Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 UF 221/12
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. November 2012, Az.: 221 F 647/12 VA, insoweit abgeändert, als im zweiten Absatz zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel der auszugleichende Betrag in Höhe von „781,94 €“ ersetzt wird durch den Betrag von „639,75 €“.
2. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. zu ihrer Vertretung bewilligt.
Gründe
I.
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Nach Wiederaufnahme des laut Scheidungsurteil vom 19. März 1998 gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzten Verfahrens zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht Magdeburg durch Beschluss vom 20. November 2012 (Bl. 100 - 103 d. A.), ausgehend von einer - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten - Ehezeit vom 01. Juli 1972 bis zum 31. Juli 1996, über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten entschieden.
- 2
Für die Antragsgegnerin wurde - um welche Versorgung allein es der streitigen Höhe nach noch geht in zweiter Instanz - gemäß § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung des vom Antragsteller als Landtagsabgeordneter in der Zeit von Oktober 1990 bis zum 21. Juli 1994 erworbenen Anspruchs auf Altersentschädigung ein in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht in Höhe von 781,94 € monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, und zwar nach der einen entsprechenden aktuellen Ausgleichswert angebenden Auskunft der Verwaltung des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2012 (Bl. 38/39 d. A.).
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Exakt gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich die am 03. Dezember 2012 eingelegte (Bl. 117 d. A.) und mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 (Bl. 130 - 132 d. A.) begründete Beschwerde des Antragstellers, der meint, entsprechend der Auskunft der Landtagsverwaltung vom 21. September 2012 (Bl. 69/70 d. A.) dürfe nur der zum Ende der Ehezeit am 31. Juli 1996 sich ergebende Wert der Altersentschädigung in Höhe von 2.502,50 DM zugrunde gelegt werden, was zu einem hälftigen Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.251,25 DM = 639,75 € führe.
- 4
Die Antragsgegnerin (Bl. 138 - 140 d. A.) verteidigt die ihres Erachtens zutreffende und daher nicht zu korrigierende Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
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Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. November 2012 hat in der Sache Erfolg.
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Das Rechtsmittel führt, entsprechend dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG maßgeblichen Wert des Anrechts zum Ende der Ehezeit am 31. Juli 1996, zu einer Herabsetzung des zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichenden Anrechts des Antragstellers auf Altersentschädigung, herrührend aus seiner Zeit als Landtagsabgeordneter des Landes Sachsen-Anhalt von Oktober 1990 bis zum 21. Juli 1994, von zuvor 781,94 € auf einen Betrag von 639,75 € monatlich.
- 7
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller als Landtagsabgeordneter erworbene Anspruch auf Altersentschädigung eine Versorgung aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis darstellt, die gemäß § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 VersAusglG (in Verb. mit den §§ 9 Abs. 3, 1 VersAusglG) im Wege der externen Teilung durch Begründung eines entsprechenden, in Entgeltpunkte umzurechnenden Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen war, wobei in diesem Falle die Absätze 1 bis 3 von § 221 FamFG nach Abs. 4 der Vorschrift keine Anwendung finden.
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Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist für die Bewertung des Ehezeitanteils des gemäß § 1 VersAusglG auszugleichenden Anrechts das Ende der Ehezeit maßgebend, zu welchem Zeitpunkt laut zutreffender Auskunft der Landtagsverwaltung vom 21. September 2012 (Bl. 69/70 d. A.) die Altersentschädigung des Antragstellers nach der damals geltenden Fassung des Abgeordnetengesetzes 38,5 % der Entschädigung von 6.500,-- DM, das sind 2.502,50 DM monatlich, ausgemacht hat, woraus sich ein hälftiger Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in Höhe von 1.251,25 DM = 639,75 € monatlich ableitet.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt hier kein Fall des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vor, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind. Auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderungen können bei einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung der Vorschrift nur solche sein, welche rückwirkend die Grundlage der Berechnung, mithin deren Bemessungskriterien entscheidend ändern (so auch, im Übrigen zu einer mit dem konkreten Fall nicht vergleichbaren Beamtenversorgung, BGH, FamRZ 2012, 941 f.), nicht aber solche, welche bei unverändert bleibender Grundlage, mehr oder minder regelmäßig in diversen Zeitabständen, allein zum Zwecke des ökonomisch bedingten Inflationsausgleichs eine Anpassung der Höhe nach vornehmen.
- 10
Genau Letzteres ist hier der Fall, da sowohl bei der Berechnung der Altersentschädigung, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 1996 (Bl. 69 d. A.) als auch bei der aktualisierten Berechnung, bezogen auf den 18. Juni 2012 (Bl. 38 d. A.), jeweils 38,5 % der laufenden Entschädigung (von 6.500,-- DM) im Jahre 1996 bzw. der Bemessungsgrundlage (von 4.062,03 € = 7.944,64 DM) im Juni 2012 für eine - wie hier - vierjährige Mitgliedschaft im Landtag zugrunde zu legen sind.
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Die durch laufende Änderungsgesetze zum Abgeordnetengesetz bewirkte Erhöhung der laufenden Entschädigung des Abgeordneten und damit indirekt auch der sich daran prozentual, je nach Dauer der Mitgliedschaft, orientierenden Altersentschädigung bedeutet nichts anderes als eine laufende Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch mit der sogar jährlich vorgeschriebenen Anpassung der Renten nach Maßgabe der §§ 65, 68 SGB VI gleichermaßen bezweckt wird.
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An dieser Entwicklung nimmt die Antragsgegnerin allerdings schon im Wege der externen Teilung der Abgeordneten-Altersentschädigung deswegen teil, weil die Ermittlung der Entgeltpunkte für die zu ihren Gunsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Rentenanwartschaft sich gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nach dem aktuellen Wert bei Ende der Ehezeit, hier also am 31. Juli 1996, bemisst, wodurch sie mittelbar - und zwar fast äquivalent durch die entsprechende Erhöhung des aktuellen Rentenwerts seit dem Jahre 1996 - auch an der kontinuierlichen Anpassung bzw. Dynamisierung der gesetzlichen Renten seit jenem Zeitpunkt teilnimmt. Denn der niedrigere aktuelle Rentenwert im Jahre 1996 führt, wie die §§ 64 bis 68 SGB VI verdeutlichen, zu relativ mehr Entgeltpunkten, die sich dann allerdings, bei der Berechnung des maßgeblichen Monatsbetrags der zu zahlenden Rente, nach dem derzeit aktuellen und damit folgerichtig höheren, da seitdem fortlaufend angepassten Rentenwert richten.
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Wenn daher auch noch bei der auszugleichenden Abgeordnetenentschädigung deren jeweils momentan aktueller Wert nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zugrunde zu legen wäre, würde damit die Antragsgegnerin in sachlich ungerechtfertigter Weise zulasten des Antragstellers auch noch mittelbar zur Hälfte und damit gewissermaßen doppelt an dessen eigentlich nur gleichermaßen angepasster Altersversorgung teilhaben, und zwar wenn nicht ad infinitum, so doch wenigstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
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Diese rechtlich nicht akzeptable und geradezu absurd anmutende Konsequenz wird noch deutlicher und sinnfälliger dadurch, dass mittlerweile, nach dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der Bemessungsbetrag für die Abgeordnetenentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach dem Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert wird.
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Eine mit Blick auf die unterschiedlichen Versorgungsregelungen gesetzessystematisch konkordante und zugleich allein sachgerechte, da Disparitäten des Wertausgleichs vermeidende restriktive Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG muss daher zu dem Ergebnis führen, dass nachträglich noch auf den Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts sich auswirkende Veränderungen nur solche sein können, die unmittelbar oder wenigstens mittelbar deren Grundlage, nicht aber nur, wie im vorliegenden Falle, deren kontinuierlich, mehr oder minder dynamisch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung anpassungsbedürftige Höhe betreffen.
- 16
Die unzutreffenderweise unter Anwendung jener Regelung auf den laut - überholter -Auskunft der Landtagsverwaltung vom 18. Juni letzten Jahres seinerzeit aktuellen Wert der Abgeordneten-Altersentschädigung des Antragstellers und nicht, wie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG geboten, auf deren Wert zum Ende der Ehezeit am 31. Juli 1996 abstellende Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg konnte nach alledem keinen Bestand haben.
II.
- 17
Die gemäß den §§ 81 Abs. 1 Satz 3, 82 FamFG stets in Familiensachen abschließend zu treffende Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen als dem dafür nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG maßgeblichen Kriterium.
- 18
Der gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG festgesetzte Mindestwert für das Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich beruht auf der über § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 FamGKG Anwendung findenden Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
- 19
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
- 20
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet folglich, wie aus § 70 Abs. 1 FamFG erhellt, nicht statt, weshalb eine sonst nach § 39 FamFG gebotene Rechtsbehelfsbelehrung sich erübrigt.
III.
- 21
Der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe unter notwendiger Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne jegliche Beteiligung an den Verfahrenskosten (§§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 und 2, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen
- § 2 Abs. 1 VAÜG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- §§ 64 bis 68 SGB VI 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 119 Bewilligung 1x
- VersAusglG § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen 1x
- §§ 65, 68 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 6x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 2x
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- 221 F 647/12 1x (nicht zugeordnet)
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