Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 214/18

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2018 (11 O 22/18) wird abgeändert:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten den nachstehend wiedergegebenen Text:

„Klartext unseres Vereinsvorsitzenden D. B. zum Mord von Kandel: ICH KLAGE AN!

Der blutige Alptraum, der sich über Deutschland gelegt hat, hat einen neuen Namen. In Kandel, einer kleinen Stadt in der Südpfalz hat ein Killer aus Afghanistan die 15jährige deutsche Schülerin Mia mit einem Messer grausam massakriert. In einem Supermarkt, am helllichten Tag. Wieder ein „minderjähriger" afghanischer „Flüchtling", der ein junges Leben eiskalt ausgelöscht und unsägliches Leid über eine ganze Familie gebracht hat.

Mias Eltern und ihren Angehörigen gilt mein tiefes und aufrichtiges Mitgefühl. Worte reichen kaum aus, um die Anteilnahme auszudrücken, die mich angesichts dieser grauenhaften Bluttat bewegt. So wie ich fühlen zahllose Menschen mit ihnen, mit Mias Freunden und Schulkameraden, während Regierung und Staatsmedien wie üblich schweigen und abwiegeln.

Es gab Zeiten, noch gar nicht so lange her, da war der 28. Dezember für Christen in Deutschland nur der Tag der unschuldigen Kinder, der der Erinnerung an den bethlehemitischen Kindermord in fernen Zeiten gewidmet war. Heute fragen sich Eltern, ob es ihr Kind als nächstes treffen kann, überlegen sich Frauen, ob sie abends oder an Silvester noch riskieren können, alleine auszugeben.

Der „tägliche Einzelfall" ist zur neuen deutschen Normalität geworden. Messerattacken, Übergriffe, Vergewaltigungen, Morde und Terrorgefahr sind der neue deutsche Alltag. Das ist nicht von ungefähr und nicht über Nacht gekommen. Die Merkel´sche „Willkommenspolitik" der offenen Grenzen hat Deutschland in ein blutiges Tal der Finsternis verwandelt.

Es war unausweichlich, dass durch die unkontrollierte, rechtswidrige und ungesteuerte Masseneinwanderung auch religiöse Fanatiker, Terroristen, Kriminelle, Mörder und Wahnsinnige in unser Land kommen.

Im Dezember 2015 habe ich, damals noch als Mitglied der CSU, als Diskussionsteilnehmer in der Sendung „Menschen bei Maischberger" darauf aufmerksam gemacht und gewarnt: „Merkels irrsinnige Politik der offenen Grenzen wird Tote fordern."

Der Grüne Jürgen Trittin und der „Spiegel"-Redakteur Markus Feldenkirchen attackierten mich aufgrund dieser Aussage in der Sendung als „rechten Hetzer", CSU-Funktionäre und Unionshinterbänkler diffamierten mich als „populistischen Scharfmacher", linke Medien titulierten mich als „herzlosen Radikalo". Es wäre mir trotzdem lieber, ich hätte nicht recht behalten.

Wut, Entsetzen und Fassungslosigkeit sind die naheliegenden Reaktionen, wenn man von einer Bluttat wie dem Messermord von Kandel hört. Doch bei diesen Emotionen dürfen wir nicht stehenbleiben. Es wird noch finsterer werden in Deutschland, wenn nicht schleunigst Konsequenzen gezogen werden und politisch umgesteuert wird.

Abdul D., der Mörder Mias, reiste im April 2016 illegal nach Deutschland ein - so wie Millionen andere „Asyl“-Immigranten. Er war als Gewalttäter polizeibekannt. Er hatte das Mädchen wiederholt bedroht, die Eltern hatten ihn angezeigt, doch die Polizei konnte sie nicht schützen.

Wir müssen den Mut aufbringen, die Verantwortlichen beim Namen zu nennen und ihnen ihre unbestreitbaren Verfehlungen öffentlich vorzuhalten.

Ich klage an:

Die Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Minister, die das Recht gebrochen, die Grenzen geöffnet und unser Land durch unkontrollierte Massenzuwanderung ins Chaos gestürzt haben.

Ich klage an:

Untätige Landesregierungen und dreiste Asyl-Lobbyisten, die verhindern, dass illegale Einwanderer das Land verlassen müssen, die Polizei und Behörden die Hände fesseln und Maulkörbe verpassen und so verhindern, dass Recht und Gesetz angewandt und durchgesetzt werden.

Ich klage an:

Willfährige, regierungsfromme Medien, die die überhandnehmende Einwanderergewalt gegen Deutsche kleinreden und verschleiern und den brutalen Mord von Kandel als „regionales Ereignis", „Streit" und „Beziehungstat" abtun, während sie jeden Zwischenfall aufbauschen, der in das Klischee vom bösen, „ausländerfeindlichen" Deutschen passt. Wo sind jetzt die Lichterketten, Sondermeldungen und „Brennpunkte“, die sofort bei der Hand waren, als ein verwirrter Angetrunkener dem CDU-Willkommens"-Bürgermeister von Altena einen Kratzer zugefügt hatte?

Ich klage an:

Eine skrupellose Asylindustrie und ihre gutmenschlichen und politkorrekten Helfershelfer in Medien und Politik, die jeden Kritiker von Rechtsbruch und Masseneinwanderung in die „rechte Ecke" stellen, als „Rassisten" und „Ausländerfeind" und mit Zensur und Gesinnungskontrolle mundtot zu machen versuchen.

Dieser Wahnsinn muss ein Ende finden!

Frau Merkel, Sie haben Blut an Ihren Händen. Das Mädchen Mia, das in Kandel niedergemetzelt wurde, die Studentin Maria, die vor einem Jahr in Freiburg ermordet wurde, und all die anderen jungen und alten Deutschen, die von der Hand fahrlässig und unkontrolliert in unser Land gelassener Krimineller, Terroristen und Psychopathen, die sich als „Flüchtlinge" ausgeben, umgebracht worden sind und künftig noch getötet werden - das alles sind Ihre Toten.

Sie haben sie nicht persönlich gemordet, gewiss; aber sie tragen die volle politische Verantwortung dafür. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Mörder in unser Land gekommen sind, von der Asylindustrie verhätschelt wurden und trotz Lüge, Betrug und schwerster Verfehlungen bleiben durften und glauben mussten, sie könnten sich alles erlauben.

Warum schweigen Sie? Warum meiden Sie diesen Tatort, so wie all die unzähligen anderen Tatorte deutschenfeindlicher, unmenschlicher Gewalt?

Warum trinken Sie Tee mit Imamen und empören sich über „Islamfeindlichkeit“, wagen es aber nicht, den Angehörigen von Opfern jener Mörder, Vergewaltiger und Terroristen, die Sie ins Land gelassen und gelockt haben, ins Gesicht zu sehen?

Fühlen Sie sich schuldig? Ich denke, Sie sind es. Können Sie nachts noch ruhig schlafen? Können Sie sich morgens noch im Spiegel anschauen? Ihre Kälte, Ihre Empathielosigkeit, Ihre Weigerung, auch nur zur Kenntnis zu nehmen, was Sie mit Ihrem egoistischen Willkommensputsch den Bürgern dieses Landes zumuten, lässt mich schaudern.

Ihre Raute der Gleichgültigkeit ist zur Blutraute geworden.

Das Maß ist voll, Frau Merkel. Hören Sie auf, dieses Land noch weiter zugrunde zu richten.

Treten Sie zurück, Frau Merkel, und machen Sie endlich den Weg dafür frei, dass Deutschland wieder zu Normalität, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit zurückfinden kann.

D. B."

von der Seite zu löschen, die der Antragsteller unter https://www.Faxxx.com/VereinRechtUndFreiheit/ auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen sozialen Netzwerk Faxxx.com betreibt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 EUR

Gründe

 
I.
1. Die Parteien streiten über eine nach Auffassung des Verfügungsklägers (nachfolgend Kläger) rechtswidrige Löschung eines sogenannten Faxxxposts.
Der Kläger – ein eingetragener Verein – betreibt auf www.Faxxx.com/VereinRechtUndFreiheit/ eine Internetseite. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) unterhält das Netzwerk Faxxx. Für das Verhältnis der Parteien gelten insoweit Nutzungsbedingungen, Faxxx-Richtlinien und Gemeinschaftsstandards (vergleiche dazu AG 1, AG 2, JS 1- JS 5), die auch Regelungen zu sogenannten Hassbotschaften enthalten.
Der Kläger hat zweimal einen Text auf seinem Profil eingestellt, der jeweils gelöscht wurde. Nach einer anwaltlichen Abmahnung (JS 10) wurde die Löschung des Textes rückgängig gemacht.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob
- der Text gegen deutsches Recht und die Gemeinschaftsstandards der Parteien verstößt,
- die Nutzungsbedingungen gegen § 307 BGB verstoßen,
- die Beklagte einer mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt,
- nach der Wiederherstellung des Beitrags überhaupt noch ein Anspruch beziehungsweise die erforderliche Dringlichkeit bejaht werden kann.
2. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Beklagte sei ordnungsgemäß vertreten, eine Prozessvollmacht ausreichend nachgewiesen worden. Die erforderliche Dringlichkeit sei gegeben, da der Text mehrfach gelöscht und nach der erstmaligen Löschung vom 28.12.2017 in einem Zeitraum von weniger als einem Monat am 23.01.2018 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden sei.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da die Löschung des Textes rückgängig gemacht worden sei, weshalb die Voraussetzungen einer andauernden Vertragsverletzung oder eines andauernden pflichtwidrigen Zustands nicht vorlägen. Es könne offenbleiben, ob ein Unterlassungsanspruch in Betracht komme, wenn die Verletzungshandlung nicht andauere, aber eine Wiederholungsgefahr bestehe, da diese weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sei.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, weil die Mitgliedschaftsrechte nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Für die geltend gemachte Verletzung von Persönlichkeitsrechten fehle es an der erforderlichen Erheblichkeit.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2018 (Az. 11 O 222/18) Bezug genommen (Blatt 206 – 223).
11 
3. Die Berufung des Klägers will weiter eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der (erneuten) Löschung erreichen. Die Berufung macht geltend,
12 
- die mehrfache Löschung habe eine Wiederholungsgefahr begründet, die auch durch die Wiederherstellung des Beitrags nicht entfallen sei,
- der Verfügungsantrag sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten begründet.
13 
a. Zwischen den Parteien bestehe ein Vertrag zur Nutzung der Faxxx-Dienste (KG RNotZ 2017, 457; OLG München, 18 W 1294/18).
14 
Mit der Löschung habe die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt. Nach den Grund-sätzen von Faxxx (JS 3),
15 
„Nutzer sollten die Freiheit besitzen, alle Informationen, die sie teilen möchten, in jedem Medium oder Format mit anderen teilen zu können, ...
Nutzer sollten freien Zugriff auf alle Informationen haben, die ihnen von anderen zur Verfügung gestellt werden, ...
Nutzer sollten Faxxx ... zum Teilen von Informationen untereinander verwenden können, ...“
16 
seien grundlegende Nutzungs- und Teilhaberechte formuliert, die den Kern der vertraglich geschuldeten Leistungen begründen würden. Deshalb sei eine willkürliche Löschung unzulässig.
17 
Ein Verbot der willkürlichen Löschung ergebe sich auch aus der mittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten an den Grundsatz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wonach gewährleistet sein müsse, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden dürfe.
18 
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe die Befugnis, Postings nach eigenem Ermessen zu löschen, denn sie habe nicht behauptet, geschweige denn dargelegt und begründet, gegen welche Richtlinien und Grundsätze der Kläger mit seinem Post verstoßen habe. Die dreimalige Löschung sei daher schlechthin willkürlich erfolgt.
19 
Die (mehrfache) Löschung habe eine Wiederholungsgefahr begründet. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr entfalle weder durch die Beendigung der Verletzungshandlung noch gar durch einen inneren Wandel der Ansichten des Verletzers, sondern nur durch eine bedingungslose, unwiderrufliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dieser Grundsatz sei nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt, gelte vielmehr als allgemeines Prinzip für Unterlassungsansprüche.
20 
Die Beklagte nehme weiter für sich in Anspruch, Texte wie den streitgegenständlichen Post nach eigenem Ermessen löschen zu dürfen.
21 
b. Das Landgericht habe Teilhaberechte als sonstige Rechte zu Unrecht auf den Bereich von Mitgliedschaften in Vereinigungen (Verein, Gesellschaften) begrenzt. Den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1990 (VI ZR 179/89) sei zu entnehmen, dass die Verletzung von Teilhaberechten entscheidend sei (BGH NJW 1990, 2877 [2878]). Da die Beklagte unter anderem in ihren Gemeinschaftsstandards ausführe, es sei ihr Ziel
22 
„... den Menschen das Teilen von Inhalten zu ermöglichen und die Welt zu vernetzen, ...
Nutzer sollten die Freiheit haben, alle Informationen, die sie teilen möchten, in jedem Medium oder Format mit anderen teilen zu können, ...“
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würden solche Teilhaberechte angesprochen. Die unrechtmäßige Löschung stelle daher eine Verletzung derselben dar.
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4. Der Kläger beantragt:
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wie zuerkannt.
26 
Die Beklagte beantragt:
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Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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5. Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Erwiderung macht geltend,
29 
- das Landgericht habe zutreffend den Unterlassungsanspruch aus § 280 BGB mangels einer Wiederholungsgefahr verneint,
- ein vertraglicher Unterlassungsanspruch verlange eine andauernde Verletzung oder fortwährende Beeinträchtigung,
- die Beklagte habe keine vertraglichen Pflichten verletzt,
- im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten sei die Beklagte berechtigt, ihre Gemeinschaftsstandards durchzusetzen,
- ein AGB-Verstoß liege nicht vor,
- Ansprüche nach §§ 1004, 823 BGB bestünden nicht,
- der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten berufen,
- der Erlass einer einstweiligen Verfügung führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache,
- es fehle an der Dringlichkeit, weil der Kläger das besondere rechtliche Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dargelegt habe und er das Verfahren durch einen Terminsverlegungsantrag verzögert habe.
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a. Die Berufungserwiderung nimmt auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Bezug und macht einerseits geltend, dass die Beklagte zu einer (vorläufigen) Löschung berechtigt war,
31 
- da der Beitrag „scheinbar“ eine Hassbotschaft dargestellt habe (Blatt 290),
- weil sich die Aussagen auf einem schmalen Grat zwischen einer erlaubten politischen Meinungsäußerung und einer gegen die Faxxx-Richtlinien verstoßenden Äußerung bewegte (Blatt 291),
- eine Vertragsverletzung nicht vorgelegen habe (Blatt 291), räumt aber andererseits ausdrücklich ein,
- dass eine erneute Prüfung ergeben habe, dass der Beitrag nicht gegen ihre Richtlinien verstößt (Blatt 291, 296),
- die Beklagte zugesagt habe – wenn auch nicht im Rahmen einer weiteren vertraglichen Erklärung – dass sie nach erneuter Prüfung den Post als nicht mehr gegen ihre Richtlinien verstoßend ansehe und ihn nicht erneut entfernen werde (Blatt 292, nochmals ausdrücklich betont auf Blatt 298).
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Die ursprüngliche Entfernung des Posts sei nicht vertragswidrig erfolgt, weil der Post (zunächst) als Hassbotschaft verstanden werden konnte. Erst die weiteren Informationen des Verfahrensbevollmächtigten hätten ergeben, dass ein politischer Kommentar zur Einwanderungspolitik vorliege. Der Beklagten sei insoweit bei der Bewertung ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. Die Beklagte habe jedenfalls nicht willkürlich gehandelt.
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Der Unterlassungsanspruch setze eine andauernde Verletzungshandlung oder eine fortwährende Beeinträchtigung voraus; dies ergebe sich schon aus der Natur des § 280 BGB im Zusammenhang mit dem Begriff des Schadens. Im Hinblick auf die Wiederherstellung des Posts fehle es an diesem Erfordernis.
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Die Richtlinien gegen Hassbotschaften seien zulässige Regelungen, die Art. 5 GG ausreichend berücksichtigten.
35 
Die Beklagte sei unabhängig vom Grundrecht der Meinungsfreiheit berechtigt, bestimmte Inhalte nicht zu veröffentlichen. Wegen der privatrechtlich geregelten Vertragsbeziehung gebe es nur eine mittelbare Grundrechtswirkung, insoweit sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sogenannte praktische Konkordanz herzustellen. Der Beklagten stehe es insoweit zu, enge Regelungen zu schaffen, weil die Beklagte keinen öffentlichen Raum zur Verfügung stelle, insoweit auch die Meinungsfreiheit anderer Nutzer zu schützen sei, da sich Hassreden negativ auf andere Nutzer auswirkten.
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Die (vermeintliche) ursprüngliche Vertragsverletzung begründe keine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Die vom Kläger angeführten Rechtsprechungsbelege beträfen nur außervertragliche Verstöße, im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses könne die einmalige Verletzung keine Vermutung von weiteren Vertragsverletzungen begründen,
37 
- weil es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz gebe, dass ein Erstverstoß automatisch die Gefahr von wiederholten Rechtsverstößen impliziere,
- die Beklagte bestätigt habe, dass sie das beanstandete Verhalten nicht wiederholen wird, es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Beklagte den Post in Zukunft erneut entfernen könnte,
- dies in Widerspruch zur Natur eines Vertrages als rechtliche Sonderverbindung stehe,
- die Vertragsverhältnisse ansonsten durch etwaige Unterlassungserklärungen überlagert und konterkariert werden könnten.
38 
b. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vertragsverhältnis keine Mitgliedschaftsrechte begründet habe. Die Auffassung des Klägers würde ansonsten zu dem inakzeptablen Ergebnis führen, dass Vertragspflichtverletzungen zu deliktischen Ansprüchen hochstilisiert werden könnten. Aus den angeführten Entscheidungen lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten, zumal die Vertragspflichten nicht mit den absolut geschützten Rechtsgütern aus § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar seien.
39 
c. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Der Kläger begehre eine Klärung seiner vertraglichen Rechte und strebe damit eine Leistungsverfügung an. Nach der Wiederherstellung des Posts sei zu prüfen, ob der Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards verstieß und diese mit AGB-Vorschriften vereinbar seien. Dies sei zu bejahen.
40 
d. Der Kläger habe das erforderliche besondere Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung nicht dargelegt. Angesichts der Wiederherstellung des Posts müsse der Kläger darlegen, dass die Beklagte in Zukunft ihren Verpflichtungen nicht nachkomme, eine weitere Pflichtverletzung bevorstehe und diese dem Kläger einen ernsthaften Schaden zufüge. Angesichts der Aussage der Beklagten, dass der Post nicht gegen die Richtlinien der Beklagten verstoße und sie diesen nicht erneut entfernen werde, gebe es keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder drohende Vertragsverletzung. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die (bestrittene) frühere Verletzung berufen, denn schon der Charakter eines bestehenden Vertragsverhältnisses spreche gegen die Annahme, dass sich diese wiederhole. Der Kläger habe auch keinen drohenden ernsthaften Schaden aufgezeigt, zumal er sich auf anderen Plattformen äußern könne.
41 
Der Kläger habe die Dringlichkeit seines Begehrens selbst durch einen Antrag auf Terminsverlegung widerlegt. Das Landgericht habe auf den 29.03.2018 terminiert, der Kläger eine Terminsverlegung beantragt. Die vom Prozessbevollmächtigten geplante Geschäftsreise habe keine Verlegung gerechtfertigt. Spätestens der zweite Verlegungsantrag habe die Dringlichkeit widerlegt. Dass der Kläger jeweils eine Vorverlegung beantragt habe, sei ohne Relevanz, weil bei einem so hoch frequentierten Landgericht wie dem Landgericht Stuttgart davon auszugehen sei, dass bei einer einstweiligen Verfügung der frühestmögliche Termin gewählt wurde.
42 
6. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2019 verwiesen.
II.
43 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (wurde insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet) und hat in der Sache Erfolg.
44 
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen. Das Landgericht hat auf Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der VO (EU) 1215/2012 abgestellt (rügelose Einlassung) – dies trifft zu. Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffende Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 [3179 Rn. 16]) und des OLG München (BeckRS 2018, 20659 Rn. 8 – 10) und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.
45 
Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. 2008 L 177, Seite 6) dem von den Parteien gewählten deutschen Recht (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 [3179 Rn. 20]).
46 
2. § 259 ZPO findet jedenfalls auf den vorliegenden, auf Wiederholungsgefahr gegründeten Unterlassungsanspruch keine Anwendung (vergleiche nur die Nachweise bei Staudinger/Olzen, BGB [2015], § 241 Rn. 138).
47 
3. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt formuliert, weil er die konkrete Verletzungsform aufgenommen hat.
48 
Die in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2011, 1050 Rn. 18 – Ford-Vertragspartner; BGHZ 135, 1 [6] – Betreibervergütung) Bestimmtheit des Antrags soll den Streitgegenstand und damit den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts festlegen (BGH GRUR 2011, 539 Rn. 11 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker), und zwar so, dass der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll (BGHZ 189, 56 [60 f. Rn. 9] – TÜV I; BGHZ 154, 342 [349] – Reinigungsarbeiten), und dass der dem Antrag folgende Tenor die Grenzen der Rechtskraft und die Vollstreckungsmöglichkeiten klar erkennen lässt (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 14 – Online-Versicherungsvermittlung). Aus diesen Funktionen ergibt sich einschränkend, dass das Bestimmtheitsgebot sich nur auf solche Teile des Antrags bezieht, die den Inhalt des Verbots tatsächlich selbständig festlegen, nicht aber auch auf solche, die lediglich Erläuterungen darstellen (wie etwa eine Umschreibung eines Begriffs), bei denen es sich ihrem Wesen nach, ungeachtet ihrer Aufnahme in den Antragstext, um einen Teil der Klagebegründung handelt (BGHZ 156, 126 – Farbmarkenverletzung I). An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es regelmäßig dann, wenn der Antrag lediglich die Verbotsnorm des Gesetzestextes wiederholt (BGH GRUR 2012, 945 Rn. 25 – Tribenuromethyl), ohne dass der Kläger dabei hinreichend deutlich macht, dass er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2012, 945 Rn. 15 f. – Tribenuromethyl; BGH GRUR 2017, 537 ff, Rn. 12 ff – Konsumgetreide).
49 
Die auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichteten Anträge sind regemäßig ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist danach in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW-RR 2010, 1343 [1346 Rn. 36] – Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2001, 453 [454] – TCM-Zentrum).
50 
Der Antrag hat den gelöschten Text formuliert und damit die konkrete Verletzungsform aufgenommen – dies genügt.
51 
Soweit die Beklagte meint, sie könne den Text dann nicht löschen, soweit Dritte diesen mit einer eindeutigen Hassrede hochladen (Blatt 50, 66), betrifft dieses nicht das Verhältnis der Parteien, also die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Ein Titel des Klägers gegenüber der Beklagten kann nicht die Veröffentlichungen dritter Personen erfassen (so aber – rechtsirrig – die Beklagte).
52 
4. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung im Urteil auf Seite 12 - 13 unter A.III. die Dringlichkeit hinsichtlich der beantragten einstweiligen Verfügung und damit den Verfügungsgrund i. S. v. §§ 935, 940 ZPO bejaht, bei dem es sich nach zutreffender ganz herrschender Meinung um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren und mithin um eine Prozessvoraussetzung handelt, die von Amts wegen zu prüfen ist (Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 45 Rn. 1; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 54 Rn. 15, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
53 
Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig vermutet.
54 
Wie das Landgericht auf Seite 12 unter A. III. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig erst bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15, juris Rn. 86 = AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten mit zutreffender Begründung verneint.
55 
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Antragsteller habe mehrfach in erster Instanz die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt (Blatt 153, 306 - 308), hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verzögerungen nicht auf den entsprechenden Anträgen des Klägers beruhten, sondern auf der Terminierungssituation der Kammer und der von der Beklagten am 26.02.2018 eingelegten (unzulässigen!) Beschwerde (Blatt 75). Dies darf nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Klägervertreter hat jeweils die Vorverlegung des Termins beantragt, was nicht als dringlichkeitsschädliches Zuwarten angesehen werden kann.
56 
Nach der Terminierung vom 26.02.2018 auf den 29.03.2018 (wegen des Urlaubs der Berichterstatterin, Blatt 71), hatte der Kläger am 01.03.2018 um eine Vorverlegung des Termins gebeten (Blatt 94). Der Termin wurde daraufhin am 07.03.2018 auf den 26.04.2018 verlegt, weil eine Vorverlegung aus dienstlichen Gründen und wegen der Vorlage der Akten an das OLG Stuttgart (wegen einer Beschwerde der Beklagten!) nicht möglich sei (Blatt 103). Nach Rückkunft der Akten beim Landgericht (am 26.03.2018, Blatt 115) wurde der Termin erneut aus dienstlichen Gründen – wegen einer vorrangigen Eilsache – auf den 17.05.2018 verlegt (Blatt 116). Der Klägervertreter beantragte erneut eine Vorverlegung (Blatt 119), das Landgericht hat daraufhin den Termin auf den 07.06.2018 verlegt, weil die vorherigen Kammertermine belegt seien (Blatt 121).
57 
Da der Klägervertreter jeweils die Vorverlegung des Termins beantragt hatte, die vom Landgericht allerdings nicht vorgenommen wurde, kann hier nicht von einem dringlichkeitsschädlichen Verhalten ausgegangen werden, zumal das Landgericht keinen Versuch unternommen hat, außerhalb des normalen Sitzungstages einen vorherigen Termin mit den Parteien abzusprechen. Der jeweils gestellte Antrag auf Vorverlegung belegt gerade, dass es dem Kläger auf eine schnelle Entscheidung angekommen ist. Dem Kläger kann insoweit die Terminierungssituation der Kammer nicht zum Nachteil gereichen.
58 
5. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 241 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag zu, wie er zwischen den Parteien unstreitig zustande gekommen ist.
59 
Die Beklagte hat in der Sache letztlich zugestanden, dass der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag von ihr verletzt wurde. Wegen dieser Pflichtverletzung besteht auch eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr.
60 
a. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien besteht zwischen diesen ein Vertrag über die Nutzung der Faxxx-Dienste.
61 
aa. Der Kläger führt aus, es bestehe ein Nutzungsvertrag (Blatt 7, 15, 16, 237). Die Beklagte spricht ebenfalls von einer vertraglichen Beziehung, der Kläger habe sich seinerseits verpflichtet, die SRR und Faxxx-Richtlinien zu beachten (Blatt 48, 52, 53, 62, 76, 79, 140, 289, 297). Die zum Vertrag gehörenden „Statement of Rights and Responsibilties“ (SRR) verpflichteten, keine verbotenen Inhalte zu posten, und legitimierten die Beklagte, solche Inhalte zu löschen (Blatt 79).
62 
Die Rechtsprechung bejaht einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung eines „Accounts“. Der Bundesgerichtshof hat dessen Rechtsnatur bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17, Rn. 19), die Instanzrechtsprechung geht von einem Vertrag sui generis mit Elementen aus Miet-, Werk- und Dienstvertrag aus (KG RNotZ 2017, 457 [459]; OLG München BeckRS 2018, 20659 Rn. 13).
63 
bb. Der Kläger hat zutreffend – im Übrigen unwidersprochen und damit von der Beklagten zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) – formuliert, dass die Beklagte in ihren Standards und Grundsätzen mit der dort eingeräumten Freiheit der Nutzer, alle Informationen, die sie teilen möchten, und einer Freiheit der Nutzer, Zugriff auf alle Informationen zu haben, die ihnen von anderen zur Verfügung gestellt werden, grundlegende Nutzungs- und Teilhaberechte formuliert hat, die den Kern der Nutzung und damit der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ausmachen (Blatt 239).
64 
So führen die Datenrichtlinie (JS 1, Blatt 19) und praktisch identisch die Gemeinschaftsstandards (JS 2, Blatt 20) aus (Hervorhebungen jeweils nur hier),
65 
„Unser Ziel ist es, den Menschen das Teilen von Inhalten zu ermöglichen und die Welt zu vernetzen.“
66 
Nach den Faxxx-Grundsätzen (JS 3, Blatt 21) geht es darum, einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen zur Verfügung zu stellen:
67 
„1. Freiheit des Teilens und Verbindens
68 
Nutzer sollten die Freiheit besitzen, alle Informationen, die sie teilen möchten, in jedem Medium oder Format mit anderen teilen zu können und sich über das Internet mit jedem Menschen, jeder Organisation oder jedem Dienstanbieter verbinden zu können, so lange beide diese Verbindung wünschen.
69 
3. Freier Informationsfluss
70 
Nutzer sollten freien Zugriff auf alle Informationen haben, die Ihnen von anderen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollten sie über praktische Werkzeuge zum einfachen, schnellen und effizienten Teilen und Zugreifen auf diese Informationen verfügen.
71 
7. Grundlegendes Angebot
72 
Nutzer sollten Faxxx kostenlos zum Aufbau einer Präsenz, zum Verbinden mit anderen und zum Teilen von Informationen untereinander verwenden können. Jeder Nutzer sollte Faxxx nutzen können, unabhängig von der Frequenz und dem Umfang seiner Teilnahme und Beiträge.
73 
8. Gemeinnützigkeit
74 
Die Rechte und Pflichten von Faxxx und seinen Nutzern sollten in einer Erklärung der Rechte und Pflichten niedergelegt werden, die mit diesen Grundsätzen übereinstimmen sollte.
75 
10. Eine Welt
76 
Faxxx sollte über alle staatlichen und geographischen Grenzen hinweg für jeden in der Welt verfügbar sein.“
77 
Allerdings machen diese Grundsätze auch Einschränkungen, indem die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, bestimmte sensible Inhalte zu entfernen. So führen die Nutzungsbedingungen aus (AG 1, Blatt 68, 68-2):
78 
„3. Sicherheit
79 
1. Du darfst nicht irgendwelche Verstöße gegen diese Erklärung beziehungsweise unsere Richtlinien unterstützen oder fördern.
...
80 
5. Schutz der Rechte anderer Personen
81 
Wir respektieren die Rechte anderer Personen und erwarten von dir, dass du dies auch tust.
82 
1. Du postest keine Inhalte auf Faxxx und führst keine Handlungen auf Faxxx durch, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art rechtswidrig sind.
83 
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Faxxx postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Erklärung beziehungsweise unsere Richtlinien verstoßen.“
84 
In den Gemeinschaftsstandards (AG 2, Blatt 69-2) wird bezüglich der Frage von Hassbotschaften ausgeführt:
85 
„Faxxx entfernt sämtliche Hassbotschaften, d. h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen:
86 
- Rasse,
- Ethnizität,
- Nationale Herkunft,
- Religiöse Zugehörigkeit,
- Sexuelle Orientierung,
- Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität
oder
- Schwere Behinderungen oder Krankheiten.“
87 
Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sind (Blatt 7, 8, 9, 118, 121, 122, 124). Der Kläger hat auch dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, wonach im Rahmen der Registrierung ein entsprechendes Einverständnis erklärt wird (Blatt 79, 140, 145), weshalb die Vereinbarung zugestanden ist (§ 138 ZPO). Auch aus den Nutzungsbedingungen ergibt sich, dass die Gemeinschaftsstandards gelten sollen, denn danach sollen diese zusätzliche Informationen über die Nutzung liefern.
88 
b. Die Beklagte hat im Verfahren jedenfalls rein tatsächlich eine Vertragspflichtverletzung eingeräumt.
89 
aa. Der Kläger hat in seiner Abmahnung vom 02.01.2018 geltend gemacht, sein Beitrag sei eine zulässige Aussage im politischen Meinungskampf (JS 10, Blatt 28-5), indem er ausgeführt hat,
90 
„Diese politische Stellungnahme ist durch Art. 5 GG gedeckt. Weder ihre „Gemeinschaftsstandards" noch die „Faxxx-Regeln" geben ihnen die Befugnis, den von unserer Mandantin im politischen Meinungskampf veröffentlichten Text zu löschen. Wir geben Ihnen Gelegenheit, diese Rechtsverstöße außergerichtlich beizulegen, indem Sie die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung ... unterzeichnet zurücksenden.“
91 
Die Beklagte hat darauf zunächst mit einer Mail vom 09.01.2018 reagiert (JS 13, Blatt 31),
92 
„um Ihnen mitzuteilen, dass (wie Sie und Ihre Mandantin zwischenzeitlich festgestellt haben dürften) der gegenständliche Inhalt wieder verfügbar ist. Wir gehen davon aus, dass damit die Angelegenheit abgeschlossen werden kann.“
93 
Im Prozess wurde auf den Antrag des Klägers, in dem dieser eine
94 
„indiskutable Lösch- und Sperrpraxis (Blatt 10), einen Unterlassungsansprüche begründenden Vertragsbruch (Blatt 14),“
95 
geltend machte und weiter ausführte,
96 
„Der AS hat mit dem von ihm geposteten Text, mit dem er am politischen Meinungskampf teilnimmt, nicht gegen deutsches Recht und/oder gegen irgendwelche der „Richtlinien" oder, die „Gemeinschaftsstandards" der AG, die ihrerseits sämtlich den §§ 305 ff. BGB unterliegen, verstoßen. Die wiederholten Löschungen des Postings erfolgten vielmehr ohne jeden sachlichen Grund.“
97 
von der Beklagten zwar zunächst vorgetragen (Blatt 54),
98 
„25.
Bei den verfahrensgegenständlichen Posts handelte es sich um die Rede eines Dritten. Die Rede enthielt u.a. die Passage „die unkontrollierte, rechtswidrige und ungesteuerte Masseneinwanderung auch religiöse Fanatiker, Terroristen, Kriminelle, Mörder und Wahnsinnige in unser Land kommen.". ...
99 
26.
Ausgehend vom Wortlaut der Rede konnte von einer Hassbotschaft im Sinne der Community Standards ausgegangen werden, d.h. einem Angriff auf Menschen auf Grund, u.a., ihrer Nationalität. Denn die Rede konnte so verstanden werden, dass sie die Menschen auf Grund ihres Status als Immigranten angegriffen und an diesen unmittelbar negative Attribute geknüpft wurden (z.B. indem sie „religiöse Fanatiker, Terroristen, Kriminelle, Mörder und Wahnsinnige" genannt wurden). Dies konnte einen unmittelbaren Angriff auf diese Menschen auf Grund ihrer Rasse, Ethnizität, Nationalität und/oder Religion begründen, was unter den Gemeinschaftsrichtlinien ausdrücklich verboten ist. Aus diesem Grund entfernte Faxxx die verfahrensgegenständlichen Posts vom Faxxx-Dienst.“
100 
weshalb Faxxx rechtmäßig gehandelt habe (Blatt 62, vergleiche auch Blatt 76, 77).
101 
Der Kläger hat dazu weiter vorgetragen, bei dem von der Beklagten zitierten Satz (Blatt 118, 119)
102 
„handelt [es] sich um eine zulässige und im Übrigen in der politischen Debatte weit verbreitete Meinungsäußerung („Es war unvermeidbar..."), deren Richtigkeit ihr Autor in der Folge durch allgemein bekannte Tatsachen zu belegen sucht (Blatt 118).
103 
Der Text ist schon auf den allerersten Blick völlig beanstandungsfrei und bewegt sich im Übrigen im Mainstream konservativer politischer Positionen (Blatt 119).“
104 
Die Beklagte hat dann am 05.06.2018 vorgetragen (Blatt 140 ff.; ähnlich Blatt 81),
105 
„Ausgehend vom Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Posts ging Faxxx zunächst davon aus, dass der Post scheinbar Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und/oder religiösen Zugehörigkeit angreife und entfernte den Post in Ausübung ihrer verträglichen Rechte (Blatt 140).
106 
Als der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nach Entfernung des verfahrensgegenständlichen Posts weitere Informationen zum Hintergrund desselben lieferte, war Faxxx bereit, den verfahrensgegenständlichen Post einer erneuten Prüfung zu unterziehen. So hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Faxxx kontaktiert und erklärt, dass die Aussagen als politischer Kommentar zur Einwanderungsproblematik in Deutschland dienen sollten und nicht als Angriff gegen Personen aufgrund bestimmter Merkmale - was gemäß den Bestimmungen von Faxxx verboten wäre. Daraufhin überprüfte Faxxx den verfahrensgegenständlichen Post erneut und stellte den Inhalt - wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gefordert - wieder her (Blatt 141).
107 
Ohne Informationen zum Hintergrund des Posts, durfte Faxxx ihn gemäß den Gemeinschaftsstandards zunächst vernünftigerweise als „Hassbotschaft" qualifizieren, den Post dann in Übereinstimmung mit den [Blatt 145] verträglichen Regelungen entfernen und ihn abschließend aufgrund weiterer Informationen durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Kontext des Posts (...) einer erneuten Prüfung unterziehen (Blatt 146).“
108 
Allerdings ist im Schriftsatz vom 23.07.2018 wiederum geltend gemacht worden, es liege keine Vertragsverletzung vor (Blatt 202). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zunächst weiter den Standpunkt vertreten, dass sie zu einer (vorläufigen) Löschung berechtigt gewesen sei,
109 
- „da der Beitrag „scheinbar“ eine Hassbotschaft dargestellt habe (Blatt 290),
- weil sich die Aussagen auf einem schmalen Grat zwischen einer erlaubten politischen Meinungsäußerung und einer gegen die Faxxx-Richtlinien verstoßende Äußerung bewegte (Blatt 291),
- eine Vertragsverletzung nicht vorgelegen habe (Blatt 291),“
hat dann aber ausdrücklich und dazu im Widerspruch stehend ein eingeräumt,
- „dass eine erneute Prüfung ergeben habe, dass der Beitrag nicht gegen ihre Richtlinien verstößt (Blatt 291, 296),
- die Beklagte sehr wohl zugesagt habe – wenn auch nicht im Rahmen einer weiteren vertraglichen Erklärung – dass sie nach erneuter Prüfung den Post als nicht mehr gegen ihre Richtlinien verstoßend ansehe und ihn nicht erneut entfernen werde (Blatt 292, ausdrücklich betont auf Blatt 298).“
110 
Die ursprüngliche Entfernung des Posts sei nicht vertragswidrig erfolgt, weil der Post (zunächst) als Hassbotschaft habe verstanden werden können; erst die weiteren Informationen des Verfahrensbevollmächtigten hätten ergeben, dass ein politischer Kommentar zur Einwanderungspolitik vorliege. Der Beklagten sei insoweit bei der Bewertung ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. Die Beklagte habe jedenfalls nicht willkürlich gehandelt (Blatt 297 – 298, 300).
111 
Wenn man nicht schon in der Mail der Beklagten vom 09.01.2018 ein Anerkenntnis in der Sache sehen will, ist jedenfalls durch die Aussagen im Schriftsatz vom 05.06.2018 und in der Berufungserwiderung ausdrücklich eingeräumt worden, dass der Post wie gefordert wiederhergestellt wurde, weil es sich um einen politischen Kommentar handelt, also gerade keine Hassbotschaft vorliegt. Jedenfalls mit dieser Aussage ist auch eingeräumt worden, dass die Löschung ursprünglich vertragswidrig war, denn die Beklagte kann nicht einerseits geltend machen, ursprünglich habe man von einer Hassbotschaft ausgehen können, um sich dann nach einer nochmaligen Überprüfung plötzlich eines Besseren zu besinnen und doch noch einen erlaubten politischen Kommentar festzustellen. Das ist widersprüchlich. Entweder es liegt eine Hassbotschaft vor, die nach den vertraglichen Standards verboten ist (und dann gelöscht werden darf; vergleiche hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 71 ff.) oder aber es liegt ein zulässiger Inhalt, eine Information, vor, die geteilt und dann auch nicht gelöscht werden darf. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass „scheinbar“ oder vorläufig eine Hassbotschaft vorgelegen habe, die sie dann wenig später doch noch verneint, zumal hierzu in dem Abmahnschreiben keinerlei inhaltliche Erläuterungen erfolgten, warum hier nicht von einer Hassbotschaft auszugehen ist, weil dort lediglich von einer politischen Stellungnahme gesprochen wird, die nicht gegen die Regeln und Standards der Beklagten verstößt.
112 
Die Auffassung der Beklagten läuft ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden kann, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehrt. Es kann aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz bleiben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzen, sondern es ist eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt.
113 
bb. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein vorbeugendes oder vorläufiges – vertragliches – Löschungsrecht berufen, denn unabhängig davon, dass die Beklagte unter Ziffer 5.2. der Nutzungsbestimmungen für sich in Anspruch nimmt, sie dürfe Inhalte entfernen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese gegen die Nutzungsbedingungen oder ihre Richtlinien verstoßen (Blatt 68-2), darf es nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliegt oder nicht. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiegt jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert wird, weil „die Welt“ vernetzt werden soll. Die Beklagte kann nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfen, welche Beiträge veröffentlicht werden dürfen.
114 
Die Beklagte muss jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass sie ausdrücklich eingeräumt hat, dass es sich (nach ihrer nochmaligen Überprüfung) um einen erlaubten politischen Kommentar handelt, der unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt, was auch die Beklagte beachten muss (zur insoweit geltenden Drittwirkung OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73). Der Beklagten ist im Rahmen der herzustellenden praktischen Konkordanz zwar zuzugestehen, dass Hassreden gelöscht werden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73 – 75); allerdings gilt dieses nicht, wenn es sich – wie hier – um eine im politischen Meinungskampf noch hinzunehmende Meinungsäußerung (mag sie ob ihrer groben gedanklichen Verkürzung und Ausblendung wesentlicher Umstände gerade vor dem Hintergrund selbst propagierter christlicher Werte für noch so fehlerhaft angesehen werden können) handelt. Hier überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung (und vor allem auch und gerade nach den von der Beklagten selbst formulierten vertraglichen Regelungen, deren Angemessenheit demzufolge nicht mehr näher zu prüfen sind) regelmäßig das Recht zur freien Meinungsäußerung. Die Abmahnung enthielt insoweit auch keine inhaltliche Erläuterung, warum es sich nicht um eine Hassbotschaft handelt, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, es habe sich um einen politischen Kommentar gehandelt. Dem war die Beklagte durch Aufhebung der Löschung auch schließlich gefolgt.
115 
cc. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um eine Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand handle, betrifft das von der Beklagten (ursprünglich) für sich reklamierte Löschungsrecht nicht die vereinbarten vertraglichen Hauptleistungspflichten. Diese bestehen im Austausch von digitalen Inhalten gegen personenbezogene Daten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17, Rn.18). In der Sache ist die Löschung danach eine Nebenpflichtverletzung.
116 
cc. Der Senat kann dem Landgericht nicht folgen, soweit wegen der nicht mehr andauernden Situation eine Pflichtverletzung verneint worden ist.
117 
Soweit das Landgericht formuliert hat, dass ein (Unterlassungs-)Anspruch voraussetze, dass die Verletzungshandlung/der pflichtwidrige Zustand noch andauert und der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 74/06 Rn. 17 – bundesligakarten.de), trifft es nicht zu, dass diese Voraussetzungen (pflichtwidriger Zustand dauert an/Schaden nicht irreparabel) wirklich kumulativ vorliegen müssen. Das hier in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008, I ZR 74/06 Rn. formuliert:
118 
„Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (...).“
119 
Mit der Verwendung des Begriffs „beziehungsweise“ könnte auch eine bloße Alternativität („oder“) gemeint gewesen sein. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag jedoch vor allem ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn in der dortigen Rn. 17 wird entscheidend darauf abgestellt, dass die begehrte Unterlassung ein erst künftiges Schuldverhältnis betrifft. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade darum, dass eine (Neben-) Pflicht aus einem bereits abgeschlossenen und noch andauernden Vertrag mit Dauerschuldverhältnischarakter verletzt wurde. Die Lösung des Bundesgerichtshofs ist also schon wegen der zugrundeliegenden anderen Tatsachen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
120 
Maßgeblich ist also, ob für den aus einer Nebenpflichtverletzung resultierenden (vertraglichen) Unterlassungsanspruch genügt, dass die Beklagte durch die früheren Löschungen pflichtwidrig gehandelt hat oder ob (weiter) erforderlich ist, dass die Vertragsverletzung/der (Löschungs-) Zustand andauern muss. Für ein laufendes Vertragsverhältnis ist schon eine frühere Pflichtverletzung ausreichend, denn diese Verletzungshandlung entfällt nicht nachträglich, wenn wie hier ein Beitrag wiederhergestellt wird, entscheidend ist vielmehr, ob insoweit noch eine Wiederholungsgefahr angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof geht in der Entscheidung Daten-bankabgleich (BGH GRUR 1999, 522 [524]) sogar davon aus, dass eine ausdrücklich (allerdings als Hauptpflicht) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraussetzt. In der Literatur wird dafür zutreffend formuliert, soweit bereits eine Pflichtverletzung stattgefunden habe, die einen für den Gläubiger gefahrbringenden Zustand verursacht hat, könne den Schuldner die Pflicht treffen, weitere Maßnahmen, die diese Gefahr verstärken, zu unterlassen (Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 280 Rn. 26).
121 
Diese Sichtweise wird auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.1995 (III ZR 136/93) bestätigt, in dem als Nebenpflicht aus einem Dienstvertrag eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich weiterer Handlungen angenommen wurde, die den Schaden des Dienstberechtigten verfestigen oder vergrößern könnten, weil andernfalls eine unerträgliche Rechtsschutzlücke bestünde (BGH NJW 1995, 1284 [1285]).
122 
Auch im vorliegenden Fall ist wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage aus der – letztlich eingeräumten – Nebenpflichtverletzung ein auch klagbarer Unterlassungsanspruch (vgl. hierzu auch MüKo-Bachmann, BGB, 8. Auflage 2019, RN 66 ff zu § 241 BGB, insbesondere RN 70) des Klägers anzunehmen.
123 
dd. Der Vortrag der Beklagten zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten und der im Rahmen einer Abwägung festzustellenden Berechtigung zur Löschung von Hassbotschaften bedarf keiner weiter gehenden Erörterung. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Beitrag nicht gegen ihre Richtlinien verstößt, also gerade nicht als Hassrede in diesem Sinne einzuordnen ist. Es muss deshalb auch nicht entschieden werden, ob die Beklagte gegebenenfalls ein weitergehendes Löschungsrecht hat. Jedenfalls in Fällen, in denen auch die Beklagte von einer zulässigen Äußerung ausgeht, kann diese nach den von ihr propagierten vertraglichen Zielen kein Löschungsrecht für sich in Anspruch nehmen.
124 
c. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
125 
aa. Auch die aus einer Verletzung von Nebenpflichten geltend gemachte Unterlassung verlangt (als materielle Anspruchsvoraussetzung, dazu BGH GRUR 2010, 355 Rn. 25 – Testfundstelle; BGH GRUR 2005, 76 [77] – Rivalin von Uschi Glas) das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist die Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung, die der Verletzer in gleicher oder im Kern gleichartiger Form bereits rechtswidrig begangen hat (BGHZ 173, 188 [Rn. 43] – Jugendgefährdende Medien bei ebay). Die Gefahr der Wiederholung setzt insoweit die Möglichkeit voraus, dass die konkrete Verletzungshandlung wiederholt werden kann, also eine Zuwiderhandlung möglich ist. Für die Bejahung einer solchen Gefahr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer weiteren Begehung bestehen (BGH GRUR 1992, 318 [319] – Rn. 24 – 26 in juris – Jubiläumsverkauf). Wiederholung ist, dass die gleiche oder im Kern gleiche Handlung wiederholt wird (Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn. 3).
126 
bb. Für vertragliche Unterlassungsansprüche können die Grundsätze aus deliktisch bzw. quasinegatorisch begründeten Ansprüchen übertragen werden.
127 
(1) Auch im Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass das rechtswidrige Handeln allgemein und regelmäßig die ernsthafte und greifbare Besorgnis einer Wiederholung begründet (BGH GRUR 1992, 318 [319] – Rn. 24 – 26 in juris – Jubiläumsverkauf; vergleiche auch BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 17 – Restwertbörse II; BGHZ 196, 11 Rn. 12 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung). Neben den Fällen der Unmöglichkeit einer Wiederholung, des Wegfalls durch tatsächliche oder rechtliche Änderungen gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz, dass der Verletzer die Wiederholungsgefahr nur dadurch ausräumen kann, dass er gegenüber dem Verletzten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 23 – Restwertbörse II; BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD; BGH GRUR 1997, 379 [380] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 7 Rn. 9 – 11). Die Vermutung, wonach die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz (zum Patentrecht: BGH GRUR 1976, 579 [582 f.] – Tylosin; zum Kennzeichenrecht: BGH GRUR 2000, 605 [607 f.] – comtes/ComTel; BGH GRUR 2001, 422 (424) – ZOCOR; BGHZ 149, 191 [196] – shell.de), im Urheberrecht (BGHZ 136, 380 [390] – Spielbankaffäre) sowie im Kartellrecht (vergleiche Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 36. Auflage 2018, § 8 Rn. 1.45). Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (BGH GRUR 1961, 138 [140] – Familie Schölermann; BGH GRUR 1994, 394 [395] – Bilanzanalyse) und bei der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln (BGH NJW 2012, 3023 [3030 Rn. 72]; BGHZ 81, 222 [225 f.]; BGHZ 119, 152 [164 f.]) geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer solchen Vermutung aus. Der Bundesgerichtshof wendet diese Grundsätze u.a. auch auf die Störerhaftung an (BGH NJW 2012, 3781 [3782 Rn. 12]; BGH ZUM 2011, 333 [336]; BGH NJW 2004, 1035 [1036]). Insoweit handelt es sich bei den Ansprüchen, an die angeknüpft wird, jeweils um deliktische oder deliktsähnliche Anspruchsgrundlagen, es geht also um durch (Pflicht-) Verletzungshandlungen begründete gesetzliche Schuldverhältnisse.
128 
(2) Für vertragliche Unterlassungsansprüche, bei denen die Unterlassung als Hauptpflicht übernommen wurde – Hauptfall ist die Unterwerfungserklärung, die regelmäßig in diesem Sinne verstanden wird (BGHZ 130, 288 – Kurze Verjährungsfrist) – ist regelmäßig eine Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld für den Verstoß vereinbart, weshalb es insoweit nicht auf den Wegfall der Vermutungswirkung ankommt (vergleiche Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 12 Rn. 2 – 5), zumal die Rechtsprechung bei erneuten Verstößen ohne weiteres auch einen klagbaren neuen Anspruch bejaht (BGH GRUR 2014, 909 Rn. 11 ff. – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; BGHZ 130, 288 [292 f.] – Kurze Verjährungsfrist; BGH GRUR 1980, 241 [242] – Rechtsschutzbedürfnis; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 12 Rn. 11 – 13).
129 
(3) Für vertragliche Unterlassungsansprüche, die aus Nebenpflichtverletzungen resultieren, kann insoweit kein anderer Maßstab gelten, weshalb die Verweigerung der Beklagten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dazu führt, dass der Kläger sich auf die Vermutungswirkung aus den Vertragsverstößen berufen kann, zumal zweimalige gleichgeartete Vertragsverstöße vorliegen und ein zumindest widersprüchliches Verhalten der Beklagten im Prozess im Blick auf die eigene Einstellung zu einer Vertragspflichtverletzung zu konstatieren ist. Die Übertragbarkeit der Maßstäbe aus dem gewerblichen Rechtsschutz und aus den sonstigen gesetzlich begründeten Schuldverhältnissen ergibt sich zum einen daraus, dass es jeweils um eine (Pflicht-) Verletzungshandlung geht, die Unterlassungsansprüche begründet, zum anderen auch aus der Tatsache, dass die Rechtsprechung ganz allgemein eine tatsächliche Vermutung begründet (vergleiche zur Einordnung nur MüKo/Prütting, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 292 Rn. 27, 28), die beim vertraglichen Anspruch nicht anders ist als bei einem (gesetzlich begründeten) Schuldverhältnis. Die Verletzungshandlung bewirkt eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Von einer solchen Übertragbarkeit geht auch die Literatur und Rechtsprechung aus (BGH LM Nr. 2 und 10 zu § 241 BGB; Köhler, JZ 2005, 489).
130 
(4) Das Landgericht hat deshalb zu Unrecht angenommen, dass die (Neben-)Pflichtverletzung der Beklagten keine Vermutung für eine Wiederholung begründet und der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine Wiederholungsgefahr begründen.
131 
Der Kläger hat bereits in erster Instanz ausführlich vorgetragen, dass die Beklagte sich geweigert hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die Wiederholungsgefahr durch eine begangene Verletzungshandlung indiziert wird, diese Grundsätze auch auf vertragliche Ansprüche zu übertragen sind, der Text mehrfach gelöscht wurde, weil die Beklagte für sich das Recht in Anspruch genommen hatte, auch zulässige Meinungsäußerungen zu löschen, was für die Anwendung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr ohne weiteres genügt.
132 
Demgegenüber hat die Beklagte nur darauf abgestellt, dass die Entfernung nur vorübergehend gewesen sei, weshalb kein Risiko bestehe, dass die Beklagte zukünftig eine vertragliche Vereinbarung verletze. Die Beklagte hat damit die aus den vorangegangenen Verstößen herzuleitende tatsächliche Vermutung nicht ausreichend erschüttert. Maßgeblich ist nicht die nur vorübergehende Entfernung, sondern die vertragspflichtwidrige (erfolgte zweimalige) Löschung.
133 
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen müssten wegen der Stellung des Unterlassungsgläubigers als Vertragspartner andere, für den Schuldner mildere Kriterien gelten, überzeugt nicht im Ansatz. Der Senat kann zwischen der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht und einer aus Vertrag generierten Pflicht im Blick auf die Wiederholungsgefahr keinen Unterschied erkennen, da sich in beiden Fällen der (Unterlassungs-)Schuldner rechtsuntreu verhalten hat.
134 
6. Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen und das Begehren des Klägers endgültig befriedigen, in der Sache würde eine Leistungsverfügung ergehen.
135 
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die vom Kläger begehrte Unterlassung einer (erneuten) Löschung im Ergebnis auch bedeutet, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Beitrag im Netz zu belassen. Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Unterlassungsverpflichtung als mittelbare Verpflichtung auch zu positivem Tun verpflichten kann (Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn. 8; Spätgens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 63 Rn. 10, 11), jedoch in der Zielsetzung zu differenzieren ist, ob ein Tun verboten werden soll (Unterlassung) oder ein Tun geboten werden soll (z.B. Beseitigung; vergleiche Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn. 10; Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2). Mit einer Unterlassungsverpflichtung kann danach auch ein bestimmter Erfolg mit verfolgt werden, weil er die notwendige Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung ist. Insoweit entscheidet der Gläubiger, welchen Anspruch er geltend macht (Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn. 11). Für (presserechtliche) Unterlassungsansprüche wird insoweit zutreffend angenommen, dass diese auch im Eilverfahren verfolgt werden können (z.B. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 5 Rn. 107).
136 
Der Kläger konnte hier nur eine Unterlassung der (erneuten) Löschung beantragen, da durch die Wiederaufnahme des Beitrags ein gegebenenfalls davor bestehender Störungszustand beseitigt war, also keine Beseitigung mehr erfolgen konnte.
137 
Soweit die Beklagte geltend macht, es liege eine unzulässige Leistungsverfügung vor, trifft dieses nicht zu. Die Beklagte wird nicht zu positivem Tun bzw. einer Erfüllungshandlung verurteilt, sondern hat es – nach vorherigem unzulässigen Löschen – zu unterlassen, erneut zu löschen. Insoweit ist es eine unvermeidliche Folge der Unterlassungsverpflichtung, dass die Beklagte hier zu einer (im einstweiligen Verfügungsverfahren) nur vorläufigen (§§ 936, 926 ZPO) Erfüllung ihrer Leistungspflichten angehalten wird. Ein Unterlassungsanspruch kann nur dadurch gesichert werden, dass sogleich ein entsprechendes Verbot erlassen wird. Werden die zu unterbindenden Handlungen nämlich erst einmal begangen (hier wäre dies die nochmalige Löschung), ist der Unterlassungsanspruch für die betreffende Zeit endgültig vereitelt (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 63; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rn. 1950).
138 
Jedenfalls begründet die zweimalige Löschung eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer Unterlassungsverfügung, weil der Kläger angesichts dieser mehrfachen Löschungen und des auch im Verfahren jedenfalls zunächst und zumindest zeitweise aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunkts der Beklagten, sie sei zur Löschung berechtigt gewesen, sich wirksam nur mit einem (Unterlassungs-) Titel gegen (weitere) Vertragsverletzungen zur Wehr setzen kann.
139 
7. Auf eine – allerdings zweifelhafte - Verletzung von Mitgliedschaftsrechten als sonstige Rechte (§§ 1004, 823 BGB analog), wie sie der Kläger noch weiter zur Begründung seines Verfügungsanspruchs anführt, kommt es danach nicht (mehr) an.
140 
8. Sämtliche aus Sicht des Senats entscheidungstragenden und von der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht im angefochtenen Urteile abweichenden Gesichtspunkte wurden mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert.
III.
141 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht veranlasst, zudem wird dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig (MüKo/Götz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 704 Rn. 15). Eine Revision ist nicht möglich (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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