Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 269/03 - 58

Tenor

I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 1. April 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7 IV O 52/01 – zu Ziffer 1. dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger insgesamt zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, diese leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- EUR.

Gründe

A.

Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 18.6.1985 mit Wirkung ab 16.10.1985 zum Vorstandsmitglied bestellt; zugleich wurde am 16.10.1985 ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender "Dienstvertrag" (Blatt 16 - 20) abgeschlossen, welcher dann ab 1.1.1997 durch einen "Vorstandsvertrag" mit der Beklagten (Blatt 21 - 23) ersetzt worden ist. Zuletzt haben die Parteien unter dem 7.12.2000 ab 1.7.2000 einen neuen "Vorstandsvertrag" für die Dauer von 5 Jahren (Blatt 28 - 29) geschlossen.

Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten am 30.3.2001 wurde der Kläger nach § 40 GenG vom Amt des Vorstandsvorsitzenden vorläufig suspendiert.

Nachdem der Kläger eine gütliche Einigung über sein Ausscheiden durch Schreiben vom 10.4.2001 (Blatt 32) abgelehnt hatte, berief der Aufsichtsrat mit Schreiben vom 23.4.2001 (Blatt 33/34) eine außerordentliche Vertreterversammlung auf den 4.5.2001 ein. In dieser Versammlung (Protokoll: Blatt 189 - 200) wurde zunächst - mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit gemäß alter Satzung - eine Satzungsänderung dahingehend beschlossen, dass unter anderem die für Amtsenthebung und Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandes gemäß der alten Satzung (Blatt 48 - 57) vorgesehene Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter in eine einfache Mehrheit gemäß neuer Satzung abgeändert wurde (Blatt 35 - 45). Sodann wurde mit jeweils einfacher Mehrheit unter TOP 4.1 die Suspendierung des Klägers bestätigt und unter TOP 4.2 die fristlose Kündigung des Dienstvertrages mit dem Kläger beschlossen.

Mit Schreiben vom 7.5.2001 (Blatt 123 - 126) teilte der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten dem Kläger "nochmals vorsorglich" die außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrages mit.

Vorliegend begehrt der Kläger - abgesehen von einem nicht mehr in die Berufung gelangten Begehren betreffend eine - weitere - fristlose Kündigung des Dienstvertrages vom 16.7.2001 - die Feststellung der Unwirksamkeit der am 4.5.2001 beschlossenen Bestätigung seiner Suspendierung sowie der außerordentlichen Kündigung seines Dienstvertrages vom 4.5./7.5.2001 . Er beruft sich auf formelle und materielle Mängel der Beschlüsse, insbesondere darauf, dass die Vertreterversammlung (VV) vom 4.5.2001 nicht unverzüglich einberufen worden sei und unrichtigerweise bereits die Quoren der neuen Satzung zugrundegelegt habe, sowie, dass die Kündigungsgründe, soweit sie überhaupt Gegenstand der Erörterungen in der Versammlung vom 4.5.2001 gewesen und damals noch nicht gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet gewesen seien, sachlich nicht gerechtfertigt seien.

Hinsichtlich des durch das Landgericht wegen Verfristung abgewiesenen Klageantrages zu 1) – Feststellung der Unwirksamkeit der Suspendierung – hat der Senat die hiergegen eingelegte Zweitberufung des Klägers mit Teilurteil vom 5. August 2004 (Blatt 988-999), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die insoweit eingelegte – zugelassene – Revision wurde mit Schriftsatz des Rechtsanwalts beim BGH Dr. G. vom 9.1.2006 (Blatt 1048) zurückgenommen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) – Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 4.5./7.5.2001 – hat das Landgericht der Klage durch das angefochtene Urteil (Blatt 583-628), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, nach umfänglicher Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Kündigungsgründe, soweit sie überhaupt in der Vertreterversammlung vorgetragen worden seien - was für die "Schieflage" der Bank nicht gelte -, nur teilweise, und zwar wie folgt begründet seien: Der Kläger habe eine gewisse Dominanz der S.-Bank bei den Fusionsverhandlungen hingenommen, er habe nicht für ausreichende personelle Ausstattung der Abteilung Marktfolge - Kredit gesorgt, er habe sich gegen die Aufsichtsratsbeschlüsse betreffend die Nichtdurchführung der Fusion zur Wehr gesetzt, er habe die Frage der Datenweitergabe nicht mit dem Aufsichtsrat besprochen und habe das Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 18.12.2000 (Blatt 78 - 80) nicht unverzüglich dem Aufsichtsrat vorgelegt.

Diese Kündigungsgründe seien aber angesichts der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht geeignet, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zur regulären Beendigung als unzumutbar erscheinen zu lassen: Dies folge zum Einen daraus, dass der Kläger bis zur Aufnahme der Fusionsverhandlungen mit der S.-Bank und der VVBS beanstandungsfrei gearbeitet habe und auch eine Abmahnung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei; zum Anderen daraus, dass die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem (mindestens) ebenso verantwortlichen Vorstandsmitglied S. nicht fristlos gekündigt habe.

Hiergegen richtet sich die Erstberufung der Beklagten, die ihren ursprünglichen Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 4.5./7.5.2001 weiterverfolgt. Sie rügt diesbezüglich, das Landgericht habe die von ihr vorgebrachten Kündigungsgründe teils nicht, teils nicht vollständig und teils nicht in ihrer rechtlichen Tragweite berücksichtigt. Im Wesentlichen beanstandet sie damit die insoweit dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Wertungen.

Im Einzelnen wendet die Beklagte hinsichtlich der vom Landgericht nur eingeschränkt bzw. nicht angenommenen Kündigungsgründe folgendes ein:

- Der Inhalt der Zeugenaussage Karrenbauer sei schon deshalb nicht geeignet, den Vorwurf unberechtigter Weitergabe umfassender Kundendaten anlässlich der Fusionsgespräche zu entkräften, weil der Zeuge nur zur Datenweitergabe an die S. Bank bekundet habe und zwischenzeitliche Nachforschungen ergeben hätten, dass sensible Kundendaten auch an die VVBS – Herrn Alt – gegangen seien, in Bezug auf den eine „Treuhänderstellung“ klägerseits nicht behauptet sei. Zudem habe der Erstrichter nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Vertreterversammlung am 4.5.2001 zu diesem Punkt, insbesondere hinsichtlich der Datenqualität ausdrücklich belogen habe.

- Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass der Kläger in der Vertreterversammlung wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe, mit dem „Mitarbeiterbrief“ etwas zu tun gehabt zu haben.

- Das Landgericht habe die Zeugenaussagen So. und Ma. nicht hinreichend gewürdigt, aus denen sich ergebe, dass der Kläger bei den Fusionsverhandlungen die Interessen der Beklagten nicht richtig wahrgenommen habe.

- Gegenstand der Erörterungen und vorgetragener Kündigungsgrund in der Vertreterversammlung vom 4.5.2001 im Zusammenhang mit den dort verteilten Unterlagen seien nicht nur das diesbezügliche illoyale Informationsverhalten des Klägers, sondern auch der Inhalt des Schreibens des BA Kred vom 18.12.2000 sowie der letzten Seite des Prüfungsberichts vom 11.4.2001, insbesondere die dort angesprochenen Mängel der Geschäftstätigkeit des Vorstandes sowie des internen Kontrollsystems der Beklagten, außerdem die mangelhafte Ausstattung des Marktfolgebereiches und nicht zuletzt die sich daraus ergebende von dem Kläger zu verantwortende „Schieflage“ der Beklagten gewesen.

- Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass der Kläger den Aufsichtsrat hinsichtlich wesentlicher Geschäftsvorgänge belogen und ihm ein falsches Bild der tatsächlichen Situation der Bank vorgespiegelt habe. Es sei gerade nicht erwiesen, dass der Aufsichtsrat – zeitnah – über den tatsächlichen Wertberichtigungsbedarf jeweils informiert worden sei. Wie sich auch aus dem Schreiben des BA Kred vom 23. Mai 2001 (Blatt 692 ff.) ergebe, habe der Vorstand vielmehr durch Zuordnung nur geringer Kreditvolumen zur Risikogruppe 3 ein beruhigendes Bild von der Risikolage der Bank erzeugt. Der im Rahmen der Sonderprüfung der PwC bzw. vom Prüfungsverband ermittelte erhöhte Wertberichtigungsbedarf sei gegenüber dem Aufsichtsrat als absolut nicht erforderlich bezeichnet worden. In diesem Zusammenhang habe der Kläger dem Aufsichtsrat auch völlig falsche Informationen über Kreditengagements gegeben. So habe er den Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30.3.2001 weder auf die schriftliche Mitteilung des Kreditnehmers Fe., den Kredit selbst nicht mehr zurückzahlen zu können, hingewiesen noch darauf, dass hinsichtlich des Engagements Ta. – Schaden –St. zwei Kreditraten nicht gezahlt worden seien und der Kreditnehmer Ta. in Haft sei.

- Anzulasten sei dem Kläger schließlich, dass er nicht den vom Zeugen Mar. als geschäftsüblich bestätigten Abschluss einer Vertrauensschadensversicherung veranlasst, den in Rede stehenden Veruntreuungsfall eines Mitarbeiters zu verantworten und an dem Fusionsvorhaben auch nach Ablehnung durch den Aufsichtsrat festgehalten habe.

Die Beklagte wendet sich schließlich auch gegen die landgerichtliche Interessenabwägung, bei der der Erstrichter nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass eine Abmahnung des Klägers hier entbehrlich gewesen sei und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das weitere damalige Vorstandsmitglied S. schon deshalb nicht vorliege, weil dieses vereinbarungsgemäß zum 31.5.2001 bei der Beklagten ausgeschieden sei.

Die Beklagte beantragt (Blatt 657, 923, 1026),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage, soweit sie sich gegen die Kündigung vom 4.5./7.5.2001 wendet, abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Blatt 705, 923, 1026),

die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es von der Beklagten angegriffen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente. Er bleibt – zum Teil auch gegen die Ausführungen des Landgerichts – dabei, den Aufsichtsrat regelmäßig und umfassend informiert, die Vertreterversammlung nicht belogen, die Fusion – bezüglich der erst am 16.3.2001 von einer definitiven Ablehnung habe die Rede sein können – gut und professionell in Angriff genommen, beim sogenannten „Mitarbeiterbrief“ lediglich auf Wunsch geholfen sowie das Schreiben des BA Kred vom 18.12.2000 nicht verheimlicht zu haben. Bezüglich letzterem sei er davon ausgegangen, dass es dem Aufsichtrat vorliege.

Eine „Schieflage“ der Beklagten sei bei seinem Ausscheiden am 30.3.2001 noch nicht abzusehen gewesen; soweit sie erst später entstanden sei, handele es sich um einen unzulässigerweise nachgeschobenen Kündigungsgrund. Dies gelte in gleicher Weise für das Schreiben des BA Kred vom 23. Mai 2001.

Unabhängig davon sei die Kündigung vom 4.5./7.5.2001 auch aus formalen Gründen unwirksam. Die Beklagte habe die Einberufung der Vertreterversammlung unangemessen verzögert, so dass die Kündigung unter Verletzung von § 626 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Zudem könne die Kündigung auch nur auf die – nicht gegebenen – im Kündigungsschreiben niedergelegten Gründe gestützt werden.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2006 (Blatt 1021 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 5. August 2004 (Blatt 1000 f.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2006 (Blatt 1022 – 1026) verwiesen.

B .

Die Erstberufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht, soweit sich die Beklagte gegen sie wendet, auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die in Rede stehende außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages des Klägers vom 4./7.5.2001 wirksam und das gegenteilige klägerische Feststellungsbegehren demgemäß unbegründet. Diese Kündigung ist nicht schon, wie der Kläger meint, aus formalen Gründen unwirksam (I.); nach Ansicht des Senats ist sie auch sachlich begründet (II.), da mit dem Erstrichter bereits auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – teils schwerwiegende – Pflichtenverstöße und illoyales Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Fusionsverhandlungen, der Information des Aufsichtsrates sowie der bankinternen Organisation (vgl. im Einzelnen Ziffer IV., V., VII., VIII. und IX. sowie die Zusammenfassung unter Ziffer XI. 1. der angefochtenen Entscheidung; Blatt 606-623) angenommen werden können, welche (Beweis-) Würdigung der Kläger in der Berufungsinstanz nicht erheblich in Frage zu stellen vermochte (1.), nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme weitere Pflichtenverstöße und illoyales Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Geschäftsführung sowie der Information des Aufsichtsrates zur Überzeugung des Senats erwiesen sind (2.) und der Senat bei dieser Sachlage nach umfassender Interessenabwägung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger für die Beklagte bejaht (3.).

I .

Zur Unwirksamkeit führende formale Bedenken bestehen hinsichtlich der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung – was der Erstrichter teilweise offen gelassen hat – nicht. Insbesondere scheitert diese Kündigung weder wegen Verstoßes gegen genossenschaftsrechtliche Verfahrensvorschriften (1.) noch wegen etwaiger Verfristung gemäß § 626 Abs. 2 BGB (2.) noch im Hinblick auf eine fehlende Abmahnung des Klägers (3.).

1.

Auf die vom Kläger auch in der Berufungsinstanz behaupteten verfahrensrechtlichen Mängel des Kündigungsbeschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 4. Mai 2001 kommt es im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht an, da es sich hierbei ersichtlich nicht um Nichtigkeitsgründe handelt, die von jedem Genossen im Wege der Nichtigkeits- bzw. Feststellungsklage geltend gemacht werden können (vgl. BGH ZfG 1982, 296), und dem Kläger die Geltendmachung von bloßen Anfechtungsgründen außerhalb des Verfahrens der Anfechtungsklage – die hinsichtlich des Kündigungsbeschlusses erkennbar nicht erhoben ist, im Übrigen auch verfristet wäre (vgl. Teilurteil des Senats vom 5.8.2004, Seite 10 f.; Blatt 997/998) – verwehrt ist (vgl. BGHZ 70, 384, 388); insoweit muss er es hinnehmen, dass die Zuständigkeitsordnung des Genossenschaftsgesetzes ausschließt, dass ein „einfacher“ Genosse, der nicht Mitglied der Vertreterversammlung ist, deren Beschlüsse wegen Anfechtungsgründen auf dem Wege der Feststellungsklage angreift (vgl. Beschluss des BGH vom 14. November 2005, II ZR 212/04, in vorliegender Sache; Blatt 1041 ff.).

Soweit der Kläger zunächst Mängel der Einberufung der Vertreterversammlung rügt, die nicht „ohne Verzug“ und mit nicht ordnungsgemäßen Einladungsschreiben erfolgt sei, hätte dies anerkanntermaßen nur die Anfechtbarkeit des Kündigungsbeschlusses zur Folge, es sei denn, dass die Versammlung überhaupt nicht mehr als – angekündigte – Vertreterversammlung gelten kann (vgl. Beuthin, GenossenschG, 14. Aufl. 2004, Rn. 20 zu § 51 sowie Lang/Weidmüller/Metz, GenossenschG, 32. Aufl. 1998, Rn. 40 zu § 51, jeweils m.w.N.). Davon kann indessen ersichtlich nicht die Rede sein, zumal der Beschluss über die außerordentliche Kündigung des Klägers als Tagesordnungspunkt in der Einladung ausdrücklich angeführt ist.

Und auch der ferner gerügte Umstand, dass bei Abstimmung über die außerordentliche Kündigung das Quorum der alten Satzung nicht eingehalten wurde, führt lediglich zur Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. RGZ 60, 409, 414; BGHZ 14, 25; BGH WM 1960, 860; BB 1961, 802; Beuthien, a.a.O., Rn. 21; Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., Rn. 45).

Der Wirksamkeit der Kündigung steht schließlich eine etwa nicht ausreichende Anhörung des Klägers ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass der in der Vertreterversammlung gefasste Kündigungsbeschluss nicht – umfassend – mit schriftlich niedergelegten Kündigungsgründen versehen worden ist (vgl. BGH NJW 1984, 2689 m.w.N.). Auf den Inhalt der Kündigungsmitteilung vom 7. Mai 2001 kommt es entgegen der Ansicht des Klägers ohnehin nicht an, da der – wie hier – förmlich festgestellte Kündigungsbeschluss konstitutive Wirkung hat (vgl. BGH DB 1997, 153 ff.) und die fristlose Kündigung, wenn das betroffene Vorstandsmitglied – wie der Kläger im vorliegenden Fall – in der betreffenden Vertreterversammlung selbst anwesend ist, sofort wirksam wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., Rn. 13 zu § 40). Zudem würde eine Verletzung von § 626 Abs. 2, Satz 3 BGB allenfalls eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 2004, 1528; NZG 2005, 714).

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch nicht das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung etwa wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis kommt es nämlich, was auch der Kläger nicht verkennt, allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Genossenschaft an; das sind hier bei der Beklagten nicht Aufsichtsrat oder Teile der Vertreterversammlung sondern die Mitglieder der gemäß § 13 Abs. 2, Satz 3 und 4 der alten Satzung (vgl. Blatt 51) bzw. § 18 Abs. 4, Satz 2 und 3 der neuen Satzung (vgl. Blatt 39) für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers als Vorstand zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung in der Versammlung vom 4. Mai 2001 (vgl. BGH NJW 1984, 2689; NJW 1998, 3274; DStR 2000, 564; NJW-RR 2002, 173; OLG Köln DB 1994, 471; OLG Karlsruhe NZG 1999, 1012).

Wird allerdings die Einberufung der Vertreterversammlung einer Genossenschaft durch den einberufungsberechtigten Aufsichtsrat nach dessen Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Genossenschaft so behandeln lassen, als wäre die Vertreterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Auf diese Weise bleibt die Ausschlussfrist der Vertreterversammlung als dem zur Kündigung befugten Organ in vollem Umfang als Überlegungsfrist erhalten und wird nicht vorweg ganz oder teilweise durch die Zeit aufgezehrt, die die Einberufung der Versammlung erfordert (BGH, a.a.O., S. 3275 sowie a.a.O., S. 2690; OLG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verfristung der außerordentlichen Kündigung aufgrund des Beschlusses vom 4. Mai 2001 nicht gegeben. Davon ausgehend, dass der Aufsichtsrat nach Suspendierung des Klägers am 30.3.2001 zulässigerweise mit diesem zunächst über eine einvernehmliche Trennung verhandelt hat, was keine unangemessene Verzögerung der Sachbehandlung begründete und ihn zunächst einmal von der sofortigen Einberufung der Vertreterversammlung entband (vgl. BGH NJW 1984, 2689/2690), dass nach Scheitern dieser Vergleichsgespräche am 10.4.2001 (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom gleichen Tage; Blatt 32) die Ladung frühestens am 11.4.2001 hätte veranlasst werden und dann am 14.4.2001 (Samstag nach Karfreitag) den Genossen hätte zugehen können, und dass daher gemäß § 28 Abs. 3 der alten Satzung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GenossenschG sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB die Vertreterversammlung frühestens am 23.4.2001 (Montag) hätte stattfinden können, könnte allenfalls für den 23.4.2001 eine angemessen zügige Einberufung der Versammlung angenommen werden. Das sieht im Übrigen der Kläger selbst letztlich ebenso (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.7.2004; Blatt 945). Soweit sich die Beklagte danach allenfalls so behandeln lassen müsste, als ob sie am 23.4.2001 Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt hätte, war bei Kündigungsausspruch am 4. Mai 2001 – auf die Kündigungsmitteilung vom 7. Mai 2001 kommt es hierbei, wie ausgeführt, wegen deren rein deklatorischen Charakters nicht an – die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2. BGB in Bezug auf den Kündigungsberechtigten aber ersichtlich noch gewahrt.

3.

Der streitgegenständlichen Kündigung musste auch nicht, wie das Landgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Das Institut der Abmahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt ist bei Leitungsorganen und Organmitgliedern von Gesellschaften, Genossenschaften und öffentlich – rechtlichen Körperschaften oder vergleichbaren juristischen Personen (Sparkassen) nicht ausschlaggebend. Dieser Personenkreis ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leistungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten, an die hier gemäß § 34 Abs. 1, Satz 1 GenossenschG bekanntlich strenge Anforderungen gestellt werden, zu halten hat; vielmehr hat er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten. Das ist in der neueren BGH-Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 173, 174; DB 2000, 964, 965; DStR 2000, 564, 565/566 m.w.Anm. Goette).

Unabhängig davon ist eine Abmahnung auch dann entbehrlich, wenn eine Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist, oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit ohne weiteres zu erkennen ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass eine Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens nochmals erfolgen kann (vgl. BGH WM 1998, 1779/1780; Münch.-Komm.-Henssler, Rn. 99 f. zu § 626 BGB m.w.N.). Auch das ist vorliegend – wie noch in Einzelnen darzulegen sein wird – der Fall.

II .

Der Senat hält die streitgegenständliche Kündigung nach Würdigung aller Umstände auch für sachlich gerechtfertigt, da – ausgehend von den der Vertreterversammlung vom 4. Mai 2001 vorgetragenen, dem in Rede stehenden Kündigungsbeschluss zugrunde liegenden Kündigungsgründen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2689) – Pflichtverstöße des Klägers – als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB – in einem Umfang nachgewiesen sind, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Jahre 2005 nicht mehr zumutbar war. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 1 GenossenschG für die Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft einen besonderen, gegenüber § 276 Abs. 1, Satz 2 BGB verschärften Sorgfaltsmaßstab definiert und insoweit maßgebend für den Pflichteninhalt ist, wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens zu verhalten hat (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln OLG-Report 1995, 179 ff.).

Diesen erhöhten Anforderungen wurde das Verhalten des Klägers aber nicht gerecht.

1.

Schon der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls vorgeworfen werden kann, es hingenommen zu haben, dass in den Fusionsarbeitsgruppen seitens der Mitarbeiter der S. Bank eine gewisse Dominanz ausgeübt worden ist, nicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der Abteilung Marktfolge Kredit gesorgt zu haben, zusammen mit dem Zeugen S. sich trotz der Beschlüsse des Aufsichtsrates vom 28.2. und 16.3.2001 an der Erstellung eines Mitarbeiterbriefes und der Aufforderung an den Saarländischen Genossenschaftsverband, sich zu Fragen der Fusion nur über den Vorstand zu äußern, beteiligt zu haben, die Frage der Weitergabe von Daten nicht dem Vorstand vorbehalten bzw. diese Frage nicht im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Beklagte dem Aufsichtsrat vorgelegt zu haben sowie das Schreiben des BA Kred vom 18.12.2000 nicht unmittelbar nach dessen Eingang dem Aufsichtsrat vorgelegt zu haben.

Soweit das Landgericht im Hinblick auf die Zeugenaussagen So., Ma., Mü. und Br. von einer klägerseits nicht unterbundenen Dominanz der S.-Bank-Mitarbeiter in den Fusionsgruppen, nach dem Inhalt der Prüfungsberichte für das Jahr 2000 von einer quantitativen Unterbesetzung der Abteilung Marktfolge Kredit, angesichts der Aussage des Zeugen Mar. von einem „Maulkorb“ des Vorstands für den Prüfverband sowie nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisgrundlagen von einer unterbliebenen Information des Aufsichtsrats über die Datenweitergabe an die avisierten Fusionspartner ausgegangen ist, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Der Kläger ist diesen Vorwürfen in der Berufungsinstanz auch nicht mit Nachdruck bzw. wenig überzeugend entgegengetreten. Die Dominanz von S.-Bank-Mitarbeitern in den Fusionsarbeitsgruppen hat er nicht in Abrede gestellt. Soweit er bestreitet, dagegen nicht ernsthaft vorgegangen zu sein, stehen dem die Bekundungen der genannten Zeugen entgegen, nach deren Eindruck bzw. Wissensstand der Vorstand, namentlich auch der Kläger die ihm vorgetragenen Bedenken nicht oder nicht ausreichend vertreten hat.

In Bezug auf die anlässlich der Prüfungen für das Geschäftsjahr 2000 festgestellten Organisationsmängel hat der Kläger zu seiner Entlastung lediglich auf die Geschäftsverteilung bei der Beklagten verwiesen, was der Annahme seiner Gesamtverantwortung als Vorstand für diese Defizite indessen nicht entgegensteht.

Das Ansinnen an den Prüfverband, sich zu Fragen der Fusion nicht mehr direkt gegenüber dem Aufsichtsrat zu äußern, hat der Kläger dahin zu relativieren versucht, es sei im geschäftlichen Interesse um das „Reden mit einer Stimme“ gegangen. Der Zeuge Mar., auf dessen Bekundung sich der Erstrichter in diesem Zusammenhang gestützt hat, hat diesen Vorgang allerdings als völlig unüblich bezeichnet. Zudem erlaubt der späte Zeitpunkt dieses Ansinnens einen Schluß auf die illoyale Einstellung des Klägers, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.

Zur Information des Aufsichtsrates über die Datenweitergabe hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Kundendatenaustausch sei dem Aufsichtsrat in der Sitzung vom 24.1.2001 mitgeteilt worden, was jedenfalls keine ausreichende, weil verspätete Information über den bereits im Vorjahr erfolgten Datenaustausch darstellen würde. Soweit er weiter hierzu vorträgt, dies gehe aus seinen Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzung hervor, ist dies zudem nicht verifizierbar, da er diese Unterlagen nicht vorgelegt hat. Und auch der Umstand, dass in dieser Sitzung möglicherweise über die stillen und offenen Reserven der Partner gesprochen wurde, wäre letztlich kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Aufsichtsrat über eine umfassende Datenweitergabe ausreichend informiert gewesen wäre.

Soweit das Landgericht ferner aufgrund der Zeugenaussagen Ma. und So. den Vorwurf der Veranlassung des „Mitarbeiterbriefes“ vom 5.3.2001 durch den Kläger sowie aufgrund der Zeugenaussagen Sta. und Z. den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Information des Aufsichtsrates vom Schreiben des BA Kred vom 18.12.2000 für erwiesen erachtet hat, lässt auch dies nach Ansicht des Senats Rechtsfehler nicht erkennen.

Was den „Mitarbeiterbrief“ anbelangt, so steht die Beteiligung des Klägers als solche zwischenzeitlich außer Streit und ist, wie der Senat meint, schon für sich allein Beleg für dessen illoyales Verhalten. Ohne Erfolg wendet er sich darüber hinaus dagegen, dass das Landgericht ihn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Initiator der Aktion und Verfasser dieses „Mitarbeiterbriefes“ angesehen hat. Denn seine Darstellung in der Berufungsinstanz, lediglich Hilfestellung zu einem Entwurf gegeben zu haben, wird schon durch die nunmehr vorgelegte „Endfassung des Mitarbeiterbriefes“ (vgl. Blatt 820/821) widerlegt, die weitgehend mit dem unstreitig vom Kläger stammenden handschriftlichen Entwurf (vgl. Blatt 162/163) übereinstimmt. Zudem verträgt sich diese Darstellung nicht mit den Bekundungen der Zeugen Ma. und So., die der Kläger nicht überzeugend in Zweifel zu ziehen vermochte. Soweit er die Aussage des Zeugen Ma. als Beleg für die Richtigkeit seiner Darstellung sieht, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn dieser Zeuge hat im Gegenteil zweifelsfrei bestätigt, dass der in der Mitarbeiterversammlung verlesene Entwurf vom Kläger stammt und nach Absprache mit diesem an den Aufsichtsratsvorsitzenden E. übersandt worden ist. Wird ferner die vom Erstrichter für glaubhaft erachtete Bekundung des Zeugen So. berücksichtigt, wonach es Idee des Klägers gewesen ist, einen von ihm entworfenen Brief als spontane Aktion der Mitarbeiter für eine Fusion auf den Weg zu bringen, so kann kein Zweifel daran sein, dass der Kläger selbst auch Initiator dieser – illoyalen - Aktion war.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger ferner gegen die Annahme des Landgerichts, dass er dem Aufsichtsrat das Beanstandungsschreiben des BA Kred vom 18.12.2000 bis zur Sitzung vom 16.3.2001 vorenthalten hat. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Aufsichtsratssitzungsniederschrift vom 16.3.2001 – in welcher ohne Widerspruch des Klägers festgehalten ist, dass der Aufsichtsrat vom Vorstand über den Inhalt dieses Schreibens bis dahin nicht unterrichtet gewesen sei und dies einen gravierenden Vertrauensbruch darstelle – und der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z. und Sta., dieses Schreiben und seinen Inhalt vor dem 16.3.2001 nicht gekannt zu haben, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die diesbezügliche Darstellung der Beklagten als erwiesen erachtet hat. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, dieses Schreiben bereits in der Sitzung vom 24.1.2001 angesprochen zu haben, ist dies beweislos geblieben, wenig plausibel – weil schon bei dieser Gelegenheit eine Beanstandung der Nichtvorlage des Schreibens zu erwarten gewesen wäre – und auch mit der Aussage der in der Sitzung vom 24.1.2001 anwesend gewesenen Zeugin Sta. nicht in Einklang zu bringen.

Mit dem Erstrichter ist in dieser Nichtvorlage auch keine bloße Nachlässigkeit, sondern ein ganz erheblicher, Illoyalität dokumentierender Pflichtenverstoß – zumindest auch des Klägers – zu sehen. Davon, dass der Kläger – wie er ferner eingewandt hat – allenfalls fahrlässig entsprechende Information des Aufsichtsrates angenommen hat, kann bei Würdigung der Gesamtumstände nämlich nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat hierzu schon widersprüchlich vorgetragen, soweit er sich einerseits auf eine üblicherweise erfolgende direkte Information des Aufsichtsrates durch das BA Kred beruft (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 5.8.2002, Blatt 464, sowie Seite 7 des Schriftsatzes vom 10.12.2003, Blatt 831), andererseits eine Handhabung behauptet, wonach die Information des Aufsichtsrates von dem Vorstandssekretariat veranlasst wird (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 8.8.2001, Blatt 108, sowie Seite 5 des Schriftsatzes vom 19.7.2004, Blatt 947). Damit ist schon unklar geblieben, welche Umstände ihn eigentlich entlasten sollen. Zudem konnte er von erster Variante bereits deshalb nicht ausgehen, weil der Aufsichtsrat nicht im „Verteiler“ des fraglichen Schreibens angegeben war, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, und fehlte es andererseits an einer hinreichenden Grundlage, auf ein Tätigwerden der Sekretärin zu vertrauen, was weder von ihm veranlasst noch ihm zur Kenntnis gebracht worden war. Nicht zuletzt ergab sich für ihn die fehlende Kenntnis des Aufsichtsrates von diesem Schreiben aber auch ohne weiteres daraus, dass es nicht – wie ansonsten zu erwarten – Rückfragen des Aufsichtsrates hierzu gegeben hat.

Bei dieser Sachlage erscheint bloße Fahrlässigkeit ausgeschlossen; vielmehr ist die Annahme eines bewussten Vorenthaltens des Schreibens gerechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als der Kläger das Schreiben vom 18.12.2000 selbst in der Sitzung vom 16.3.2001 nicht von sich aus, sondern erst nach Rückfrage und Aufforderung durch den Aufsichtsrat, anfänglich noch „jonglierend“, dann vorgelegt hat, wie die Zeugin Sta. glaubhaft bekundet hat. Soweit das Schreiben nach der Bekundung des Zeugen Mar. – vormals Prüfungsdirektor – in der nächsten Aufsichtsratssitzung nach Eingang mit dem Aufsichtsrat hätte erörtert werden müssen, ist auch dies mit Billigung des Klägers nicht geschehen, was die bewusste Missachtung des Aufsichtsrates noch deutlicher macht.

Der Senat vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die Annahme einer „wohldosierten Informationspolitik“ des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat unter den gegebenen Umständen lebensfremd ist. Am 16.3.2001 mag es – vor erneuter Ablehnung der Fusion durch den Aufsichtsrat – nämlich noch das Bestreben des Klägers gewesen sein, die geplante Fusion und insbesondere die Einstellung des Aufsichtsrates hierzu nicht zusätzlich zu belasten, „auf Zeit zu spielen“ und sich „in die Fusion zu retten“ – wie es der Zeuge So. bekundet hat –, unabhängig davon, dass die Monita des BA Kred auf Dauer nicht zu verheimlichen waren.

2.

Anders als das Landgericht ist der Senat aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger als weitere gravierende Pflichtverstöße Falschinformation des Aufsichtsrats in der Sitzung vom 30.3.2001 sowie vom BA Kred gerügte Mängel in der Geschäftsführung zum Vorwurf zu machen sind.

Was ersteres anbelangt, so hält es der Senat zumindest für erwiesen, dass der Kläger dem Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30.3.2001 neben anderen problematischen Engagements auch die Kreditangelegenheiten Fe. und Ta.–Schaden–St. erläutert und hierbei hinsichtlich Fe. lediglich auf die derzeitige – freiwillige – Zinszahlung durch die Ehefrau hingewiesen und hinsichtlich Ta.–Schaden–St. behauptet hat, es liege normales Zahlungsverhalten vor, wiewohl ihm bekannt gewesen ist, dass eine schriftliche Mitteilung des Kreditnehmers Fe., den Kredit selbst nicht mehr zurückzahlen zu können, vorlag, und dass der Kreditnehmer Ta. in Haft war, zudem zwei Kreditraten nicht gezahlt hatte. Dies steht aufgrund der glaubhaften – entsprechenden – Bekundung der von dem Senat vernommenen Zeugin G. fest, die durch den Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 30.3.2001 sowie die Aussagen der Zeugen Bar. und So., nach deren in der nachfolgenden Aufsichtsratssitzung vom 19.4.2001 gewonnenen Eindruck insoweit eine unrichtige Information des Aufsichtsrats am 30.3.2001 erfolgt ist, gestützt werden. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht erhoben. Soweit dieser vielmehr geltend macht, die Zeugin habe einiges durcheinander gebracht, ihre Aussage sei objektiv unrichtig, da die beiden in Rede stehenden Kreditengagements weder notleidend noch wertzuberichtigen gewesen seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Zeugin hatte aus von ihr nachvollziehbar dargelegten Gründen konkrete, hinreichend sichere Erinnerung an den Verlauf dieser Sitzung. Selbst wenn sie sich hinsichtlich der Frage der Wertberichtigung geirrt hat, vermag dies nach Ansicht des Senats die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Bezug auf die Falschinformation des Aufsichtsrates nicht in Frage zu stellen. Schon aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 30.3.2001 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kreditengagements Fe. und Ta.-Schaden-St. in dieser Sitzung von dem Kläger jedenfalls erläutert worden sind. Dass die Zeugin G. dies mit dem Thema Einzelwertberichtigungen in Zusammenhang gebracht hat, mag auch damit zusammenhängen, dass schon das Sitzungsprotokoll vom 30.3.2001 in diesem Punkt irreführend ist, soweit es einen solchen Zusammenhang herstellt, und sich die Zeugin – auch bei Vorbereitung ihrer Aussage – an diesem Protokoll orientiert hat; es erscheint auch deshalb unbeachtlich, weil es sich bei den beiden Kreditengagements allemal um berichtenswerte, bedeutsame Angelegenheiten gehandelt hat, da nach den Prüfberichten wie nach den Monita der BA Kred für die Risikolage der Beklagten die erheblichen Blankoanteile der Risikogruppen 2a und 2b gleichermaßen bedeutsam waren und – wie sich aus den Erläuterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 19.4.2001 ergibt – insoweit bei beiden Kreditengagements eine Herabstufung – von Risikogruppe 2a nach Risikogruppe 2b – durch den Prüfverband stattgefunden hat. Damit bleibt die Bekundung der Zeugin G. plausibel und glaubhaft, selbst wenn die Kreditengagements Fe. und Ta.-Schaden-St. nicht auf der Wertberichtigungsliste des Prüfverbandes standen. Auch hier greift im Übrigen der Einwand, die Annahme einer Vorenthaltung von Information sei lebensfremd, nicht, da Hintergrund des klägerischen Verhaltens in dieser Aufsichtsratssitzung durchaus gewesen sein mag, dass ihm schon zu Beginn der Sitzung die kritische eigene Situation bewusst geworden ist und er deshalb versucht hat, die Kritikpunkte zu verniedlichen.

Das hiernach erwiesene Verhalten des Klägers in der Sitzung vom 30.3.2001 läuft auf eine Täuschung des Aufsichtsrates hinaus. Dies gilt entgegen der Ansicht des Erstrichters auch für den – bloßen – Hinweis des Klägers auf die Zinszahlung der Ehefrau des Kreditnehmers Fe.. Sie stellte schon deshalb keinen adäquaten Ersatz für Leistungen des Kreditnehmers dar, da sie freiwillig und nur bis auf weiteres erfolgte. Der Aufsichtsrat brauchte sie entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als zwingenden Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers zu verstehen; eine Information des Aufsichtsrates über eigene Erklärungen des Kreditnehmers war ohnehin nicht entbehrlich.

Es liegen insoweit schwerwiegende Verfehlungen des Klägers vor. Das folgt aus seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und den Aufgaben, die er und der Aufsichtsrat innerhalb der Bank zu erfüllen haben, darüber hinaus auch daraus, dass die Beteiligten untereinander auf vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen sind, zumal nicht jede Einzelinformation vom Empfänger nachgeprüft werden kann (vgl. OLG Düsseldorf DB 1983, 1036/1037).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die streitgegenständliche Kündigung berechtigterweise auch auf die durch die Rügeschreiben des BA Kred vom 18.12.2000 und vom 23.5.2001 sowie den negativen Prüfbericht des Prüfverbandes vom 11.4.2001 dokumentierten Mängel in der Geschäftsführung der Beklagten – und nicht nur auf illoyales Informationsverhalten des Klägers im Zusammenhang mit diesen Unterlagen – gestützt, was dem Kläger zumindest im Rahmen seiner Gesamtverantwortung anzulasten ist. Gegenstand der Erörterungen und vorgetragener Kündigungsgrund in der Vertreterversammlung vom 4.5.2001 war nämlich auch, dass und warum es die Rüge des BA Kred sowie den nachfolgenden negativen Kredit-Vorprüfungsbericht 2000 gegeben hat und mit weiteren Maßnahmen des BA Kred – wie dies dann mit dem Schreiben vom 23.5.2001 erfolgt ist – zwingend zu rechnen war. Daran kann aufgrund der glaubhaften Aussage des von dem Senat vernommenen Zeugen Fe., der in der fraglichen Vertreterversammlung Protokoll geführt hat, kein Zweifel sein. Wenn der Zeuge auch eine „Schieflage“ der Beklagten als Kündigungsgrund nicht bestätigt haben mag, zumal eine solche in dieser Prägnanz nach seiner Bekundung in der Vertreterversammlung nicht dargestellt worden ist und der Zeuge So. die Zukunft der Beklagten zuvor durchaus positiv prognostiziert hat, so hat er jedenfalls glaubhaft bekundet, dass Inhalt, Zusammenhang und aufsichtsrechtliche Konsequenzen dieser beiden vorab in der Versammlung verteilten Unterlagen im Einzelnen mit den Vertretern erörtert worden sind, ebenso die Gründe, die zu der Annahme des Prüfverbandes, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung können nicht mehr bejaht, geführt haben, und dass dies neben dem vorgeworfenen illoyalen Informationsverhalten eine eigenständige Beanstandung gewesen ist. Im Einzelnen erörtert worden sind nach seiner Bekundung ferner die beanstandeten hohen Wertberichtigungen einzelner Großkreditnehmer, die Art der Kreditbearbeitung unter Verstoß gegen § 18 KWG sowie das vorhandene hohe latente Risiko, das sich auch im Vergleich zur Eigenkapitalausstattung ergab.

Diese Schilderung des Zeugen Fe., dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, ist plausibel und nachvollziehbar, auch weil es zum Nachweis des illoyalen Informationsverhaltens des Klägers nicht der Verteilung des Schreibens vom 18.12.2000, und schon gar nicht der letzten Seite des Prüfberichts in der Versammlung bedurft hätte, dies vielmehr gerade auch in dieser Kombination nur Sinn macht, wenn es dem Aufsichtsrat auch darum ging, der Vertreterversammlung zur Begründung des Handlungsbedarfes aktuell festgestellte Versäumnisse der Geschäftsführung und deren zwangsläufig zu erwartenden bankaufsichtlichen Konsequenzen aufzuzeigen. Wie der Zeuge Fe. zutreffend betont hat, steht die letzte Seite des Prüfberichts vom 11.4.2001 insofern in engem Zusammenhang mit dem Rügeschreiben vom 18.12.2000, als hieraus – selbst ohne weitere Erörterung – ohne weiteres ersichtlich wird, dass die Vorgaben der Bankaufsicht (vgl. Seite 3 des Rügeschreibens) eindeutig nicht erfüllt sind und deshalb mit den angekündigten Weiterungen – wie dann mit weiterem Rügeschreiben vom 23.5.2001 erfolgt – zwangsläufig zu rechnen ist.

Sind danach aber Inhalt und Tragweite der beiden Unterlagen und der darin dokumentierten Versäumnisse der Geschäftsführung nachweislich in der Vertreterversammlung im Einzelnen behandelt worden, so steht außer Frage, dass auch dies maßgeblich in die Kündigungsentscheidung der Versammlung eingeflossen ist. Denn der Umstand eines verheerenden Ergebnisses der Kreditvorprüfung und der sich abzeichnende ernsthafte Konflikt mit der Bankenaufsicht stehen anderen angeführten Kündigungsgründen an Bedeutung und Gewicht in keiner Weise nach. Die Vertreterversammlung hat sich auch berechtigterweise hierauf berufen. Unabhängig von den vom Erstrichter vermissten, die Verantwortlichkeit des Klägers hierfür begründenden Einzeltatsachen, ist in jedem Fall zumindest eine Gesamtverantwortlichkeit des Klägers als Vorstand gegeben, da die Geschäftsführung ersichtlich nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1, Satz 1 GenossenschG genügte.

3.

Entgegen der Auffassung der Erstrichters führt die auf der Grundlage des vorstehend dargestellten Beweisergebnisses vorzunehmende umfassende Interessenabwägung zu der Feststellung, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger wegen der vom Senat bejahten Pflichtenverstöße unzumutbar geworden ist, ohne dass es noch auf die weiter geltend gemachten Kündigungsgründe ankäme.

Davon ausgehend, dass im Hinblick auf das besonders enge Vertrauensverhältnis zwischen Genossenschaft und Vorstand die Schwelle der Unzumutbarkeit eher überschritten ist als bei Arbeitnehmern (vgl. Beuthien, GenossenschG, 14. Aufl., Rn. 24 zu § 24), schon die Initiierung des „Mitarbeiterbriefes“ und die Vorenthaltung des Rügeschreibens vom 18.12.2000 ein deutliches Maß an Illoyalität erkennen lassen, bereits bei dieser Sachlage – auch nach Ansicht des Landgerichts – vieles für eine Erschütterung der Vertrauensgrundlage spricht, nach Ansicht des Senats allerdings mit der Täuschung in der Aufsichtsratssitzung vom 30.3.2001 und der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch weitere gravierende Pflichtenverstöße hinzukommen, die ebenfalls geeignet sind, jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachorientierte und für die Genossenschaft positive Zusammenarbeit schwinden zu lassen (für Täuschungen vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 1037; für Missbilligung seitens des BA Kred vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.), hält der Senat die Unzumutbarkeit vorliegend für gegeben.

Dies gilt um so mehr, als die seitens des Landgerichts hiergegen angeführten Gründe allesamt nicht durchgreifen bzw. nicht zu überzeugen vermögen. Was das vermeintliche Abmahnungserfordernis anbelangt, das der Erstrichter in diesem Zusammenhang als maßgeblichen Gesichtspunkt geprüft hat, so findet dieses – wie bereits oben unter I.3. im Einzelnen dargelegt – auf Organmitglieder, insbesondere auch Vorstände von Genossenschaften nach der neueren BGH-Rechtsprechung keine Anwendung.

Nach Ansicht des Senats hat ferner auch der Umstand der noch im Dezember 2000 erfolgten Vertragsverlängerung des Klägers keine hinreichende Aussagekraft. Abgesehen davon, dass diese Vertragsverlängerung ersichtlich auch im Zusammenhang mit der geplanten Fusion stand und hier Fakten schaffen sollte für die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes der neuen Bank, mag es zu diesem Zeitpunkt noch einen ganz anderen Kenntnisstand der Genossenschaft und ihres Aufsichtsrates gegeben haben, auf dessen – unzutreffender – Grundlage die Verlängerungsentscheidung getroffen wurde.

Auch die vom Landgericht zugunsten des Klägers angeführte langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers fällt insoweit nicht ins Gewicht. Dieser Aspekt tritt bei schwerwiegenden Verfehlungen – wie hier – ohnehin ganz zurück (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im Übrigen vermag der Senat auch die diesbezügliche Einschätzung des Landgerichts nicht mehr uneingeschränkt zu teilen, nachdem die Vielzahl der nachfolgenden Kündigungen seitens der Beklagten zumindest zeigt, dass die Verdienste des Klägers nicht unstreitig sind.

Soweit der Erstrichter – insoweit der auch in der Berufungsinstanz in den Vordergrund gestellten klägerischen Argumentation folgend – entscheidend auch darauf abgestellt hat, dass dem – gleichermaßen (mit-) verantwortlichen - weiteren Vorstandsmitglied S. nicht gekündigt wurde, hält der Senat schließlich – wie bereits in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt – auch diesen Gesichtspunkt nicht für geeignet, die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu begründen. Einen bei Ausübung des Gestaltungsrechts der außerordentlichen Kündigung etwa strikt zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es nicht; dem Dienstberechtigten ist insoweit in jedem Fall ein Differenzierungsermessen einzuräumen (vgl. Münch.-Komm.-Henssler, a.a.O.,Rn. 106/107 m.w.N.). Demgemäß steht es der Abberufung und Kündigung eines Vorstandmitgliedes wegen wichtigen Grundes grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitgliedes vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abberufung und Kündigung rechtfertigen würden (vgl. OLG Stuttgart, Aktiengesellsch . 2003, 211 ff.).

Soweit dem Umstand der „Ungleichbehandlung“ danach allenfalls – indizielle – Bedeutung beizumessen sein kann, als sie möglicherweise einen Schluss auf eine gewisse Zumutbarkeit erlaubt, ist allerdings auch dies unter den hier gegebenen Umständen nicht der Fall. Der Senat vermag dem Landgericht schon darin nicht zu folgen, dass in der Person und dem Verhalten des Klägers keine besonderen, eine unterschiedlicher Wertung rechtfertigenden Umstände vorliegen. Immerhin hat der Kläger im Zusammenhang mit dem „Mitarbeiterbrief“ – als Initiator und Verfasser – sowie in den Aufsichtsratssitzungen vom 16.3. und 30.3.2001 – als Berichterstatter – im Vordergrund gestanden und war insoweit in besonderem Maße für illoyales Verhalten verantwortlich, ohne dass feststünde, in welchem Umfang der Zeuge S. konkrete Erklärungen und Verhaltensweisen des Klägers mitgetragen hat.

Unabhängig davon kann in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge S. aus Anlass der streitgegenständlichen Umstände einvernehmlich zum 30.5.2001 bei der Beklagten ausgeschieden ist, wie dies auch dem Kläger – erfolglos – angeboten worden war. Ausweislich des Protokolls der Vertreterversammlung vom 4.5.2001 ist dies der Versammlung als Kündigungsberechtigtem vorab bekannt gegeben worden (vgl. Seite 3 oben des Protokolls; Blatt 191) und hat folglich bei der Gesamtabwägung in die Kündigungsentscheidung Eingang gefunden. Dass dem Zeugen S. nicht gekündigt wurde, konnte für die Vertreterversammlung mithin kein Kriterium für die Bejahung der Zumutbarkeit sein. Im Gegenteil wäre es unter diesen Umständen unverständlich gewesen, wenn die Beklagte sich von dem Zeugen S. getrennt, aber an dem Kläger festgehalten hätte.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in diesem Zusammenhang nicht auf den Zeitpunkt der Suspendierung am 30.3.2001 abgestellt werden, da die Kündigungsentscheidung erst am 4.5.2001 in der Vertreterversammlung getroffen wurde und ihre Berechtigung deshalb für den Zeitpunkt der Kündigung, ausgehend von den dem Kündigungsberechtigten vorgetragenen und bekannten Umständen, zu prüfen ist.

Das angefochtene Urteil war nach allem auf die Erstberufung der Beklagten entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer des Klägers war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festzusetzen.

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