Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 81/10 - 33
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.1.2010 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt
Gründe
I.
II.
(1) Die dem Beschluss zu Grunde liegende Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –).
(2) Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren siehe BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 4/05 – GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 – NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Er hat – schon im Zusammenhang mit dem ersten Vollstreckungsantrag der Gläubiger – mit Schriftsatz vom 20.4.2009 die Urkunde des Notars C. vom 8.4.2009 vorgelegt (Bl. 242 d. A.), sodann eine Ergänzung mit notarieller Urkunde vom 4.11.2009 (Bl. 360 d. A.), diese wiederum ergänzt durch die Vorlage einer schriftlichen Anfrage an eine französische Notarin (Bl. 383 d. A.) und durch Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 12.2.2010 mit beigefügten weiteren Schreiben u. a. zu Auskunftsanforderungen bei französischen Banken (Bl. 396-415 d. A.).
Die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, hat der Schuldner mit diesen Erklärungen nicht erfüllt.
(a) Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 5). Er darf sich nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (vgl. OLG Celle, DNotZ 2003, 62; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 41; Birkenheier in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 45).
(b) Weder das notarielle Verzeichnis vom 8.4.2009 noch seine Ergänzung vom 4.11.2009 tragen den vorstehend definierten Anforderungen Rechnung. Schon dem Wortlaut nach enthalten die Urkunden keine eigenständige Feststellung des Notars dazu, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien (hierzu OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –). Der Notar beschränkt sich vielmehr auf die Auflistung dessen, was ihm vorgelegt worden ist, und stützt sich allein auf Angaben des Erben sowie eine Einsicht in Grundbuchunterlagen bezüglich des in Deutschland belegenen Grundvermögens.
Hinzu kommt, dass die (beurkundeten) Angaben des Erben als solche der Formulierung nach gar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. So heißt es auf Seite 10 der Urkunde vom 7.11.2009 bezüglich sieben Bankkonten bei französischen Banken sowie einer "unbekannten Bank", der Rechtsanwalt des Schuldners habe eine Notarin beauftragt, Auskünfte einzuholen (Bl. 369 d. A.). Mit der Ankündigung, sich Informationen erst einmal selbst zu beschaffen, kann der Schuldner seiner Auskunftspflicht aber naturgemäß nicht Genüge tun. Dieser Mangel ist noch immer nicht behoben. Der Schuldner trägt in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 12.2.2010 vor, (bislang nur zum Teil beantwortete) Anfragen an Dritte – unter anderem an französische Banken – gerichtet zu haben und räumt damit die Unvollständigkeit der Auflistung der Nachlassgegenstände in den notariellen Urkunden ein. Unabhängig davon, dass es nicht den Gläubigern obliegt, sich aus einer Mehrzahl von Erklärungen das nach dem Vollstreckungstitel vorzulegende Bestandsverzeichnis selbst zusammen zu stellen, ist all dies zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht geeignet. Die vom Schuldner vorgelegten notariellen Urkunden sind unzureichend, die in der Absicht der Komplettierung abgegebenen (und zudem ihrerseits unvollständigen) weiteren schriftsätzlichen Ergänzungen wiederum sind kein notarielles Verzeichnis (in diesem Sinne für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –). Soweit der Festsetzung eines Zwangsgelds entgegenstehen könnte, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584), sind Anhaltspunkte hierfür nicht erkennbar.
(3) Der Anordnung eines Zwangsgelds steht nicht entgegen, dass die Gläubiger vorrangig darauf zu verweisen wären, auf der nächsten Stufe ihrer Stufenklage nunmehr eine eidesstattliche Versicherung zur vollständigen und richtigen Auskunftserteilung zu verlangen. Hier geht es nicht darum, dass Grund zu der Annahme bestünde, die Auskünfte seien unrichtig oder materiell unvollständig, vielmehr fehlt es bereits an einer formal ordnungsgemäßen Erteilung.
(4) Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes und die Dauer der für den Fall seiner Uneinbringlichkeit ersatzweise verhängten Zwangshaft begegnen keinen Bedenken (zum Ermessen bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe vgl. LAG Berlin, AP § 888 ZPO Nr. 9; siehe auch OLG Hamm, FamRZ 2010, 222). Kriterien für die Zwangsgeldbemessung sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit unterlässt. Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 675; zu den Kriterien der Zwangsgeldsbemessung auch OLG München NJW-RR 1992, 704). Gemessen daran, ist der vom Landgericht festgesetzte Betrag insbesondere im Hinblick auf das bisherige ausweichende und hinauszögernde Verhalten des Schuldners und den Umstand, dass es sich bereits um die zweite Vollstreckungsmaßnahmen handelt (zu diesem Aspekt OLG Köln Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –), jedenfalls nicht unverhältnismäßig.
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung 1x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 7x
- ZPO § 704 Vollstreckbare Endurteile 1x
- ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 725 Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- §§ 887 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben 3x
- ZPO § 887 Vertretbare Handlungen 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 2x
- ZPO § 348 Originärer Einzelrichter 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 2 O 147/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 66/08 4x (nicht zugeordnet)
- I ZB 4/05 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 87/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 W 68/07 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 16/06 1x (nicht zugeordnet)