Urteil vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 792/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Mühlhausen, 12. September 2024, 6 O 890/19

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12.09.2024, Az. 6 O 890/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall geltend, die er als Beifahrer erlitten hat.

2

Der Kläger befand sich am … als Beifahrer auf der Rückfahrt von einer ärztlichen Untersuchung in B B. Das Fahrzeug wurde von der Lebensgefährtin des Klägers, der Zeugin M geführt. Halter des Fahrzeugs Ford E, amtliches Kennzeichen …-…, war die Fa. A GmbH, deren Mitarbeiterin die Zeugin M war.

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Während der Fahrt auf der B… löste sich zwischen D. und K. das linke Hinterrad vom Fahrzeug ab. Die Zeugin M. verlor daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit einem entgegenkommenden Ford T. Der Beklagte hatte am … einen Wechsel aller Räder durchgeführt. Nachdem der Kläger nach dem Räderwechsel mit dem Fahrzeug etwa 50 km zurückgelegt hatte, ließ er die Befestigungen der Räder durch den Beklagten nachziehen.

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Der Kläger erlitt durch den Unfall schwere körperliche Verletzungen, unter anderem eine offene distale Fermurtrümmerfraktur und eine geschlossene Tibiakopftrümmerfraktur, wobei das Ausmaß der Verletzungsfolgen sowie die vom Kläger hierdurch erlittenen Beeinträchtigungen zwischen den Parteien streitig sind.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 18.05.2016 ist der Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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Der Kläger erhielt von der Z…., Niederlassung für Deutschland (im Weiteren als Z Versicherung bezeichnet), der Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalterin A GmbH, einen Abfindungsbetrag von 190.000 EUR und von der R.-versicherung, der Haftpflichtversicherung des Beklagten, einen Betrag in Höhe von 85.000,00 EUR.

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Zwischen der Z. Versicherung und dem Kläger wurde am 18.05.2016 eine als „Vergleichs- und Abfindungserklärung“ überschriebene Vereinbarung getroffen, in der es unter anderem hieß:

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„Ich erkläre mich gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 190.000,00 € abzüglich 25.000,00 € Vorschuss zuzüglich Anwaltsgebühr 3,5 auf einen Streitwert von 190.000,00 EUR aus dem Schadensfall vom .............. wegen aller bisherigen und zukünftigen Schadensersatzansprüche gegen

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1. die Z., Niederlassung für Deutschland,

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2. den bei der Z., Niederlassung für Deutschland versicherten Personenkreis,

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3. sonstige Ersatzpflichtige, soweit diese Ausgleichsansprüche gegen 1. oder 2. geltend machen oder deren Ausgleichs- und Regressansprüche beeinträchtigen können,

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4. soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen werden

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für vollständig und endgültig abgefunden.“

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Der Kläger hat behauptet, dass der Unfall allein auf einen fehlerhaft durch den Beklagten durchgeführten Räderwechsel am … zurückzuführen sei, bei dem dieser das linke Hinterrad nicht fest genug angezogen habe. Entgegen der Vorgabe, dass die Anzugsfestigkeit 135 NM betragen müsse, sei das Rad nur mit 128 bis 130 NM angezogen worden.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die gegenüber der Z Versicherung abgegebene „Vergleichs- und Abfindungserklärung“ einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen stehe, da eine Mithaftung der Z Versicherung oder des bei ihr versicherten Personenkreises neben dem Beklagten nicht in Betracht komme. Die Fahrerin des bei der Z Versicherung versicherten Fahrzeugs habe den Unfall nicht zu vertreten und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter dem Verschulden des Beklagten vollumfänglich zurück.

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Der Kläger hat einen materiellen Schaden in Höhe von 207.719,36 EUR, insbesondere in Form von Erwerbsminderung und Kosten für die Anschaffung eines rollstuhlgerechten Gebrauchtfahrzeugs, in Höhe von weiteren 53.170,44 EUR für den Umbau der von ihm bewohnten Wohnung, in Höhe von 16.051,72 EUR für den Umbau eines Motorrads zu einem Gespannfahrzeug mit Beiwagen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 130.000 EUR unter Anrechnung bereits gezahlter 85.000 EUR geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden, die dem Kläger aus dem Unfallereignis entstanden

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sind oder noch entstehen werden sowie der Ersatzpflicht betreffend einen weitergehenden immateriellen Schaden, der auf mindestens 30.000 EUR zu veranschlagen sei, begehrt.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 207.719,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen abzurechnenden Vorschuss über die Umbaukosten für die behindertengerechte Ausstattung das Wohngrundstück A B in W über anzurechnende 33.000,00 € hinaus in Höhe weiterer 53.170,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig zu zahlen;

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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen abzurechnenden Vorschuss auf die Umbaukosten der H D des Klägers zu einem Gespann mit Beiwagen in Höhe von netto 16 051,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eingetretenen oder absehbaren immateriellen Schäden ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 130.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich vorgerichtlich bereits gezahlter 85.000,00 € zu zahlen;

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5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weitergehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auf dem Unfallereignis vom … entstanden ist oder noch entsteht, insbesondere

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a. die für die Ausführung von Umbaumaßnahmen am Wohngrundstück des Klägers A B…. in W. anfallende Umsatzsteuer,

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b. die für die Ausführung von Umbaumaßnahmen an der H. D. des Klägers anfallende Umsatzsteuer und

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c. den Minderbetrag der gesetzlichen Altersrente, der sich daraus ergibt, dass der Kläger unfallbedingt nach dem … seine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nicht mehr erhöhen kann;

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6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weitergehenden immateriellen Schadensersatz aus derzeit nicht abtretbaren Unfallfolgen (Sekundärschäden) zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom … noch entsteht, was auch ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens in Höhe weiterer 30.000,00 € umfasst.

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Mit Schriftsatz vom 16.06.2024 hat der Kläger angekündigt, die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und zu 3. zu erweitern und beantragt

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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen abzurechnenden Vorschuss über die Umbaukosten für die behindertengerechte Ausstattung das Wohngrundstück A. B..... in W. über anzurechnende 33.000,00 € hinaus in Höhe von weiteren netto 98.961,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen abzurechnenden Vorschuss auf die Umbaukosten der HD des Klägers zu einem Gespann mit Beiwagen in Höhe von netto 23.274,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

33

Er hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der „Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung“ des Klägers mit der Z Versicherung nicht in Anspruch genommen werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fahrerin des Unfallfahrzeugs oder die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs konkret in Anspruch genommen werden könnten, was jedoch schon aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Fall sei. Vielmehr sei der Anspruchsausschluss gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung schon gegeben, wenn eine Mithaftung der Z Versicherung oder des bei ihr versicherten Personenkreis denkbar sei.

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Der Beklagte hat behauptet, dass er das Ablösen des linken Hinterrades des Fahrzeugs nicht verursacht bzw. verschuldet habe. Er habe das Rad ordnungsgemäß fest angezogen. Selbst wenn er das Rad nur mit 128 bis 130 NM angezogen habe, könne dies angesichts der geringen Abweichung von der vorgegebenen Anzugsstärke von 135 NM nicht ursächlich für die Ablösung des Rades gewesen sein. Vielmehr komme in Betracht, dass sich das Rad aufgrund von Vandalismus am Fahrzeug gelöst habe.

35

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört, die Zeugin M vernommen, ein Sachverständigengutachten des Gutachters G. eingeholt und den Sachverständigen ergänzend zu seinem Gutachten angehört.

36

Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht mit einem als Grundurteil überschriebenen Erkenntnis vom 12.09.2024, welches dem Beklagten am 23.09.2024 zugestellt wurde, festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach materielle und immaterielle Ansprüche auf Ersatz der Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls am … gegen den Beklagten zustehen und weiterhin festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger auch alle über die geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom …. entstehen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Ansprüche auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom … zustehen, da der Beklagte eine werkvertragliche Pflichtverletzung bei dem Räderwechsel an dem Fahrzeug Ford E. begangen habe. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer überzeugt, dass der Beklagte das linke Hinterrad am … nicht ordnungsgemäß montiert habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen G. in dessen schriftlichen Gutachten sowie seiner mündlichen Anhörung. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass eine andere Ursache als ein ungenügendes Anziehen des Rades unfallursächlich gewesen sei. Eine weitere Beweiserhebung über die genaue Anzugsfestigkeit der Radbolzen am linken Hinterrad sei nicht erforderlich. Die Kammer habe auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund des Unfalls schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe. Ein Mitverschulden auf Klägerseite, insbesondere ein Fehlverhalten der Zeugin M in Form eines Fahrfehlers oder dem Ignorieren von Anzeichen für ein drohendes Ablösen des Rades habe die Beklagte nicht beweisen können. Die Vereinbarung des Klägers mit der Z Versicherung in Ziffer 3 sei dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Anspruch die Ausgleichs- und Regressansprüche der Versicherung oder der versicherten Fahrerin gegen den Beklagten schmälern würden, was im Falle des Mitverschuldens der Fahrerin der Fall gewesen wäre. Ein solches stehe aber gerade nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.

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Der Feststellungsantrag im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden sei ebenfalls begründet, da nach den vorliegenden ärztlichen Dokumenten die Entstehung zukünftiger Schäden dem Grunde nach nicht ausgeschlossen sei.

38

Die Anträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.06.2024 hat das Landgericht im Tatbestand des Urteils nicht berücksichtigt und ist auch in den Entscheidungsgründen nicht auf die angekündigte Klageerweiterung eingegangen.

39

Das Verfahren vor dem Landgericht ist zunächst vom zuständigen Einzelrichter geführt worden. Ab der Verfügung vom 13.02.2024 (Terminsverfügung) ist die Sache sodann von der Kammer in vollzähliger Besetzung weiter behandelt worden.

40

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 17.10.2024 Berufung eingelegt, die er am 07.11.2024 begründet hat und mit der seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt; hilfsweise strebt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht an.

41

Der Beklagte meint, das Urteil sei in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen. Da das Landgericht mit dem Urteil nicht nur dem Grunde nach über die Zahlungsanträge (Anträge zu 1. bis 4.) entschieden habe, sondern auch teilweise über die Feststellungsanträge, handele es sich der Sache nach nicht nur um ein Grundurteil, sondern auch um ein Teilendurteil. Da das Landgericht die Feststellungsanträge nicht vollständig, insbesondere denjenigen betreffend die Ersatzpflicht weiterer bereits entstandener Schäden beschieden habe - auch nicht im Sinne einer Klageabweisung - handele es sich um ein unzulässiges Teilurteil, da hinsichtlich des noch nicht verbeschiedenen Teils des Feststellungsantrags die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Hinblick auf das Teilurteil bestehe. Aus dem Urteil gehe im Übrigen nicht hervor, dass der Rechtsstreit hinsichtlich aller Fragen, die zum Anspruchsgrund betreffend die Zahlungsanträge gehören, bereits geklärt sei. So seien auf die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Ansprüche unstreitig bereits Zahlungen in Höhe von 275.000,00 EUR erfolgt. Ob darüber hinaus noch Ansprüche in Betracht kommen, gehe aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht hervor.

42

Die Entscheidung sei aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das linke Hinterrad vom Beklagten nicht fest genug angezogen worden sei. Insbesondere könne eine solche Schlussfolgerung nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 23.05.2023 gezogen werden, da diese Frage nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 03.11.2022 gewesen sei. Das Gutachten sei nur zu der Behauptung des Beklagten, dass das sich anbahnende Ablösen des Rads durch die Insassen des Fahrzeugs hätte erkannt werden können, eingeholt worden. Die Ursache des Lösens des linken Hinterrades am Unfallfahrzeug sei hingegen nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme gewesen.

Der vom Landgericht konstatierte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Radwechsel und dem Unfall rechtfertige keinen Schluss auf ein verursachendes Verschulden des Beklagten. Das Landgericht habe das Vorbringen des Beklagten, wonach als Ursache für das Ablösen des Rades auch Vandalismus in Betracht komme, zu Unrecht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgetan.

43

Zudem habe das Landgericht den Einwand des Beklagten, dass Ansprüche gegen ihn bereits aufgrund der „Vergleichs- und Abfindungserklärung“ des Klägers gegenüber der Z Versicherung nicht in Betracht kommen, nicht hinreichend gewürdigt. Nach dieser Vereinbarung genüge bereits die Möglichkeit einer Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber der Z oder ihren Versicherten bzw. die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eigener Ausgleichs- oder Regressansprüche der Z oder ihrer Versicherten, um die Abfindungswirkung auf diese weiteren Ersatzpflichtigen auszudehnen. Es müsse nicht tatsächlich ein Ausgleichsanspruch oder dessen Beeinträchtigung bestehen. Nur hierdurch werde der Zweck der Vereinbarung, nämlich jede Möglichkeit auszuschließen, dass die Z Versicherung von Belastungen durch die Möglichkeit des Rückgriffs durch andere Ersatzpflichtige frei bleibt, erfüllt. Dass die Vereinbarung Erfüllungswirkung für sämtliche Gesamtschuldner entfalten sollte, sei im Übrigen auch Ausdruck der gesetzlichen Regelung des § 422 BGB. Im Übrigen würde in einem Gesamtschuldverhältnis zwischen Z Versicherung und dem Beklagten letzterer im Innenverhältnis auch keinesfalls alleine haften, da die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht hinter einem unterstellten fehlerhaften Verhalten des Beklagten zurücktrete.

44

Das Urteil beschäftige sich mit dem Einwand eines Mitverschuldens des Klägers oder der Zeugin M am Unfallgeschehen, den der Beklagte im Laufe des Verfahrens gar nicht erhoben habe. Zudem seien die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar, zumal das Sachverständigengutachten nicht ergeben habe, dass keine Wahrnehmbarkeit im Hinblick auf das sich ablösende Hinterrad bestand.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Grundurteils vom 12.09.2024 die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und weitergehenden Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.

47

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 12.09.2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

50

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit dem Grunde nach entscheidungsreif gewesen sei. Ausweislich des Hinweises vom 17.06.2021 habe das Landgericht den Einwand des Beklagten, dass durch die bereits geleisteten Zahlungen Erfüllung eingetreten sei, berücksichtigt. Das Landgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass der Beklagte beim Räderwechsel am …. das linke Hinterrad nicht ordnungsgemäß montiert habe und dieses für den Unfall ursächlich war. Dies ergebe sich sowohl aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen G als auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der D. vom… , welches die Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten gewesen sei, die dieser auch nicht angegriffen habe. Der Sachverständige G habe sich auch auf das D-Gutachten bezogen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, dass er sich im Verfahren nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder der Zeugin M berufen habe, verwundere angesichts des erstinstanzlichen Vortrags des Beklagten, etwa im Schriftsatz vom 22.11.2022, wo ausdrücklich auf die Erkennbarkeit der sich anbahnenden Ablösung des Hinterrades hingewiesen worden sei.

II.

51

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Berufung war das erstinstanzliche Grundurteil durch Endurteil dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

52

Die erstinstanzliche Entscheidung ist von den gesetzlich für die Entscheidung zuständigen Richtern getroffen worden. Zwar war die Sache zunächst von der gemäß § 348 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichterin bearbeitet worden und sodann ist in der Folge die weitere Verfahrensführung durch die Kammer in Vollbesetzung erfolgt, ohne dass ein entsprechender Beschluss gemäß § 348 Abs. 3 ZPO ergangen ist. Aus der Verfahrensakte i.V.m. den Angaben in der aktuellen Ausgabe des „Handbuchs der Justiz“ ergibt sich jedoch, dass sich der Wechsel der Zuständigkeit dadurch ergab, dass nach Dezernatswechsel (Abordnung der bisher zuständigen Einzelrichterin an das Thüringer Oberlandesgericht) die Zuständigkeit für die Sache in das Dezernat einer Proberichterin gefallen ist, die noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrgenommen hatte, so dass die Zuständigkeit der Einzelrichterin gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfallen war. Diesen Rückschluss konnte der Senat deshalb ziehen, weil sich aus der aktuellen Ausgabe des „Handbuchs der Justiz“ ergibt, dass die Ernennung der neuen Berichterstatterin zur Richterin auf Probe zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung noch nicht ein Jahr zurücklag. Der Übergang der Zuständigkeit auf die Kammer erfolgte dabei von Gesetzes wegen (Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 348 Rn. 6a), so dass der gemäß § 348 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffende Übertragungsbeschluss in diesem Falle nur deklaratorische Bedeutung gehabt hätte.

53

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an mehreren Verfahrensfehlern.

54

Zum einen hat das Landgericht nicht über die mit Schriftsatz vom 16.06.2024 erweiterten Klageanträge zu 2. und zu 3. entschieden. Zwar hat das Landgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 18.06.2024 diesen Schriftsatz zur Kenntnis genommen und die zutreffende Einschätzung mitgeteilt, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt. Nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht die Klageerweiterung jedoch nicht mehr berücksichtigt. Vielmehr sind im Tatbestand des Urteils die ursprünglichen Klageanträge zu 2. und zu 3. dargestellt worden. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich keinerlei Hinweis, dass das Landgericht (auch) über die erweiterten Klageanträge entscheiden wollte. Der Verfahrensfehler wirkt sich jedoch im Berufungsverfahren nicht aus. Der Kläger hätte die unterbliebene Berücksichtigung seiner Klageerweiterungsanträge im Wege der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 Abs. 1 ZPO und eines Antrags auf Urteilsergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO geltend machen müssen. Beides ist innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils nicht geschehen. Dies führt nach der einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 321 Rn. 12) dazu, dass die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs entfallen ist. Über die erweiterten Klageanträge war daher im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, zumal der Kläger die Klage in der zweiten Instanz nicht (erneut) erweitert hat.

55

Zum anderen moniert der Beklagte zu Recht, dass das Landgericht mit dem Urteil vom 12.09.2024 ein prozessual unzulässiges Teilurteil gemäß § 301 ZPO erlassen hat. Zwar ist das Urteil lediglich als Grundurteil überschrieben und es ergibt sich aus dem Urteilstext auch nicht explizit, dass das Landgericht mit seiner Entscheidung auch im Wege eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO entscheiden wollte. Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich jedoch entgegen der Überschrift über der Entscheidung nicht ausschließlich um ein Grundurteil nach § 304 ZPO, wovon im Übrigen auch beide Parteien ausgehen. Das Landgericht hat nämlich auch über einen Teil der Feststellungsanträge (Anträge Ziffern 5. und 6.) entschieden und nicht nur über die bezifferten Anträge 1. bis 4. Gegenstand eines Grundurteils, welches ein Zwischenurteil darstellt, kann aber nur ein bezifferter Anspruch sein (Zöller-Feskorn, 35. Aufl., § 304 Rn. 3 m.w.N.). Da es sich bei der (Teil-)Entscheidung über die Feststellungsanträge um ein Endurteil handelt, handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Sache nach um ein Grund- und Teilendurteil. Allein der Umstand, dass dies im Urteil nicht so ausgedrückt wird, macht es noch nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verbindung von Teil- und Grundurteil möglich. Hier liegt aber kein Fall des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, da es nicht um eine Teilentscheidung betreffend eines bezifferten Anspruchs geht, sondern neben dem Grundurteil um eine Entscheidung über andere Anträge.

56

Ein Teilurteil setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird (Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rn. 12 m. zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Es muss also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein. Eine solche Gefahr besteht insbesondere dann, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (Zöller-Feskorn a.a.O.).

57

Dies ist hier jedoch der Fall, da das Landgericht nicht vollumfänglich über die Feststellungsanträge zu 5. und 6. entschieden hat. Das Landgericht hat in Ziffer 2. des Urteilstenors nämlich nur festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger auch alle über die geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus dem Unfallereignis vom …  entstehen werden. Der Kläger hat aber im Antrag zu 5. darüber hinaus beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfallereignis vom … bereits entstanden ist. Das Landgericht hat also nur über Teile des Klageantrags zu 5. sowie vollständig über den Klageantrag zu 6. entschieden, da die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden vom Wortlaut her sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst. Bezüglich der Feststellung weitergehender materieller Schäden, die dem Kläger schon entstanden sind (Antrag 5., 1. Alt.) ist hingegen keine Entscheidung getroffen worden, insbesondere auch nicht im Sinne einer Klageabweisung.

58

Damit ist die Entscheidung über den Feststellungsantrag Ziffer 5., 1. Alt. noch beim Landgericht anhängig. Es besteht aber durchaus die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da sich für den in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Streitgegenstandes dieselben Rechtsfragen stellen wie bezüglich des bereits entschiedenen Teils des Streitgegenstandes, nämlich insbesondere die Frage, ob der Beklagte dem Grunde nach überhaupt für die Schäden aus dem Unfallereignis vom … haftet. Somit handelt es sich wie vom Beklagten gerügt um ein prozessual unzulässiges Teilurteil.

59

Von einer gemäß § 538 Abs. 2 ZPO auch ohne Antrag einer Partei möglichen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - einen solchen Antrag hat der Beklagte jedoch hilfsweise gestellt - hat der Senat abgesehen, da der Rechtsstreit insgesamt und zwar im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif ist. Zwar ist eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Entscheidung über den dort noch anhängigen Teil des Streitgegenstandes die Regel. Das Berufungsgericht kann jedoch auch zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und dann gemäß § 538 Abs. 1 ZPO einheitlich entscheiden (BGH, Urteil vom 19.11.1959, Az.: VII ZR 53/59, juris; Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 55). Dies erscheint im vorliegenden Fall geboten, da die Entscheidung über den gesamten derzeit in erster und zweiter Instanz anhängigen Streitgegenstand ohne Beweisaufnahme getroffen werden kann.

60

Dem Kläger stehen aus dem Unfallereignis vom … Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten über die Beträge hinaus, die er bislang von der Haftpflichtversicherung des Beklagten sowie der Haftpflichtversicherung der Halterin des bei dem Unfall beteiligten Fahrzeugs, der Z Versicherung, erhalten hat, nicht zu. Dies ergibt sich aus der vom Kläger mit der Z Versicherung abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung. Gemäß deren Ziffer 3 hat der Kläger gegen die Zahlung der vereinbarten Abfindungssumme wegen aller bisherigen und zukünftigen Schadensersatzansprüchen gegen „sonstige Ersatzpflichtige, soweit diese Ausgleichsansprüche gegen die Z Versicherung oder den bei ihr versicherten Personenkreis geltend machen oder deren Ausgleichs- und Regressansprüche beeinträchtigen können“, verzichtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung keineswegs, dass der Anspruchsverzicht gegen die in Ziffer 3. genannten Ersatzpflichtigen nur dann gelten soll, wenn diesen tatsächlich (Ausgleichs-)Ansprüche gegen die Z Versicherung oder die bei ihr Versicherten zustehen. Die Verwendung des Wortes „soweit“ statt des Begriffs „wenn“ lässt einen Rückschluss auf diese Auslegung nach Auffassung des Senats nicht zu. In der Vereinbarung heißt es zudem nicht, dass der Anspruchsverzicht greift, wenn Ausgleichsansprüche tatsächlich bestehen, sondern dann, wenn sie „geltend gemacht werden können“. Dies impliziert nach Auffassung des Senats, dass damit nicht nur eine berechtigte Geltendmachung von Ansprüchen gemeint ist, sondern, dass eine solche Geltendmachung überhaupt in Betracht kommt, was immer dann der Fall ist, wenn ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Ersatzpflichtigen besteht.

61

Hinzu kommt, dass bei einer Auslegung von Willenserklärungen neben deren Wortlaut vor allem der Zweck des Geschäfts sowie die Interessenlage der an ihm beteiligten Parteien von erheblicher Bedeutung sind (Erman-Arnold, BGB, 17. Aufl., § 133 Rn. 26 und 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Entsprechende Erwägungen hat das Landgericht nicht angestellt. Eine am Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie der Interessen der an ihr beteiligten Parteien orientierte Auslegung ergibt, dass es für den in Ziffer 3. vereinbarten Anspruchsverzicht nicht darauf ankommen kann, ob der in Anspruch genommene sonstige Ersatzpflichtige tatsächlich Ausgleichsansprüche gegen die Z Versicherung oder den bei ihr versicherten Personenkreis hat. Die Z Versicherung hat die in Ziffer 3. geregelte Erstreckung des Anspruchsverzichts gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen ersichtlich aus dem Grund in die Vereinbarung aufnehmen lassen, um sicherzustellen, dass sie über die von ihr an den Kläger gezahlte Abfindungssumme von 190.000 EUR aus dem Unfallereignis nicht durch weitere Verpflichtungen aus einem möglichen Gesamtschuldnerverhältnis zwischen mehreren Ersatzpflichtigen in Anspruch genommen werden kann. Diesem Zweck wäre dann, wenn ein Anspruchsverzicht des Klägers gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen nur dann greift, wenn diesen Ausgleichsansprüche gegen die Z Versicherung oder den bei ihr versicherten Personenkreis tatsächlich zustehen, nur unzureichend gedient. Es stellt sich nämlich insbesondere die Frage, durch wen eine verbindliche Feststellung, ob Regressansprüche der sonstigen Ersatzpflichten tatsächlich bestehen, erfolgen sollte. Selbst wenn im vorliegenden Verfahren festgestellt werden sollte, - was durch das erstinstanzliche Gericht bisher nur in Bezug auf eine Verschuldenshaftung der Fahrerin des versicherten Unfallfahrzeugs erfolgt ist - dass eine Ausgleichspflicht der Z Versicherung oder von bei ihr versicherten Personen nicht besteht, wäre der sonstige Ersatzpflichtige, hier der Beklagte, nicht daran gehindert, Ausgleichsansprüche gegen die Z Versicherung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Würde der Beklagte vorliegend zu Schadensersatzleistungen verurteilt, wäre somit keineswegs gewährleistet, dass die Z Versicherung über eine Verpflichtung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleiches nicht doch Zahlungen erbringen müsste, die über die an den Kläger geleistete Abfindungssumme hinausgeht. Die Auslegung der Vereinbarung ergibt somit, dass Ansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige bereits dann ausgeschlossen sind, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass diese die Z Versicherung oder den bei ihr versicherten Personenkreis im Wege des Regresses in Anspruch nehmen können. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Sollte der Beklagte zu Schadensersatz verurteilt werden, bestünde die nicht fernliegende Möglichkeit, dass dieser bei der Haftpflichtversicherung des versicherten Unfallfahrzeugs oder dessen Fahrerin zumindest teilweise einen Ausgleich des von ihm an den Kläger zu leistenden Schadensersatz verlangen könnte.

62

Mit der Zahlung des Betrages von 190.000 EUR durch die Haftpflichtversicherung des Halters des Unfallfahrzeugs, die nach Auffassung des Klägers von Rechts wegen gar nicht ausgleichspflichtig gewesen wäre, sind somit Ansprüche gegen sonstige Ersatzpflichtige im Sinne der Ziffer 3. der Abfindungsvereinbarung und mithin auch gegen den Beklagten ausgeschlossen.

63

Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben, so dass das erstinstanzliche Urteil im Wege eines Endurteils durch das Berufungsgericht entsprechend abzuändern war.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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