Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 229/13

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10. September 2013, Az.: 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Anträge, teilweise abgeändert und wie folgt zum Leistungsausspruch neu gefasst:

a) Der Antragsgegner wird aufgrund prozessualen Anerkenntnisses verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von Juli 2010 bis zum August 2012 eine rückständige Nutzungsentschädigung für das in G., F. Straße 19 gelegene Hausgrundstück in Höhe von 1.986,46 Euro zu zahlen,

b) der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin über den anerkannten Betrag zu Ziffer 1 a des Entscheidungstenors hinaus für die Nutzung der vorgenannten Immobilie und den vorgenannten Zeitraum eine Entschädigung in Höhe von weiteren 1.092,72 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 118,43 Euro seit dem 01.08.2010, 01.09.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012 und 01.09.2012 zu zahlen, und

c) der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für den Monat September 2012 Nutzungsentschädigung in Höhe von 118,43 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit dem 01.10.2012 an die Antragstellerin zu zahlen, und

d) der Antragsgegner wird zudem verpflichtet, für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von weiteren (5 x 118,43 Euro + 1 x 226,94 Euro =) 819,09 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 118,43 Euro seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.03.2013 und 01.04.2013 und auf 226,94 Euro seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Antragstellerin 33 % und der Antragsgegner 67 %.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Antragstellerin 5 % und der Antragsgegner 95 %.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf insgesamt 2.625,45 Euro festgesetzt, wovon ein Teilwert von 2.277,02 Euro auf die Beschwerde und ein Teilwert von 334,43 Euro auf die Anschlussbeschwerde entfallen.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde und für die eigene Anschlussbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus G. zu ihrer Vertretung nach einem Teilverfahrenswert von insgesamt 2.503,96 Euro bewilligt.

Im Übrigen wird das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde und die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10.09.2013 haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange in der Sache Erfolg.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die detaillierten Gründe seines Hinweises und Beschlusses in dieser Sache vom 06. Juni 2014 Bezug, die - mit einer geringen Abweichung, die nachstehend ergänzend begründet ist - nach wie vor rechtliche Fortgeltung beanspruchen.

3

Ergänzende Begründung:

4

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners vom 25.06.2013 und der hiermit zur Gerichtsakte gelangten Ablichtungen seiner Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2012 bis zum - richtigerweise - März 2013 lässt sich erkennen, dass der Antragsgegner, anders als von der Antragstellerin bestritten worden ist, auch noch ab Oktober 2012, mit Ausnahme des Monats Januar 2013, hier hat am 15.02.2013 eine Rückgutschrift der für Januar 2013 zunächst abgebuchten Hauskreditraten von 145,00 Euro und 72,00 Euro, also 217,00 Euro, stattgefunden (Bd. II, Bl. 105 d. A.), die monatlichen Hauskreditraten fort entrichtet worden sind. Da dies bislang im Senatshinweis vom 06. Juni nicht für diese Monate berücksichtigt worden ist, hatte hier insoweit eine Korrektur zu erfolgen, als dass zum einen für die Monate, in denen die Fortzahlung erfolgt ist, ausgenommen den Monat Januar 2013, eine entsprechende Verringerung des vom Antragsgegner für die Nutzung des gemeinsamen Eigenheimes anzurechnenden Entgeltes auf 118,43 Euro zu erfolgen hatte und zum anderen dies auch bei der Höhe des Verzugszinsanspruches zu berücksichtigen war (vgl. Ziffer 1 d der obigen Entscheidungsformel).

5

Ohne Erfolg bleiben dagegen die Einwendungen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.06.2014, mit denen sie auch über den Monat März 2013 hinausgehend die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vom Antragsgegner begehrt, da dieser noch seinen eigenen, teilweise nach der Trennung der Beteiligten angeschafften Hausrat im Hause belassen habe. Denn der Antragsgegner ist als Miteigentümer des Hausanwesens grundsätzlich gemäß §§ 741, 743 Abs. 2 BGB zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit hierdurch nicht der Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt wird. Dass letzteres tatsächlich der Fall wäre, vermag der Senat in Anbetracht des allgemein gehaltenen Vortrags der Antragstellerin, ungeachtet des fehlenden Beweisantritts hierzu, indes nicht festzustellen. Im Übrigen: selbst unterstellt der dem Antragsgegner gehörende Hausrat wäre im Hause verblieben, dann führte dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Antragstellerin hierdurch zugleich der Mitgebrauch, und nur um diesen und nicht um den Alleingebrauch geht es hier, versagt wäre, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin im März 2013 den Hausschlüssel übergeben hat.

6

Im Übrigen, und dies nur am Rande, kann die Antragstellerin, soweit über den jeweiligen Mitgebrauch keine Einigung erzielbar sein sollte, nach § 745 Abs. 2 BGB, ggf. mit gerichtlicher Hilfe, eine dem billigem Ermessen entsprechende Gebrauchsregelung bezüglich des Hauses herbeiführen. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Überlassung des Hauses an einen Dritten zwecks Erzielung von Mieteinnahmen durch die Antragstellerin allein schon nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, denn hierdurch würde das dem Antragsgegner als Miteigentümer zustehende Recht der Mitbenutzung, so dieser nicht zustimmt, zweifelsohne entgegen der gesetzlichen Regelung und damit rechtswidrig beeinträchtigt.

7

Nach alledem ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung über den Monat März 2013 hinaus ausgeschlossen.

8

Da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dieser Sache in zweiter Instanz keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Erkenntnisses zu erwarten waren, konnte der Senat nach seinem schriftlichen Hinweis und Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß den § 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO. Danach war nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten darüber zu entscheiden, wer welchen Anteil der dort entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat.

10

In der ersten Instanz hat die Antragstellerin bei einem Gesamtverfahrens von 6.327,00 Euro in Höhe eines Anteils von (36 Monate x 118,43 Euro =) 4.263,48 Euro obsiegt, was einem Anteil von 67 % entspricht. Mithin hatte die Antragstellerin entsprechend ihrem Unterliegen in Höhe von 33 % und der Antragsgegner in Höhe von 67 % die Kosten des Verfahrens der Vorderinstanz zu übernehmen.

11

Für die zweite Instanz war - unter Berücksichtigung des geänderten zweitinstanzlichen Verfahrenswertes und der beiderseitigen Rechtsmitteleinlegung - gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO ebenfalls entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden gewesen. Insoweit hatte Eingang zu finden, dass der Verfahrenswert der Anschlussbeschwerde, mit welcher die Antragstellerin zweitinstanzlich unterlegen ist, nur in geringem Umfang zum Gesamtverfahrenswert und damit zur Kostenveranlassung beigetragen hat.

III.

12

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.625,45 Euro festgesetzt.

13

Dabei war bezüglich der bis zur Einreichung des Antrags rückständigen Nutzungsentschädigung auf § 35 FamGKG abzustellen, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis dahin fälligen Nutzungsbeträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung eingeforderten laufenden Entgelte ist hingegen auf § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten (vgl. Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 48 FamGKG Rdnr. 25 und 26 der diese Festsetzung als eine mögliche ansieht), wobei im Falle von rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen deren Werte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.

14

Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen der vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Ansicht, wonach der Verfahrenswert auch für die nach Rechtskraft der Ehescheidung gem. § 745 Abs. 2 eingeforderte Nutzungsentschädigung derjenigen während der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB geltend gemachten glichen, sodass deshalb der Verfahrenswert nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 FamGKG festzusetzen sei, wobei bezüglich der für die Zukunft verlangten Nutzungsentgelte der nach § 48 Abs. 1 FamGKG zu ermittelnde Verfahrenswert von 3.000,00 Euro nach Abs. 3 derselben Vorschrift angemessen um 1.000,00 Euro erhöht werden solle (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421, zitiert nach juris).

15

Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass es sich bei der Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 200 Abs. 1 FamFG handelt und dass, in Anbetracht der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, auch im Verhältnis zu dem Nutzungsersatzanspruch des Miteigentümer-Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung aus § 745 Abs. 2 BGB ein völlig anderer Streitgegenstand vorliegt. Denn bei letzterem handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, auf die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend Anwendung finden.

16

Auch einer dritten Ansicht, dass hier zur Bemessung des Verfahrenswertes § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahreswert des Nutzungsentgelts heranzuziehen sei (Türck-Brocker, a.a.O., § 48 Rdnr. 9: bei der Bewertung der zukünftigen Nutzungsentgelte über § 42 FamGKG entsprechende Anwendung von § 9 ZPO oder § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; Schneider, Norbert, Anm. zu OLG Hamm, AGS 2013, 183 und ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 35 FamGKG Rdnr. 70: ergänzend soll über § 42 Abs. 1 FamGKG die Wertung von § 9 ZPO herangezogen werden bzw. § 9 ZPO oder § 51 FamGKG entsprechend angewandt werden; OLG Frankfurt, AGS 2013, 341 ff., zitiert nach juris: Wertbestimmung der laufenden Nutzungeentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB gemäß den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, bleibt doch hierbei außer Betracht, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz um eine „sonstige Familiensache“ im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, und nicht um eine ausschließlich zivilrechtliche Nutzungsentgeltstreitigkeit.

17

Demnach errechnet sich im Entscheidungsfall der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wie folgt:

18

Beschwerde:

Rückständiger Nutzungsersatz bei Einreichung des Antrags:

Juli 2010 bis August 2012:
24 Monate x 118,43 Euro =

2.842,32 Euro

Laufender Nutzungsersatz

        

ab September 2012:
12 Monate x 118,43 Euro =

1.421,16 Euro

abzüglich anerkannter Nutzungsersatz

        

Juli 2010 bis Oktober 2012:

1.986,46 Euro

Teilverfahrenswert Beschwerde:

2.277,02 Euro

Anschlussbeschwerde:

        

Rückständiger Nutzungsersatz:

        

Juli 2010 bis August 2012

3.079,00 Euro

Laufender Nutzungsersatz:

        

ab September 2012 bis Oktober 2013
11 x 118,43 Euro + 1 x 226,94 Euro =

1.529,67 Euro

abzüglich anerkannter Nutzungsersatz:

1.986,46 Euro

abzüglich erstinstanzlich zuerkannter Nutzungsersatz für den v.g. Zeitraum:

36 x 118,34 Euro - 1.986,46 anerkannter
Nutzungsersatz =

2.273,78 Euro

Teilverfahrenswert
für die Anschlussbeschwerde:

348,43 Euro

Gesamtverfahrenswert für die
Beschwerdeinstanz:

2.625,45 Euro

IV.

19

Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 FamFG nicht vor.

V.

20

Darüber hinaus war der Antragstellerin für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde (Teilverfahrenswert 2.277,02 Euro) und - unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs - auch teilweise für die nur beschränkt erfolgreiche Anschlussbeschwerde - nur für einen Monat kann die Antragstellerin die erhöhte Nutzungsentschädigung von geforderten 226,94 Euro beanspruchen - gemäß den §§ 113 FamFG, 114 ff. ZPO zu bewilligen gewesen.


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