Klage:
Die Klage ist allerdings zulässig. Ihr steht - insoweit vom Landgericht nicht geprüft - nicht die mit dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 28.04.2014 eingetretene Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 04.09.2013 - 3 O 193/13 - entgegen, auch wenn die Kläger mit ihren Klageanträgen Ziff. 1-3 genau die Rückzahlung der Beträge begehren, zu deren Zahlung sie rechtskräftig verurteilt wurden und die sie an die Beklagte aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung im Wege der Zwangsvollstreckung geleistet haben.
1. Das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann zwar nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird. So kann insbesondere mit ihr geltend gemacht werden, ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch sei nach der mündlichen Verhandlung durch Erfüllung erloschen, aber gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. Der Schuldner, der versäumt hat, die Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen, geht nicht etwa seiner Rechte deswegen verlustig, weil diese Klage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden kann. Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (BGH, NJW 1982, 1147 f., juris Tz. 8 m.w.N.). Damit eröffnet die ganz herrschende Meinung, wenn die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen ist, dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der "verlängerten Vollstreckungsgegenklage", die materiell eine einfache Bereicherungsklage gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückgewähr des in der Zwangsvollstreckung Erlangten darstellt. Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zugunsten des Schuldners entfallen zwar mit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Dieser Wegfall bedeutet jedoch keine endgültige Festschreibung der Rechtslage, da die endgültige Güterverteilung nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist. Deren Ergebnis unterliegt vielmehr - in den Grenzen der Rechtskraft - der Überprüfung durch das materielle Recht (BGH, NJW-RR 2001, 1450 ff., juris Tz. 22 m.w.N.; vgl. BGH, NJW 1993, 3318 ff., juris Tz. 36 f.).
2. Die Klage ist danach als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage zulässig. Da es sich materiell um eine einfache Klage aus § 326, 346 BGB bzw. eine Bereicherungsklage gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, ist keine ausschließliche Zuständigkeit gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO gegeben. Im Übrigen hätte eine dahingehende Zuständigkeitsrüge schon im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 513 Rn. 7 m.w.N.).
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B) Zur Begründetheit der Berufung:
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche weder gemäß §§ 812 Abs. 1, 326 Abs. 5, Abs. 4, 275 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1 BGB zu noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280, 241 BGB bzw. § 826 BGB. Das Landgericht beachtet nicht hinreichend die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 04.09.2013 – 3 O 193/13.
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1. Den Klägern steht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1, 326 Abs. 5, Abs. 4, 275 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1 BGB zu.
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a) Für den nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist darauf abzustellen, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsabwehrklage begründet gewesen wäre. Anderenfalls ist die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH, NJW 1987, 3266 ff., juris Tz. 15). Nichts anderes gilt für den Anspruch gemäß §§ 326 Abs. 4, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB. Dabei ist hier maßgeblicher Zeitpunkt für eine Präklusion der Einwendungen der Kläger gemäß § 767 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug des Vorprozesses. Dies ist hier im Hinblick darauf, dass das OLG Zweibrücken das Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beschritten hat, der Ablauf der gemäß Verfügung vom 17.02.2014 (Beiakten, AS 188) bis zum 28.02.2014 verlängerten Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des OLG Zweibrücken vom 27.01.2014, s.a. Beiakten, AS 181 (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1528 f., Tz. 13, juris; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 33).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Leistungen der Kläger mit Rechtsgrund erfolgt. Vor Beendigung der Zwangsvollstreckung wäre eine Vollstreckungsgegenklage unbegründet gewesen, denn die Kläger wären gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit ihrer auf den Rücktritt vom Vertrag gestützten Einwendung präkludiert gewesen.
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aa) Eine Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 767 ZPO nur Erfolg haben, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung - hier nach Ablauf der Schriftsatzfrist, s.o. - entstanden sind. Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGH, NJW 2003, 3134, 3135 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 767 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend kommt es beim Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB wie auch der Aufrechnung darauf an, ob die Rücktritts- bzw. Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat. Ist das der Fall, kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht der Einwand erhoben werden, die Forderung des Gläubigers sei durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen bzw. infolge der Rücktrittserklärung hinfällig (BGH, NJW 2005, 2926 ff., juris Tz. 14 zur Aufrechnung).
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Die Präklusion ist jedoch nicht auf den Fall anzuwenden, dass die Rücktritts- bzw. Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestanden hat, jedoch die Voraussetzungen für die Aufrechnung hätten geschaffen werden können (so aber: OLG Koblenz, OLGR 2001, 455, 457, juris Tz. 50). Das steht nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. Danach kommt es darauf an, ob die Einwendung objektiv hätte erhoben werden können. Das ist nicht der Fall, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen haben. Der Schuldner ist nicht genötigt, die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, möglicherweise gegen seine eigenen Interessen und seinen Willen, zu schaffen (vgl. OLG Hamm, BauR 1989, 744). So wäre es unvertretbar, ihn mittelbar zu zwingen, sein Leistungsverweigerungsrecht aufzugeben und die Voraussetzungen für einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch dadurch zu schaffen, dass er den Gläubiger in Verzug mit der Mängelbeseitigung setzt. Die Gegenauffassung setzt ohne weiteres die Möglichkeit, ein Gestaltungsrecht auszuüben, mit der Möglichkeit gleich, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gestaltungsrechts zu schaffen (so zur Aufrechnung und ausdrücklich ablehnend gegenüber dem OLG Koblenz, a.a.O.: BGH, NJW 2005, 2926 ff., juris Tz. 16).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Kläger hier mit der Einwendung des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 326 Abs. 5 BGB präkludiert.
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Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht; auf den Rücktritt findet § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Danach lagen hier allein im Hinblick auf die durch die am 01.11.2013 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers der Küche eingetretene Unmöglichkeit der Herstellung und Lieferung der Küche die Voraussetzungen für die Erklärung des Rücktritts gemäß § 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vor. Die Voraussetzungen für den Rücktritt mussten nicht erst durch eine Fristsetzung geschaffen werden, sie lagen bereits lange vor Schluss der mündlichen Verhandlung - Ablauf der Schriftsatzfrist, s.o. - vor. Auf eine Kenntnis der Kläger davon kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.
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Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die Kläger auch die Einwendung der Unmöglichkeit der Leistung für den Schuldner gemäß §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB nicht im Wege der Vollstreckungsklage hätten geltend machen können, weil auch deren Voraussetzungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorlagen.
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2. Der Anspruch steht den Klägern im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankenthal auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB zu. Ein Schadensersatzanspruch kommt allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung bzw. Ausnutzung des Titels in Betracht. Auch, soweit das Landgericht ihnen die geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 241 BGB zugesprochen hat, beachtet es nicht hinreichend die dem entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankenthal. Die Beklagte machte sich durch die Vollstreckung aus diesem rechtskräftigen Urteil nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB schadensersatzpflichtig.
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3. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 826 BGB besteht jedoch nicht.
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a) An die Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzklage sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft des betreffenden Vollstreckungstitels strenge Anforderungen zu stellen. Die Durchbrechung der Rechtskraft darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzungen hierfür sind die materielle Unrichtigkeit des Titels, die Kenntnis des Gläubigers hiervon sowie weitere besondere Umstände, die sich aus der Art der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen, so dass dem Titelgläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Die Rechtskraft muss aber nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn dem Schuldner selbst eine nachlässige Prozessführung im Vorprozess vorzuwerfen ist. Allein der Umstand, dass der Gläubiger mehr erhält, als ihm bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage zustünde, genügt nicht (BGH, NJW 2011, 2649 ff., Tz. 28 m.w.N., juris; BGH, NJW 1991, 30 f.; OLG Köln, Beschluss vom 03. August 2010 – 4 UF 73/10 –, juris Tz. 3; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 52 m.w.N.).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt hier eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht in Betracht. Denn die Beklagte ist, wenn auch möglicher Weise zu Unrecht, davon ausgegangen, dass sich die Kläger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers der Küche am 01.11.2013 in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB befanden und ihr deshalb unabhängig von der Unmöglichkeit der Leistung der gerichtlich geltend gemachte Anspruch zustand, § 326 Abs. 2 BGB.
24 
Im Übrigen behielt nach dieser Vorschrift (vgl. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB) die Beklagte – was das Landgericht übersieht - auch deshalb ihren Zahlungsanspruch gegen die Kläger, weil diese sich zu einer Zeit, als ihr die Erfüllung noch möglich war, unberechtigt spätestens mit Schreiben vom 06.03.2013 vom Vertrag losgesagt haben, indem sie die Kaufpreiszahlung ernsthaft und endgültig im Hinblick auf das ihnen tatsächlich aber nicht zustehende Widerrufrecht verweigerten. Die unberechtigte Abkehr der Kläger vom Vertrag stellte nicht nur eine positive Vertragsverletzung dar, sondern auch einen Umstand, den sie im Sinn von § 326 Abs. 2 BGB zu vertreten hatten; es liegt – worauf die Beklagte der Sache nach zutreffend hinweist - auf der Hand, dass sie mit ihrer Abkehr vom Vertrag jeglichen Bemühungen der Beklagten, ihnen die vertraglich geschuldete Einbauküche im Wege der Beauftragung des Herstellers mit der Anfertigung zu verschaffen, den Boden entzogen (vgl. BGH, NJW 1987, 1693 f., juris Tz. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 326 Rn. 9).
25 
Dass sich die Beklagte möglicher Weise gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB bei entsprechendem Vortrag der Kläger dazu Ersparnisse hätte auf die Gegenleistung anrechnen lassen müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies begründet nicht ohne weiteres ihre Kenntnis von einer Unrichtigkeit des Titels und lässt namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass sie im Hinblick auf die materielle Rechtslage in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, einen Anspruch auf die Gegenleistung zu haben, keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass sie sich den Titel in sittenwidriger Weise insbesondere durch vorsätzliches Verschweigen der Unmöglichkeit der Leistung erschlichen hat.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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