1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,
3. Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
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| Der am … 1942 geborene Kläger macht materiellen und immateriellen Schaden sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall am ...12.1993 in B-E geltend. |
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| Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. |
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| Als Folge des Verkehrsunfalls befand sich der Kläger vom ...12.1993 bis 22.12.1993 in stationärer Behandlung. |
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| Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.7.2010, AZ. 24 O 293/96, verwiesen. |
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| Mit diesem Urteil wurde die Klage als unbegründet abgewiesen, weil über die bisher bezahlten Beträge hinaus der Kläger aus dem Verkehrsunfall keine Ansprüche gegen die Beklagten habe. Der Kläger habe seinen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden trotz mehrerer gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Über das, was die Beklagte 2 bereits bezahlt habe, seien adäquat kausal durch das Unfallereignis hervorgerufene Schäden nicht festzustellen, weil die Schäden mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie eine adäquat kausale Verursachung durch den Unfall auf eine Rentenneurose zurückzuführen seien, für deren Folgen die Beklagten nicht aufzukommen hätten. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H vom 28.7.1998 stehe fest, dass der Unfall für den Kläger ohne gravierende orthopädisch-traumatologische Folge und insoweit Dauerschäden geblieben sei. Der Sachverständige Prof. Dr. M sei in der Auseinandersetzung insbesondere mit dem Privatgutachten des Prof. Dr. C lediglich zu Wahrscheinlichkeitsgraden gekommen, die für eine hinreichende Überzeugung des Gerichts von einer Unfallursächlichkeit der insgesamt geklagten Beschwerden nicht ausreiche. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der körperlichen Verletzungen des Klägers könne nicht festgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von dem Unfallgeschehen zuzurechnenden seelischen Folgen sei zu verneinen. Die vielfältigen Beschwerden, die der Kläger vorbringe, könnten nicht auf den Unfall vom ...12.1993 zurückgeführt werden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe sich aus neurologischer Sicht allenfalls in den ersten vier Wochen nach dem Unfall ergeben. Der Sachverständige Dr. C habe eine aus der mangelhaften Verarbeitung des Unfallereignisses resultierende abnorme seelische Entwicklung festgestellt, die so chronifiziert sei, dass mit keiner Besserung der Beschwerden mehr zu rechnen sei. Der Sachverständige Dr. A gehe in seinen schriftlichen Ausführungen davon aus, dass die normale Verarbeitungszeit nach einem solchen Unfallereignis bei sechs Monaten liege und alles, was darüber hinaus gehe, mit Persönlichkeitsfaktoren begründet sei. Seine weiteren Ausführungen zu einer Verarbeitungsdauer von einem oder 1 1/2 Jahren hätten keinen höheren Beweiswert. Ein posttraumatisches Belastungsstörungssyndrom halte der Sachverständige Dr. A nachhaltig für nicht gegeben. Das Landgericht sei daher bei Gesamtbetrachtung der Ausführung der hinzugezogenen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Privatgutachten nicht überzeugt, dass nicht nur eine sogenannte Begehrens- bzw. Rentenneurose vorliege, sondern ein Schadensersatz begründendes Krankheitsbild. Selbst eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO für den Zusammenhang zwischen Unfall und Eintritt des geltend gemachten Schadens sei nicht festzustellen. |
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| Ein Schadensersatzanspruch sei überdies ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis stehe. |
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| Dem Kläger stehe auch kein weitergehender Schmerzensgeldanspruch zu. Die vom Kläger erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen in der freien Beweglichkeit seien über 6 Monate hinweg dem Unfallgeschehen zuzuordnen, auch die geklagten Beschwerden würden normalerweise innerhalb einiger Wochen abklingen. Dafür sei das in Höhe von 2.000,-- EUR bereits geleistete Schmerzensgeld jedoch angemessen und ausreichend, dem Kläger Ausgleich und Genugtuung zu leisten. |
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| Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteils verwiesen. |
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| Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgt. Nachdem das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen einleitend ausgeführt habe, dass die zulässige Klage begründet sei, sei das Landgericht gehindert gewesen, die Klage abzuweisen. Innerlich sei das Landgericht der Überzeugung gewesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche begründet seien. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Ansonsten wäre nicht Beweis durch Einholung mehrerer fachärztlicher Sachverständigengutachten erhoben worden. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin habe der Kläger im Schriftsatz vom 25.10.2006 die materiellen Schadensersatzansprüche im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt. Vor dem erstinstanzlichen Richterwechsel habe das Gericht im Beschluss vom 22.12.2006 festgehalten, dass hinsichtlich des materiellen Schadens nach dem Schriftsatz vom 25.10.2006 nunmehr klar sei, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzen solle. Damit habe das Gericht anerkannt, dass der Kläger seine Ansprüche substantiiert dargelegt habe. Der Kläger habe auch vorgetragen und behauptet, dass die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der eher beiläufige Hinweis im Beschluss vom 22.12.2006, dass zu jeder dieser Positionen noch Vortrag zu erfolgen habe, wie diese ursächlich mit dem Unfall verknüpft waren, sei angesichts des Beweismaßes des § 287 ZPO rechtsfehlerhaft. |
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| Der Kläger habe näher dargelegt, dass seine Ehe unfallbedingt gescheitert sei. Aufgrund des Unfallereignisses sei beim Kläger, der ununterbrochen schmerzbelastet sei, eine Wesensveränderung eingetreten, die ein dauerhaftes Zusammenleben der geschiedenen Frau des Klägers mit ihm nicht mehr ermöglicht habe. Nach dem Unfallereignis sei der Kläger ein hilfloser und unselbständiger Mann, der nicht mehr in der Lage sei, seinen Alltag und Leben zu organisieren. Seine Merkfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dieser Zustand des Klägers sei für dessen Frau nicht zu ertragen gewesen. Folglich seien die in der Schadensaufstellung in Höhe von 17.971,28 EUR geltend gemachten Scheidungskosten ein ersatzfähiger Schaden. |
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| Fahrtkosten zu den Besprechungen beim Rechtsanwalt könnten nicht in einem späteren Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht werden. Es handle sich dabei um unfallbedingte Schäden. Der unfallbedingte Personenschaden für die Zeit vom ...12.1993 bis 28.7.2002 sei in einem Gesamtbetrag aufgenommen worden, der in detaillierter Aufstellung aufgeschlüsselt worden sei. In diesem Betrag seien medizinisch technische Hilfsmittel, Krankengymnastik, Rezepte, Fahrtkosten, Reisekosten, Kliniken, Auto- Kleider-, Korrespondenz-, Fahrtkosten, Parkgebühren, Honorare für ärztliche Gutachten und Rechtsanwaltskosten beinhaltet. Da die Schadensaufstellung dem Gericht mit Schriftsatz vom 23.4.2004 zunächst nur rein informatorisch überlassen worden sei, seien die detaillierten Aufstellungen des Klägers nebst Belegen dem Gericht bislang nicht übersandt worden. Der unfallbedingte Verdienstausfallschaden und der Haushaltsführungsschaden seien in der Gesamtschadenssumme für die Zeit vom ...12.1993 bis 28.7.2002 nicht enthalten. |
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| Nachdem die durchgeführten schulmedizinischen Schmerztherapien dem Kläger keine Besserung und Linderung verschafft hätten, habe er naturheilmedizinische Behandlungen in Anspruch genommen und Aufbaupräparate auf naturheilkundlicher Basis und Vitaminpräparate eingenommen. Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis und seien von der gesetzlichen Krankenkasse, der Technikerkrankenkasse, nicht übernommen worden. |
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| Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die der Kläger seit dem 1.8.1996 erhalte, berücksichtigt worden. Der Verdienstausfallschaden betrage für die Zeit vom ...12.1993 bis 31.12.2006 vorläufig 297.562,76 EUR. Der vorläufige Haushaltsführungsschaden belaufe sich für diesen Zeitraum auf 33.950,-- EUR. Die Berechnung des Verdienstausfallschadens wird näher dargelegt. |
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| Zum unfallbedingten Haushaltsführungsschaden führt der Kläger aus, dass er vor dem Unfallereignis fünf Stunden pro Woche Haushaltstätigkeiten erledigt habe, die er näher beschreibt. Dies sei ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich. Auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzkraft von 10,-- EUR pro Stunde errechnet er einen Haushaltsführungsschaden bis zum 31.12.2006 von 33.950,-- EUR. |
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| Als Folge der Scheidung und des dabei durchgeführten Versorgungsausgleichs mindere sich die Altersrente des Klägers, was, da das Unfallereignis kausal für die Scheidung des Klägers geworden sei, eine ersatzfähige Schadensposition begründe. Ohne Schmerzensgeld ergebe sich danach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 434.401,97 EUR. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2006 gestellten Antrag in Höhe von 579.900,41 EUR in Höhe von 145.498,44 EUR werde als weiteres Schmerzensgeld zu dem bereits beantragten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 50.000,-- EUR geltend gemacht. Der Kläger habe durch das streitgegenständliche Unfallereignis seine Familie verloren, was für ihn als „Familienmenschen“ unerträglich sei. Schmerzensgelderhöhend wirke sich ferner das Regulierungsverhalten der Beklagten, die lange Verfahrensdauer und die damit zusammenhängende psychische Belastung für den Kläger aus. Auch die Krebserkrankung des Klägers stehe im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Das Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, solle einen Betrag in Höhe von 200.000,-- EUR nicht unterschreiten. |
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| Der Vorwurf des Landgerichts, der Kläger leide an einer Rentenneurose, verletze die Würde des Klägers in unvertretbarer Weise. Der Kläger habe einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, bei dem er auch hätte getötet werden können und durch den er zeitlebens geschädigt sei. Das Urteil lasse nicht erkennen, dass die Einzelrichterin die medizinischen Fachkenntnisse besitze, die es ihr ermöglichten zu entscheiden, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Befunderhebungen sowie die vom Kläger als sachverständige Zeugen benannten Ärzte und Ärztinnen gegenüber den vom Gericht beauftragten Sachverständigen weniger qualifiziert seien und den vom Gericht beauftragten Sachverständigen der Vorrang einzuräumen sei. Die überzeugenden Feststellungen der Frau Prof. Dr. B, wonach die beim Kläger seit dem Unfallereignis dokumentierten und von ihr in der Folgezeit durchgehend befundeten Verletzungen und Verletzungsfolgen aus neurologischer Sicht ausschließlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, habe das Landgericht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Acht gelassen. Keiner der Sachverständigen, die das Gericht beauftragt und angehört habe, sei in der Lage gewesen, ein anderes Ereignis oder Vorkommnis konkret zu beschreiben, auf das der gesundheitliche Zustand des Klägers nach dem Unfallereignis zurückzuführen sei. Die vom Kläger nach dem Unfallereignis beschriebenen Verletzungen und Beschwerden hätten nach dem Unfallereignis nicht aufgehört zu wirken. Vielmehr hätten sich die Beschwerden verschlimmert. Dies sei nicht auf eine Begehrensneurose zurückzuführen, sondern darauf, dass der Kläger außerstande sei, die Beschwerdesymptomatik körperlich, seelisch und geistig zu verkraften. Es gebe keinen fachmedizinischen Erfahrungssatz, dass ein HWS-Schleudertrauma in der Regel innerhalb eines bestimmten Zeitraumes folgenlos abheile und länger andauernde Beschwerden auf das Unfallereignis nicht mehr zurückgeführt werden könnten. |
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| Das Landgericht habe die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigengutachten, das der Sachverständige Dr. A am 24.7.2009 mündlich abgegeben habe, nicht berücksichtigt. Die subjektive Wertung des Sachverständigen sei falsch und durch die Feststellungen der Frau Prof. Dr. B zweifelsfrei widerlegt. Diese habe in ihrem wissenschaftlichen Befundbericht über die Ergebnisse ihrer neurologischen Untersuchungen unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung beschrieben. Frau Prof. Dr. B habe am 14.7.2006 (Anlage K 22) ihre Diagnose ausführlich begründet. Der Sachverständige Dr. A habe erklärt, dass nach einem Jahr - gerechnet vom Unfall - das eigentlich verarbeitet sein müsste, was erkennen lasse, dass eine längere Verarbeitungszeit wie im Fall des Klägers doch möglich sei. Der Sachverständige Dr. A habe sich mit der Stellungnahme von Prof. Dr. B, wonach die aus der Definition der posttraumatischen Belastungsstörung zitierten Symptome auf den Kläger in vollem Umfang zuträfen, nicht auseinandergesetzt, obwohl er das gesamte Vorbringen, also auch die Aussagen in dem Privatgutachten, zu beachten gehabt habe. Ein Richter dürfe den Streit zwischen Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gebe. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Urteil des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, müssten vom Gericht ernst genommen werden und der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A sei nicht in der Lage gewesen, den wissenschaftlichen Beleg der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ der Frau Prof. Dr. B zu widerlegen. |
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| Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz seiner beim Unfall beschädigten Jacke, weil er keinen Neupreis angegeben habe, sei rechtlich nicht vertretbar. Die verfallenen Resturlaubstage aus dem Jahr 1993 seien ein geldwerter Vorteil, der dem Kläger durch das Unfallereignis verloren gegangen sei und damit kein immaterieller Schaden. Fahrtkosten und Parkgebühren seien dem Kläger zu erstatten und, soweit diese nicht belegt seien, gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Mit Schriftsatz vom 25.10.2006 habe der Kläger die Aufwendungen wegen Behandlungsmaßnahmen und Rezeptkosten mit einer Fülle von Einzelnachweise belegt. Für die Anschaffung eines Medizinballes und eines Kopfkissens bedürfe es keiner ärztlichen Verordnung, um die medizinische Notwendigkeit zu begründen. Die zahlreichen Bäderbesuche des Klägers hätten nachvollziehbar der Linderung seiner Beschwerden gedient. Der Kläger könne nicht auf die Erstattung von ärztlichen Leistungen durch seine Krankenkasse verwiesen werden, weil es ihm nicht verboten sei, ärztliche Behandlungen, die im Zusammenhang mit seinen Unfallverletzungen stünden, privatärztlich liquidieren zu lassen. Das Rechtsinstitut der Schadensminderung greife dort nicht. |
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| Der Kläger habe sich mit den Einwendungen der Beklagten zum Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nicht auseinandersetzen, sondern nur Beweis anbieten müssen, was der Kläger getan habe. Durch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichte und Gutachten sei bewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, was die vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht widerlegt hätten. |
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| I. Das Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2010 wird aufgehoben. |
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| II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 579.900,41 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 15.5.2004 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu bezahlen. |
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| III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR zu bezahlen bzw. ein solches, wie es im Ermessen des Gerichtes steht, zuzüglich gesetzlicher Zinsen hieraus ab dem 1.5.1995 zu bezahlen. |
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| IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nach dem 15.5.2004 entstehen, aus dem Unfall vom ...12.1993 in B-K, Hauptstraße K 19... auf Höhe vor Hausnummer ... in Fahrtrichtung C, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargetan, inwieweit das landgerichtliche Urteil auf einer Rechtsverletzung oder auf einer falschen Tatsachenfeststellung beruhe. Das Landgericht sei in Übereinstimmung mit dem von ihm eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger eine sogenannte Renten- oder Begehrensneurose vorliege. Die psychische Reaktion des Klägers stehe in keinem Zusammenhang oder zumindest im groben Missverhältnis zur geringfügigen körperlichen Erstverletzung beim Unfall. Das Landgericht habe sich auch hinsichtlich der außergerichtlich klägerseits eingeholten fachlichen Äußerungen entsprechend der Rechtsprechung des BGH verhalten und den Sachverständigen zur Ergänzung seiner Ausführungen aufgefordert. Der Kläger und der Klägervertreter hätten in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen Dr. A eine weitere Auseinandersetzung mit Privatgutachten nicht gefordert und entsprechende Rückfragen nicht gestellt. Im Übrigen habe nicht nur der letzte Gerichtssachverständige die Auffassung der Beklagten geteilt, sondern auch das beklagtenseits eingeholte Privatgutachten des Dr. F. Entsprechende Ausführungen fänden sich auch in den früher eingeholten Gerichtsgutachten wieder. Der Nachweis einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei nicht geführt. Verschiedene Gutachter hätten willensgebundene Symptomvorspiegelungen und -betonungen beim Kläger beschrieben und anhand von Befunden belegt. Wenn das Landgericht am 7.8.2009 beschlussweise festgestellt habe, der Kläger simuliere nicht, sondern sei ernsthaft krank, so tauge dies nicht, um Widersprüche zu belegen. Damit sei eine Unfallkausalität nicht festgestellt worden, sondern es habe ein Vergleich herbeigeführt werden sollen. Die Vorwürfe gegen die Beklagten seien angesichts deren jahrelangen objektiven und prozessordnungsgemäßen Vortragsverhaltens haltlos. Die Ausführungen zu den Sachverständigenfeststellungen und zur angeblichen Diagnose beim Kläger würden bestritten. Dies gelte auch hinsichtlich der Behauptung, die ehelichen und finanziellen Probleme des Klägers seien eine Unfallfolge. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund körperlicher Verletzungen habe das Landgericht mindestens über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus nicht festgestellt, nachdem der Kläger lediglich mit einer Schanz’schen Krawatte aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass keine auf das Unfallereignis zurückzuführende Traumatisierung vorliege, insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung. Der Unfall sei für den Kläger Anlass gewesen, in einer schwierigen Lebenssituation sich großteils bewusst durch Vorspiegelung von Symptomen aus dem Lebenskampf zurückzuziehen und einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachzugehen. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch, wie das Landgericht zu Recht feststelle, auch dann ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung des Klägers im groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis stehe. |
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| Zu Recht habe das Landgericht die einzelnen Schadenspositionen als im wesentlichen unsubstantiiert behandelt. Zuvor habe es mehrere gerichtliche Hinweise gegeben. Die wörtliche Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags trage nicht zur Substantiierung bei. Im Beschluss vom 22.12.2006 habe das Landgericht nur zugestanden, dass die Einzelpositionen nunmehr klar seien, und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass noch zu jeder dieser Positionen zusätzlicher Vortrag zu erfolgen habe. Im weiteren Fortgang des Verfahrens habe der Kläger mehrere Jahre Zeit gehabt, diesen Vortrag nachzuholen. Weil der Kläger einen umfassenden Feststellungsantrag gestellt habe, habe die Klage nicht sofort abgewiesen werden können, sondern trotz der unsubstantiiert geltend gemachten Schadensersatzansprüche Beweis erhoben werden müssen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich Behandlungsmaßnahmen, die Anschaffung eines Medizinballs, eines Kopfkissens und zahlreicher Bäderbesuche und deren medizinische Notwendigkeit würden bestritten. Ohne ärztliche Verordnung oder anderen unter Beweis gestellten Vortrag habe sich dem Gericht nicht erschließen können, warum diese Positionen unfallkausal sein sollten. Keine weitere Rechtfertigung nehme der Kläger hinsichtlich der bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2006 beanstandeten Kosten für ein Faxgerät, einen Aktenkoffer und sonstigen Bürobedarf vor. Die Bezugnahme auf verschiedene einzelne Schadensaufstellungen und nur teilweise geordnete Belege sei kein ausreichender Sachvortrag. Die Erstattungsfähigkeit sämtlicher Einzelaufwendungen werde bestritten. Eine substantiierte Darlegung von Behandlungsmaßnahmen und Rezeptkosten, Fahrtkosten und Parkgebühren liege nicht vor. Nicht einmal Verordnungen zu geltend gemachten Zuzahlungsbeträgen seien vorgelegt worden. |
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| Es werde bestritten, dass die Ehe des Klägers unfallbedingt gescheitert sei. Die Ausführungen des Klägers zu der beim Unfall angeblich beschädigten Jacke ließen eine Schadensschätzung mangels Angabe des Alters, der Marke und des Zustands der Jacke nicht zu. Beanstandet würden weiterhin die Kostenansätze für anwaltliche Stundenhonorare während des laufenden Prozesses sowie für außergerichtliche Gutachten. Bewirtungsrechnungen sowie pauschale Spesen für zwei Personen würden jeglichen, ihre angebliche Erstattungsfähigkeit stützenden Vortrag vermissen lassen. Die Erforderlichkeit der behaupteten Arztkosten aufgrund umfangreicher Arztwechsel werde weiterhin bestritten. Die Erstattungsfähigkeit sämtlicher genannter Aufwendungen aus der im Schriftsatz vom 25.10.2006 dargestellten Klagsumme scheitere an der richtigen gerichtlichen Feststellung, dass der Kläger eine unfallkausale Verletzung über den behaupteten Zeitraum nicht nachgewiesen habe. Die Angaben des Klägers in der Zusammenstellung vom 25.10.2006 seien nicht ausreichend durch Anlagen belegt. Zum Teil ergebe sich aus den vorgelegten Belegen, dass die klägerischen Angaben zum behaupteten Nettoeinkommen nicht stimmten. Nach dem Umzug des Klägers seien die genannten Tätigkeiten, auf die der Haushaltsführungsschaden gestützt werde, offensichtlich weggefallen. Die Beklagten beziehen sich auf die erstinstanzlichen Verspätungs- und Verjährungsrügen. |
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| Die Berufung des Klägers ist zulässig und im verhältnismäßig geringen Umfang begründet. |
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| Nachdem der der Klage zugrunde liegende Verkehrsunfall am ...12.1993 geschah, ist die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen und die begehrte Feststellung in den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. und §§ 7, 11, 12, 18 Abs. 1 StVG a. F., bezüglich der Beklagten 2 in Verbindung mit § 3 PflVG zu finden. Die alleinige schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten 2, der innerorts aufgrund eines unbegründeten Schrecks sein Fahrzeug abgebremst und dadurch auf die Gegenfahrbahn gerutscht und dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers in die linke Fahrzeugseite hineingefahren war, ist unstreitig. Für eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden des Klägers am Unfall gibt es keinerlei Anhaltspunkte. |
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| An körperlichen Verletzungen hat der Kläger durch den Unfall eine Wirbelsäulenprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule erlitten, die in den Grad I nach Erdmann einzuordnen ist. Darüber hinaus hat der Kläger eine Thoraxprellung links und eine Sternumprellung erlitten. Eine Fraktur im Bereich der Hals- bzw. Brustwirbelsäule, die kurzzeitig unmittelbar nach dem Unfall in Rede stand, war bereits am ...12.1993 nach radiologischer Abklärung während des stationären Aufenthalts von ...12. bis 22.12.1993 im Kreiskrankenhaus C ausgeschlossen worden. Eine Bewusstlosigkeit oder eine Gehirnerschütterung lagen nicht vor. Der Senat stützt sich dabei auf die in den Gutachten wiedergegebenen Feststellungen des Kreiskrankenhauses C, der ärztlichen Bescheinigung des Kreiskrankenhauses C (Anlage K 1 a) und das überzeugende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H vom 28.7.1998 (Bl. 137 ff.). Die Röntgenuntersuchungen und die Kernspintomographie, die im Rahmen der Begutachtung des Prof. Dr. H durchgeführt wurden, ergaben keine Anhaltspunkte für eine alte oder frische Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule. Danach sind sowohl auf orthopädischem - traumatologischen Fachgebiet als auch auf neurologischem Fachgebiet keine so gravierenden Folgen entstanden, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 4 bis 6 Wochen nach dem Unfall ausgegangen werden könnte. Aus neurologischer Sicht hat Dr. J wegen des leichten Halswirbelsäulen-Schleudertraumas eine Arbeitsunfähigkeit allenfalls für vier Wochen angenommen. Soweit das Landgericht hier einen Widerspruch zur Heilungsdauer einer Halswirbeldistorsion im Grad I nach Erdmann von höchstens 2 Wochen sieht, berücksichtigt das Landgericht nicht mögliche Heilungsverzögerungen und die Beeinträchtigungen des Klägers durch die festgestellten Prellungen. |
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| Im Jahr 2003 hat der Privatgutachter PD Dr. med. E den Verdacht einer basisnahen Fraktur des Dens axis (2. Halswirbel) geäußert (Bl. 385, 387). Dabei stützt sich der Privatsachverständige Dr. E auf eine Spezialaufnahme des Dens axis vom ...12.1993. An dieser Diagnose bestehe schon deshalb Zweifel, weil im Kreiskrankenhaus C die Spezialaufnahme des Dens axis gerade gemacht worden war, um eine Fraktur abzuklären. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass ein solcher Bruch im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. H entdeckt worden wäre. Auch im nervenärztlichen Zusatzgutachten von Dr. J vom 27.10.1997 (Bl. 72 ff., 84 f.) wurde trotz der Röntgen-Zielaufnahme Dens ein Bruch nicht festgestellt. Darüber hinaus hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. M eine Dens-Basisfraktur ausgeschlossen. Insoweit wird auf die überzeugenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 9 verwiesen. Das vom Kläger vorgelegte private radiologische Gutachten der Dr. med. R (Anlage K 22, Bl. 276) ist zum Nachweis einer Fraktur des Dens nicht geeignet. Es heißt dort: „Eindruck einer linearen Struktur mit Signalverlust durch die Densspitze, die einer alten Fraktur entsprechen könnte“. Hier wird allein die Möglichkeit einer alten Fraktur in den Raum gestellt, ohne dass dies auch nur wahrscheinlich wäre. |
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| Eine Schädelverletzung im Sinn eines Bruches wurde von den Sachverständigen Dr. J und Prof. Dr. H ausgeschlossen. Dr. J erklärte, dass der Kläger vermutlich noch nicht einmal eine Schädelprellung erlitten habe. |
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| Das „wissenschaftlich begründete“ neurootologische Privatgutachten von Prof. Dr. C (Bl. 164 ff d.A.) ist nicht geeignet, eine durch den Unfall hervorgerufene, über die Feststellung von Prof. Dr. H hinausgehende körperliche Verletzung zu belegen. Der Privatgutachter C geht bereits von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So führt er auf Seite 36 / 37 seines Gutachtens (Bl. 199 f.) aus, dass zu den Charakteristika des typischen Schleudertraumas von Herrn W das Überraschungsmoment gehöre, durch welches die muskulären Abwehrmechanismen im Augenblick unmittelbar vor dem Aufprall wohl unterlaufen worden seien. Er gehe davon aus, dass das Trauma ein Kopfhalteorgan getroffen habe, welches nicht auf Abwehr eingestellt gewesen sei. Dieser Unterstellung des Privatsachverständigen C stehen sowohl der vom Polizeirevier C aufgenommene Unfallhergang als auch die Angaben des Klägers in seiner polizeilichen Vernehmung von 7.1.1994 entgegen. Danach hat der Kläger das Fahrzeug des Beklagten 2 auf sich zukommen sehen und die Entwicklung des sich anbahnenden Unfalls beobachtet. So heißt es in seiner Vernehmung: „Ich dachte noch, jetzt muss er aber langsam tun, sonst kommt er nicht mehr um die Kurve. In der Mitte der Kurve krachte der Pkw dann in meine linke Fahrzeugseite“. Darüber hinaus geht der Privatsachverständige C als Grundlage seiner Begutachtung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ davon aus, dass der Patient durch den Aufprall von der Seite auf sein Fahrzeug in eine Out-of-Position-Position mit Kopf gegenüber den passiven Sicherungssystemen geraten sei. Es fehlt an einer Begründung dieser - offenbar ergebnisorientierten - Annahme. |
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| In der Folge wurde vom Landgericht ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M zur Frage einer Verletzung des cranio-cervicalen Übergangs eingeholt (Bl. 256 ff.). Ausweislich des Gutachtens vom 22.8.2001, dort Seite 8 (Bl. 263), hat der Gerichtssachverständige viele der klinischen Zeichen zur Instabilität und Verletzungsfolgen der Ligamente alaria bzw. der Gelenke HW 0/1 bzw. HW 1/2 nicht sicher finden können. |
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| Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.8.2001 körperliche Probleme des Klägers mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden festgestellt, die mit den feststellbaren körperlichen Unfallfolgen nicht erklärbar sind. Er hat dazu in seiner mündlichen Anhörung vom 23.1.2004 (Bl. 414 ff.) ein psychosomatisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung und einer anschließenden allgemeinen psychosomatischen Beurteilung angeregt. |
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| Nachdem ein Verkehrsunfall mit dadurch verursachten körperlichen Schäden des Klägers fest steht, gilt für alle weiteren Folgeschäden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, so dass zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Auch angesichts dieses reduzierten Beweismaßes ist eine durch den Unfall verursachte posttraumatische Belastungsstörung nicht festzustellen. |
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| Zu Recht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend hat das Landgericht festgestellt, dass gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A in seinem zweiten Gutachten vom 20.2.2009 ein posttraumatisches Belastungsstörungssyndrom nicht vorliegt. |
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| Der Kläger rügt in der Berufungsbegründung zu Unrecht, der Sachverständige Dr. A habe sich mit der wissenschaftlichen Äußerung der Frau Prof. Dr. B nicht auseinandergesetzt und die Einschätzung und die Befunde der Frau Prof. Dr. B übergangen. Der Sachverständige Dr. A hat bereits in seinem ersten Gutachten vom 2.2.2006 auf Seite 28 zu dem Privatgutachten der Prof. Dr. B vom 30.12.2004 (Anlage K 21) Bezug genommen und erklärt, dass die für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderlichen Symptome von Nachhallerinnerungen und/oder Flashbacks in Form von Alpträumen etc. nicht vorliegen würden. Nachdem Frau Prof. Dr. B mit Schreiben vom 14.7.2006 an einer posttraumatischen Belastungsstörung festgehalten hat, hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. A in seinem zweiten Gutachten vom 20.2.2009 auf Seite 24 und 25 (Bl. 640 f.) eingehend mit der Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung und den Ausführungen im Schreiben der Frau Prof. Dr. B auseinandergesetzt. Dr. A hat überzeugend darauf hingewiesen, dass von Frau Prof. Dr. B eher allgemeine unspezifische Symptome, die auch Kennzeichen einer depressiven Entwicklung sind, zur Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung herangezogen wurden. Der Sachverständige hat die Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den beiden gebräuchlichen Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV dargestellt. Das oben unter Ziffer 1 dargestellte Unfallereignis war keine Situation ungewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, das bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde oder ein Ereignis, das schwere körperliche Verletzung, tatsächlichen oder möglichen Tod oder eine Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltet hätte. Der Sachverständige Dr. A weist zu Recht darauf hin, dass nach beiden Klassifikationssystemen die Intrusion (Wiedererinnern und Wiedererleben von psychotraumatischen Ereignissen in Bilder, Flashbacks und Albträume) als hinreichendes klinisches Kriterium benötigt wird. Intrusionen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor. In seiner mündlichen Anhörung vom 24.7.2009 (vgl. Protokoll Seite 3, Bl. 692) hat der Sachverständige nochmal ausführlich erklärt, warum die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sicher ausscheidet. |
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| Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. A sich mit den Äußerungen von Frau Prof. Dr. B ausführlich auseinandergesetzt und dabei überzeugend begründet hat, warum eine posttraumatische Belastungsstörung nicht anzunehmen ist, musste das Landgericht diese Auseinandersetzung mit den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Frau Prof. Dr. B nicht im erstinstanzlichen Urteil wiedergeben. Es durfte die ausführlichen, nachvollziehbaren, keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht lassenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A seinem Urteil zugrunde legen. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- und Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, juris RN 14; BGH NJW 2000, 862, juris RN 9; NJW 1991, 2347, juris RN 9). Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGHZ a.a.O.). |
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| Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A in seinem schriftlichen Gutachten vom 2.2.2006 und 20.2.2009 hat der Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine akute Belastungsreaktion entwickelt. Von einer Remission innerhalb der ersten 12 Stunden nach dem Unfall ist auszugehen. Sie wirkt daher für sich gesehen nur begrenzt anspruchsbegründend. |
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| Es liegt eine Anpassungsstörung vor, die nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Die Anzeichen für die Anpassungsstörung sind depressive Stimmung, Angst oder Sorge und auch das Gefühl, mit alltäglichen Gegebenheiten nicht zurecht zu kommen. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt beim Auftreten der Anpassungsstörung und deren Form eine bedeutsame Rolle. Eine Zurechnung der durch eine solche Störung entstandenen Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGHZ 132, 341, juris RN 17 und 18; VersR 2005, 945, juris RN 11; NJW 1993, 1523, juris RN 11). Nach den Ausführungen des Sachverständigen A ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung, also den Unfall, nicht entstanden wäre. Damit liegt die haftungsausfüllende Kausalität dem Grunde nach vor. Die Anpassungsstörung ist in ein anhaltendes, rezidivierendes, seit dem Unfall persistierendes depressives Beschwerdebild übergangen. |
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| Daneben hat sich nach dem Unfall beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Im vorliegenden Fall waren zwar nach dem Unfall körperliche Symptome vorhanden; diese erklären aber nicht die Art und das Ausmaß der vom Sachverständigen A, aber auch zum Beispiel vom Sachverständigen Prof. Dr. M im Gutachten vom 22.8.2001 festgestellten Beschwerden des Klägers. Die Chronifizierung deutet auf eine psychische Symptomatik hin. Daneben entwickelte sich infolge des Unfalls eine dissoziative Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindung, die sich mit Symptomen wie der auffälligen Haltung des Klägers, Ataxien (Störung der Koordination von Bewegungsabläufen), Pelzigkeitsgefühlen sowie einer verstärkten Schmerzwahrnehmung äußert. |
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| Vor dem Unfall lag beim Kläger bereits eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit unsicheren, zwanghaften, narzistischen und immer mehr deutlich histrionischen (theatralischen) Zügen vor, die aktuell das Beschwerdebild dominieren. |
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| Danach ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen Prof. Dr. M berichteten Beschwerden des Klägers, jedenfalls soweit sie mit an Sicherheit grenzender oder überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wurden, auf seiner Psyche beruhen. Aufgrund der festgestellten Störungen hat der Sachverständige als Folge eine 50 %ige Einschränkung im allgemeinen Funktionsniveau angenommen (Bl. 645). |
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| Wie bereits oben unter Ziff. 4 erläutert führt eine unspezifische Vulnerabilität in der Bewältigung geringerer Lebensbelastungen nicht zu einem Wegfall der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die beim Kläger eingetretenen Folgen, weil ein Schädiger, der einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Deshalb ist die volle Haftung auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Unfallverletzungen beruht (BGHZ 132, 341, juris RN 17). Die haftungsbegründende Kausalität im zivilen Haftungsrecht verlangt nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung; vielmehr reicht grundsätzlich schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (BGH VersR 2005, 945, juris RN 10). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH a.a.O.). Gleiches muss gelten, wenn Folgeschäden durch das Hinzutreten späterer Ereignisse noch intensiviert werden, wenn die auf die Verletzungshandlung zurückzuführende Ursache an den Folgeschäden noch zumindest mitwirkt. Vor diesem Hintergrund ist es haftungsrechtlich entgegen der möglicherweise vom Privatgutachter Dr. F (Anlage B 2, Bl. 527 ff. d.A.) vertretenen Auffassung rechtlich unerheblich, ob sich das Beschwerdebild des Klägers durch nachfolgende Ereignisse wie zum Beispiel seine Scheidung und die damit verbundene Herauslösung aus dem Familienverband, die Depression einer Tochter und das damit verbundene Umgangsverbot oder das beim Kläger später festgestellte Prostatakarzinom intensiviert hat, solange nur die mit dem Verkehrsunfall gesetzte Ursache für das Beschwerdebild ggf. neben anderen Ursachen fortgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage des Sachverständigen Dr. A, ob und inwieweit der streitgegenständliche Unfall wesentliche Teilursache für sein später entwickeltes Beschwerdebild war und ist, kritisch zu betrachten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. A ist das vorliegende Beschwerdebild als wesentliche Folge in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall von 1993 entstanden. Ohne den Unfall und seine Folgen sei die Entwicklung der aktuell vorliegenden Symptomatik auf psychosomatischem Fachgebiet in dieser Form unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass die psychische Struktur des Klägers ohne das Unfalltrauma in dieser Form nicht dekompensiert wäre. Dem Unfallereignis und seinen unmittelbaren Folgen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Bedeutung einer wesentlichen Bedingung zuzuordnen. Eine Mitursächlichkeit des Unfalls an den Beschwerden des Klägers ist daher festzustellen. |
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| Im weiteren unterscheidet der Sachverständige im Hinblick auf die Beschwerden zwischen der somatoform-funktionellen Symptomatik und den persönlichkeitsbedingten Faktoren. Während für das erste Jahr nach dem Unfall dem Unfallgeschehen selber ca. 60 % Einfluss auf die Beschwerden zuzuordnen sei und der Persönlichkeit 40 %, seien ab dem zweiten Jahr ca. 90 % der Beschwerden und Funktionseinschränkungen auf persönlichkeitsbedingte Faktoren zurückzuführen. Für diese Beurteilung der Kausalitäten spricht der zeitliche Ablauf, wonach vor dem Unfall entsprechende Beschwerden des Klägers nicht festzustellen sind, während sich nach dem Unfall im Laufe der Zeit die Beschwerden eher verstärkt haben. |
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| Der dazu abgegebenen Stellungnahme des Dr. F vom 8.4.2009 (Anlage B 3) kommt jedenfalls im Hinblick auf die Kausalität kein Gewicht zu, das die Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A erschüttern könnte. Letztendlich wendet sich Dr. F auch nicht gegen die Kausalitätsannahme, sondern geht von einer fehlenden Adäquanz aus. |
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| Zu Unrecht hat das Landgericht im angegriffenen Urteil der zum Schluss der Anhörung des Sachverständigen vom 24.7.2009 protokollierten Aussage „Ja“ auf die Frage, dass im ersten Jahr eine psychische Störung vorgelegen habe, die noch nicht als „Begehrensneurose“ gekennzeichnet werden könne, keinen besonderen Beweiswert zugemessen. Zum einen verkennt hier das Landgericht, dass hier im Zweifel eine Zurechnung der Störungen und Beschwerden angesichts der nachgewiesenen Kausalität zum Schadensereignis zu erfolgen hat, und zum anderen hat das Landgericht im angegriffenen Urteil sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zur Abgrenzung vom unfallbedingten Einfluss auf die Beschwerden zu den persönlichkeitsbedingten Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt. |
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| Die durch den Unfall eingetretenen Beschwerden des Klägers sind schadensrechtlich im Sinn der Adäquanztheorie den Beklagten weitgehend, nämlich ab dem zweiten Jahr nach dem Unfall, nicht zuzurechnen. |
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| Unter dem Gesichtspunkt der Grenzen der Zurechenbarkeit kann eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdisposition sowohl bei körperlichen als auch bei psychisch bedingten Schäden eintreten. Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 137, 142, juris RN 11; BGHZ 132, 341, juris RN 21; BGH NJW 2004, 1945, juris RN 8). Eine Bagatelle im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einen besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH a.a.O.). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma mit Prellungen geht darüber hinaus (vgl. BGH a.a.O.). Ein HWS-Schleudertrauma mit Prellungen ist für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden und hat vorliegend eine zumindest mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge gehabt. |
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| Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat. Zwar zitiert das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1523, juris RN 9) zutreffend. Im Weiteren weist der Bundesgerichtshof jedoch darauf hin, dass an die Ausgrenzung psychischer Schadensfolgen aus der Ersatzpflicht des Schädigers strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine „schädliche Anlage“ beim Geschädigten muss der Schädiger hinnehmen. Einer Zuordnung psychischer Unfallfolgen zum allgemeinen Lebensrisiko des Geschädigten und damit ein Ausschluss des Schadensersatzanspruches ist nicht vorzunehmen, wenn nicht jedes x-beliebige Ereignis die Störungen hätte auslösen können, sondern nur ein solches (Negativ-)Erlebnis, das von einer gewissen Intensität gewesen wäre und zu der „Sollbruchstelle“ des Klägers passt (BGH a.a.O. juris RN 12). Je gravierender ein Ereignis sein muss, um das Selbstwertgefühl des Betroffenen in dem für die Entwicklung einer Neurose erforderlichen Maß zu beeinträchtigen, desto seltener ist es und desto weniger kann der Umstand, der tatsächlichen zu den psychischen Störungen geführt hat, als noch zum normalen Lebensablauf gehörig angesehen und deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden (BGH a.a.O.). |
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| Das Landgericht nimmt an, dass die Beschwerden des Klägers zum entschädigungslos zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko gehören, ohne dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu begründen. Die Zuordnung der Beschwerden zum allgemeinen Lebensrisiko steht hier schon entgegen, dass deren Auslöser ein nicht unerheblicher Verkehrsunfall war, auch wenn er beim Kläger nur geringfügige organische Verletzungen ausgelöst hat. Die Art des Unfalls und die anschließende stationäre Aufnahme des Klägers in das Kreiskrankenhaus C verdeutlichen, dass hier ein über den normalen Lebensablauf hinausgehendes Geschehnis eingetreten ist. Auch der Umstand, dass beim Kläger bis zu dem im Alter von 51 Jahren erlittenen Unfall keine vergleichbaren psychischen Störungen aufgetreten sind, obwohl er, wie jeder andere Mensch, schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt bereits Erlebnisse gehabt haben wird, die sein Selbstwertgefühl tangierten, wovon auch die Anamnese in den Sachverständigengutachten teilweise zeugt, spricht dagegen, dass die psychischen Störungen durch ein beliebig anderes und damit auch eher geringfügiges Erlebnis hätte ausgelöst werden können (vgl. BGH a.a.O. RN 13). |
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| Eine weitere Grenze, die eine Zurechnung eines Schadens ausnahmsweise entfallen lässt, ist eine Renten- oder Begehrensneurose. Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGHZ 137, 142, juris RN 17; BGHZ 132, 341, juris RN 20; NJW 2000, 862, juris RN 13; NJW 2004, 1945, juris RN 9). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (BGHZ 137, 142 juris RN 17). Da bei nachgewiesener Kausalität in diesen Fällen ausnahmsweise die Zurechnung entfällt, reicht für einen Haftungsausschluss - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht der bloße Verdacht einer derartigen Neurose aus (BGH NJW 2000, 862, juris RN 13). Vielmehr haben die Beklagten nachzuweisen, dass der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist und damit trotz Kausalität ein Zurechnungszusammenhang zum streitgegenständlichen Unfall entfallen ist. |
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| Der Sachverständige Dr. A hatte am Ende seines Gutachtens vom 20.2.2009 zu den Kausalitäten erklärt, dass zunächst im Vordergrund die somatoform-funktionelle Symptomatik, später aber persönlichkeitsbedingte Faktoren gestanden seien. In Bezug auf die Kausalität seien für das erste Jahr nach dem Unfall dem Unfallgeschehen selber ca. 60 % Einfluss auf die Beschwerden zuzuordnen, der Persönlichkeit 40 %, ab dem zweiten Jahr würden die persönlichkeitsbedingten Faktoren überwiegen und ca. 90 % der Beschwerden und Funktionseinschränkungen bedingen. Im schriftlichen Gutachten hat er sich mit der Frage einer Begehrens- oder Rentenneurose zumindest nicht ausdrücklich beschäftigt. Auf Nachfrage in seiner Anhörung vom 24.7.2009 hat er erklärt, dass er den Begriff „Rentenneurose“ vermeiden wolle, weil dies kein eigentlich medizinischer Begriff sei. Es gehe hier aber wohl um die Differenzierung, die er zwischen dem ersten und dem zweiten Jahr vorgenommen habe, dass nämlich die Begehrenshaltung ab dem 2. Jahr verdeutlicht sei. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dies ein natürlicher Vorgang sei, der zum Krankheitsbild bei der psychosomatischen Schmerzstörung dazu gehöre. Er hat weiter ausgeführt, dass zur Aufteilung 90 % im zweiten Jahr zu sagen sei, dass das dann eigentlich mit dem Unfall nichts mehr zu tun habe und dies genau das sei, was der Sachverständige Dr. F mit „Regression“ (Rückzug auf eine frühere Entwicklungsstufe in der Persönlichkeitsentwicklung, z.B. durch Weinerlichkeit, Rückzug, Flucht in Krankheit, Trotzverhalten, Suche nach Versorgung) beschreibe und auch zur Dissoziation passe. Das Begehrensverhalten habe einen eher äußeren Bezug zum Unfall, da das Unfallgeschehen als Anlass genommen werde, um Ausgleich für die durch das Störungsbild erlebten Verluste zu bekommen. Vor diesem Hintergrund verdeutlichte die Nachfrage des Landgerichts zur Abgrenzung zwischen Begehrens- und Konversionsneurose, wonach im ersten Jahr eine psychische Störung vorlag, die noch als Begehrensneurose gekennzeichnet werden könne und sich dies im zweiten Jahr aber gewandelt habe, was der Sachverständige mit „Ja“ beantwortet hat, lediglich die bereits im schriftlichen Gutachten vom 20.2.2009 vorgenommene Unterscheidung zwischen unfallbedingten und persönlichkeitsbedingten Faktoren (dort Seite 31, Bl. 647). |
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| Diese Bewertung durch den Sachverständigen Dr. A wird sowohl durch seine eigenen Feststellungen und Ausführungen als auch durch die Feststellungen anderer Gutachter gedeckt. |
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| So hat der Sachverständige Dr. A eine ausgeprägte Verdeutlichung als auch eine Aggravation der Symptomatik festgestellt. Eine Simulation hat er nicht nachgewiesen, wobei eine Begehrensneurose dies nicht voraussetzt, sondern auch ein unbewusstes Streben umfasst. Nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und körperlicher Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie den geschilderten Beeinträchtigungen und den zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens. Dem Gutachter wurde ein appellativ-demonstratives Klagen entgegengebracht (Bl. 630). Er stellt auf Seite 24 seines Gutachtens vom 20.2.2009 (Bl. 640) fest, dass bei der Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes eine große Rolle das Motiv der Wiedergutmachung und Gerechtigkeit bilde. Es sei charakteristisch, dass durch das Eintreten schädigender Ereignisse unbewusste, biographisch determinierte Konflikte aktiviert würden, die es dem Betroffenen unmöglich machten, Ansprüche auf Gerechtigkeit, Entschädigung, Wiedergutmachung auf ein übliches, gesundes Maß zu begrenzen. Dies sei beim Probanden biographisch ableitbar. Laut Seite 12 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A vom 2.2.2006 hat der Kläger angegeben, sämtliche Arztbesuche und Gerichtskosten würden aus einem Wunsch nach Gerechtigkeit heraus von ihm bezahlt. Aus der Gerichtsakte wird jedoch mehrfach ersichtlich, dass der Kläger Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung genießt und diese zum Beispiel für die Auslagen der Gerichtssachverständigen einsteht. Einen Hinweis auf eine Begehrensneurose gibt der weitere Satz des Klägers: „Es gehe ihm noch um eine einmalige Zahlung der privaten Haftpflicht des Unfallgegners, von der er hoffe, leben zu können. Er wolle nach wie vor noch Gerechtigkeit“. Diese Äußerung hat der Sachverständige Dr. A auf Nachfrage in seiner mündlichen Anhörung nochmals bestätigt. Auch in diesem Gutachten stellt der Sachverständige Dr. A auf Seite 21 fest, dass aus den Schilderungen des Klägers deutlich wird, wie sehr die Person und der Alltag von ihm einerseits von einem unbewussten Wunsch nach Sicherheit und Versorgung sowie andererseits nach Anerkennung bereits vor dem Unfall geprägt war. Diese Determinierung lässt die Entwicklung einer Begehrensneurose im Anschluss an das Unfallgeschehen und damit die Feststellungen des Sachverständigen Dr. A plausibel erscheinen. |
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| Dabei ist als Schlussfolgerung aus der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. A davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verhaltensweisen aufgrund der Begehrensneurose um krankheitsbedingte, unbewusste Verhaltensweisen gehandelt hat. Der Sachverständige Dr. A stellt in seinem Erstgutachten auf Seite 28 fest, dass sich der Kläger seiner Motive nicht bewusst ist. Im Umgang mit der Anerkennung von Gerechtigkeit und Entschädigung besitze der Kläger keine Flexibilität. Auch übertriebene Verhaltensweisen wie das Tragen der Schanz’schen Krawatte zur Demonstration der Schwere der Unfallfolgen (beim Untersuchungsgespräch fast 13 Jahre nach dem Unfall ! vgl. Seite 17 des Sachverständigengutachtens vom 2.2.2006) sprächen eher für eine unbewusste Motivation und seien als krankheitswertig zu betrachte. |
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| Eine bereits im Jahr 1996 verfestigte Begehrensneurose dokumentiert das Verhalten des Klägers gegenüber weiteren Sachverständigen und deren Beurteilung dieses Verhaltens, was das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. A stützt. So hat der Sachverständige Dr. J, der ein nervenärztliches Zusatzgutachten vom 27.10.1997 erstellt hat, aufgrund einer - zeitlich relativ unfallnahen - Untersuchung des Klägers am 6.10.1997 festgestellt, dass es insgesamt deutliche Hinweise für ein zweckgerichtetes Verhalten im Sinn einer Übertreibung körperlicher Beschwerden, teilweise auch Vortäuschen von Beschwerden, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind und auch bei der Untersuchung nicht objektivierbar waren, gibt (Bl. 84). Auffällig sei eine Tendenzverdeutlichung und Übertreibung der Beschwerden gewesen (Bl. 91). Unter Ablenkung habe der Kläger Bewegungen, die zuvor von Schmerzäußerungen begleitet worden seien, problemlos ohne Schmerzen durchführen können. Es werden weitere Hinweise für die ausgeprägte Verdeutlichungstendenz geschildert. Es wird berichtet, dass auch im Gutachten von Dr. L, leitender Arzt der Unfallklinik in C, vom 5.5.95 festgestellt worden sei, dass der Eindruck einer gewissen Übertreibung und Aggravation während der Untersuchung mehrfach entstanden sei. Es wird weiter berichtet, dass der Neurologe und Psychiater Dr. M-J von einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung ausgegangen sei und Dr. T, Chefarzt der B-Klinik D, eine krankhafte Störung infolge psychischer Ursachen angenommen habe, die nicht ausschließlich und ursächlich im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sei (Bl. 92). Ausweislich des psychiatrischen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 8.5.1998 (Bl. 111 ff.) sei im Entlassungsbericht der B-Klinik vom 30.1.1996 beschrieben worden, dass bereits im Erstkontakt die deutliche Rentenfixierung sowie eine mangelnde Introspektionswilligkeit des Patienten deutlich geworden sei, so dass die eingeleiteten arbeitstherapeutischen Maßnahmen aufgrund der mangelnden Motivation eingestellt worden seien (Bl. 116). Prof. Dr. M habe in einem neurologischen Gutachten vom 2.5.1996 festgestellt, es liege eine neurotische Fehlentwicklung mit zweckgerichteten Verdeutlichungen und Vortäuschungen körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen und Störungen vor. Beim Kläger handele es sich um eine empfindsam-weiche, durchaus leistungsorientierte und auf Geltung bedachte Persönlichkeit, die ständig psychisch und physisch überfordert und unzufrieden gewesen sei. Der Unfall sei für ihn wahrscheinlich ein willkommener Anlass, vor sich selbst und vor anderen die nicht mehr zu erbringenden beruflichen Leistungen und anderen sozialen Anforderungen erfüllen zu können (Bl. 117). |
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| Der Sachverständige Dr. J führt weiter aus: „Auch wir gehen, nachdem ein organisches Psychosyndrom aufgrund des Unfalls nicht vorliegen kann, von einer psychogenen Störung aus. Seelische Fehlentwicklungen nach Unfällen werden häufig beobachtet. Dabei reicht das Spektrum von Verstärkungen vorbestehender neurotischer Störungen bis zur Vortäuschung nicht vorhandener körperlicher Störungen im Sinn eines Rentenbegehrens, für das wir recht valide Hinweise haben. So bestehen eindeutige Hinweise auf ein zweckgerichtetes Übertreiben und Vortäuschen körperlicher Störungen.“. Dieses Bild wird durch das psychologische Zusatzgutachten von Dipl. Psych. K vom 4.11.1997 (Bl. 96 ff.) gestützt. Dort heißt es: „Als eher unbewusst bedingt erscheinen letztlich auch die bereits erwähnten Verdeutlichungstendenzen. Zur Überzeichnung der Leistungsprobleme scheint es danach vor allem dann zu kommen, wenn sich beim Kläger Gefühle der Hilflosigkeit entwickeln und er sich eine etwas aktivere Daseinsbewältigung kaum noch zuzutrauen scheint.“ |
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| Auch der Sachverständige Dr. C hat in seinem psychiatrischen Zusatzgutachten festgestellt, dass der Kläger unter einer nunmehr chronifizierten psychischen Fehlhaltung leidet (Bl. 131). Nicht überzeugend ist dessen Hinweis, dass sich bei den im Klinikum K-LB durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Beschwerdebild beeinflussende Begehrensvorstellungen ergeben hätten. Dies widerspricht den Feststellungen der Gutachter J, K und H vom Klinikum K-LB. Zu Recht weist allerdings der Sachverständige Dr. C darauf hin, dass das Begehren einer Entschädigung bzw. einer Rente ein Symptom einer psychischen Fehlhaltung ist, wobei nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben kann, ob das immer so ist. Durch die Feststellung einer chronifizierten psychischen Fehlhaltung, die vom Sachverständigen Dr. C nach der Art der Neurose nicht weiter eingeordnet wird, stützt letztlich auch dieser Sachverständige das Vorliegen einer Rentenneurose als chronifizierter psychischer Fehlhaltung. |
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| Das sich aus den teilweise zitierten und teilweise als Gerichtsgutachten bei den Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen ergebende Bild wird abgerundet durch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. Dieser stellt unter Einbeziehung der erwähnten Zusatzgutachten eine chronifizierte, psychische Fehlhaltung fest, ist aber mit der psychiatrischen Beurteilung (keine Begehrensneurose) auf orthopädisch und traumatologischem und neurologischem Gebiet nicht einverstanden. |
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| Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem Gutachten vom 22.8.2001 auf Seite 7 und 8 (Bl. 262 / 263) den Eindruck wiedergegeben, dass der Kläger einen Schmerz erst mit dem Bewusstwerden, dass denn dies geprüft würde (als Rüttelphänomen), später als immer stärker angegeben habe. Die initialen Schläge seien mit Sicherheit nicht als schmerzhaft reflektorisch und im Rahmen eines Überraschungsmomentes beantwortet worden. Bemerkenswert ist, dass der Sachverständige am Tag nach der Untersuchung vom Kläger ein Fax erhielt, wonach die bei der Untersuchung vorgenommene Art von Bewegung bei ihm immer zusätzliche Schmerzen auslöse und er solche Bewegungen peinlichst vermeide. Diese zusätzlichen Schmerzen seien tatsächlich nach der Untersuchung aufgetreten. Der Wahrheit dieser Behauptung widerspricht, dass der Sachverständige eine schmerzhaft reflektorische Reaktion des Klägers auf die initialen Schläge mit Sicherheit nicht wahrnehmen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat zwar eine Fehlhaltung des Klägers im HWS-Bereich, eine Bewegungseinschränkung und einen Muskelhartspann, den man schlecht vormachen könne, festgestellt. Es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte, dass allein dies zur Arbeitsunfähigkeit oder zu Einschränkungen bei der Fähigkeit des Klägers, seinen Haushalt zu führen, geführt hätte. Angesichts der Feststellungen der anderen Gutachter, dass organische Folgen des Unfalls nicht mehr festzustellen seien, liegt es darüber hinaus nahe, dass die Bewegungseinschränkung und die Verspannung im HWS-Bereich Folge der psychischen Fehlentwicklung des Klägers und damit auch Unfallfolge sind. Von daher erscheint es konsequent, dass der Sachverständige Prof. Dr. M im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 23.1.2004 (erneut) vorgeschlagen hat, ein psychosomatisches Gutachten inklusiv einer neuropsychologischen Testung in Auftrag zu geben. |
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| Nach alledem ist aufgrund insbesondere der Begutachtung des Sachverständigen Dr. A, gestützt durch zahlreiche weitere Gerichtsgutachten wie ausgeführt sowie teilweise durch die Privatgutachten des Dr. F, festzustellen, dass der Kläger durch das streitgegenständliche Unfallereignis nur geringe körperliche Schäden erlitten hat, es aber zu einer Persönlichkeitsstörung gekommen ist, die spätestens ab dem 2. Jahr, also ab dem Jahr 1995, zu 90 % auf einer krankhaften Begehrenshaltung des Klägers beruht. Diese von den Sachverständigen festgestellte, zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandene, in der Persönlichkeit des Klägers liegende psychische Problematik legt eine - vermutlich unbewusste - Flucht in eine Begehrensneurose nahe, mit der der Kläger der Bewältigung der Alltagsprobleme insbesondere auch im beruflichen Bereich entfliehen will. |
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| Sowohl für die psychosomatische Schmerzstörung im ersten Jahr als auch für die psychische Fehlverarbeitung ab dem zweiten Jahr nach dem Unfall, die ja zu 90 % auf eine Begehrenshaltung des Klägers zurückzuführen ist, sind durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Begehrensneurose ohne den Unfall entwickelt hätte. Hierfür hätte schon ein Anspruchsgegner gefehlt, der zum Gegenstand der Begehrensneurose hätte gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH ist offen, ob eine Zurechnung der durch die Begehrensneurose verursachten Schäden zum Unfall stattzufinden hat, wenn neben der Begehrensneurose noch ein kleiner Anteil, den der Sachverständige hier mit 10 % ansetzt, auf andere neurotische Fehlentwicklungen zurückzuführen ist. So ist der Bundesgerichtshof von einer Haftung ausgegangen, wenn die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Grundlage nicht nur in unbewussten Begehrensvorstellungen, sondern auch in einer konversionsneurotischen Entwicklung haben mit der Folge, dass die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Renten- oder Begehrensneurose verneint werden kann (BGHZ 137, 142, RN 23). In einer weiteren Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur eine reine Begehrensneurose keine Schadensersatzpflicht auslöst (BGH NJW 2000, 862, juris RN 13). |
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| Nach Auffassung des Senats bedarf es zum Ausschluss einer Haftung jedoch nicht einer Verursachung von Schäden allein durch eine reine Begehrensneurose. Zu Recht weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass in vielen Fällen eine neurotische Fehlentwicklung nicht allein durch Begehrensvorstellungen getragen wird, sondern häufig auch andere Merkmale der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, welche durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen können, eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ 137, 142, juris RN 22). Vor dem Hintergrund, dass bei einer neurotischen Fehlentwicklung häufig nicht nur ein einzelnes Merkmal zum Schadenseintritt führen dürfte, ist es sachgerecht, schon dann einen Zurechnungszusammenhang zum Unfallereignis und damit eine Schadensersatzpflicht abzulehnen, wenn der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist (vgl. BGH a.a.O. juris RN 20), also der Versorgungswunsch der wesentliche ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen ist (BGH a.a.O. juris RN 22). Wenn wie hier 90 % des Krankheitsbildes durch eine Begehrensneurose verursacht wurden, ist der durch eine psychische Fehlentwicklung eingetretene krankhafte Zustand des Klägers im Wesentlichen durch die Begehrensneurose entstanden und von ihr entscheidend geprägt. Deshalb sind die dem Kläger ab dem zweiten Jahr nach dem Unfall entstandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht adäquat kausal durch das streitgegenständliche, vom Beklagten 2 schuldhaft verursachte Unfallereignis verursacht worden. Vielmehr hat die bis zum Jahr 1995 eingetretene Begehrensneurose den Zurechnungszusammenhang der Beschwerden des Klägers zum Unfall unterbrochen. |
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| Gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB und §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist der dem Kläger bis zum 31.12.1994 entstandene materielle Schaden, soweit er durch den streitgegenständlichen Unfall vom ...12.1993 entstanden ist, zu ersetzen, soweit dies nicht bereits vorgerichtlich geschehen ist. |
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| Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers zur beschädigten Jacke beim Unfall nicht ausreichend substantiiert gehalten, weil der Vortrag nicht ausreicht, um eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen. Wie in der Klagerwiderung zu Recht gerügt wird, ist angesichts der Formulierung „einen Neuwert von insgesamt noch 250,00 DM“ offen, ob hier der Neuwert oder der noch verbliebene Zeitwert angegeben wurde. Eine nähere Beschreibung der Jacke, die Grundlage für eine Schadensschätzung sein könnte, fehlt. Deshalb war auch das angebotene Zeugnis der Frau des Klägers nicht einzuholen. |
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| Allerdings hat der Kläger in der Schadensaufstellung vom 2.8.1996 (Anlage zum Schriftsatz vom 25.10.2006 im grünen Hefter) den Zeitwert der beschädigten Jacke mit 150,- DM beziffert. Der Kläger hat seine geltend gemachten Schäden penibel genau aufgelistet. Ein Zeitwert einer nach dem Klagvortrag 2 Jahre alten Jacke mit 150,- DM = 76,69 EUR bewegt sich innerhalb einer nachvollziehbaren Größenordnung und wird deshalb vom Senat gemäß § 287 ZPO akzeptiert. |
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| Der krankheitsbedingt verfallene Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 1993 von 15 Arbeitstagen und der krankheitsbedingt nicht angefallene Urlaubsanspruch für das erste Quartal 1994 in Höhe von 7,5 Tagen begründen keinen Schadensersatzanspruch. Dadurch hat der Kläger keine Vermögenseinbuße erlitten, so dass ihm ein Schaden nicht entstanden ist. |
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| Fahrtkosten kann der Kläger nur in Höhe der Betriebskosten verlangen. Die allgemeinen Kosten seines Kfz’s sind nicht unfallbedingt. Allerdings ist hier entgegen der Abrechnung der Beklagten mit 0,25 DM / km ein Kilometersatz von 0,40 DM angemessen. Nach § 9 Abs. 3 ZSEG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung waren Zeugen 0,40 DM für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs zu ersetzen. Damit sind die unvermeidbaren und damit zu ersetzenden Kosten für einen Zeugen beschrieben, was für die Schadensersatzpflicht im Rahmen des § 249 BGB entsprechend herangezogen werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 249 RN 9). Bei von den Beklagten anerkannten 528 km ergibt sich ein zusätzlicher Anspruch von 79,20 DM = 40,49 EUR. |
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| Der Feststellung des Landgerichts, dass Parkgebühren nicht belegt wurden, ist der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Insbesondere hat er entsprechende Belege einschließlich einer Begründung für deren Erstattungsfähigkeit nicht vorgelegt. |
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| Eine Anlage K 13 nebst Einzelbelegen, wie in der Klage unter Ziffer 4 aufgeführt, ist dem Anlagenordner zur Klagschrift nicht zu entnehmen. Diese Anlage, die eine Schadensaufstellung des Klägers vom 9.6.1994 beinhaltet, wurde mit Schriftsatz vom 14.6.2002 (Bl. 314) nachgereicht. Auf der Basis eines Kilometersatzes von 0,40 DM ergibt sich für Fahrten (5 x 6 zu je 22 km zu je 0,40 DM = 264,00 DM) und Rezeptkosten (192,61 DM) hier ein Betrag von 456,61 DM = 233,46 EUR. Belege fehlen allerdings. Diese Aufwendungen sind angesichts des Krankheitsbildes des Klägers jedoch glaubhaft. |
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| Darüber hinaus hat der Kläger mit der Anlage K 14 nebst Einzelbelegen weitere Kosten für Fahrten und Behandlungen sowie Rezeptkosten geltend gemacht. Bei einem Kilometersatz von 0,40 DM ergeben sich hier Fahrtkosten von 436,00 DM = 222,92 EUR sowie Rezeptgebühren und Attestgebühren in Höhe von 343,80 DM = 175,78 EUR. Aus der Anlage K 15 sind Fahrtkosten und Arzneikosten für das Jahr 1994 in Höhe von 221,59 EUR anzusetzen, die zwar nicht belegt sind, aber im Hinblick auf das Krankheitsbild des Klägers ebenfalls glaubhaft sind. Parkkosten wurden mit der Anlage K 13 und K 14 nicht geltend gemacht und mit der Anlage K 15 zwar für das Jahr 1994 in Höhe von insgesamt 4,-- DM = 2,05 EUR geltend gemacht, aber nicht belegt. |
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| Dass darüber hinaus für die Jahre 1993 und 1994 nicht bezahlte Zuzahlungen und Fahrtkosten für Heilbehandlungen aufgrund des Verkehrsunfalls geltend gemacht worden wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist aus den Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 25.10.2006 und den darin enthaltenen Übersichten nicht zu entnehmen, dass hier bislang nicht berücksichtigte Aufwendungen bis zum Ende des Jahres 1994 geltend gemacht würden. |
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| Die Beklagten haben dem Kläger dessen Verdienstausfall vom Unfall am ...12.1993 bis zum 31.12.1994 zu erstatten. |
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| Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger erklärt, dass in der Schadensaufstellung der vorangegangene unfallbedingte Personenschaden für die Zeit vom ...12.1993 bis 28.7.2002 in einem Gesamtbetrag aufgenommen worden sei. Die Aufstellungen des Klägers mit den entsprechenden Belegen würden vorgelegt. Dies ist aber nicht geschehen und wäre angesichts der mehrfachen Hinweise des Landgerichts gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, soweit sich aus den Aufstellungen neue Schadenspositionen ergeben würden. |
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| Da der Verdienstausfallschaden gemäß §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB geschätzt werden kann, ist hier die Darlegungslast des Klägers reduziert. Aufgrund der zahlreichen Gerichtsgutachten und außergerichtlichen Gutachten steht fest, dass der Kläger nach dem Unfall im gesamten Jahr 1994 arbeitsunfähig war. Über einen erheblichen Zeitraum des Jahres 1994 hat allerdings der Kläger einen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung unternommen, bis er abgebrochen wurde. Der Arbeitsversuch dauerte von April 1994 bis November 1994. Für das Jahr 1993 hat der Kläger einen Verdienstausfallschaden nicht dargelegt. |
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| Aus der Aufstellung in den Anlagen zum Schriftsatz vom 25.10.2006 ergibt sich, dass dem Kläger angesichts der Lohnfortzahlung im Januar 1994 ein Schaden nicht entstanden ist. In einer Kostenaufstellung vom 2.8.1996 hat er die Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt für die Monate Februar 1994 bis Mai 1994 mit insgesamt 1.725,80 DM (626,41 DM + 333,97 DM + 431,45 DM + 333,97 DM) angegeben. Die Zeit vom 1.6. bis zum 21.12.1994 war ausgeglichen. Hier ist dem Kläger - wegen des zwischenzeitlichen Arbeitsversuchs (vgl. S. 2 der Anlage K 14 vom 24.10.1994) - kein Schaden entstanden. Ab dem 22.12.1994 errechnet der Kläger eine Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt von 11,30 DM pro Tag, für 10 Tage also von 113,-- DM. Damit beträgt der gesamte Verdienstausfall des Klägers für das Jahr 1994 auf der Grundlage seiner eigenen, überzeugenden Berechnung 1.838,80 DM = 940,16 EUR. |
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| Der Kläger macht einen unfallbedingten Haushaltsführungsschaden geltend, weil er handwerkliche Tätigkeiten, Gartenarbeiten, Pflege des Gartens und des Gewächshauses, Streichen des Hauses und der Fenster, Einkäufe für die Familie und den Garten bei einer Gartengröße von 9 Ar und das Schneiden der Bäume (ca. 150 Stück) auf einem Privatgrundstück von 8800 qm nicht mehr habe ausführen können. Der Kläger setzt hierfür 5 Stunden pro Woche zu je 10,-- EUR und damit für den Zeitraum vom ...12.1993 bis zum 31.12.1994 insgesamt 2.750,-- EUR an. Gartenarbeiten gehören ebenso wie handwerkliche Tätigkeiten im häuslichen Bereich zur Hausarbeit im weiteren Sinn (vgl. BGH VersR 1989, 857, juris RN 12). Angesichts der physischen und insbesondere psychischen Folgen des Verkehrsunfalls und deren Beschrieb durch die Sachverständigen war der Kläger im Jahr 2004, weil er seine Beschwerden nicht zumutbar überwinden konnte, nicht in der Lage, die von ihm überzeugend dargelegten Tätigkeiten im Haushalt und Garten bzw. Gartengrundstück zu erledigen. Bei einem Obstgarten wird ein Zeitaufwand pro Jahr von 0,3 h pro qm für angemessen gehalten (vgl. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden 7. Aufl. Tabelle 2.1, S. 25). Der angesetzte Stundenaufwand von 5 Stunden pro Woche ist hier daher nicht zu hoch. Nachdem eine Ersatzkraft nicht angestellt wurde, ist nach Netto-Stundensätzen abzurechnen. Dabei werden Netto-Stundensätze von 5,00 EUR bis 10,00 EUR angesetzt (vgl. Schulz-Borck/Pardey a.a.O. Ziff. 3.5.2 S. 90 m.w.N.). Die Brutto-Stundenvergütung nach IVb BAT, die für einfache Arbeiten unter Aufsicht wie hier herangezogen werden kann, betrug ausweislich der Vergütungstabelle ab dem 1.1.1993 (vgl. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt 4. Aufl.) 24,92 DM. Bei einem Abzug von 30 % ergibt sich eine Netto-Vergütung von 17,44 DM = 8,92 EUR. Bei 10 Stunden für 2 Wochen im Jahr 1993 und 260 h für die 52 Wochen des Jahres 1994 ergibt sich ein Gesamtaufwand von 260 h zu je 8,92 EUR, insgesamt also 2.319,20 EUR, die dem Kläger zuzusprechen sind. |
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| Gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zu. Bei diesem Schmerzensgeldanspruch ist zu berücksichtigen, dass er an der Verursachung des Unfalls am ...12.1993 keinerlei Verantwortung trägt, sondern allein der Beklagte 2, der durch eine völlig unberechtigte Schreckreaktion den Unfall fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind die Beeinträchtigungen des Klägers, soweit sie dem Unfall zurechenbar sind, zu berücksichtigen und andererseits aber auch, dass ihn der Unfall mit einer vorbelasteten Psyche getroffen hat. |
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| Von geringerem Gewicht im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung sind die körperlichen Verletzungen des Klägers, die in Prellungen und einer HWS-Distorsion ersten Grades nach Erdmann bestanden haben. Das OLG Hamm hat mit einer Entscheidung vom 20.6.2010 für eine etwas schwerere Verletzung im orthopädischen Bereich aber mit einer somatoformen Schmerzstörung mit reaktiv depressiven Symptomen im Sinn einer Fehlverarbeitung des Unfalls, und einen dem Unfall zuzurechnenden Dauerschaden durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 % indexiert ein Schmerzensgeld von 15.763,-- EUR zuzüglich immateriellen Vorbehalt zugesprochen (vgl. Hacks/Ring/Böhm Schmerzensgeldbeträge 29. Aufl. 2011 lfd. Nr. 29.1775). Das OLG Saarbrücken hat für ein HWS-Schleudertrauma aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einer psychogenen Fehlverarbeitung und in der Folge ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ein neurasthenisches Syndrom mit Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Schwäche, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Kopf-Hals-Bereich durch schmerzhafte muskuläre Verspannung und weitere Beeinträchtigungen, die dem dortigen Beklagten alle zurechenbar waren, auch wenn sie auf einer besonderen konstitutiven Schwäche des Geschädigten beruhten, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,-- EUR zugesprochen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 761, juris RN 80). Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 6.11.1991 für eine Konversionsneurose einen Schmerzensgeldbetrag von 5.113,-- EUR zugesprochen, wobei es berücksichtigte, dass die durch die Konversionsneurose ausgelöste Lähmung infolge des psychischen Vorschadens durch geringe Verletzungen ausgelöst wurde (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle 6. Aufl. RN 1637). Demgegenüber hat das OLG Celle mit einer Entscheidung vom 18.3.1997 für eine Psychose nach zunächst durchschnittlichem HWS-Syndrom einen Schmerzensgeldbetrag von 40.903,-- EUR zugesprochen (Slizyk a.a.O., RN 2563). |
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| Das vom OLG Hamm und OLG Frankfurt zugesprochene Schmerzensgeld zieht der Senat nicht als Maßstab für den vorliegenden Fall heran, weil dieses nach seiner Auffassung den dort zu berücksichtigenden Dauerfolgen nicht ausreichend Rechnung trägt. |
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| Vorliegend ist die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls im Wesentlichen bis zum 31.12.1994 schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, während darüber hinaus weitgehend eine Rentenneurose, die den Zurechnungszusammenhang zum Unfall unterbrochen hat, für die Beschwerden des Klägers maßgeblich ist. Die Beschwerden nach dem 31.12.1994 können deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht mehr berücksichtigt werden. Angesichts der Auswirkungen des Verkehrsunfalls auf die Lebensführung des Klägers über ein Jahr hinweg mit zahlreichen Arztbesuchen ist hier ein Schmerzensgeld von 12.000,-- EUR angemessen. Darauf haben die Beklagten bereits 2.000,00 DM = 1.022,58 EUR bezahlt, so dass ein zuzusprechender Schmerzensgeldbetrag von 11.000,00 EUR verbleibt. |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt. Mit der Klagschrift vom 15.3.1996 wurde bereits ein Feststellungsantrag geltend gemacht, der gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. die Verjährung unterbrochen hat und nach inzwischen geltendem Recht die Verjährung hemmt. Selbst wenn der Feststellungsantrag unzulässig wäre, konnte er die Verjährung unterbrechen bzw. hemmen (Palandt-Ellenberger BGB 70. Aufl. § 204 RN 5 sowie Palandt-Heinrichs BGB 61. Aufl. § 209 RN 5). Darüber hinaus ist ein Kläger nicht gezwungen, wenn er den Schaden nur teilweise beziffern kann, bezifferte Leistungsklage zu erheben. |
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| Die Frage einer Verspätung vom Vortrag in erster Instanz ist gemäß § 531 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur beachtlich, wenn deshalb Angriffs- oder Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Dem Kläger stehen danach noch 76,69 EUR wegen der Beschädigung der Jacke, 894,24 EUR wegen Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen einschließlich Fahrtkosten, 940,16 EUR Verdienstausfall, 2.319,20 EUR Haushaltsführungsschaden und 11.000,- EUR Schmerzensgeld zu. |
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| Der Kläger begehrt aus dem materiellen Schaden eine Verzinsung ab dem 15.5.2004 mit dem gesetzlichen Zinssatz und auf das Schmerzensgeld eine Verzinsung ab 1.5.1995. Der gesetzliche Zinssatz beträgt gemäß § 288 BGB vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 4 %. Die hier zuzuerkennenden Ersatzansprüche wurden mit ihrem Entstehen und damit vor dem 30.3.2000 fällig. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 ist gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB erst auf Forderungen anzuwenden, die ab dem 1.5.2000 fällig geworden sind. |
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| Es ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich, dass der Kläger die Beklagten mit einer Schmerzensgeldforderung ab dem 1.5.1995 in Verzug gesetzt hätte. Mit der Klagschrift vom 15.3.1996 wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,-- EUR = 10.225,83 EUR verlangt, so dass die Beklagten gemäß §§ 291, 286 BGB a.F. nach Zustellung der Klage am 28.6.1996 ab dem 29.6.1996 Zinsen in Höhe von 4 % schulden. Gleiches gilt für den materiellen Schaden, wobei mit der Klage der Haushaltsführungsschaden und der Verdienstausfall in Höhe von 548,81, der nicht im April und Mai 1994 entstanden war, noch nicht geltend gemacht wurde. Mit diesen Schäden sind die Beklagten erst aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 22.4.2004 (Bl. 435) ab dem 15.5.2004 in Verzug geraten. Weil die Fälligkeit dieser Schäden von der Anforderung unabhängig eingetreten ist, gilt hierfür gemäß §§ 284, 288 BGB a. F. ebenfalls der Zinssatz von 4 %, nachdem die hier zu ersetzenden Schäden vor dem 1.5.2000 (Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB) eingetreten sind. |
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| In der Sitzung vom 22.9.2006 hat der Kläger materiellen Schaden in Höhe von 579.900,41 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,-- EUR rechtshängig gemacht (Bl. 559 / 560). Das führte aber zu keinen höheren Prozesszinsen nach § 291 BGB i.V.m. § 288 BGB n. F., weil Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 288 BGB neuer oder alter Fassung auf die Fälligkeit der Forderung abstellt. |
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| Der Feststellungsantrag ist nach den obigen Ausführungen unbegründet, weil dem Unfall zurechenbare Schäden des Klägers nach dem 31.12.1994 nicht mehr festzustellen sind. |
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| Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsanträge II und III ergibt sich aus dem genannten Betrag. Der Feststellungsantrag wurde erstinstanzlich mit 1.000,-- EUR unzureichend bewertet. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass die Schadensberechnung des Klägers im Jahr 2006 endet, er aber von einem Dauerschaden ausgeht. Der Kläger geht pro Jahr von einem Verdienstausfallschaden von rund 25.000,-- EUR und einem Haushaltsführungsschaden von 2.600,-- EUR aus. Gemäß § 42 Abs. 2 GKG ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, hier also 138.000,-- EUR, die im Hinblick des gegenüber einer Leistungsklage zurückbleibenden Feststellungsbegehrens um 20 % auf 80 %, also auf 110.400,-- EUR zu kürzen sind. Entsprechendes gilt für die Berufungsinstanz (vgl. Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung vom 3.11.2010, Bl. 770/771). |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen im Hinblick auf die Frage vor, ob der Zurechnungszusammenhang zum schädigenden Ereignis nur durch eine reine Begehrensneurose unterbrochen wird oder ob es für den Wegfall des Zurechnungszusammenhangs genügt, wenn die Begehrensneurose die Schadensfolgen prägt, auch wenn zu einem geringen Teil andere durch das Schadensereignis gesetzte Ursachen fortwirken. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats höchstrichterlich bislang nicht ausreichend klar entschieden; sie hat grundsätzliche Bedeutung. |
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