Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 176/15

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2015 - 6 O 149/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.727,61 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rückzahlung der von ihm an die beklagte Bank nach einvernehmlicher Auflösung eines Immobiliardarlehens entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen.
Mit Verträgen vom 12.3./16.03.2008 und 28.02./02.03.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger zwei Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs in Höhe von insgesamt 55.000 EUR mit zehnjähriger Zinsbindung. Die Widerrufsbelehrung beider Verträge lautete (Anlage K 1):
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.
Unter der Rubrik “finanzierte Geschäfte“ belehrte die Beklagte über verbundene Geschäfte und erläuterte den Begriff der wirtschaftlichen Einheit folgendermaßen:
„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
Hinsichtlich beider Darlehensverträge schlossen die Parteien, nachdem der Darlehensnehmer die finanzierte Immobile veräußert hatte, auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 07.10.2014 einen „Aufhebungsvertrag“ über die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von insgesamt 5.727,67 EUR (Anlagen K 3 und K 4). Der Kläger zahlte diese Summe bei Ablösung der Darlehen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärungen. Die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen seien irreführend und undeutlich, so dass die Widerrufsfristen von je zwei Wochen nicht in Lauf gesetzt worden seien.
Die Beklagte hat sich gegen die allein auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage in erster Linie damit verteidigt, die Widerrufsbelehrung sei rechtlich nicht zu beanstanden, jedenfalls stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Insbesondere finde die zurückverlangte Zahlung in der gesonderten Aufhebungsvereinbarung der Parteien ihren Rechtsgrund.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 09.10.2015, auf das wegen der weiteren Feststellungen zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen durch die Kläger sei wirksam, weil die Beklagte es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht habe fehlen lassen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen, da sie den Mustertext abgeändert habe. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme ebenso wenig in Betracht wie eine unzulässige Rechtsausübung. Die rechtlich selbständige Vereinbarung im Rahmen der Darlehensablösung stehe der Rückforderung des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts nicht entgegen. Mit dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen entfalle auch die Rückzahlungsvereinbarung.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte, die unter Hinweis auf ihre bereits im ersten Rechtszug vertretene Rechtsansicht mit der Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei als gesetzeskonform einzustufen; zumindest könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-VO berufen. Die Abweichungen vom Mustertext im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“, welche das Landgericht allein beanstandet habe, seien irrelevant, da ein Verbundgeschäft nicht vorliege, jedenfalls aber marginal und daher unschädlich. Schließlich stehe die Aufhebungsvereinbarung den Rückforderungsansprüchen entgegen, da diese einen den ursprünglichen Darlehensvertrag ablösenden und damit eigenständigen Behaltensgrund darstelle, der die Rechtslage im Interesse beider Parteien auch für die Vergangenheit umgestalte. Mangels eines fortbestehenden Schuldverhältnisses gehe der Widerruf ins Leere. Zu Unrecht habe das Landgericht den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs wegen zweckwidriger Ausübung des Widerrufsrechts zurückgewiesen.
11 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgeben.
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Entgegen der Rechtsansicht der Berufung ist der Widerruf vom 17.12.2014 wirksam, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Beklagte für die Belehrung auch kein Formular verwendet hat, das dem damals geltenden Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht (1.). Der Rechtsausübung stehen auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht entgegen (2.). Aufgrund wirksamen Widerrufs kann der Kläger die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.727,61 EUR zurückverlangen (3.).
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1. Dem Kläger stand hinsichtlich der Darlehensverträge vom Februar/März 2008 ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) zu, welches er wirksam ausgeübt hat. Die Widerrufserklärung des Klägers ist auch rechtzeitig erfolgt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
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a) Die Widerrufsbelehrung zu beiden Darlehensverträgen ist - was die Beklagte letztlich ernsthaft auch nicht in Frage stellt - fehlerhaft. Sie entspricht nicht den Vorgaben der §§ 355, 495 Abs. 1 BGB a.F.
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aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 15).
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bb) Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird nach einheitlicher Meinung des Bundesgerichtshofes mit diesem Belehrungstext darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, juris Rn. 13 ff; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, juris Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, juris Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, juris Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 15). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, juris Rn. 15).
19 
Die Belehrung ist im Übrigen, was die Berufung übersieht, auch deshalb fehlerhaft, weil die Finanzierungsverträge schriftlich abzuschließen waren (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 15). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
20 
b) Der Beklagten steht kein Vertrauensschutz mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) zu. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach (BGH, Urteile vom 19.07.2012 - III ZR 252/11, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff. vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N. und vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22). Daran fehlt es hier.
21 
Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteile vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; ebenso Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll.
22 
Eine nicht nur geringfügige inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung liegt schon im Hinblick auf die Formulierungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ vor, wie der Senat bereits zu einer weitgehend identischen Belehrung entschieden hat (Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 08.11.2016 - 17 U 203/15 ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, juris Rn. 30 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 29 ebenso jetzt BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 25). Dass die Beklagte - wie die Berufung meint - die diesbezüglichen Passagen nach Gestaltungshinweis Nr. 9 mangels Vorliegens eines verbundenen Geschäfts im konkreten Fall auch hätte weglassen können, ändert daran nichts; denn entscheidet sie sich dafür, dennoch über die finanzierten Geschäfte zu belehren, kann sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur berufen, wenn sie die vom Muster vorgegebenen Passagen keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzieht (vgl. für die Frage der Einhaltung des § 355 BGB: BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 -, juris Rn. 17). Die Beklagte hat aber Satz 3 der Belehrung nach dem Muster hinter den eigentlich zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und obendrein Satz 3 auch redaktionell umformuliert.
23 
2. Die gegen die Ausübung des Widerrufsrechts von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht begründet.
24 
a) Die von den Parteien als „Aufhebungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom Oktober 2014 steht der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen.
25 
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht wurde das Schuldverhältnis zwischen den Parteien durch diese Vereinbarung nicht beendet. Denn bei dieser handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufhebung der Darlehensverträge, sondern lediglich um eine auf die Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes gerichtete Modifizierung der im Übrigen bestehen bleibenden Darlehensverträge (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 18; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 - 4 U 144/14 -, juris), so dass die Widerrufserklärungen bereits aus diesem Grund entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ins Leere gingen.
26 
Unabhängig davon bliebe ein Widerrufsrecht selbst dann von der sog. Aufhebungsvereinbarung unberührt, wenn die Darlehensverträge hierdurch aufgehoben worden wären (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 - 31 U 155/14, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015 - 23 U 24/15, juris Rn. 23). Denn der Kläger konnte sein Wahlrecht zwischen Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“ einerseits und Widerruf andererseits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 24 für den Fall einer Kündigung). Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärungen in Bezug auf die Aufhebungsvereinbarung von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hat die Beklagte nicht behauptet. Daher stünde die „Aufhebungsvereinbarung“ dem späteren Widerruf selbst dann nicht entgegen, wenn es sich bei dieser um einen echten Aufhebungsvertrag handeln würde (so schon Senatsurteil vom 26.07.2016 - 17 U 160/15 - n.v.).
27 
b) Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Widerrufsrecht des Klägers weder verwirkt noch wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14, juris Rn. 45 m.w.N.).
29 
Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, fehlt es im Streitfall an hinreichenden, die Verwirkung begründenden Tatsachen. Zum einen fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Dass und weshalb sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Darlehensvalutierung nicht nur darauf vertraut habe, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, sondern dass und ggf. welche Dispositionen von ihr im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs danach vorgenommen worden sind, trägt die Beklagte nicht vor. Die Beklagte macht lediglich geltend, sie habe die Auszahlung der Valuta seinerzeit erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommen. Aber diese Vorgehensweise kann kein rechtlich geschütztes Vertrauen begründen, weil die Widerrufsfrist wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht angelaufen ist.
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Darüber hinaus liegen aber auch keine Umstände vor, auf die die Beklagte ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) und 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) bekannt war, dass ihre Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte ohne Weiteres noch nicht von einer Verwirkung des Rechts der Kläger zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger bis dahin seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kommentarlos nachgekommen ist, genügt für die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments nicht. Nach den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gingen bei der Kreditwirtschaft zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein. Daher musste auch die Beklagte mit Widerrufserklärungen von Anlegern rechnen, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand des Vertrages einrichten durfte (so bereits Senat, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 34). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten haben mag, zu ihren Gunsten greife die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes, handelte es sich wegen der vorgenommenen Eingriffe in die Musterwiderrufsbelehrung jedenfalls um keine gesicherte Rechtsansicht. Diese fehlerhafte rechtliche Beurteilung ginge daher zu ihren Lasten.
31 
Soweit die Beklagte zur Begründung der Verwirkung ferner auf den Zeitablauf vom Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerrufs abstellt, kommt es hierauf entscheidend nicht an, auch wenn im Streitfall zwischen den auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers einerseits und der Erklärung des Widerrufs fast sieben Jahre lagen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte hier nämlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie es bis dahin jederzeit in der Hand hatte, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.) in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (so bereits Senat, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14, juris Rn.35). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber nicht einmal Gebrauch gemacht hat, als der Kläger im Jahr 2014 an sie im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie mit dem Wunsch einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen herangetreten war. Stattdessen hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2014 den Abschluss des Aufhebungsvertrages angeboten und gerade nicht auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) und 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) indes ohne Weiteres bekannt, dass ihre Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein könnten.
32 
Schließlich ist das Widerrufsrecht der Kläger auch nicht deshalb verwirkt, weil er den Widerruf kurze Zeit nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluten erklärt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, verwirkt ein Darlehensnehmer sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung selbst dann nicht allein dadurch, dass die Finanzierung bereits über drei Jahre vollständig zurückgeführt ist (Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 34). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht im hiesigen Streitfall schon deshalb kein Anlass, weil hier lediglich 2 Monate zwischen der Beendigung der Darlehensrechtsbeziehung und dem Widerruf liegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 08.11.2016 - 17 U 203/15).
33 
bb) Die Ausübung des Widerrufrechts ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beanstanden, weil das Widerrufsrecht zweckwidrig eingesetzt wurde, nachdem das Vertragsverhältnis über Jahre hinweg als wirksam behandelt worden ist.
34 
Das Recht zum Widerruf bedarf keines Grundes und setzt insbesondere kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers voraus. Vielmehr steht der Widerruf im Belieben der zum Widerruf berechtigten Partei und ist grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 42 ff.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 17 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1769/14, Rn. 36 m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 37). Die Rechtsausübung unterliegt nicht einer besonderen Rechtfertigung mit Blick auf die Kausalität des Mangels der Widerrufsbelehrung (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs kommt es nicht darauf an, ob sich die Motivation des Verbrauchers für den Widerruf mit der des Gesetzgebers für dessen Einführung deckt. Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, der Verbraucher verfolge zweckwidrige Ziele. Deswegen kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 16 m.w.N.).
35 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein im Verhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers möglicherweise zweckwidriges Motiv des Widerrufs reicht allein nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Soweit die Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14 -, juris) abstellt, wonach es eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen soll, wenn der Verbraucher einen Darlehensvertrag erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30% unter den Vertragszins gefallen war, obwohl er das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat, ist dieser Entscheidung mit den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 12.07.2016 die Grundlage entzogen.
36 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 492 Abs. 6 BGB) eine maßgebliche Interessenbewertung bereits vorgenommen. Es lag in der Hand der Beklagten, mittels der Nachbelehrung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen und so den Konflikt in Fällen dieser Art selbst aufzulösen. War die Beklagte aber in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, so kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen.
37 
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung der Kläger vom 17.04.2014 wirksam ist und sich die widerrufenen Darlehensverträge daher in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
38 
3. Der Kläger kann nach alledem Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Aufhebungsentgelte in Höhe des mit der Klage verfolgten Hauptantrags verlangen. Die Grundlage dieses Anspruchs ergibt sich jedoch nicht schon aus dem Rückabwicklungsregime des Verbraucherwiderrufsrechts oder aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem Leistungsstörungsrecht im weiteren Sinne (Störung der Geschäftsgrundlage).
39 
a) Der Rückzahlungsanspruch kann nicht, wie das Landgericht angenommen hat, aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. hergeleitet werden. Denn der Kläger hat die Aufhebungsentgelte nicht aufgrund einer aus den Darlehensverträgen folgenden Verpflichtung an die Beklagte gezahlt. Rechtsgrund der Zahlung war vielmehr die Vereinbarung gemäß Antrag der Beklagten vom 07.10.2014. Diese vertragliche Regelung bildet entgegen der Meinung des Landgerichts kein einheitliches Vertragsverhältnis mit den Ausgangsdarlehensverträgen, sondern begründet eine eigenständige Leistungsverpflichtung des Darlehensnehmers.
40 
Soweit auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden ist, der Darlehensnehmer, der seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat, habe gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückgewähr der aufgrund einer gesonderten Vereinbarung an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 17 U 127/14, juris Rn.16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015 - 23 U 24/15, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, juris Rn. 72; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 58), teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.
41 
Das gleiche gilt bezüglich der Auffassung, der Rückzahlungsanspruch könne auf §812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB gestützt werden (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2014 - 13 U 103/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 16 U 151/14, juris Rn. 2). Der Bereicherungsanspruch setzt jedoch den mangelnden Rechtsgrund der Zahlung des Darlehensnehmers voraus, der erst noch rechtlich zu begründen wäre. Der vom Darlehensnehmer mit der Leistung des Vorfälligkeitsentgelts verfolgt Erfüllungszweck wird aber nur dann verfehlt, wenn die entsprechende vertragliche Zahlungsverpflichtung nachträglich wieder entfällt. Der Behaltensgrund für die Erfüllungsleistung kommt mit der Ablösevereinbarung in Wegfall. Der Fortbestand der Zahlungsverpflichtung ist jedoch im allgemeinen Schuldrecht geregelt, das auch eine spezielle Regelung über die Rückgewähr der nicht geschuldeten Gegenleistung trifft.
42 
b) Nach den hier maßgeblichen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts folgt die Anspruchsgrundlage aus der Vereitelung des der Ablösevereinbarung zu Grunde liegenden Vertragszwecks durch den späteren Widerruf der Darlehensvertragserklärungen. Die beiden in Betracht kommenden Rückabwicklungssysteme nach dem Recht der Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB) und der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) führen einheitlich auf das Rücktrittsrecht des § 346 Abs. 1 BGB. Im Streitfall kann der Kläger Rückzahlung der von ihm bewirkten Leistungen analog § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB verlangen.
43 
aa) Zwar ist die Vereinbarung über die Ablösung des Darlehens kein gegenseitiger Versprechensvertrag, weil die Parteien ein Verfügungsgeschäft, nämlich die inhaltliche Änderung des Darlehensvertrages bezüglich der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung (Vorverlagerung der Fälligkeit) gegen die schuldrechtliche Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Entgelts vornehmen. Der zu Grunde liegende Austauschzweck wird nach Widerruf der Darlehen jedoch verfehlt. Mit der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse kann der vereinbarte Austauschzweck nicht mehr erreicht werden, weil die Regelung der Vorfälligkeit der Vertragsleistung mit dem ursprünglichen Darlehensvertrag ihren Bezugspunkt verliert und daher gegenstandslos wird. Darauf reagiert das Schuldrecht entweder speziell mit dem Recht der Leistungsstörungen (entsprechend § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB) oder allgemein mit den Regeln der Geschäftsgrundlage (analog § 313 Abs. 1 und 3, § 346 Abs. 1 BGB).
44 
Aus den primären Leistungsstörungsrecht der §§ 275 Abs. 1, 326 BGB kann das Rückgewährschuldverhältnis aber nicht hergeleitet werden, weil der Ablösevereinbarung kein Leistungsaustausch im Sinne einer gegenseitigen Vermögensverschiebung zu Grunde liegt. Eine Leistung im Rechtssinne durch die Beklagte ist in der bloßen Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes nicht zu sehen.
45 
bb) Durch die Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist jedoch die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die „Aufhebungsvereinbarung“ weggefallen. Beide Parteien sind nämlich bei Abschluss der Vereinbarung - ohne Rücksicht auf ein mögliches Widerrufsrecht - übereinstimmend vom Fortbestand der Darlehensverträge und einer sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Klägers ausgegangen, an die Beklagte bis zum Ende der Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen oder - im Falle der vorzeitigen Kündigung der Darlehen im Hinblick auf den Verkauf der beliehenen Immobilie - eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien an das Widerrufsrecht entweder überhaupt nicht gedacht haben (so - wie regelmäßig - hier im Streitfall) oder es zumindest nicht für durchsetzbar gehalten haben.
46 
Infolge des späteren Widerrufs haben sich die Umstände, welche die Parteien zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben, nachträglich schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert. In Kenntnis der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse hätten die Parteien die Vereinbarung nicht geschlossen. Da eine Anpassung dieser Vereinbarung im Hinblick auf den vollständigen Wegfall der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der monatlich vereinbarten Zinsen nicht möglich ist, stand dem Kläger gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Dieses hat er mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 ausgeübt.
47 
Der Kläger muss sich an der in der Ablösevereinbarung getroffenen Risikoverteilung nicht festhalten lassen. Einerseits wurde ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gerade nicht vereinbart. Andererseits hat der Gesetzgeber eine Interessenbewertung zu Gunsten des Verbrauchers vorgenommen, wonach es dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine nach Belehrung des Verbrauchers (hier gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB alter Fassung i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB) die Widerrufsfrist in Gang zu setzen und auf diese Weise die Rechtsunsicherheit aufgrund seiner fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu beseitigen. Diese Möglichkeit bestand im Streitfall insbesondere auch noch im dem Zeitpunkt, als der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch herangetreten ist, die bestehenden Darlehen abzulösen. Die Beklagte hat den Kläger seinerzeit gleichwohl nicht über seine fortbestehenden Widerrufsrechte informiert. Schon deshalb kann dem Kläger ein Festhalten an dem unveränderten „Aufhebungsvertrag“ nicht zugemutet werden.
48 
Nach alldem ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der an sie gezahlten Vorfälligkeitsentgelte von insgesamt 5.727,67 EUR verpflichtet (vgl. auch Senatsurteile vom 26.07.2016 - 17 U 160/15 - n.v. und vom 08.11.2016 - 17 U 203/15).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
50 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

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