Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 155/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das Zeugnis auf den 26. März 2004 zu datieren und das „Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung“ als ausstellende Behörde auszuweisen ist. Insoweit werden der entgegenstehende Bescheid vom 3. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 27. August 2009 geändert.

Im Übrigen werden die Berufung und die Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seines Zeugnisses über die Große Juristische Staatsprüfung nebst der beglaubigten Abschriften, der Bescheinigung über die in dieser Prüfung erzielten Einzelnoten und des Platzziffernnachweises.

2

Der Kläger bestand mit dem Ablegen der mündlichen Prüfung am 26. März 2004 die Große Juristische Staatsprüfung. Vorsitzender des Prüfungsausschusses war Herr DirLKA a. D. G. ..., der 2011 verstorben ist. Das Gemeinsame Prüfungsamt stellte dem Kläger ein auf den 26. März 2004 datiertes und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Vertreter des damaligen Präsidenten des Prüfungsamts unterzeichnetes Zeugnis über das Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,65 Punkte) aus. Außerdem erhielt der Kläger eine beglaubigte „Auszugsweise Abschrift der Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004“, die eine Auflistung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen enthielt und als Unterzeichner des Originals Herrn DirLKA a. D. G. ... erkennen ließ.

3

In der Folge wandte sich der Kläger mit Widerspruch und anschließender verwaltungsgerichtlicher Klage gegen das Prüfungsergebnis. Der Prüfungsrechtstreit endete am 25. Juli 2008 vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg mit einem Vergleich (3 Bf 352/07.Z) und führte zu einer Neubewertung mehrerer Aufsichtsarbeiten. Der Vergleich sah vor, dass nach den Neubewertungen „die Gesamtnote unter Einbeziehung der Ergebnisse dieser neuen Bewertungen und unter Beachtung von § 17 Abs. 3 LÜ neu bestimmt wird“.

4

Nachdem die Klausuren nachbewertet worden waren, teilte der Geschäftsführer des Prüfungsamts dem Kläger per E-Mail vom 20. März 2009 mit, er habe nunmehr ein Gesamtergebnis von 9,23 Punkten („vollbefriedigend“) erzielt. Es stelle sich die Frage, „ob wir auf eine Ermessensausübung nach § 17 Abs. 3 LÜ (Vergabe Zusatzpunkt), wie im Vergleich richtigerweise vorgesehen, angesichts der erreichten Note verzichten können“. Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 22. März 2009: „[M]it der ermittelten Gesamtnote 'vollbefriedigend – 9,23 Punkte' erkläre ich mich einverstanden. Auf die Herbeiführung einer Entscheidung über einen etwaigen Zusatzpunkt kann daher m. E. verzichtet werden.“ Außerdem bat der Kläger um die Übersendung von Neuausfertigungen seines Examenszeugnisses, einer Bescheinigung über die erzielten Einzelergebnisse und die erreichte Platzziffer. Dabei seien alle Unterlagen auf den Tag der mündlichen Prüfung zu datieren und von dem ursprünglichen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

5

Daraufhin teilte ihm der Geschäftsführer des Prüfungsamts per E-Mail vom 28. April 2009 mit, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei bereits aus dem Dienst ausgeschieden, sodass sich seine Unterschrift nicht mehr beibringen lasse. In diesen Fällen pflege er das Zeugnis in Vertretung der Präsidentin des Gemeinsamen Prüfungsamts zu unterschreiben. Des Weiteren ließen die verwaltungsrechtlichen Vorgaben eine Rückdatierung der Neuausfertigung nicht zu. Er biete jedoch an, ein zusätzliches Zeugnis mit der Aufschrift „Zweitausfertigung“ auszustellen, welches ohne Erklärungsbedarf vorgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 30. April 2009 erklärte der Kläger, mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden zu sein. Ein umdatiertes Zeugnis sei auch mit der Aufschrift „Zweitausfertigung“ abgewertet, da es entweder für einen äußerst sorglosen Umgang mit Originaldokumenten oder eben für eine Prüfungsanfechtung spreche. Eine Umdatierung sei auch nicht zulässig. Der Tag des Bestehens der Prüfung und der bis dahin gezeigten Leistung sei eine Tatsache, über die das erteilte Zeugnis wahrheitsgemäß Auskunft geben müsse. Durch den Widerspruch in den beiden Datumswiedergaben der Zeugnisurkunde sei das Prüfungsergebnis für jeden sofort erkennbar als nachbewertet stigmatisiert. Mit der datierten Unterschrift werde regelhaft der Tag des Bestehens der Prüfung bestätigt. Wolle man hingegen den willkürlichen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung zum Maßstab machen, so müssten Prüfungszeugnisse stets vom Tag des Bestehens abweichende Daten tragen, da es ein Allgemeinplatz sei, dass ein Prüfungszeugnis nicht noch am Abend des Prüfungstages unterschrieben werde. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit gebiete daher die Beibehaltung des Datums der ursprünglichen Urkunde, zumal sich keine Tatsache geändert habe, sondern nur die Bewertung der am Prüfungstag vorliegenden Tatsachen. Das Zeugnis sei zudem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, der auch in der Prüfungsniederschrift und damit in der Einzelnotenbescheinigung bezeichnet sei.

6

Daraufhin teilte der Geschäftsführer des Prüfungsamts dem Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2009 mit, die Frage, wie Prüfungszeugnisse im Falle einer Neubescheidung zu datieren seien, sei auf der Tagung der Präsidenten und Präsidentinnen der deutschen Prüfungsämter erörtert worden. Die Praxis aller Prüfungsämter gehe einheitlich dahin, dass selbstverständlich die Daten der Prüfung erhalten blieben, nicht aber das Datum der Ausfertigung. Dieses müsse, auch wegen des Grundsatzes der Zeugniswahrheit, das Datum der tatsächlichen Unterschriftsleistung tragen. Ausnahmen würden nur vorgenommen, wenn Schreibfehler auf dem Zeugnis innerhalb weniger Tage nach der mündlichen Prüfung korrigiert würden. Die Prüfungsämter seien auch einheitlich der Meinung, dass ein neues Zeugnis vom Präsidenten bzw. von einem seiner Vertreter zu unterzeichnen sei. Aus dem Dienst ausgeschiedene ehemalige Mitglieder der Prüfungsämter würden nicht beteiligt. Der Kläger erhalte deshalb ein von dem Geschäftsführer unterzeichnetes Zeugnis mit dem aktuellen Ausfertigungsdatum.

7

Am 12. Juni 2009 stellte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 26. März 2004 mit der Note „vollbefriedigend (9,23 Punkte)“ zu, unterzeichnet neben dem Datum 3. Juni 2009 von dem Geschäftsführer des Prüfungsamts als Vertreter der Präsidentin. Im Kopf des Zeugnisses ist das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung angegeben. Der Kläger erhielt außerdem eine mit „Zweitausfertigung“ überschriebene Ausfertigung dieses Zeugnisses. Die ihm des Weiteren übersandte „Auszugsweise Abschrift der Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004“ über die in der Prüfung erbrachten Einzelleistungen wurde ebenfalls von dem Geschäftsführer des Prüfungsamts, allerdings ohne weiteres Datum, unterzeichnet und weist im Kopf das „Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung für Hamburg“ aus. Außerdem erhielt der Kläger einen Platzziffernnachweis, der auf den 3. Juni 2009 datiert und ebenfalls von dem Geschäftsführer des Prüfungsamts unterzeichnet ist. Im Kopf dieser Bescheinigung ist als ausstellende Behörde die Präsidentin des Gemeinsamen Prüfungsamts der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig Holstein für die Zweite Staatsprüfung für Juristen angegeben.

8

Dagegen erhob der Kläger am 14. Juni 2009 unter Verweis auf seine bisherige Begründung Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Weder in der Hamburgischen Juristenausbildungsordnung noch im Hamburgischen Juristenausbildungsgesetz existiere eine Vorschrift, die vorsehe, dass ein Zeugnis oder eine Bescheinigung das Datum der letzten erbrachten Prüfungsleistung tragen müsse. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen. Erst der aufgrund der Neubewertung ergangene Prüfungsbescheid vom 3. Juni 2009 habe das Prüfungsverfahren endgültig abschließen sollen. Der alte Prüfungsbescheid vom 26. März 2004 sei durch die Einlegung des Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden und durch die Annahme des Vergleichsvorschlages des Oberverwaltungsgerichts einvernehmlich aufgehoben worden. Der neue und einzige Prüfungsbescheid habe demzufolge erst auf einen Zeitpunkt nach der Neubewertung datiert werden können. Anderenfalls würde eine Unrichtigkeit beurkundet, weil sich ein auf den Tag der Prüfung rückdatiertes Zeugnis bei objektiver Interpretation ohne Kenntnis der Prüfungsvorgeschichte nur so verstehen lasse, dass der Kläger am 26. März 2004 nicht nur die Prüfung bestanden habe, sondern dass bereits an jenem Tag von dem damaligen Prüfungsausschuss die Note „vollbefriedigend“ vergeben worden sei. Selbst wenn man von einer Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO ausgehe, scheide eine Rückdatierung aus. Denn eine Abhilfeentscheidung sei ebenfalls eine neue Sachentscheidung und könne nicht auf das Datum einer anderen, inhaltlich abweichenden Sachentscheidung rückdatiert werden. Für die Ausstellung des neuen Prüfungszeugnisses könne auch nicht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Rückdatierung von Arbeitszeugnissen herangezogen werden. Denn im vorliegenden Fall sei erst durch eine Neubewertung der Klausurinhalte eine neue Entscheidungsgrundlage geschaffen worden. Dass es sich hierbei nicht um die Wiederholung eines Prüfungsteils gehandelt habe, sondern lediglich um eine erneute Korrektur der bereits angefertigten Klausuren, ändere hieran nichts, da erst die Neukorrektur eine inhaltlich andere Gesamtbewertung ermöglicht habe. Im Übrigen lasse eine Differenz zwischen Prüfungs- und Ausstellungsdatum lediglich erkennen, dass der Kandidat die ihm nach Recht und Gesetz zustehende ordnungsgemäße Bewertung seiner Prüfungsleistung erstritten habe. Inwieweit ihm daraus ein Nachteil bei etwaigen Bewerbungen erwachsen solle, sei nicht erkennbar, zumal ihm zur Vermeidung des befürchteten Nachteils eine „Zweitausfertigung“ angeboten worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Unterschriftsleistung durch den seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschiedenen Prüfungsvorsitzenden. Im Falle einer Abänderung des Prüfungszeugnisses nach einem Prüfungsrechtsstreit unterzeichne stets der Geschäftsführer, durch den die abändernde Entscheidung ergehe.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. September 2009 hat der Kläger am 15. September 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft: Die Beklagte datiere nach ihrer Verwaltungspraxis alle Prüfungszeugnisse auf den Tag der mündlichen Prüfung. Sie habe selbst eingeräumt, dass in Prüfungsverfahren, in denen keine oder keine erfolgreiche Prüfungsanfechtung stattfinde, das Prüfungszeugnis auf den Tag des Bestehens zurückdatiert werde. Es werde bestritten, dass die Zeugnisse bei einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung stets auf den Tag der nachträglichen Entscheidung datiert würden. Insoweit könne im Übrigen angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl erfolgreicher Prüfungsanfechtungen keine Rede von einer eigenen Verwaltungspraxis sein. Die Neubewertung habe ihre Rechtsgrundlage in dem Vergleichsschluss vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 25. Juli 2008. Danach habe die Beklagte lediglich das Recht und die Pflicht, die Gesamtnote neu bestimmen zu lassen. Im Übrigen müsse es bei dem durch den zuständigen Prüfungsausschuss beurkundeten Inhalt der Originaldokumente verbleiben. Das jetzige Zeugnisdatum sei willkürlich. Es habe weder zum ursprünglichen Prüfungsverfahren noch zum Nachbewertungsverfahren einen Bezug. Es gebe kein Datum, das an die Stelle des Datums der förmlichen Verkündung des Prüfungsergebnisses treten könne. Die Nachbewertung sei kein eigenständiges und vollwertiges Prüfungsbewertungsverfahren. Es fehle an der Bildung eines Prüfungsausschusses, der Schlussberatung und der Verkündung des Gesamtergebnisses als förmlichem Abschluss. Das Nachbewertungsverfahren sei letztlich noch nicht abgeschlossen, weil bisher keine Entscheidung über die Vergabe eines Zusatzpunktes gemäß § 17 Abs. 3 LÜ getroffen worden sei. Auch habe der frühere Prüfungsvorsitzende das Prüfungszeugnis und die Einzelnotenbescheinigung, die als Auszug aus der Prüfungsniederschrift konzipiert sei, zu unterschreiben, und es sei die ursprüngliche Bezeichnung der Beklagten als ausstellende Behörde zu verwenden. Denn der Kläger habe vor dem „Gemeinsamen Prüfungsamt [...] für die Große Juristische Staatsprüfung“ seine Prüfung abgelegt. Daher müsse dieses auch auf dem Zeugnis und den weiteren Unterlagen ausgewiesen werden. Der Hilfsantrag sei eine prüfungsrechtliche Verbesserungsklage auf den die bestandskräftigen Festsetzungen überschießenden Teil des Prüfungsanspruchs, damit das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen werde. Seine Erklärung in der E-Mail vom 22. März 2009 zum Absehen von der Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ sei lediglich eine Wissens-, keine Verzichtserklärung. Dies ergebe sich aus der Wendung „daher m. E.“. Im Übrigen stehe die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht zur Disposition des Prüflings.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung mit den Maßgaben neu zu bescheiden, dass das Zeugnis sowie die Einzelnotenbescheinigung und der Platzziffernnachweis

13

1. auf den 26. März 2004 zu datieren sind,
2. die Dokumente vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben sind,
3. und einheitlich das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung als ausstellende Behörde auszuweisen ist,

14

hilfsweise,

15

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Einbeziehung einer Entscheidung über eine Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach § 17 Abs. 3 der Länderübereinkunft durch den zuständigen Prüfungsausschuss in der Besetzung vom 26. März 2004 neu zu bescheiden.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat in Ergänzung zu ihrem vorangegangenen Vortrag zur Begründung ausgeführt: Der Platzziffernnachweis sei weder unter der alten Behördenbezeichnung noch unter dem alten Datum auszustellen. Ein Rankingnachweis erfolge auf Wunsch des Kandidaten. Da sich seit der Prüfungsentscheidung die Bezeichnung des Prüfungsamtes geändert habe, hätte richtigerweise die neue Bezeichnung verwendet werden müssen. Soweit das Zeugnis dennoch das „Gemeinsame Prüfungsamt [...] für die Große Juristische Staatsprüfung“ ausweise, sei es offensichtlich unrichtig gemäß § 42 VwVfG und werde jederzeit unter Rückgabe des Zeugnisoriginals berichtigt. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Datierung auf den Prüfungstag auf die Verwaltungspraxis der Beklagten berufe, lägen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Denn bei nicht angegriffenen Prüfungsentscheidungen ergehe gerade keine spätere neue Sachentscheidung. Das Prüfungszeugnis sei auch nicht willkürlich auf den 3. Juni 2009 datiert worden. Denn der Inhalt der auszustellenden Dokumente sei zunächst noch Gegenstand eines E-Mail-Verkehrs zwischen Kläger und Beklagter gewesen, und es hätten noch Punkte im Rahmen einer jährlichen Konferenz der Prüfungsamtspräsidenten geklärt werden sollen. Anschließend sei das Zeugnis ausgefertigt worden. Eine erneute Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ sei nicht mehr zu treffen, da das Prüfungsverfahren abgeschlossen sei. Der Kläger habe in seiner E-Mail vom 22. März 2009 ausdrücklich auf eine solche Entscheidung verzichtet.

19

Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 27. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausstellung des Prüfungszeugnisses mit dem Unterschriftsdatum 26. März 2004 und der Unterschrift des damaligen Vorsitzenden der Prüfungskommission stehe dem Kläger nicht zu. Sowohl der Anspruch auf Ausstellung eines richtigen Zeugnisses als auch auf Folgenbeseitigung finde seine Grenze in der Verpflichtung der Verwaltung zu gesetzmäßigem Handeln. Das Zeugnis sei eine öffentliche Urkunde gemäß § 417 ZPO. Die Verwendung des Datums 26. März 2004 in Verbindung mit der Note „vollbefriedigend (9,23 Punkte)“ sei sachlich unrichtig, da die Erklärung, der Kläger habe die Prüfung mit dieser Note bestanden, erst nach dem 26. März 2004 abgegeben worden sei. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Datierung eines Arbeitszeugnisses sei auf diesen Fall nicht übertragbar. Das Arbeitszeugnis sei keine öffentliche Urkunde; das neue Prüfungsergebnis sei zudem nicht nachträglich als bereits objektiv vorhandene einzig richtige Bewertung ermittelt, sondern aufgrund einer neuen Bewertung mit dem entsprechenden Beurteilungsspielraum der Prüfer festgesetzt worden. Aus der Länderübereinkunft, insbesondere § 18 Abs. 3 LÜ, ergebe sich auch kein Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Prüfungsvorsitzende das Zeugnis unterschreibe. Auch ein entsprechender Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht. Denn ein solcher sei darauf gerichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor einem rechtswidrigen Eingriff bestanden habe. Die Note „vollbefriedigend (9,23 Punkte)“ sei jedoch nicht der ursprüngliche rechtmäßige Zustand, da diese Note zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistungen noch nicht objektiv festgestanden habe, sondern auf einem nachträglichen Beurteilungsakt beruhe. Der Kläger könne den Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten. Letztere könne nur eine Bindung bei gleichgelagerten Sachverhalten erzeugen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, dass regelmäßig der Prüfungsvorsitzende im Anschluss an die den letzten Prüfungsteil bildende mündliche Prüfung das Prüfungszeugnis unterschreibe, entfalte daher keine Bindungswirkung für Fälle, in denen die Prüfung angefochten und ein neues Prüfungszeugnis gegebenenfalls erst in größerem zeitlichen Abstand unterschrieben werde. Eine Praxis der Beklagten, auch in Fällen der Prüfungsanfechtung immer den Vorsitzenden der Prüfungskommission das Zeugnis unterschreiben zu lassen, sei nicht ersichtlich. Auch ein Anspruch auf eine neue Einzelnotenbescheinigung mit dem Unterschriftsdatum 26. März 2004 und der Unterschrift des damaligen Vorsitzenden der Prüfungskommission bestehe nicht. Die Ausstellung dieser Bescheinigung sei gesetzlich nicht normiert. Bei der inhaltlichen Gestaltung sei die Beklagte weitgehend frei; die Bescheinigung dürfe lediglich nicht unrichtig sein. Etwaige Vorgaben könnten sich allenfalls aus einer Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben. Hierfür habe der Kläger aber nichts dargetan. Einem Anspruch darauf, den Platzziffernnachweis auf den 26. März 2004 zu datieren, stehe bereits entgegen, dass dies unrichtig wäre. Denn der Inhalt würde dann lauten, dass aufgrund einer Einsichtnahme in die Prüfungsergebnisse der Teilnehmer des Prüfungsdurchgangs am 26. März 2004 festgestellt worden sei, dass der Kläger mit der Note „vollbefriedigend (9,23 Punkte)“ zu diesem Zeitpunkt die bezeichnete Platzziffer erreicht habe. Dies sei ersichtlich falsch. Das weitere Begehren, den Platzziffernnachweis unter der früheren Behördenbezeichnung auszustellen, greife deshalb ebenfalls nicht durch, weil der Platzziffernnachweis inhaltlich vom Zeitpunkt der Ausstellung abhängig sei und es irreführend wäre, wenn die Beklagte unter der alten Behördenbezeichnung Auskunft über die aktuelle Platzziffer geben würde. Auch für einen Anspruch auf Unterzeichnung durch den damaligen Prüfungsvorsitzenden sei nichts ersichtlich, zumal der Platzziffernnachweis die Prüfungsentscheidung zwar voraussetze, aber ansonsten nichts mit ihr zu tun habe. Der Hilfsantrag sei zwar wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten zur Sache als Klageänderung mit stillschweigender Einwilligung der Beklagten und ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 22. März 2009 auf die Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach § 17 Abs. 3 LÜ wirksam verzichtet. Dieser Verzicht habe auch in der Dispositionsbefugnis des Klägers gestanden, soweit die Anhebung der Gesamtnote betroffen sei. Die Anhebung der Note diene ausschließlich den Interessen des Klägers.

20

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 24. Oktober 2012, hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen.

21

Mit Schriftsatz vom 20. November 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger seine Berufung begründet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Anspruchsgrundlage für die mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren sei § 18 Abs. 3 LÜ i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die begehrte Korrektur diene dem Schutz des Art. 12 GG im Prüfungsrecht. Die Erteilung eines Prüfungszeugnisses, dessen Datum ein halbes Jahrzehnt nach dem Prüfungsdatum liege, lasse einen effektiven Grundrechtsschutz nach einer Fehlbeurteilung leer laufen. Durch ein solches Zeugnis sei das Prüfungsergebnis für jeden sofort erkennbar als nachbewertet stigmatisiert und im Berufsleben kaum verwertbar. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, Prüfungskandidaten, deren Prüfungsleistung zunächst fehlerhaft bewertet worden seien, anders zu behandeln als die Kandidaten desselben Durchgangs, deren Leistung korrekt bewertet worden sei. Die Dauer des Prüfungsbewertungsverfahrens sei vom Prüfling nicht zu vertreten. Zeugnisse über berufsqualifizierende Prüfungen würden in allen Bereichen des Prüfungsrechts ebenso wie Arbeitszeugnisse stets auf den Tag des Bestehens der Prüfung datiert, nicht den der Ausfertigung. Aufgrund der praktischen Abläufe im Anschluss an die Prüfung entspreche es nicht der Lebenswirklichkeit, dass die Zeugnisse tatsächlich am Tag des Bestehens der Prüfung ausgefertigt würden. Deshalb gebe es auch keine Erfahrungsregel, wonach das auf einer Prüfungsurkunde neben der Unterschrift befindliche Datum den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wiedergebe. Es entspreche auch der Verwaltungspraxis der Beklagten, sämtliche Prüfungszeugnisse nach Ablauf des Tags der mündlichen Prüfung auszufertigen, aber trotzdem auf diesen Tag zu datieren. Eine daneben stehende besondere Praxis der Beklagten im Falle erfolgreicher Prüfungsanfechtungen werde bestritten. Vielmehr habe der Geschäftsführer des Prüfungsamts dadurch, dass er zunächst das Meinungsbild der deutschen Prüfungsämter zu dieser Frage habe einholen wollen, zu erkennen gegeben, dass es offenbar keine gesonderte Verwaltungspraxis für diese Fallgestaltung gegeben habe. Damit bleibe es bei der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach Prüfungszeugnisse stets auf den Tag der Prüfung datiert würden. Diese müsse nach dem Gleichbehandlungsgebot auch auf den Kläger Anwendung finden. Unterstelle man dagegen eine Sonderverwaltungspraxis für erfolgreiche Prüfungsanfechtungen, so besäße die Behörde hierfür keine Ermächtigung. Die begehrte Datierung des Prüfungszeugnisses verletze auch nicht den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Zeugnis solle lediglich Auskunft über die Qualifikation des Prüflings am Tag des Bestehens der Prüfung geben. Der zusätzlichen Nennung des Korrekturdatums nach einem Prüfungsfehler bedürfe es hierzu nicht. Im Übrigen sei das Zeugnis unrichtig, so wie es von der Beklagten ausgestellt worden sei. Denn nach dem 20. März 2009 bis zu dem ausgewiesenen Datum 3. Juni 2009 habe keine Bewertung oder sonstige Entscheidung mehr stattgefunden. Das Zeugnis erwecke überdies den Eindruck, die Prüfungsleistung sei nachträglich erbracht worden. Im Übrigen werde in dem Zeugnis das Datum des Tags der mündlichen Prüfung mit der neuen Note verbunden, was nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts ebenfalls als unwahr angesehen werden müsste. Die Nachbewertung sei allerdings kein eigenständiges Prüfungsbewertungsverfahren. Es gebe deshalb auch kein Datum, das an die Stelle des Datums der Verkündung des Prüfungsergebnisses habe treten können, denn das Nachbewertungsverfahren sei nicht förmlich abgeschlossen worden und habe eines solchen Abschlusses aufgrund des Prozessvergleiches auch nicht bedurft.

22

Die Einzelnotenbescheinigung sei eine beglaubigte auszugsweise Abschrift aus der Prüfungsniederschrift. Die Unterzeichnung der Einzelnotenbescheinigung durch den Geschäftsführer des Prüfungsamts erwecke den falschen Eindruck, die in diesem Dokument genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten eine Schlussentscheidung über ein Prüfungsergebnis von 9,23 Punkten getroffen und dem Kläger verkündet. Deshalb müsse der frühere Prüfungsvorsitzende die Bescheinigung unterschreiben. Hinsichtlich der Platzziffernbescheinigung sei festzuhalten, dass sich die Platzziffer des Klägers nicht nachträglich geändert habe, sondern nach der fehlerhaften Bewertung zu korrigieren gewesen sei. Der Antrag auf Erteilung des Platzziffernnachweises sei auch nicht, wie das Dokument glauben mache, am 1. Juni 2009, sondern bereits 2004 gestellt worden.

23

Die Beklagte habe schließlich in den Dokumenten die Behörde zu bezeichnen, die das Prüfungsverfahren begonnen und es ordnungsgemäß abzuschließen habe. Dies sei die Behörde, vor welcher der Kläger die Prüfung abgelegt habe.

24

Die Hilfsanträge seien darauf gerichtet, das Prüfungsverfahren durch den zuständigen Prüfungsausschuss gegebenenfalls zunächst ordnungsgemäß abzuschließen, damit sodann die Dokumente nach Maßgabe des Hauptantrags ausgefertigt werden könnten. Der Kläger habe auf den ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens nicht wirksam verzichtet. Zu einem so weitreichenden Verzicht, der nicht nur die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ, sondern auch den übrigen ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens und die Verkündung durch den Prüfungsausschuss nach § 18 Abs. 2 LÜ umfasse, sei er weder aufgefordert worden noch habe er ihn erklärt. Ein solcher Verzicht könne auch nicht isoliert hinsichtlich der Entscheidung über die Anhebung der Note erklärt werden, da die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ unteilbar sei. Der Verzicht beschneide außerdem in unzulässiger Weise die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses, dem die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ vorbehalten sei. Außerdem sei er nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Anhebung der Note auch dem öffentlichen Interesse daran diene, die Leistung des Prüflings in ein Bezugssystem aller Prüfungsteilnehmer einzuordnen, da für alle die gleichen Bewertungsmaßstäbe gälten. Im Übrigen habe es sich bei der Erklärung des Klägers in der E-Mail vom 22. März 2009 lediglich um eine Wissenserklärung gehandelt. Sie sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen gewesen, dass der Kläger wegen der angedachten pragmatischen Abkürzung des Prüfungsbewertungsverfahrens keine Schwierigkeiten machen werde, wenn die von ihm erbetenen Förmlichkeiten der Ausfertigung berücksichtigt würden.

25

Der Kläger beantragt,

26

1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2010 zu verpflichten, ihm unter Änderung des Ausgangsbescheides vom 3. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2009 Prüfungsnachweise über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung mit den Maßgaben zu erteilen, dass das nebst dreier beglaubigter Ablichtungen zu erteilende Zeugnis einschließlich der Beglaubigungsvermerke sowie die Einzelnotenbescheinigung und der Platzziffernnachweis einheitlich

27

a) auf den 26. März 2004 zu datieren sind,
b) die Dokumente vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses G. ... zu unterschreiben sind,
c) und das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung als ausstellende Behörde auszuweisen ist,

28

2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2010 und der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Prüfungsverfahren des Klägers durch Einbeziehung des zuständigen Prüfungsausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ordnungsgemäß abzuschließen und den Kläger sodann unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius sowie der Grundsätze der prüfungsrechtlichen Verbesserungsklage und unter Beachtung der Maßgaben nach Ziff. 1 über das Prüfungsergebnis neu zu bescheiden,

29

3. höchst hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2010 und der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass aus dem Zeugnis einer Staatsprüfung hervorgehen müsse, wann es ausgefertigt worden sei. Darin unterscheide es sich beispielsweise von Arbeitszeugnissen.

33

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsverfahrensakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

35

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2010 ist zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. Der Kläger hat die Berufung am 20. November 2012 und damit innerhalb eines Monats nach der am 24. Oktober 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

36

Die erst während des Berufungsverfahrens erfolgte Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag zu 3) und – im Klageantrag zu 1) – um das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger drei beglaubigte Ablichtungen des Zeugnisses mit Beglaubigungsvermerken mit dem von dem Kläger begehrten Inhalt zu erteilen, ist ebenfalls zulässig. Eine Klagänderung im Berufungsverfahren ist gemäß §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beklagten ist hier gemäß §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, weil sie sich mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 und in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

37

2. Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ein Zeugnis über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung mit der Maßgabe zu erteilen, dass das Zeugnis auf den 26. März 2004 zu datieren und wie bisher das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung als ausstellende Behörde auszuweisen ist (unten a und b). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen bzw. – soweit der Kläger die Klage im Berufungsverfahren erweitert hat – die Klage abzuweisen (unten c bis h).

38

a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung des Prüfungszeugnisses mit einer einheitlichen Datierung auf den Tag der mündlichen Prüfung. Insoweit ist die Ablehnung der entsprechenden Ausstellung des Zeugnisses durch die Beklagte rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

39

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 18 Abs. 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (HmbGVBl. 1972, S. 119, zuletzt geändert durch G. v. 20. April 2005, HmbGVBl. S. 141 – Länderübereinkunft, im Folgenden: „LÜ“) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 18 Abs. 3 LÜ erhält, wer die Prüfung bestanden hat, darüber ein Zeugnis mit der Notenbezeichnung und der bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung errechneten Punktzahl der Gesamtnote. Der Wortlaut der Vorschrift gibt nicht vor, wie das Zeugnis zu datieren ist, sondern lediglich, dass das Bestehen der Prüfung („darüber“), die Notenbezeichnung und die Punktzahl der Gesamtnote zu dokumentieren ist. Aus Sinn und Zweck der Norm, dem Kandidaten einen im Rechtsverkehr sinnvoll verwendbaren Nachweis über den erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss zu geben, folgt allerdings, dass das Zeugnis angeben muss, wann die Prüfung bestanden wurde. Dies ist nach §§ 17, 18 LÜ im Normalfall der Tag der mündlichen Prüfung (vgl. allgemein bei Abschluss der Prüfung mit einem mündlichen Teil auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 656): Nach § 17 Abs. 1 LÜ berät der Prüfungsausschuss „im Anschluss an die mündliche Prüfung“ über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, ermittelt sodann nach § 17 Abs. 2 LÜ die Gesamtnote und trifft die Entscheidung über ein Abweichen von der Gesamtnote nach § 17 Abs. 3 LÜ. Im Anschluss daran wird dem Referendar die Gesamtnote einschließlich der in die Prüfungsnote eingegangenen Einzelnoten verkündet (§ 18 Abs. 2 LÜ). Auch im Falle des Klägers ist das Datum des Bestehens jenes der mündlichen Prüfung am 26. März 2004. Die Prüfungsanfechtung berührt diesen Zeitpunkt nicht, weil das festgestellte Bestehen der Prüfung durch die nur gegen das Prüfungsergebnis gerichteten Rechtsbehelfe aufgrund des prüfungsrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht suspendiert wurde. § 18 Abs. 3 LÜ sieht dagegen nicht vor, dass ein zusätzliches Unterschriftsdatum notwendiger Inhalt des Zeugnisses ist. Diese Form ergibt sich aus der Praxis der Beklagten. Danach unterzeichnet der Prüfungsvorsitzende das Zeugnis üblicherweise direkt nach Beendigung der mündlichen Prüfung zunächst ohne Einfügung der Notenangabe. In dem später mit der festgesetzten Note ausgefertigten Zeugnis wird dann das im Normalfall mit dem Prüfungsdatum identische Datum der Unterschriftsleistung ausgewiesen. Wählt die Beklagte indes diese durch § 18 Abs. 3 LÜ nicht zwingend vorgegebene Zeugnisform, so ist der Zeugnisanspruch eines Kandidaten aus § 18 Abs. 3 LÜ nach einem erfolgreichen Prüfungsrechtsstreit im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG soweit wie möglich so zu erfüllen, dass die äußere Form des Zeugnisses von der durch die Praxis der Beklagten geprägten normalen Zeugnisform nicht in einer Weise abweicht, die den Betroffene in seinem beruflichem Fortkommen benachteiligt. Denn grundsätzlich gebietet die effektive Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, dass einem Prüfungskandidaten weder ein Vorteil noch ein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er eine fehlerfreie Bewertung seiner Leistung mit einem Rechtsbehelf durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 26; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 20). Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10). Vielmehr sind auch die übrigen Regelungen des Prüfungsverfahrens bis hin zur Ausstellung des Nachweises über den berufsqualifizierenden Abschluss im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen so zu handhaben, dass der Betroffene vor Benachteiligungen gegenüber seinen Mitkandidaten bewahrt wird, die er ohne den Prüfungsfehler nicht erlitten hätte (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2008, 2 LA 418/07, Rn. 9: Erwägung einer „zeitlich nachwirkende[n] Fürsorgepflicht“).

40

Die Ausstellung des Zeugnisses mit einem mehr als fünf Jahre nach dem Bestehensdatum liegenden Unterschriftsdatum würde eine erhebliche Benachteiligung des Klägers in seinem beruflichen Fortkommen darstellen. Denn ein derartiger Abstand zwischen beiden Daten legt nahe, dass das Zeugnis erst nach einem Prüfungsrechtsstreit ausgestellt worden ist. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass dies in Bewerbungssituationen bei einer für die Vereitelung von Berufschancen relevanten Anzahl potenzieller Arbeitgeber zu durchgreifenden Vorbehalten gegenüber dem Zeugnisinhaber führt, sei es, weil schon die Bereitschaft zur Führung eines solchen Rechtsstreits bei einem möglichen Arbeitnehmer negativ gewertet wird, sei es, weil die Aussagekraft einer erst aufgrund eines Prüfungsrechtsstreits vergebenen und gerade die Prädikatsgrenze überschreitenden Note in Zweifel gezogen wird. Derartige, in der Regel nicht offen gelegte Erwägungen werden zumindest bei der Entscheidung zwischen zwei im Übrigen gleich geeigneten Bewerbern häufig den Ausschlag geben (vgl. zum Ganzen auch BAG, Urt. v. 9.9.1992, 5 AZR 509/91, juris Rn. 18). Dieser tatsächlichen Benachteiligung lässt sich nicht mit dem normativen Einwand begegnen, ein objektiver und verständiger Arbeitgeber dürfe die berechtigte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Prüfungsfehler nicht negativ bewerten. Denn für die Frage, ob die Zeugnisform die Berufschancen des Zeugnisinhabers beeinträchtigt, sind die tatsächlichen Verhältnisse des Rechtsverkehrs, in dem das Zeugnis verwendet wird, maßgeblich. Die danach bei Bewerbungen zu erwartende Benachteiligung kann der Kläger auch nicht durch Verwendung der „Zweitausfertigung“ des Prüfungszeugnisses hinreichend ausschließen. Eine solche Ausfertigung stellt im Bewerbungsverfahren ebenfalls eine formale Auffälligkeit dar, die Erklärungsbedarf und Vorbehalte auszulösen geeignet ist, welche im Zweifel zu Lasten des Bewerbers gehen.

41

Dem daraus folgenden Anspruch des Klägers, in Gleichbehandlung mit seinen Mitkandidaten ein Prüfungszeugnis zu erhalten, das einheitlich auf den Tag des Bestehens datiert ist, steht auch nicht der Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs in öffentliche Urkunden und die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen. Zwar ist das Prüfungszeugnis eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 417 Abs. 1, 415 Abs. 1 ZPO, die vollen Beweis „ihres Inhalts“ begründet. Mit dem begehrten Unterschriftsdatum würde jedoch kein von der vollen Beweiswirkung für und gegen jedermann umfasster Inhalt des Prüfungszeugnisses falsch beurkundet. Auf welche Angaben sich dieser durch § 348 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützte öffentliche Glaube der Urkunde im Einzelnen bezieht, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblich sind. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde besteht nur insoweit, als kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH, Urt. v. 27.8.1998, NJW 1998, 3790, 3791; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.2001, 2 StR 88/01, juris Rn. 11). Sie umfasst deshalb insbesondere nicht den Beurkundungszeitpunkt, wenn dieser nach den für die Errichtung der Urkunde einschlägigen Vorschriften nicht zwingend anzugeben ist, sondern nur angegeben werden „soll“ oder darf (BGH, Urt. v. 27.8.1998, a. a. O.). Die für die Erteilung des Prüfungszeugnisses im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen sind wie bereits dargelegt § 18 Abs. 3 LÜ und Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen werden in dem einheitlich datierten Prüfungszeugnis keine falschen Tatsachen beurkundet: § 18 Abs. 3 LÜ sieht lediglich vor, dass in dem Zeugnis das Bestehen der Prüfung und die erzielte Note sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Tag des Bestehens zu dokumentieren ist. Ein zusätzliches Datum neben der Unterschrift gehört nach § 18 Abs. 3 LÜ nicht zum zwingenden Zeugnisinhalt. Wird es dennoch aufgenommen, so bestimmt sich sein Inhalt im Falle eines Prüfungsrechtsstreits nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, die aus den oben dargelegten Gründen eine mit dem Prüfungsdatum identische Datierung gebieten. In Anbetracht dieser rechtlichen Vorgaben kann das Zeugnis auch aus Sicht des Rechtsverkehrs nicht die Funktion haben, nach einer Prüfungsanfechtung zu dokumentieren, wann nach dem Bestehen der Prüfung die Behörde die Gesamtnote fehlerfrei festgesetzt hat.

42

b) Aus § 18 Abs. 3 LÜ i. V. m. Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG folgt auch ein Anspruch des Klägers auf Beibehaltung des am 26. März 2004 verwendeten Briefkopfes bei der Neuausstellung des Zeugnisses. Insoweit gilt das oben zum Gebot des Nachteilsausgleichs nach erfolgreicher Prüfungsanfechtung Ausgeführte. Die Benutzung der erst nach dem 26. März 2004 verwendeten Behördenbezeichnung würde ebenfalls zu einer formalen Abweichung des Zeugnisses führen, die in Bewerbungssituationen Erklärungsbedarf auslösen und dem Kläger deshalb Nachteile bereiten kann. Die Verwendung des früheren Briefkopfes – mit dem die Beklagte im Übrigen auch bereits das am 3. Juni 2009 neu ausgestellte Zeugnis überschrieben hatte – begegnet unter dem Gesichtspunkt der Zeugniswahrheit ebenfalls keinen Bedenken. Weder der frühere noch der aktuelle Briefkopf der Beklagten verwenden eine gesetzlich festgelegte Behördenbezeichnung. Nach § 1 LÜ wird die zweite Staatsprüfung vor dem „Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein“ abgelegt. Die Verwendung des früheren Briefkopfes ist auch nicht geeignet, im Rechtsverkehr einen Irrtum über den Aussteller der Urkunde zu erregen. Denn die hinter der Urkunde stehende Behörde hat sich seit dem 26. März 2004 auch durch die zwischenzeitliche Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 (in Kraft gesetzt durch G. v. 20. April 2005, HmbGVBl. S. 141), wonach die früher „Große Juristische Staatsprüfung“ nunmehr als „zweite Staatsprüfung für Juristen“ bezeichnet wird, nicht geändert.

43

c) Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von dem früheren Prüfungsvorsitzenden unterschrieben wird. Ein solcher Anspruch scheidet bereits wegen tatsächlicher objektiver Unmöglichkeit aus, nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zwischenzeitlich verstorben ist.

44

d) Auch ein Anspruch des Klägers auf die erneute Ausstellung der „Einzelnotenbescheinigung“ mit dem von ihm begehrten Inhalt besteht nicht.

45

Der Antrag des Klägers ist insoweit nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die erneute Ausstellung der ihm bereits im Jahre 2004 mit den alten Noten erteilten beglaubigten Abschrift aus der Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004 mit der Maßgabe begehrt, dass die beglaubigte Abschrift nunmehr die aufgrund der Nachbewertung festgesetzten neuen Noten enthält, aber im Übrigen unverändert bleibt. Letzteres würde im Unterschied zu der im Jahre 2009 ausgestellten „Einzelnotenbescheinigung“ bedeuten, dass in der Beglaubigung nach wie vor Herr DirLKA a. D. G. ... als Unterzeichner der Prüfungsniederschrift ausgewiesen würde. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch.

46

Einfachrechtliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus der Länderübereinkunft, für die Erteilung des begehrten Dokuments sind nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beklagte erteilt zum Nachweis der erzielten Einzelnoten eine beglaubigte „auszugsweise Abschrift aus der Prüfungsniederschrift“, also aus der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 19 LÜ unterzeichneten Niederschrift. Dieser Praxis entsprechend ist dem Kläger bereits im Jahre 2004 ein beglaubigter Auszug aus dem Original der Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004 erteilt worden. Dieser Auszug hat jedoch nicht den von dem Kläger begehrten Inhalt, weil die Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004 nur die zunächst festgesetzten und angefochtenen, nicht aber die erst aufgrund der Nachbewertung erzielten Prüfungsergebnisse ausweist.

47

Ein Anspruch auf Ausstellung der begehrten „Einzelnotenbescheinigung“ ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG folgenden Verbot einer Benachteiligung nach erfolgreicher Prüfungsanfechtung. Denn die Prüfungsbehörde kann die aufgrund eines Prüfungsfehlers entstandenen Nachteile nur im Rahmen des rechtlich Möglichen ausgleichen. Die Beglaubigung der Abschrift aus der Prüfungsniederschrift ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 418 Abs. 1, 415 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 72. Aufl. 2014, § 418 Rn. 5), durch die mit Beweiskraft für und gegen jedermann die Übereinstimmung der auszugsweisen Abschrift aus der Prüfungsniederschrift mit dem Originalschriftstück vom 26. März 2004 bescheinigt wird. So wie vom Kläger begehrt würde sie jedoch einen Inhalt aus der Niederschrift vom 26. März 2004 beglaubigen, den diese nicht hat. Zu einer solchen (durch § 348 Abs. 1 StGB strafbewehrten) Falschbeurkundung kann die Beklagte selbst unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet werden.

48

e) Auch ein Anspruch des Klägers auf die erneute Ausstellung der Platzziffernbescheinigung mit dem von ihm begehrten Inhalt besteht nicht.

49

Einfachrechtliche Anspruchsgrundlagen sind auch insoweit nicht ersichtlich. Eine Verwaltungspraxis, die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG den geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung des Platzziffernnachweises begründen könnte, besteht ebenfalls nicht. Die Bescheinigung trägt nach der Praxis der Beklagten weder das Datum der mündlichen Prüfung und noch wird sie vom Prüfungsvorsitzenden unterschrieben. Dies ergäbe auch keinen Sinn, da der Vorsitzende am Tag der mündlichen Prüfung noch nicht genau angeben kann, welchen Rang der Prüfling im Gesamtfeld seines Durchgangs belegt; meist ist der Prüfungsdurchgang zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen. Die Bescheinigung ist vielmehr eine von dem Gemeinsamen Prüfungsamt erteilte Auskunft über die nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs (und im vorliegenden Fall der Nachbewertung der Klausuren) festgestellte Platzziffer im gesamten Kandidatenfeld. Briefkopf und Datum richten sich mithin auch nach den Erwartungen des Rechtsverkehrs nach dem Zeitpunkt der Bescheinigung, die Unterschrift nach der die Bescheinigung ausstellenden Person. So wurde auch die erste dem Kläger ausgestellte Platzziffernbescheinigung auf seinen Antrag vom 19. September 2007 erst mehr als drei Jahre nach Prüfungsende, nämlich am 24. September 2007, mit dem neuen Briefkopf des Prüfungsamts und der Unterschrift des Geschäftsführers des Prüfungsamts ausgestellt. Angesichts dessen ist auch keine gerade durch den Prüfungsrechtsstreit verursachte Benachteiligung des Klägers gegenüber den übrigen Kandidaten ersichtlich, deren Ausgleich im Lichte von Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG nach den oben dargelegten Grundsätzen gegebenenfalls geboten wäre.

50

f) Soweit der Kläger nunmehr im Wege der Klageerweiterung außerdem begehrt, dass ihm drei beglaubigte Ablichtungen des Zeugnisses mit der Maßgabe erteilt werden, dass diese „einschließlich der Beglaubigungsvermerke“ auf den 26. März 2004 zu datieren sind, vom früheren Prüfungsvorsitzenden unterschrieben werden und die alte Behördenbezeichnung tragen, so besteht ein entsprechender Anspruch nicht.

51

Für die Beglaubigung gilt die Regelung über das Prüfungszeugnis in § 18 Abs. 3 LÜ nicht. Beglaubigungen sind wie bereits ausgeführt öffentliche Urkunden i. S. v. § 418 ZPO, durch die die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Originalschriftstück bescheinigt wird. Der Beglaubigungsvermerk trägt nach allgemeinen Grundsätzen das Datum der Beglaubigung und wird von der beglaubigenden Person und Stelle mit ihrem jeweiligen Namen bzw. Zeichen ausgestellt. Auch im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes: Die Ausstellung beglaubigter Abschriften in großem zeitlichem Abstand zur Ausstellung des Originaldokuments ist im Rechtsverkehr nichts Ungewöhnliches (etwa wegen „Verbrauchs“ bereits erhaltener Abschriften) und löst deshalb auch in Bewerbungssituationen keinen Erklärungsbedarf aus.

52

g) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2) ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 17 Abs. 3 LÜ darauf, dass die Beklagte über das Gesamtergebnis der Prüfung nach einer Entscheidung des ursprünglichen Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote erneut entscheidet.

53

Zwar hat ein Prüfungskandidat grundsätzlich auch nach der Neubewertung von Klausuren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass der Prüfungsausschuss sein Abweichungsermessen erneut ausübt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 32; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17; ferner Beschl. v. 11.7.1996, 6 B 22/96, juris Rn. 9). Auf dieses Recht hat der Kläger jedoch wirksam verzichtet, sodass es erloschen ist (vgl. zu den Rechtsfolgen des Verzichts Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29). Die Erklärung des Klägers in der E-Mail vom 22. März 2009, er sei mit der neu ermittelten Gesamtnote einverstanden und auf „die Herbeiführung einer Entscheidung über einen etwaigen Zusatzpunkt kann daher m. E. verzichtet werden“, ist nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB analog maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass er gegenüber der Beklagten mit Rechtsbindungswillen erklären wollte, von der Geltendmachung seines Rechts auf eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ abzusehen. Aus dem Zusatz „m. E.“ war nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zu erkennen, dass er, wie er jetzt vorträgt, lediglich die „Wissenserklärung“ abgeben wollte, ein solches Absehen sei rechtlich zulässig oder jedenfalls de facto praktizierbar. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut der Erklärung, der das Einverständnis mit der erzielten Note mit dem Verzicht auf eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ verknüpft („kann daher“). Zum anderen ergibt dies der Kontext der Erklärung: Sie beantwortete eine Anfrage des Geschäftsführers des Prüfungsamts vom 20. März 2009, „ob wir auf eine Ermessensausübung nach § 17 Abs. 3 LÜ (Vergabe Zusatzpunkt), wie im Vergleich richtigerweise vorgesehen, angesichts der erreichten Note verzichten können“. Der Schluss der E-Mail („Ich bitte um Nachricht, wie wir weiter verfahren sollen“) lässt klar erkennen, dass die Beklagte ihrerseits nur mit dem Einverständnis des Klägers auf die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ verzichten wollte. Vor diesem Hintergrund war die Erklärung des Klägers aus Sicht eines objektiven Dritten als das erbetene rechtsverbindliche Einverständnis und damit als Verzicht auch des Klägers auf eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 LÜ zu verstehen. Diese Verzichtserklärung ist der Beklagten auch als der für das Prüfungsverfahren einheitlich zuständigen und damit entgegen der Ansicht des Klägers für derartige Willenserklärungen empfangsberechtigten Behörde wirksam zugegangen.

54

Der Kläger besaß auch die für die Wirksamkeit des Verzichts erforderliche Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 32 ff.). Zwar ist der Verzicht auf eine Rechtsposition grundsätzlich ausgeschlossen, soweit ihr Bestand auch öffentlichen Interessen dienen soll, und die Abweichungsermächtigung nach § 17 Abs. 3 LÜ dient auch dem öffentlichen Interesse an einer leistungsgerechten einheitlichen Bewertung der Prüfungskandidaten. Der Kläger hat jedoch durch seinen Verzicht nicht diese im öffentlichen Interesse bestehende Abweichungsmöglichkeit der Beklagten beseitigt, sondern sich lediglich seines daraus folgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begeben. Ein solcher Verzicht auf das subjektive öffentliche Recht ist grundsätzlich möglich (vgl. zum Baurecht z. B. VGH Mannheim, NVwZ 1983, 229, 230). Soweit der Kläger des Weiteren einwendet, die Behörde habe aufgrund des betroffenen öffentlichen Interesses an der Einheitlichkeit der Leistungsbewertung nicht im Gegenzug auf die Wahrnehmung der Abweichungsbefugnis nach § 17 Abs. 3 LÜ verzichten dürfen und es komme wenn überhaupt nur eine Verzichtsbefugnis des Prüfungsausschusses in Betracht, so macht er damit nicht die Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte geltend.

55

h) Zuletzt hat die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3), die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis der Großen Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, keinen Erfolg.

56

Soweit er wie der Hilfsantrag zu 2) auf eine erneute Entscheidung über das Prüfungsergebnis durch Einbeziehung des Prüfungsausschusses nach § 17 Abs. 3 LÜ gerichtet sein sollte, gilt das oben Gesagte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Prüfungsergebnisses bestehen könnte.

57

Soweit der Hilfsantrag darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 3. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids zur erneuten Entscheidung über die Ausstellung der in Rede stehenden Dokumente nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, so bezieht er sich nach Stattgabe des Hauptantrags hinsichtlich der Neuausstellung des Prüfungszeugnisses mit Ausnahme der tatsächlich unmöglich gewordenen Unterschriftsleistung durch den Prüfungsvorsitzenden nur noch auf die übrigen Dokumente. Auch insoweit hat der Hilfsantrag jedoch keinen Erfolg: Hinsichtlich der „Einzelnotenbescheinigung“ ist der Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis der Beklagten bereits durch die im Jahre 2004 erfolgte Ausstellung des beglaubigten Auszugs aus der Prüfungsniederschrift erfüllt worden. Einen Anspruch auf einen geänderten Protokollauszug hat er wie dargelegt nicht. Sein Anspruch auf Ausstellung einer Platzziffernbescheinigung ist ebenfalls bereits erfüllt worden.

58

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erklärt hat, er wolle mit dem Antrag u. a. erreichen, dass die Einzelnotenbescheinigung, wenn sie mit den neuen Noten nicht als Auszug aus der Prüfungsniederschrift vom 26. März 2004 und der Unterschrift des alten Prüfungsvorsitzenden erteilt werden könne, von der Beklagten auf andere Weise mit den neuen, ermessensfehlerfrei ermittelten Noten erteilt werde, so fehlt für einen solchen Klagantrag das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn bisher hat der Kläger durchgehend eine auf den 26. März 2004 datierte und vom früheren Prüfungsvorsitzenden unterschriebene, als Auszug aus der Prüfungsniederschrift konzipierte Einzelnotenbescheinigung begehrt. Wenn er mit dem Hilfsantrag zu 3) nunmehr erstmals eine andersartige Bescheinigung über die erzielten Einzelnoten begehren sollte, die inhaltlich von der bisherigen Praxis der Klägerin abweicht, so müsste er sich mit diesem neuen Antrag zunächst an die Beklagte wenden. Denn es ist nicht bereits jetzt davon auszugehen, dass die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer solchen, nicht als Auszug aus der Prüfungsniederschrift konzipierten Bescheinigung ablehnen würde. Unabhängig davon ist die genaue Ausgestaltung einer derartigen Bescheinigung gesetzlich nicht vorgegeben und kann der Beklagten angesichts der Vielzahl denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten auch nicht vom Gericht vorgegeben werden.

II.

59

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger bei vier von den Anträgen umfassten Dokumentenarten (Zeugnis, Zeugniskopie mit Beglaubigungsvermerk, Einzelnoten- und Platzziffernbescheinigung) nur bei einem Dokument (Zeugnis) mit zwei von drei inhaltlichen Begehren (Datum und Briefkopf) obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

60

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht ersichtlich.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen