Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 A 7/25 EK

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die bisher mangels ordnungsgemäßer Vertretung (§ 67 Abs. 4 VwGO) nicht wirksam erhobene Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG hat keinen Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.

2

Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121.98 – juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 24. April 2025 – 5 E 95/25 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2023 – OVG 3 M 20/23 – juris Rn. 2). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27; Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 – juris Rn. 4).

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Daran gemessen steht dem Erfolg einer durch den Prozessbevollmächtigten zu erhebenden wirksamen Klage entgegen, dass die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt werden kann. Die versäumte Klagefrist ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung des Entschädigungsklageverfahrens gestellt und der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

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1. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, ist spätestens am 28. Juni 2024 verstrichen.

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Die Entschädigungsklage bezieht sich hier auf das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2023 – abgeschlossene Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ein solches isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren, das einem Klageverfahren vorangeht, stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG dar (vgl. BSG, Urteile vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 3/16 R – juris Rn. 28 und vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R – juris Rn. 16 ff., 22; BFH, Urteile vom 20. März 2019 – X K 4/18 – juris Rn. 30 f. und vom 14. April 2021 – X K 3/20 – juris Rn. 25). Gegen den dieses Verfahren abschließenden stattgebenden Beschluss war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Beschwerde der Staatskasse statthaft. Die Beschwerde hätte, weil der Beschluss der Bezirksrevisorin nicht bekannt gegeben worden ist, innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO erhoben werden müssen. Die Frist wurde mangels Verkündung durch die Übermittlung des Beschlusses an die Geschäftsstelle in Gang gesetzt, § 127 Abs. 3 Satz 5 ZPO. Da der Beschluss spätestens am 26. September 2023 – dem Tag, an dem er an die Beteiligten versandt wurde – an die Geschäftsstelle übermittelt worden sein muss, endete die Frist spätestens am 27. Dezember 2023 (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO). Das Ausgangsverfahren war deshalb spätestens mit Ablauf des 27. Dezember 2023 rechtskräftig abgeschlossen.

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Der Kläger hat bisher nicht wirksam Klage erhoben. Die mit dem Prozesskostenhilfeantrag für die Entschädigungsklage am 26. März 2024 eingereichte Klageschrift war von ihm als Klageentwurf bezeichnet. Zudem fehlt es, ebenso wie bei der am 5. Februar 2025 eingereichten Klage, für eine wirksame Klageerhebung an einer Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Dass der Kläger vor Ablauf der Klagefrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, genügt allein nicht, denn nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage innerhalb der Frist erhoben werden.

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2. Die Klage kann durch einen beigeordneten, nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nicht mehr zulässig erhoben werden. Die versäumte Klagefrist ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung des Entschädigungsklageverfahrens gestellt und der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

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a) Die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann einem Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht entgegengehalten werden, wenn er innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt und nach der von ihm nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich Klage erhebt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 23 ff.) oder alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 17 ff.; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2023 – 4 P 10/23 EK – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Februar 2022 – 13 FEK 317/21 – juris Rn. 34; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2021 – 98 F 20.1723 – juris Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 116/14 – juris Rn. 45; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 6 S 2231/14 – juris Rn. 5).

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Dies ergibt sich aus Verfassungsrecht, denn Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 23; Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 1 BvR 2006/24 – juris Rn. 10). Ein Beteiligter, der sich berechtigt für bedürftig halten darf, kann deshalb nicht allgemein darauf verwiesen werden, bereits innerhalb der Ausschlussfrist eine Entschädigungsklage durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, den er vorfinanzieren müsste, erheben zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 24). Vielmehr muss die Verzögerung durch ein erforderliches Prozesskostenhilfeverfahren berücksichtigt werden, so dass unbemittelte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

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Allerdings scheidet eine Wiedereinsetzung (vgl. für den Verwaltungsprozess § 60 VwGO, für den Zivilprozess § 233 ZPO) in die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG aus, weil es sich nach ganz herrschender höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, um eine nicht wiedereinsetzungsfähige Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2/22 – juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 – B 10 ÜG 3/23 R – juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2023 – 4 P 10/23 EK – juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Februar 2022 – 13 FEK 317/21 – juris Rn. 22; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2021 – 98 F 20.1723 – juris Rn. 17).

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Anstelle der nicht möglichen Wiedereinsetzung greift die Rechtsprechung insoweit auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurück (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 2 DE 240/22 – juris Rn. 39) oder geht davon aus, dass die unbemittelte Partei die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bei Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und nach der Entscheidung hierüber alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 17).

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Soweit vereinzelt ergänzend auf den Rechtsgedanken des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verwiesen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2023 – 4 P 10/23 EK – juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2021 – 98 F 20.1723 – juris Rn. 17), ist dem mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundessozialgericht nicht zu folgen, denn für eine direkte oder analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist bei der Anwendung des für alle Gerichtsbarkeiten gleichermaßen geltenden § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG kein Raum. Die Versäumung einer Ausschlussfrist stellt keinen Fall der Verjährung oder eine damit vergleichbare Konstellation dar. Zudem würde eine Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB und damit auch des Absatzes 2 der Vorschrift die Ausschlussfrist und die Überlegungszeit für unbemittelte Beteiligte nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB um bis zu sechs Monate verlängern. Dadurch wäre ein unbemittelter Beteiligter ohne sachliche Rechtfertigung erheblich bessergestellt als ein bemittelter Beteiligter, der auf eigene Kosten innerhalb der strikten Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 prozessieren muss (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 22, 25; BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 20). Unabhängig davon wären hier – selbst wenn man eine analoge Anwendbarkeit des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB für möglich hielte – die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

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b) Die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist weder nach Treu und Glauben noch nach § 173 Satz 1, § 167 ZPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG unbeachtlich, denn der Kläger hat nach der (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage nicht alles ihm Zumutbare getan, um das Verfahren hinsichtlich der erforderlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts – als Voraussetzung für die (wirksame) Erhebung der Klage – weiter zu betreiben.

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Geht man von § 167 ZPO aus und berücksichtigt man, dass eine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift nur dann eine Frist wahrt, wenn sie „demnächst“ erfolgt, so kann die Versäumung der Klagefrist infolge eines zunächst erforderlichen Prozesskostenhilfeverfahrens dann nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden, wenn der unbemittelte Beteiligte, dem die Fristwahrung obliegt, nach der (positiven oder negativen) Entscheidung über den innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige (wirksame) Klageerhebung getan hat, sondern durch ein nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen weiteren Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2025 – III ZR 96/24 – juris Rn. 16 f.). Dasselbe gilt, wenn man stattdessen auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgreift.

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Hier hätte es dem Kläger, der mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Entschädigungsklageverfahrens darum gebeten hatte, einen von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, nach der (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 16. August 2024 – OVG 3 A 5/24 EK – oblegen, dies unverzüglich nachzuholen, damit der Rechtsanwalt Klage erheben konnte. Die Benennung eines Rechtsanwalts gehört in Verfahren, die wie das vorliegende einem Vertretungserfordernis unterliegen (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), grundsätzlich ebenso zu den Pflichten der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 – juris Rn. 8). Falls es dem Kläger trotz ausreichender Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, einen Anwalt zu finden, hätte er alsbald einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden gemäß § 121 Abs. 5 ZPO stellen und seine Bemühungen glaubhaft machen müssen. Dies ist nicht geschehen.

16

Im Hinblick auf diese Obliegenheiten stellt sich hier nicht die in der Rechtsprechung in Bezug auf den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (bzw. im Zivilprozess § 234 Abs. 2 ZPO) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis bei Mittellosigkeit und einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren erst weggefallen ist, wenn der mittellosen Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern auch ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 14.23 – juris Rn. 13). Denn abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG – wie ausgeführt – nach einhelliger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht kommt, geht es hier nicht darum, ob der Kläger allein schon durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in die Lage versetzt wurde, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung zu beauftragen (so BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 – juris Rn. 5 und vom 4. April 2014 – 5 B 102/13 – juris Rn. 7; anders BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 – VIII ZB 1/21 – juris Rn. 15, vom 9. Juli 2020 – V ZR 30/20 – juris Rn. 5, vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – juris Rn. 5 und vom 16. Januar 2014 – XII ZB 571/12 – juris Rn. 11), sondern allein darum, dass es ihm oblag, zeitnah einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu benennen oder einen Antrag nach § 121 Abs. 5 VwGO zu stellen. Daran war er jedenfalls durch die bisher – mangels Benennung eines Anwalts entgegen seiner eigenen Ankündigung – nicht erfolgte Beiordnung nicht gehindert.

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Der Kläger hat indes die rechtzeitige Benennung eines Rechtsanwalts versäumt und die bei gewissenhafter Prozessführung zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er das Verfahren nach dem ihm am 24. August 2024 zugestellten Beschluss über die (teilweise) Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr als fünf Monate nicht betrieben und auch mit der am 5. Februar 2025 eingereichten Klageschrift weiterhin weder einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt noch unter Darlegung entsprechender Bemühungen einen Antrag nach § 121 Abs. 5 ZPO gestellt hat. Erst im Oktober 2025 haben sich seine Prozessbevollmächtigten für ihn gemeldet und erklärt, für eine Beiordnung bereit zu stehen.

18

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Ansprüche aus der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 204 Abs. 2 BGB bis zu sechs Monate nach dem Beschluss erhalten blieben, greift dies schon deshalb nicht durch, weil eine direkte oder entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, wie oben ausgeführt, nicht in Betracht kommt. Sollte dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sein, hätte es die von einem gewissenhaften Rechtsschutzsuchenden zu erwartende Sorgfalt geboten, sich durch Einholung von sachkundigem Rechtsrat Gewissheit zu verschaffen. Unabhängig davon könnte sich der Kläger auch bei einer unterstellten Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht auf sie berufen. Er hat dem Senat weit über die Frist von sechs Monaten hinaus keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt genannt. Dieses Erfordernis muss ihm im Übrigen, wie seine mit dem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Bitte um Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwaltes verdeutlicht, bewusst gewesen sein.

19

Die weitere Verzögerung kann schließlich auch nicht deshalb als unverschuldet und daher unbeachtlich angesehen werden, weil der Senat den Kläger nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgefordert hat, unverzüglich einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen. Eine solche Belehrungspflicht bestand nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO, denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst nur Rechtsmittel und ordentliche Rechtsbehelfe nach der VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – OVG 9 S 20/20 – juris Rn. 3), wovon die Benennung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO nicht erfasst ist. Zudem erwartet der Gesetzgeber die Kenntnis von der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG und deren Beachtung auch von bemittelten Verfahrensbeteiligten ohne jede Belehrung, wenn sie eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer als Leistungsklage erheben möchten. Eine vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D – juris Rn. 40) und sie hinderte im Übrigen auch nicht den Ablauf der Klagefrist. Nach alledem wäre es nicht gerechtfertigt, mittellose Beteiligte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit besser zu stellen.

20

Eine Hinweispflicht ergibt sich ferner nicht aus dem Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren und der daraus folgenden Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten, die das Gericht etwa verpflichtet, einen Beteiligten, der einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der Antrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 – XII ZB 506/23 – juris Rn. 12 f. und vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – juris Rn. 16 f.; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 23. März 2021 – A 12 S 91/21 – juris Rn. 11 und vom 16. Juli 2020 – 12 S 1558/20 – juris Rn. 7). Ein insoweit vergleichbarer Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe um Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts gebeten und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst dem Senat den Namen eines zur Beiordnung bereiten Rechtsanwalts unterbreiten werde. Unabhängig davon hat der Kläger – wie ausgeführt – die ihn im Hinblick auf die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG treffende Obliegenheit, unverzüglich einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen, durch seine mehr als fünfmonatige Untätigkeit deutlich verfehlt. Sollte er sich darüber im Unklaren gewesen sein, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens er einen Rechtsanwalt hätte benennen müssen, hätte er sich sachkundig machen müssen, ggf. auch durch Rückfrage gegenüber dem Senat. Dass der Kläger sich nach der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb einer kurzen Frist mit der Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemeldet hat, konnte auch dahingehend interpretiert werden, dass er im Hinblick auf die nur zum Teil gewährte Bewilligung kein Interesse mehr an der Durchführung eines Entschädigungsklageverfahrens hatte.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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