Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 298/07 - 82

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.5.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 145/99 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. sowie Ziffer 3. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

2.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Restwerklohnklage verurteilt, an die Klägerin 12.665,71 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 8.4.1999 bis zum 31.12.2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten zu 54/100 und der Klägerin zu 46/100 auferlegt.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte 67/100 und die Klägerin 33/100 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.847,03 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin macht - soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung - Restwerklohn für gemäß Aufträgen vom 28.5.1998 (Bl. 26 bzw. Bl. 27) an der Reithalle des Beklagten in H., erbrachte Dachdecker- und Klempnerarbeiten (Sanierungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten) geltend.

Die ursprünglichen Arbeiten wurden nach 1992 im Rahmen der Neuerrichtung des Objekts von der - anschließend in Insolvenz gefallenen - Firma W. durchgeführt. Soweit der Beklagte nach Herstellung der Halle Mängel - insbesondere Geräuschentwicklung durch die Rispenbänder unter der Hallendecke, bezüglich der Dachrinne und bezüglich der seitlichen Glaselemente - beanstandete, erstattete der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren 9 OH 9/97 am 10.3.1998 ein Gutachten (Bl. 67 ff.), in dem diese Mängel bestätigt und Abhilfevorschläge gemacht wurden; hierzu gehörte auch das Nachspannen der Rispenbänder unter - technisch hierzu erforderlicher - Ab- und Wiedereindeckung des Daches. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Gutachtens wurde die Klägerin mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten mit der Maßgabe beauftragt, soweit als möglich das vorhandene Eindeckungsmaterial wiederzuverwenden. Nach Beendigung der im Zeitraum von Juni bis Oktober 1998 erbrachten - weitgehend von dem Sachverständigen im Auftrag des Beklagten begleiteten - Arbeiten erstellte die Klägerin am 23.10.1998 Schlussrechnung (Bl. 66 ff.) und forderte den Beklagten unter Berücksichtigung zweier Abschlagszahlungen zur Zahlung eines Restwerklohns von 40.000,38 DM auf. Der Beklagte hat während der Arbeiten und in der Folge Ausführungsmängel gerügt (vgl. die Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 22.1.1999, Bl. 59, und des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen an die Klägerin vom 14.1.1999, Bl. 56 f.; vgl. auch den Mängelbericht des Sachverständigen vom 21.8.1998, Bl. 509 f., sowie die Schreiben des Sachverständigen an den Beklagten vom 24.7.1998, Bl. 28 f., vom 6.8.1998, Bl. 30 f., und vom 1.2.1999, Bl. 32), die zumindest zum Teil auch abgestellt wurden. Letztendlich wurde die Zahlung unter Verweis auf Mängel, insbesondere Schneeeintrieb und Wassereintritt (vgl. u.a. Bl. 32, 56), verweigert.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich auf Abnahme, Feststellung des Abnahmeverzugs und Restwerklohn geklagt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Werk sei sach- und fachgerecht, entspreche der geschuldeten Leistung und sei abnahmefähig.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. C. (vgl. Bl. 141 ff.) nebst Ergänzung (vgl. Bl. 221 a ff.) sowie ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. W. (vgl. Bl. 328 ff.) nebst Ergänzung (vgl. Bl. 383 ff.) und mündlicher Erläuterung (vgl. Bl. 413 f.) eingeholt und die Klageanträge zu 1. und 2. sodann durch das angefochtene Urteil (Bl. 431 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen sowie die Restwerklohnklage mangels Abnahmefähigkeit als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige W. habe überzeugend dargelegt, dass die Arbeiten der Klägerin jedenfalls insoweit nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprächen, als angesichts der sehr exponierten Lage der Halle und der dadurch bedingten sehr hohen Windbelastung auf jeden Fall eine Unterspannbahn hätte eingebaut werden müssen, wenn nicht gar ein Unterdach. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht durch Verweis auf das Beweissicherungsgutachten Prof. K. freizeichnen. Bei strikter Befolgung der diesbezüglichen Vorschläge habe die Klägerin zumindest fachliche Bedenken gegenüber dem Beklagten anmelden müssen, was nicht geschehen sei. Die Arbeiten der Klägerin seien folglich nicht abnahmefähig, der Werklohn nicht fällig. Für die Klageanträge zu 1. und 2. fehle angesichts der gleichzeitigen Einklagung des Restwerklohns das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die in der Berufungsinstanz nur mehr ihren Restwerklohnanspruch weiterverfolgt, und zwar unter Berücksichtigung der Kürzungen gemäß der von dem Sachverständigen M. geprüften Schlussrechnung (vgl. Bl. 504 ff.).

Das Landgericht sei von einem unzutreffenden Bausoll sowie zu Unrecht von einer Anwendbarkeit der BGB-Vorschriften ausgegangen. Zwischen den Parteien sei ein VOB-Vertrag abgeschlossen. Der Beklagte habe sich nicht auf Unkenntnis der VOB/B berufen; zudem habe er den Sachverständigen M. als Fachmann zur Seite gehabt. Was den Inhalt des fraglichen Werkvertrages anbelange, so habe das in Rede stehende Dach nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens Prof. K. und entsprechend der ursprünglich gewählten (Standard-)Ausführungs- und Konstruktionsart, die lediglich Regen- und Schneesicherheit gewährleiste, saniert werden sollen. Inhalt des Auftrages sei es hingegen nicht gewesen, ein regen- und schneedichtes Dach herzustellen. Keinesfalls habe die Klägerin die ursprüngliche Planung überarbeiten oder die Konstruktion von Gebäude, Tragkonstruktion oder Dacheindeckung prüfen und ändern sollen.

Das Werk habe sich nach Nacharbeiten gemäß den Vorgaben des Sachverständigen M. im Januar 1999 in einem abnahmefähigen Zustand befunden. Infolge zusätzlichen Einbaus der Kitteinlagen sei Regensicherheit gegeben gewesen. Die in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten seien von der Klägerin vollständig und mangelfrei ausgeführt worden, wie auch der Sachverständige C. überzeugend dargelegt habe. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen C. sei das eigentliche Problem vielmehr, dass in der Dachflächenebene eine Instabilität bestehe, die von den eingebauten Windrispenbändern nicht aufgefangen werden könne, was wiederum zu einer Überbeanspruchung der Verschraubungen führe, und nachfolgend zur Undichtigkeit im Bereich der Bohrungen. Dies könnten auch stärker dimensionierte Schrauben oder eine größere Anzahl von Schrauben auf Dauer nicht verhindern. Vor dem Hintergrund des klaren Ergebnisses des Gutachtens C. sei die weitere Beweisaufnahme überflüssig gewesen. Dem Sachverständigen W. könne ohnehin nicht gefolgt werden, weil er die statischen Ursachen außer Betracht gelassen habe, von falschen Tabellen ausgehe, sich mit den bautechnischen Einschätzungen der übrigen mit dem Objekt befassten Fachleuten nicht auseinandergesetzt habe und unzutreffende rechtliche Schlüsse in Bezug auf Hinweispflichten der Klägerin ziehe.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters habe auch keine Hinweispflicht der Klägerin bzw. keine Pflicht zur Bedenkenanmeldung gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestanden, zumal weder das Leistungsverzeichnis noch die Ausführungsplanung erkennbar fehlerhaft gewesen seien, der Sachverständige M. im Zuge der Auftragserteilung im Bereich der Ausführungsplanung und Vergabe wie auch bauüberwachend eingeschaltet gewesen sei und dem Beklagten die Unterscheidung nach Qualitätsanforderungen der Dacheindeckungen in den einzelnen Funktionsbereichen bestens bekannt gewesen sei. Insoweit seien auch die Änderungen im Bereich von Wohnung und Strohlager (Unterdach pp.) in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen M. erfolgt. Zumindest treffe den Beklagten ein erhebliches Mitverschulden im Bereich der Planung und Statik.

Die Klägerin beantragt (Bl. 484, 726),

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.847,03 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 8.4.1999 bis zum 31.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus 18.847,33 EUR seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 521, 726),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Er bleibt auch bei seiner Darstellung, das Dach habe angesichts fehlender Wasserdichtigkeit nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Zudem weise das Werk der Klägerin auch handwerkliche Mängel auf, soweit die Schrauben - auch angesichts verringerter Eindringtiefe wegen nachträglich aufgelegter Schalbretter - nicht ausreichend dimensioniert seien, die Lichtwellplatten zu dünn und unzureichend befestigt seien und außerdem eine Unterspannbahn fehle. Allein der Kostenaufwand für den Austausch der Schrauben sowie die Nachbearbeitung der Lichtwellplatten mit Moosgummidichtbändern belaufe sich auf 18.673,24 EUR bzw. 18.870,07 EUR. Mit dem entsprechenden Vorschussanspruch werde vorsorglich die Aufrechnung gegenüber dem Restwerklohnanspruch der Klägerin erklärt.

Unabhängig hiervon habe die Klägerin als Fachunternehmen den Beklagten als Verbraucher auch darauf hinweisen müssen, dass die in Rede stehende Dachausführung, auch in Verbindung mit den Vorschlägen gemäß Beweissicherungsgutachten, nicht geeignet sei, Regendichtigkeit des Daches herbeizuführen, hierzu angesichts der exponierten Lage der Halle und der dort herrschenden Windverhältnisse vielmehr zumindest der Einbau einer Unterspannbahn erforderlich sei.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages in der Berufungsinstanz erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.3.2009 (Bl. 568 ff.) und vom 25.8.2011 (Bl. 726 f.) Bezug genommen.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündliche Erläuterung der Ausgangsgutachten des Sachverständigen W. (Bl. 568 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 2.9.2009 (Bl. 631 ff.) sowie auf die weitere schriftliche Ergänzung vom 11.3.2010 (Bl. 686 ff.) verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Restwerklohnklage - als alleinigem Berufungsgegenstand - auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Arbeit der Klägerin schon wegen Fehlens einer Unterspannbahn bzw. eines Unterdachs im Bereich der Reithalle nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspreche und dies einer Abnahmefähigkeit des klägerischen Werks sowie der Fälligkeit des geltend gemachten (Rest-)Werklohnanspruchs entgegenstehe. Allerdings weisen die klägerischen Arbeiten nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten weiteren Beweisaufnahme erhebliche Mängel bei der Befestigung der Eternit-Wellplatten sowie bei der Geräuschdämmung der Lichtwellplatten auf und sind deshalb im Rahmen des unter den gegebenen Umständen anzunehmenden bloßen Abrechnungsverhältnisses zwischen den Parteien von der geltend gemachten (Rest-)Werklohnforderung der Klägerin die diesbezüglichen Sanierungskosten als negative Rechnungsposten in Abzug zu bringen.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts wegen der streitgegenständlichen Werkleistung ein fälliger (Rest-)Werklohnanspruch zu, § 631 I BGB a.F..

Insoweit gilt für die vertraglichen Beziehungen der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch, wobei sich das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen richtet (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), da die zugrunde liegenden Vertragsabreden bereits im Jahre 1998 getroffen wurden. Zu Recht ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die VOB/B vorliegend nicht wirksam in die Vertragsbeziehungen der Parteien einbezogen wurde, worauf er mit Beschluss vom 28.11.2002 (vgl. dort Ziffer IV. 1., Bl. 257 ff. 259) vorab hingewiesen hat, ohne dass hierzu in der Folge weiter - substantiiert - vorgetragen worden wäre. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Auch der Senat ist nach den vorgetragenen Umständen der Auffassung, dass es sich bei dem Beklagten weder um einen im Baugewerbe tätigen noch im Baurecht bewanderten sowie mit der VOB/B vertrauten Vertragspartner handelt, dem demgemäß der Inhalt der VOB/B konkret zur Kenntnis gebracht werden muss (BGH NJW RR 1999, 1246 f.; NJW 1994, 2547). Hieran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die Tätigkeit des Sachverständigen M. nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser - wie zur Verneinung einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners erforderlich - für den Beklagten als Bauherrn bei dem in Rede stehenden Vertragsabschluss mitgewirkt hat; hingegen reicht es insoweit nicht aus, wenn der Architekt bzw. der Sachverständige nur planungs- und/oder bauüberwachende Tätigkeit für den Bauherrn ausgeführt hat (vgl. Senat, IBR 2006, 536; OLG Hamm NJW-RR 1998, 885). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass beide Parteien ursprünglich offenbar selbst von einer Geltung der VOB/B ausgegangen sind. Dies entledigt sie nämlich nicht der Pflicht, schlüssig zur konkreten Kenntniserlangung vorzutragen, zumindest dann, wenn sich - wie vorliegend - den vorgelegten Vertragsunterlagen hierzu nichts entnehmen lässt und das Gericht deshalb zum Vorbringen von Tatsachen zur Kenntnisermöglichung aufgefordert hat (BGH NJW 1994, 2547). Da ersteres - auch in der Berufungsinstanz - nicht geschehen ist und auch nicht sonstwie ersichtlich wäre, dass und wie die Klägerin den Beklagten in die Lage versetzt hätte, sich in geeigneter und zumutbarer Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen, kann vorliegend von einer Geltung der VOB/B nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die - zur auch nur teilweisen Zuerkennung der Klageforderung unerlässliche - Fälligkeit der Werklohnforderung indessen nicht schon daran, dass der Werkunternehmer seinen Werklohn nach § 641 Abs. 1, Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich erst nach Abnahme der Bauleistung fordern kann und eine solche hier seitens des Beklagten unstreitig verweigert wurde. Auf die vom Landgericht insoweit aufgeworfene Frage, ob diese Abnahmeverweigerung wegen erheblicher Mängel der Bauleistung berechtigterweise erfolgt ist, kommt es nach Auffassung des Senats - worauf bereits mit Beschluss vom 6.6.2008 (vgl. dort Ziffer I., Bl. 535 ff.) hingewiesen wurde - hier ausnahmsweise nicht mehr an. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis mit Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche umgewandelt hat, so dass es für die Fälligkeit des Werklohns auf die Abnahme der Werkleistung nicht mehr ankommt (vgl. BGH BauR 2006, 1294/1296; BauR 2005, 1913; NJW 2003, 288; NJW 2002, 3019 f.; NJW-RR 1998, 1027 f.). Mehr als 13 Jahre nach Ausführung der Arbeiten steht für den Senat fest, dass eine Mängelbeseitigung - jedenfalls durch die Klägerin - seitens des Beklagten nicht mehr ernsthaft gefordert wird, nachdem sowohl der gerichtliche Zwischenvergleich vom 21.9.1999 (Bl. 85) als auch die außergerichtliche Nachbesserungsvereinbarung von Dezember 2002 (Bl. 263) gescheitert sind, die Beteiligten sich in der Folge nicht einmal auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Begutachtungen einigen konnten und der Beklagte, der offensichtlich selbst schwankte, mit welchem Aufwand welche Lösung für die Reithalle zu wählen sei ("kleine Lösung";"große Lösung" unter erheblicher Eigenbeteiligung: Unterspannbahn? Sandwichelemente?), zuletzt weder klare Aufforderungen zur Durchführung konkreter Sanierungsarbeiten ausgesprochen noch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, vielmehr seinerseits mit Schadensersatz - sowie Vorschusszahlungsansprüchen aufgerechnet und weitere in die Abrechnung einzustellende Positionen dargelegt hat (vgl. im Einzelnen S. 3 oben des - erstinstanzlichen - Schriftsatzes vom 4.4.2007, Bl. 423, S. 3 unten des Schriftsatzes vom 26.3.2009, Bl. 578, sowie S. 2 f. des Schriftsatzes vom 22.4.2010, Bl. 706/707).

Unabhängig hiervon stellt das Fehlen einer Unterspannbahn im Bereich der Reithalle entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen - die Abnahmeverweigerung des Beklagten rechtfertigenden - Mangel der klägerischen Werkleistung dar. Soweit sich der Erstrichter bei seiner diesbezüglichen Annahme wesentlich auf die Ausführungen des Sachverständigen W. in dessen Gutachten vom 25.4.2006 (Bl. 328 ff.) und vom 20.10.2006 (Bl. 383 ff.) gestützt hat, kann diese Begründung keinen Bestand mehr haben, nachdem der Sachverständige diese schriftlichen Ausführungen vor dem Senat dahin mündlich erläutert hat, dass die gewählte Dachkonstruktion bei sach- und fachgerechter Ausführung sehr wohl Regensicherheit gewährleiste und der Einbau einer Unterspannbahn o.ä. nur für das Erreichen einer - möglicherweise vertraglich geschuldeten - Regendichtheit erforderlich sei (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 19.3.2009; Bl. 570). Damit steht - nach seitens des Senats veranlasster Klarstellung durch den Sachverständigen W. - nämlich fest, dass die erstinstanzlich thematisierte Unterspannbahn zwar zur Herstellung einer Regendichtheit des Daches erforderlich wäre, bei sach- und fachgerechter Eternitplatteneindeckung nicht aber zur Herbeiführung von Regensicherheit, was das Landgericht offenbar verkannt hat. Nach Ansicht des Senats kann vorliegend indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach den ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen der Parteien die Herstellung eines regendichten Reithallendaches überhaupt geschuldet hätte bzw. ein solches jedenfalls vor dem Hintergrund des Verwendungszwecks der Halle als stillschweigend vereinbart anzusehen wäre bzw. der Klägerin zumindest der Vorwurf zu machen wäre, den Beklagten vor Vertragsschluss nicht auf die Vorzüge einer Unterspannbahn o.ä. hingewiesen zu haben. Dass nach dem Wortlaut des Angebots vom 30.4.1998 (Bl. 76 ff.) und der danach vorgesehenen Ausführungsart der streitgegenständliche Werkvertrag keine regendichte Dacheindeckung zum Gegenstand hatte, ist offenkundig. Darauf haben auch die Sachverständigen C. (vgl. S. 7 u. 31 des Gutachtens vom 27.4.2001, Bl. 147, 171) und W. (vgl. S. 18 des Gutachtens v. 25.4.2006, Bl. 345 sowie S. 3 des Gutachtens v. 20.10.2006, Bl. 385) übereinstimmend hingewiesen. Soweit der Beklagte weitergehende mündliche Vereinbarungen behauptet hat, hat er in der Berufungsinstanz eingeräumt, solche nicht beweisen zu können (vgl. S. 1 unten des Schriftsatzes v. 1.7.2008, Bl. 543).

Was stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen anbelangt, so ist zwar allgemein anerkannt, dass die Leistung des Auftragnehmers nur vertragsgerecht ist, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist, der Auftragnehmer demgemäß im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet und sich an dieser Erfolgshaftung auch dann nichts ändert, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH BauR 1999, 37 ff.; BauR 2000, 411 ff.; NJW 2008, 511 ff.; NJW 2011, 2644 ff.). Es kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden, dass das klägerische Werk- seine ordnungsgemäße Ausführung unterstellt - nur bei zusätzlichem Einbau einer Unterspannbahn o.ä. auch im Bereich der Reithalle funktionstauglich und zweckentsprechend wäre. Denn schon die durch die gewählte Ausführungsart nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C. (vgl. S. 7 und 26 ff. des Gutachtens vom 27.4.2001, Bl. 147 und Bl. 166 ff.) und W. (vgl. insbesondere die mündliche Erläuterung vom 19.3.2009, Bl. 570) grundsätzlich gewährleistete Regensicherheit ermöglicht nach Ansicht des Senats in jedem Fall - auch ohne zusätzlichen Einbau einer Unterspannbahn - eine uneingeschränkte, zweckentsprechende Nutzung der Halle. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hier um eine mit Sandboden ausgestattete bloße Reithalle handelt, die weder dem dauerhaften Aufenthalt von Mensch und Tier noch der Einlagerung von Gegenständen dient. Dementsprechend können die Maßstäbe, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig für die Eindeckung einer Produktions- und Lagerhalle gelten (vgl. BGH BauR 2000, 411 ff.: sicherer Schutz auch bei stärkerem Regen und starkem Windeinfall), hier nicht angelegt werden. Im Übrigen hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, in der Zeit vor Ausführung der klägerischen Arbeiten wegen nicht gegebener Regendichtheit an einer zweckentsprechenden Nutzung der Reithalle gehindert gewesen zu sein; im Gegenteil hat er vorgetragen, dass es vor den Arbeiten der Klägerin keine erwähnenswerten Wasserprobleme gegeben habe (vgl. S. 1 des Schriftsatzes v. 26.3.2009, Bl. 576 sowie S. 2 des Schriftsatzes v.12.5.2009, Bl. 610). Gegen die Annahme einer solchen stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung - Regendichtheit - spricht schließlich auch, dass keiner der mit dem Objekt befassten Fachleute eine Unvereinbarkeit von Nutzungszweck der Halle und bloß regensicherer Eindeckung angenommen hat.

Unter diesen Umständen war die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verpflichtet, - zur Vermeidung einer Haftung nach Gewährleistungsrecht (vgl. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1463 ff.; OLG Hamm BauR 1991, 757 f.) - auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der Arbeit (ohne Unterspannbahn o.ä.) hinzuweisen. Weder brauchte sie von dem Erfordernis eines regendichten Daches der Reithalle zur Sicherstellung der vorgesehenen Nutzung noch von einem konkreten Interesse des Beklagten hieran auszugehen. Abgesehen davon, dass das Eindeckungskonzept hinsichtlich der Reithalle, ausgehend von der ursprünglichen Planung über den Sanierungsvorschlag des Sachverständigen Prof. K. bis hin zur Bauausführungsbegleitung durch den Sachverständigen M., durchgängig auf bloße Regensicherheit angelegt war, kann auch dem differenzierten Ausführungsbild des Gesamtobjekts entnommen werden, dass dem Beklagten der qualitative und funktionale Unterschied der einzelnen Eindeckungsarten in den verschiedenen Funktionsbereichen durchaus bekannt war und er sich vor diesem Hintergrund für die konkrete Bauausführung bewußt entschieden hat. Nicht zuletzt erscheint es auch fraglich, ob der Beklagte den Einbau einer Unterspannbahn in der Reithalle überhaupt als erwägenswerte Alternative angesehen hätte, zumal er im vorliegenden Verfahren über weite Strecken wegen vermeintlicher Geräusch- sowie Helligkeitsprobleme Vorbehalte hiergegen geltend gemacht hat.

2.

Allerdings weisen die klägerischen Arbeiten nach dem Ergebnis der vom Senat veranlassten weiteren Beweisaufnahme erhebliche Mängel bei der Befestigung der Eternit-Wellplatten sowie bei der Geräuschdämmung der Lichtwellplatten auf und sind deshalb von der klägerischen Restwerklohnforderung die entsprechenden, vom Sachverständigen W. ermittelten Mängelbeseitigungskosten als negative Rechnungsposten in Abzug zu bringen.

Hingegen wurden die seitens des Beklagten ferner gerügten sonstigen Mängel der klägerischen Arbeiten, insbesondere im Traufen-, Ortgang- und Eckenbereich (vgl. Ziff. 2.1., 2.2., 2.4. und 2.5. des Beweisbeschlusses vom 28.11.2002; Bl. 257 ff.), durch die eingeholten Sachverständigengutachten nicht bestätigt; sowohl der Sachverständige C. (vgl. S. 25 ff. des Gutachtens vom 27.4.2001, Bl. 165 ff. sowie S. 7 f. des Gutachtens vom 22.5.2002, Bl. 221 g/221h) als auch der Sachverständige W. (vgl. S. 24 f. des Gutachtens vom 25.4.2006, Bl. 351 f.) haben insoweit festgestellt, dass die gewählte Ausführung dem Regelwerk bei - vereinbarter - Normalausführung entspricht.

Vor diesem Hintergrund sind diese Mängelrügen seitens des Beklagten in der Berufungsinstanz ersichtlich auch nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt worden.

Was die Verschraubung der Dacheindeckung des streitgegenständlichen Gebäudes anbelangt, so ist aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. allerdings davon auszugehen, dass bei der gebotenen Zugrundelegung der Herstellervorgaben unter Berücksichtigung der DIN 1055, Einwirkungen auf Tragwerke-Teil 4: Windlasten, im Rand- und Eckbereich des Daches insgesamt 256 Schrauben gänzlich fehlen und darüber hinaus ein nicht unerheblicher, vom Sachverständigen auf 615 Stück geschätzter Teil der ausgeführten Verschraubung sich entgegen den Regeln der Handwerkskunst gelockert hat, nicht mehr korrekt sitzt und infolge dessen die Abdeckungen abgefallen sind, so dass sie durch neue, längere Schrauben (7/150 mm) ersetzt werden müssen (vgl. S. 8 ff. des 2. Ergänzungsgutachtens vom 2.9.2009, Bl. 638 ff. sowie S. 2 ff. des 3. Ergänzungsgutachtens vom 11.3.2010, Bl. 687 ff.). Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen W. ist dies eindeutig darauf zurückzuführen, dass die Klägerin dem angesichts der offenkundig exponierten Lage der Halle erkennbaren Windsogproblem nicht hinreichend Rechnung getragen hat, soweit sie es versäumt hat, bei der Ermittlung der Anzahl der Schrauben an den Dachrändern entsprechend der für den maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme bzw. Ausführung der Arbeiten (vgl. BGH BauR 1998, 872) geltenden Fassung der DIN 1055, Teil 4) zusätzliche Soglasten anzusetzen, und auch bei der Dimensionierung der übrigen Schrauben die exponierte Lage und die insoweit zu erwartenden hohen Windsoglasten offensichtlich nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt hat (vgl. S. 25, 28 des Gutachtens vom 25.4.2006, Bl. 352/355, dessen mündliche Erläuterung auf S. 3 des Gerichtsprotokolls vom 27.3.2007, Bl. 414 sowie S. 10/11 des 2. Ergänzungsgutachtens vom 2.9.2009, Bl. 640/641). Hinsichtlich der Verschraubungen im Rand- und Eckbereich bedeutet dies, dass pro Platte 6 statt 4 Schrauben hätten eingebracht werden müssen, wie sich der entsprechenden Tabelle (vgl. Bl. 652) durch einfache Zuordnung der einzudeckenden Dachfläche zu der betreffenden Windlastzone, dem Geländeprofil und der Plattentabelle (vgl. auch Bl. 647) - ohne konkrete rechnerische Nachweise - entnehmen lässt, was der Sachverständige auf Einwand der Klägerin plausibel ergänzend erläutert hat (vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 11.3.2010, Bl. 689). Soweit hingegen hinsichtlich der Dimensionierung der verwendeten Schrauben angesichts der bereits bei den ersten Ortsterminen ab 2004 seitens des Sachverständigen bemängelten Lockerung ein rechnerischer Nachweis für die verwendeten Schrauben sehr wohl erforderlich war und seitens des Sachverständigen auch wiederholt angefordert wurde (vgl. etwa S. 5 oben des 1. Ergänzungsgutachtens vom 20.10.2006, Bl. 387, sowie dessen mündliche Erläuterung, S. 2/3 des Gerichtsprotokolls vom 27.3.2007, Bl. 413/414), hat die Klägerin einen solchen nicht erbracht; dies geht mit ihr heim, zumal sie für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Arbeit bis zur - hier nicht erfolgten - Abnahme des Werkes beweisbelastet ist und die Lockerung der Schrauben als solche außer Streit steht.

Ob daneben, wie die Klägerin behauptet, auch eine Instabilität des Hallendaches wegen statischer Mängel insoweit als Ursache in Betracht kommt - wovon der Sachverständige W. ausdrücklich nicht ausgeht (vgl. S. 4 des 3. Ergänzungsgutachtens vom 11.3.2010, Bl. 689) -, kann unter diesen Umständen dahinstehen, da jedenfalls die handwerklichen Mängel im Rand- und Eckbereich der Eindeckung, die Nichtbeachtung der DIN 1055, Teil 4, sowie die Außerachtlassung des Windsogproblems vor Ort feststehen und dies schon für sich allein eine Inanspruchnahme der Klägerin wegen der Erneuerung der gelockerten und Anbringung der fehlenden Schrauben rechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach Vorliegen der Gutachten des Sachverständigen C. weitere Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt und seinem Urteil zugrundegelegt hat, auf deren Grundlage und weiterer Ergänzung auch die Entscheidung des Senats beruht. Denn abgesehen davon, dass der Sachverständige C. eine weitgehende Ordnungsgemäßheit der klägerischen Arbeiten nicht zuletzt vor dem Hintergrund bestätigt hat, dass er weder gravierende Feuchtigkeit noch störende Geräusche feststellen konnte - welche Beanstandungen indessen zwischenzeitlich unstreitig sind -, erschöpfen sich die Ausführungen dieses Sachverständigen in weiten Teilen in der bloßen Wiedergabe der Fachregeln und sind die Gutachten auch ansonsten nicht hinreichend aussagekräftig. Insbesondere war auch nach Gutachtenergänzung die Schlussfolgerung zu vermissen, warum es überhaupt in die Reithalle hineinregnet, welches Defizit im Übrigen auch der Sachverständige M. anlässlich seiner Vernehmung beanstandet hat (vgl. S. 3 Mitte des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 26.11.2002, Bl. 252). Soweit die Einholung eines weiteren Gutachtens dann vor diesem Hintergrund seitens des Landgerichts angekündigt wurde, haben die Parteien hiergegen auch keine Einwendungen erhoben; im Gegenteil hat selbst der vormalige Klägervertreter in der Folge konzediert, dass sich das Gutachten des Sachverständigen C. als nicht verwertbar herausgestellt habe (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 3.8.2005, Bl. 306).

Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, dass auch der Sachverständige C. zu dem Ergebnis kommt, im Randbereich sollten die Wellplatten zusätzlich befestigt werden - wenn er hierin auch keine gravierende Abweichung vom Regelwerk sieht - (vgl. S. 12/14 des Gutachtens vom 27.4.2001, Bl. 152/154), und im Übrigen auch von einer Lockerung der Schrauben ausgegangen ist (vgl. S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 22.5.2002, Bl. 221 f.) - ohne allerdings das naheliegende Windsogproblem überhaupt in Betracht zu ziehen.

Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ist ferner auch die Geräuschdämmung der Lichtwellplatten mängelbehaftet, da sie jedenfalls nicht der nach dem Vertrags- und Nutzungszweck vorausgesetzten Beschaffenheit entspricht. Zwar ist die Einbringung einer Geräuschdämmung hinsichtlich der Lichtwellplatten - insbesondere auch in der von dem Sachverständigen W. vorgeschlagenen Form einer Ausstattung mit Moosgummidichtbändern - in dem streitgegenständlichen Werkvertrag nicht ausdrücklich vereinbart. Jedoch schuldet der Werkunternehmer, wie dargelegt, unabhängig von der vereinbarten Ausführungsart in jedem Fall eine Funktionstauglichkeit des Werkes. Davon ausgehend, dass die einzudeckende Halle bekanntermaßen zur Nutzung als Reithalle vorgesehen war, dort folglich im Wesentlichen ein "Arbeiten" mit Pferden stattfinden sollte und Pferde geräuschempfindlich sind und leicht scheuen, kann aber eine Eindeckung, die bei stärkerem Wind Flatter- und Knallgeräusche verursacht, nicht mehr als funktionstauglich und zweckentsprechend - mithin vertragsgemäß - angesehen werden. Insoweit liegt es nämlich auf der Hand und ist im Übrigen auch durch die Zeugen W. und K. glaubhaft bestätigt (vgl. S. 4 ff. des Sitzungsprotokolls vom 18.4.2000, Bl. 115 ff.), dass die schwierige "Arbeit" mit den Pferden und das Training hierdurch nachhaltig gestört sind. Soweit es darüber hinaus aufgrund dieser Zeugenaussagen, der Schilderung des Sachverständigen M. sowie der Ausführungen des Sachverständigen W. feststeht, dass auch nach Behebung der durch die lockeren Windrispenbänder verursachten Geräuschprobleme in der Reithalle erheblich störende Geräusche, verursacht durch das Vibrieren der einschaligen Lichtwellplatten bei Wind aufgetreten sind, hat die Klägerin für diesen Mangel deshalb im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung ohne Weiteres einzustehen, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (vgl. BGH BauR 1984, 510 ff.; NJW-RR 1996, 340 ff.; NJW 2008, 511 ff.). Diese Mängelbeseitigung hat nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. durch Einbau von Moosgummidichtbändern zu erfolgen (vgl. insbesondere S. 24 des Ausgangsgutachtens vom 25.4.2006, Bl. 351). Zwar kann der Unternehmer der Verantwortlichkeit für den Mangel ausnahmsweise durch Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflicht entgehen, deren Grenzen sich aus der Zumutbarkeit und Erkennbarkeit ergeben (vgl. BGH NJW 2008, 511/513 f.; NJW 2011, 2644/2645). Bedenken hinsichtlich der beklagtenseits vorgegebenen einschaligen Lichtwellplatten ohne Dämmung mit Moosgummidichtbändern hat die Klägerin unstreitig jedoch nicht angemeldet, wiewohl es dem Fachmann nach den Ausführungen des Sachverständigen W. bekannt sein muss, dass es bei der einschaligen Version zu Klappergeräuschen kommen kann (vgl. die mündliche Erläuterung vor dem Senat; S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 19.3.2009, Bl. 571). Entgegen der Ansicht der Klägerin greift schließlich auch der Einwand, zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten sei die Verwendung solcher Dichtungen noch nicht üblich gewesen, nicht durch, nachdem der Sachverständige W. unter Verweis auf die Technische Anleitung "Planung und Anwendung" der Firma E. aus dem Jahr 1998 dargelegt hat, dass Moosgummidichtungen damals bereits im Handel erhältlich waren und empfohlen wurden (vgl. S. 11 des 3. Ergänzungsgutachtens vom 11.3.2010, Bl. 696).

3.

Was die Höhe der zuerkannten Restwerklohnforderung betrifft, so war von der geprüften Schlussrechnung (Bl. 504 ff.) auszugehen, nachdem die Klägerin ihre Werklohnforderung in der Berufungsinstanz entsprechend beschränkt hat (vgl. S. 4 unten der Berufungsbegründung, Bl. 487). Ein darüber hinausgehender Sicherheitseinbehalt kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht, da die Vereinbarung eines solchen weder den Vertragsunterlagen zu entnehmen ist noch seitens des Beklagten sonstwie dargetan wäre.

Von diesem Betrag waren Abzüge in Höhe von 4.162,13 EUR für die Ergänzung und teilweise Erneuerung der Schrauben sowie in Höhe von 2.019,19 EUR für den Einbau der Dichtbänder bezüglich der Lichtwellplatten zu machen, so dass im Ergebnis ein Betrag von 12.665,71 EUR zuzusprechen war.

Insoweit belaufen sich zum einen die Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Schrauben nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W. in dessen 2. und 3. Ergänzungsgutachten, denen sich nicht anzuschließen der Senat keinen Anlass sieht, auf insgesamt 4.162,13 EUR (vgl. S. 19 des 2. Ergänzungsgutachtens vom 2.9.2009, Bl. 649). Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten erachtet der Senat für nicht durchgreifend. Soweit der Beklagte beanstandet, dass es sich hierbei um eine bloße Schätzung des Sachverständigen handelt, verkennt er schon, dass das Gericht vorliegend gemäß § 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO befugt ist, im Wege freier Beweiswürdigung eine richterliche Schadensschätzung vorzunehmen. Abgesehen davon hat der Sachverständige seine diesbezügliche Kostenermittlung im 3. Ergänzungsgutachten (vgl. dort S. 1 ff., Bl. 686 ff.). dahin erläutert, dass die vorgenommene stichprobenartige Prüfung im Ortstermin einvernehmlich vereinbart worden sei und die anwesenden Parteivertreter sich angesichts des Aufwands einer exakten Ermittlung mit einer Schätzung einverstanden erklärt hätten, ohnehin nur eine Schätzung des Stundenaufwandes in Betracht komme, da diese Arbeiten nur im Stundennachweis erbracht werden könnten und die Ordnungsgemäßheit der Schätzung auch durch eine Orientierung am vergleichbaren Aufwand für Sicherung der Dachfläche und Überprüfung der Schrauben anlässlich des Ortstermins gewährleistet sei.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ferner auch kein zusätzlicher Betrag für Bruch der Wellplatten bei Erneuerung der Verschraubung sowie für den Feststellungsaufwand bezüglich der austauschbedürftigen Schrauben in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich letzterem ist die Darstellung des Beklagten eines beträchtlichen Aufwandes schon deshalb unrealistisch, weil die auszutauschenden Schrauben wegen der fehlenden Abdeckungen und ihrer Lockerung einfach zu ermitteln sind. Hinsichtlich der fast 20 Jahre alten Wellplatten ist ein Ausgleich nach Ansicht des Senats hingegen bei Bruch nicht mehr gerechtfertigt.

Hinsichtlich des Einbaus der Moosgummidichtbänder geht der Senat zum anderen von einem Kostenaufwand von 2.019,19 EUR aus, da der durch den Sachverständigen W. hierfür ermittelte Betrag von 3.298,68 EUR (vgl. S. 20 des 2. Ergänzungsgutachtens; Bl. 650) unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ("Sowieso-Kosten") entsprechend zu kürzen ist. Zwar hat der Sachverständige entgegen der Ansicht der Klägerin "Sowieso-Kosten" sehr wohl berücksichtigt, soweit er die Materialkosten für die wegen Unbrauchbarkeit der alten Lichtwellplatten erforderlichen neuen, hagelfesten, 3 mm dicken Lichtwellplatten zu Recht nicht berücksichtigt hat (vgl. Pos. 02 der entsprechenden Kostenermittlung auf S. 20 des 2. Ergänzungsgutachtens; Bl. 650), worauf im 3. Ergänzungsgutachten nochmals ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. dort S. 6 unten; Bl. 691). Nach Ansicht des Senates sind indessen auch die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten weiteren Materialkosten von 2,70 EUR netto pro Stück für Dispersionsfarbe und Dichtbänder sowie 0,25 Lohnstunden pro Stück für Reinigung und Streichen der Auflagerfläche als "Sowieso-Kosten" zu behandeln, da dem Beklagten insoweit ein besserer Ausführungsstandard zugute kommt, den er auch bei früherer Ausführung hätte bezahlen müssen. Andererseits ist etwaiger Bruch bei Neuausführung auch hinsichtlich der Lichtwellplatten nicht als zusätzlicher Kostenfaktor zu berücksichtigen, da für Bruch bei neuem Material gegebenenfalls der Ausführende dies ohne zusätzliche Kosten für den Bauherrn ersetzen muss (vgl. auch S. 3 des 3. Ergänzungsgutachtens; Bl. 688).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Satz 1 BGB a.F., 288 Abs. 1, Satz 1, 2 BGB n.F.. Die geltend gemachten Zinsen konnten allerdings nur teilweise zuerkannt werden, da der sich aus § 288 Abs. 1, S. 1, 2 BGB n.F. ergebende, höhere Zinsanspruch bezüglich der Jahre 2002 und 2003 bei erstmaliger Geltendmachung mit der Berufungsbegründung vom 10.8.2007 (Zustellung: 17.8.2007, Bl. 518) unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits verjährt war, worauf sich der Beklagte in zulässiger Weise ausdrücklich berufen hat (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 19.3.2009, Bl. 569).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend dem Wert der in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Werklohnforderung, § 47 Abs. 1, Satz 1 GKG. Die mängelbedingten Abzüge sind hingegen beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da es sich, wie dargelegt, um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Abrechnung handelt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1715; NJW 2001, 3535; BauR 2001, 1928).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen