Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 146/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 12.003,80 Euro seit dem 19. Dezember 2013 und für den Teilbetrag von 45.762,58 Euro seit dem 26. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2016 für die Betreuung der im März 1998 in Hamburg geborenen J. aufgewendet hat.
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J. ist am Down-Syndrom erkrankt. Ihre Mutter lebt in Hamburg, ihr Vater verstarb im Jahr 2001. Auf Antrag ihrer allein sorgeberechtigten Mutter wurde J. schon bald nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie in Hamburg untergebracht. Ab dem 23. März 1999 lebte sie in einer Pflegefamilie in Stolzenau, Landkreis Nienburg / Weser, wo sie in Vollzeitpflege betreut wurde. Insoweit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 1998 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 24. Juni 2002 erklärte der Kläger, die Jugendhilfegewährung für J. zu übernehmen und mit der Zahlung des Pflegegeldes zu beginnen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2001 ihre Kostenerstattungspflicht anerkannt hatte. In der Folge leistete der Kläger daraufhin Hilfe zur Erziehung in Form der sonderpädagogischen Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Die angefallenen Kosten erstattete die Beklagte jeweils gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 4. März 2009 wurde die Pflegemutter zum Vormund für J. bestellt.
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Seit dem 1. August 2011 lebt J. mit ihrer Pflegefamilie in Frankreich. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Zahlung des Pflegegeldes zum 31. Juli 2011 vorläufig eingestellt worden sei, da die Pflegeeltern mit dem Kind nach Frankreich verzogen seien. Seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII sei ab dem 1. August 2011 nicht mehr gegeben.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 stellte der Pflegevater einen erneuten Antrag auf Gewährung von Pflegegeld beim Kläger, da seitens der französischen Behörden zurzeit keine entsprechenden Zahlungen erfolgten. Diesen Antrag leitete der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2012 an die Beklagte mit der Bitte, zuständigkeitshalber über den Antrag zu entscheiden, weiter. In der Folge verneinte die Beklagte ihre Zuständigkeit. Es liege ein Fall von § 6 Abs. 3 SGB VIII vor. In diesem Fall bleibe der vor der Ausreise tätige örtliche Träger - der Kläger - gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII zuständig, wenn die Jugendhilfeleistung bereits vor der Ausreise gewährt worden sei. Der Kläger wiederum vertrat die Auffassung, dass seine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit dem Umzug der Pflegeeltern ins Ausland entfallen sei, die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 86 SGB VIII. § 88 Abs. 2 SGB VIII als vorrangige Spezialregelung sei nur anwendbar, wenn sich sowohl die leiblichen Eltern als auch das Kind im Ausland aufhielten.
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Ungeachtet der von ihm bestrittenen Zuständigkeit setzte der Kläger die Zahlungen des Pflegegeldes an die Pflegefamilie fort und forderte die Beklagte zur Erstattung auf. Unter Verweis darauf, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers aus § 88 Abs. 2 SGB VIII und nicht mehr aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebe und insoweit eine Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII entfalle, verweigerte die Beklagte die Erstattung.
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Am 18. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 12.003,80 Euro sowie von Zinsen auf die Erstattungsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 89a Abs. 1 SGB VIII. Vor dem Umzug der Pflegefamilie nach Frankreich sei er gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen. Da J. weiterhin in der Pflegefamilie lebe, sei seine Zuständigkeit auch nicht nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII entfallen. Nach dem Umzug sei es gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bei seiner Zuständigkeit geblieben. Wie von § 88 Abs. 2 SGB VIII vorausgesetzt, lebten im Streitfall die Leistungsempfängerin (J. ) und die Pflegemutter als Vormund und Leistungsberechtigte im Ausland. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibe unberührt, da § 88 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass sich bei einem Umzug des Leistungsempfängers ins Ausland an der Kostentragung nichts ändern solle. Zwar werde in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf § 86 Abs. 6 SGB VIII und nicht auf § 88 Abs. 2 SGB VIII verwiesen, § 86 Abs. 6 SGB VIII sei jedoch aufgrund des Verweises in § 88 Abs. 2 SGB VIII auf die Zuständigkeit vor dem Umzug auch nach dem Umzug weiterhin anzuwenden. Weder habe der Aufenthalt des Pflegekindes bei der Pflegeperson gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII geendet, noch liege ein anderer Grund vor, der die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII beendet hätte. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterscheide nicht zwischen einer Änderung des Aufenthalts im Inland und einem Fortzug ins Ausland. Ein Wegfall der Kostenerstattungspflicht könne mit § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht bezweckt worden sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass sich seine finanzielle Belastung durch die Jugendhilfe wegen des Wegfalls eines Erstattungsanspruchs erhöhe, obwohl sich sein Band zur Leistungsempfängerin durch deren Wegzug gelockert habe, existiere nicht. Zudem regele § 89a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich, dass die Kostenerstattungspflicht auch dann weiterhin bestehen bleibe, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändere. Das Pflegekinderwesen in Frankreich sei mit den gesetzlichen Regelungen in Deutschland nicht vergleichbar. Dort würden Pflegeverhältnisse nur mit einer zugelassenen und ausgebildeten Hauptpflegeperson (assistant familial) begründet. Ziel sei immer die Rückführung der Kinder zu den Eltern ohne emotionale Anbindung an die Pflegefamilie. Da die Pflegeeltern von J. nicht die in Frankreich erforderliche Ausbildung als assistant familial hätten und das System in der Pflegefamilie nicht den rechtlichen Vorgaben für ein Pflegeverhältnis in Frankreich entspreche, fehlten die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der französischen Jugendhilfe.
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Im Februar 2014 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme des Falles in ihre Zuständigkeit gemäß § 53 SGB XII beantragt und einen Kostenerstattungsanspruch für die bis zur Fallübernahme entstehenden Jugendhilfekosten geltend gemacht. Dies lehnte die Beklagte ab.
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Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 hat der Kläger mitgeteilt, im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2016 seien ihm Kosten in Höhe von 57.766,38 Euro entstanden, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.766,38 Euro sowie Zinsen auf die Erstattungsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.766,38 Euro für die im Rahmen der geleisteten Jugendhilfe für J. im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2016 entstandenen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zuständigkeit des Klägers gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII als lex spezialis gegenüber § 86 SGB VIII sei unstreitig. Streitig sei allein der Erstattungsanspruch. Für Leistungen an Deutsche im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII sei kein Kostenerstattungsverfahren vorgesehen, § 89a SGB VIII verweise nicht auf § 88 Abs. 2 SGB VIII. § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sei nur gegenüber einem neu nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewordenen Träger anwendbar. Hierunter könne der Streitfall nicht subsummiert werden, weil der Kläger nicht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern nach § 88 Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsgewährung an Deutsche im Ausland gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII im Ermessen stehe. Vorrangig müsse der Hilfesuchende die Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen, Jugendhilfe nach dem SGB VIII sei nachrangig. Inwieweit der Kläger dies berücksichtigt habe, sei unklar. Insoweit müsse von einer freiwilligen Leistung des Klägers ausgegangen werden. Das Argument des Klägers, er sei als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger zur Leistungsgewährung im Ausland verpflichtet, weil sie - die Beklagte - als Sozialhilfeträger eine Leistungspflicht abgelehnt habe, überzeuge nicht. Die Ablehnung habe sich nur auf die durch den Jugendhilfeträger im Ausland gewährten Leistungen bezogen. Das Versäumnis des Klägers, den Leistungsfall nicht an den Sozialhilfeträger abgegeben zu haben, könne nicht zu ihrer fortgesetzten Erstattungspflicht führen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger den Hilfefall vor dem Umzug nach Frankreich problemlos übernommen hätte und bei der zu einem späteren Zeitpunkt beantragten Hilfe im Ausland aus sozialrechtlichen Gründen zu einer anderen Entscheidung als der Kläger gekommen wäre, da die Sozialhilfegewährung im Ausland gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur in außergewöhnlichen Notlagen und auch nur, wenn eine Rückkehr in das Inland aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, in Betracht komme.
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Beklagten mit Urteil vom 23. März 2016 antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, die Vorschriften des SGB VIII seien anwendbar. Eine vorrangige Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers der Beklagten nach den Vorschriften des SGB XII bestehe schon mangels konkurrierender Ansprüche nicht. Zwar bestehe zugunsten von J. ein jugendhilferechtlicher Anspruch nach § 6 Abs. 3 SGB VIII, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII bestehe jedoch kein gleichartiger Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Die Beklagte könne ihrer Kostenerstattungspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger den Hilfefall schon vor dem Umzug der Pflegefamilie nach Frankreich an ihren Sozialhilfeträger hätte abgeben müssen. Da die Beklagte stets von einer vorrangigen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausgegangen sei, sei es treuwidrig, sich im Klageverfahren erstmals auf eine vorrangige Leistungspflicht des (eigenen) Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII zu berufen.
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Weiter hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht direkt aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dieser betreffe aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandte Kosten, im Streitfall sei die Zuständigkeit des Klägers jedoch aus § 88 Abs. 2 SGB VIII begründet. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei indes analog anzuwenden, wenn sich eine Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers nach § 88 Abs. 2 SGB VIII an dessen vorherige Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII anschließe. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an den Fall, dass sich an die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII eine Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII anschließe, gedacht habe und für diesen Fall keine Erstattung habe regeln wollen. Nach Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII müsse jedoch auch dieser Fall geregelt werden und es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Lücke in diesem Sinne geschlossen hätte. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lasse sich entnehmen, dass die Kosten auf denjenigen Träger abgewälzt werden sollen, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall örtlich zuständig wäre. Nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII bleibe die Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändere; der Erstattungsanspruch folge der sich ändernden örtlichen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund sei es nicht überzeugend, wenn die Kostenerstattungspflicht im Falle eines Umzugs der Pflegeperson im Inland bestehen bliebe, bei einem Umzug ins Ausland aber entfiele und der zuvor nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger nunmehr doch mit den weiteren Pflegekosten belastet werden würde. Für eine derartige Besserstellung des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers gebe es keinen sachlichen Grund, sie widerspreche der Zielsetzung des § 89a SGB VIII.
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Schließlich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Kosten auch rechtmäßig aufgewandt. Der Pflegefamilie hätte nach § 6 Abs. 3 SGB VIII ein Anspruch auf Leistungen im Ausland zugestanden. Sowohl die Pflegemutter als Vormund als auch J., die Leistungsberechtigte, hätten sich dauerhaft im Ausland aufgehalten. Der Anspruch sei auch nicht wegen der in § 6 Abs. 3 SGB VIII normierten Subsidiarität der Leistungen ausgeschlossen. Es komme darauf an, ob im Ausland tatsächlich Leistungen erbracht würden bzw. ob der Leistungsempfänger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Leistungen zu erhalten. Diese Anforderungen habe die Pflegefamilie erfüllt. Nach ihrem Umzug habe sie sich ausreichend bei den französischen Behörden um die Bewilligung von Pflegegeld bemüht, trotz nachdrücklicher Bemühungen sei eine Leistung jedoch tatsächlich nicht gezahlt worden. § 6 Abs. 3 SGB VIII stelle auf den tatsächlichen Erhalt der Hilfe und nicht auf das bloße Bestehen von Ansprüchen ab. Die Fortsetzung der Leistungsgewährung sei auch unter Berücksichtigung der im SGB VIII verankerten Interessen des Kindeswohls ermessensfehlerfrei gewesen. Die Höhe der Erstattungssumme sei unstreitig.
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Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch sei analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit entstanden.
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Am 13. Juni 2016 hat der Kläger ein Schreiben der französischen Familienkasse (Caisse d´Allocation, CAF) vom 1. Juni 2016 vorgelegt, wonach die Pflegefamilie zu keinem Zeitpunkt Leistungen des CAF für J. in Anspruch genommen hat und auch keinen Anspruch auf deren Leistungen hat.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 wendet sich die Beklagte mit ihrer am 9. August 2016 eingegangenen Berufung. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine analoge Anwendbarkeit von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angenommen:
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Der Wortlaut der Norm sei eindeutig. Ausdrücklich werde eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII vorausgesetzt. Auch Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB sprächen nach den Gesetzesmaterialien nicht für eine planwidrige Regelungslücke. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, insbesondere die Jugendämter im Umland, wo es traditionell mehr Pflegestellen gebe als in den Großstädten, vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen und den Großstädten auf diese Weise gleichzeitig dauerhaft die Möglichkeit zu erhalten, auf solche Pflegestellen zurückzugreifen. Gesetzeszweck sei insofern der finanzielle Ausgleich bei einem Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stelle das Korrektiv für diesen Zuständigkeitswechsel auf der Kostenseite dar. Es erscheine zu weitgehend, dem Gesetzgeber die Intention zu unterstellen, dass die Entlastungsfunktion des Erstattungsanspruchs aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB auch auf diejenigen Fälle ausgeweitet werden solle, in denen die Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII diejenige nach § 86 Abs. 6 SGB VIII abgelöst habe, wenngleich derselbe örtliche Träger für die zu erbringende Jugendhilfeleistung zuständig bleibe. Im Umkehrschluss könne der Kostenerstattungsanspruch nur greifen, solange die Zuständigkeit als örtlicher Träger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII tatsächlich bestehe. Bei einer Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII entfalle der für den Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB prägende innere Regelungszusammenhang mit § 86 Abs. 6 SGB VIII, da es nicht mehr um den Schutz der Funktionsfähigkeit des Systems der auswärtigen Pflegestellen aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gehe. Der Zuständigkeitswechsel nach § 88 Abs. 2 SGB VIII aufgrund des Umzugs ins Ausland sei ein atypischer Fall, der nach der behördlichen Fachpraxis äußerst selten vorkomme und der zudem nicht zwingend mit der vorherigen Zuständigkeit des betreffenden örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zusammenhänge. Eine planwidrige Lücke bestehe nicht, zumal es bei einer analogen Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB nicht um den Systemerhalt als solchen gehen könne. Auch die Gesetzessystematik spreche nicht für eine planwidrige Regelungslücke. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB lasse den Anspruch auf Kostenerstattung mit der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wandern, dies gelte aber nur für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson innerhalb Deutschlands. Es frage sich, warum der Gesetzgeber eine Mitwanderung des Erstattungsanspruchs zu dem bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Deutschlands neu zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe geregelt habe, hierbei aber vergessen haben solle, den Fall des Wegzugs ins Ausland in gleicher Weise zu regeln. Ein versehentliches Weglassen erscheine eher unwahrscheinlich. Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kollidiere auch mit § 88 Abs. 2 SGB VIII. Da es keine Erstattungsvorschrift im SGB VIII für den nach § 88 Abs. 2 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gebe, habe der betreffende Träger die für seine zuständigkeitshalber erbrachten Jugendhilfeleistungen anfallenden Kosten selbst zu tragen. Daran zeige sich der eigenständige Regelungscharakter des § 88 Abs. 2 SGB VIII als abschließende Regelung der Zuständigkeit im Falle des Auslandsaufenthalts einschließlich der Kostentragung.
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Zudem fehle es an einer Vergleichbarkeit der einer regulären Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugrunde liegenden Sachverhalte mit den Sachverhalten, die bei der analogen Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Tragen kämen. Zwar gehe es in jedem Fall um die finanzielle Entlastung der örtlichen Träger der Jugendhilfe, die Sachverhalte wiesen jedoch erhebliche Unterschiede auf. Der Auslandsbezug des § 88 Abs. 2 SGB VIII stelle eine starke Abweichung zu der Fallkonstellation der regulären Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. § 88 Abs. 2 SGB VIII beziehe sich auch gar nicht auf den zuvor nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger, sondern nur auf den Träger, der zuvor irgendwelche Leistungen der Jugendhilfe gewährt habe. Der Wegzug ins Ausland stelle einen nicht vergleichbaren Ausnahmefall dar. Die Neubegründung der Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII stelle eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Zäsur dar. Die Sachverhalte unterschieden sich deutlich: Einerseits der reguläre und flächendeckende Wechsel der Zuständigkeit in die Vollzeitpflege nach zwei Jahren nach Maßgabe des § 86 Abs. 6 SGB VIII und andererseits der Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des atypischen Ereignisses des Wegzugs ins Ausland, wodurch wegen § 88 Abs. 2 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig bleibe, der zuvor bereits Jugendhilfe gewährt habe.
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Es gebe auch keinen eine analogen Anwendung von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtfertigenden vergleichbaren Schutzzweck. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit der örtlichen Träger der Jugendhilfe im Umland wie im Falle einer flächendeckenden Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei bei § 88 Abs. 2 SGB VIII gerade nicht anzunehmen. Es fehle auch an einem vergleichbaren Sach- und Regelungszusammenhang. Bei der Analogie gehe es nicht um den Schutz der Funktionsfähigkeit des gesamten Systems der auswärtigen Pflegestellen aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Vielmehr gehe es um die Ausweitung des Kostenerstattungsanspruchs und um den Schutz einzelner auswärtiger Pflegestellen in der zufälligen und atypischen Konstellation einer Zuständigkeit aufgrund von § 88 Abs. 2 SGB VIII. Die analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führe zu einem erweiterten Schutz vor zufälligen Kostenbelastungen infolge einer Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII. Schließlich spreche die jeweils unterschiedliche jugendhilferechtliche Rechtsfolge gegen eine Vergleichbarkeit. Bei § 86 Abs. 6 SGB VIII gehe es um eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege, auf die der Personensorgeberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch habe. Bei § 88 Abs. 2 SGB VIII gehe es um Leistungen an Deutsche im Ausland gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII, die im Ermessen lägen.
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Schließlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Prozesszinsen insofern fehlerhaft, als nicht berücksichtigt worden sei, dass über 12.003,80 Euro hinausgehende Kosten erst mit dem am 25. Februar 2016 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin streitgegenständlich geworden seien.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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1. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2016 (13 K 5350/13) abzuweisen,
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2. hilfsweise das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2016 (13 K 5350/13) dahin abzuändern, dass sie verurteilt wird, an den Kläger die diesem im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2016 entstandenen Kosten der Jugendhilfe für J. in Höhe von 57.766,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Teilbetrag von 12.003,80 Euro seit dem 19. Dezember 2013 und für den Teilbetrag von 45.762,58 Euro ab dem 26. Februar 2016 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat nur teilweise Erfolg. Sie ist im Hinblick auf die Hauptforderung unbegründet (1.). Die Berufung ist allerdings insoweit begründet, als die Beklagte Prozesszinsen nur im tenorierten Umfang zu zahlen hat (2.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als begründet angesehen, soweit es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 57.766,83 Euro zu zahlen. Die Leistungsklage ist zulässig (a) und hat in der Sache Erfolg (b).
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a) Soweit der Kläger seine ursprünglich geltend gemachte Klagforderung in Höhe von 12.003,80 Euro mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 auf 57.766,83 Euro erhöht hat, ist dies zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich hierbei um eine von Gesetzes wegen zulässige Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO handelt, da diese jedenfalls sachdienlich wäre.
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b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 57.766,38 Euro.
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aa) Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst von einer Anwendbarkeit der Bestimmungen des SGB VIII auszugehen. Die Beteiligten streiten um jugendhilferechtliche Leistungen gemäß §§ 33, 27 Abs. 1, 6 Abs. 3 SGB VIII, ein Vorrang von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besteht nicht. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem hier allein in Betracht kommenden § 54 Abs. 3 SGB XII scheidet aber aus. Ein solcher Anspruch besteht für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich nicht. Davon kann nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur abgewichen werden, wenn der Erhalt von Leistungen wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und sogleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus im Einzelnen genannten Gründen unmöglich ist. Dass eine Rückkehr von J. mit ihrer Pflegefamilie nach Deutschland unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit des SGB VIII ist zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) im Streit.
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bb) Ein Erstattungsanspruch steht dem Kläger aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist dahin auszulegen, dass eine „Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII“ auch dann gegeben ist, wenn eine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung vor der Ausreise der Pflegeperson mit dem Leistungsberechtigten ins Ausland bestand und nach deren Ausreise nach § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII fortbesteht.
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Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut der Norm im Einklang. Für sie sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Regelungssystematik. Im Einzelnen:
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Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht in einer Weise eindeutig, die einer Auslegung im hier vertretenen Sinne entgegenstünde. Der von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Bezug genommene § 86 Abs. 6 SGB VIII erfasst zwar zunächst die Fälle, in denen die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines örtlichen Trägers - also im Inland - hat, dies schließt jedoch nicht aus, dass auch nach einer Ausreise der Pflegeperson bei fortgesetzter Leistungsgewährung ins Ausland eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII besteht, sofern die insoweit begründete Zuständigkeit erhalten bleibt, wie dies § 88 Abs. 2 SGB VIII bestimmt.
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Für die hier vertretene Auslegung sprechen zunächst Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII.
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§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wurde eingeführt mit der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022). Der Gesetzgeber verfolgte damals den Zweck, einen Ausgleich für die bereits im Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl l S. 1163) - damals noch § 85 Abs. 5 SGB VIII, entsprach im Kern dem heutigen § 86 Abs. 6 SGB VIII - enthaltene Zuständigkeitsregelung - und die damit einhergehende Kostenbelastung - zu schaffen, wonach das Jugendamt zuständig wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII, der aus sachlichen Gründen sinnvolle Zuständigkeitswechsel zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegeperson bei einem Dauerpflegeverhältnis (§ 86 Abs. 6) führe auch zu einer Verlagerung der Kosten auf die kommunale Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Diese Konsequenz führe vielfach dazu, dass insbesondere am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten kaum mehr Pflegestellen gefunden würden, weil die dortigen Jugendämter befürchten müssten, nach zwei Jahren die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Regelung - § 89a SGB VIII - sichere künftig der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger, der vor diesem Zuständigkeitswechsel zuständig war (BT-Drs. 12/2886 vom 21.4.1992, S. 24). Damit soll erreicht werden, dass insbesondere im Umland von Ballungsgebieten und Großstädten, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung steht, auch Pflegestellen gefunden werden, ohne dass die dortigen Jugendämter befürchten müssen, nach zwei Jahren die entstehenden Kosten endgültig tragen zu müssen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, Nord ÖR 2016, 230; juris Rn. 31; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89a Rn. 1). Die Kostenerstattung schützt deshalb solche „Pflegestellenorte“ vor unangemessenen Belastungen und erhält den Großstädten gleichzeitig die Möglichkeit, auf solche Pflegestellen zurückzugreifen (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89a Rn. 1).
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Dieser gesetzgeberische Zweck besteht auch nach der Ausreise fort. Die Gesetzesbegründung spricht zwar nur von einem Kostenerstattungsanspruch der Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, letztlich wird damit aber nur auf den Ausgangsfall hingewiesen, in dem Jugendhilfeleistungen im Bereich eines anderen als dem nach § 86 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB VIII eigentlich zuständigen Träger erbracht werden und in dem - damit dort die Bereitschaft zur Aufnahme besteht - der aufnehmende örtliche Träger von den Kosten der Maßnahme entlastet werden soll. Zu den aus einem späteren Umzug der Pflegeperson zu ziehenden Konsequenzen sagt die Gesetzesbegründung nichts. Dies gilt sowohl in Bezug auf einen Umzug ins Ausland als auch zu einem Umzug innerhalb des Bundesgebiets, für den § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Regelung trifft.
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Nach dem Gesetzeszweck ist es konsequent, den Kostenerstattungsanspruch auch dann fortbestehen zu lassen, wenn die Pflegeperson ins Ausland verzieht und die Jugendhilfeleistungen von dem bisher nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und weiterhin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Träger erbracht werden. Die Befürchtung der Jugendämter am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten, auf die die Gesetzesbegründung ausdrücklich abstellt, die Kosten übernehmen zu müssen, ist nur dann wirklich unbegründet, wenn der Kosterstattungsanspruch ebenso lange besteht wie ihre - von der Grundzuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 86 Abs. 1 SGB VIII abweichende - eigene Zuständigkeit. Es mag in der Praxis der Beklagten, wie sie wiederholt vorgetragen hat, ein absoluter Ausnahmefall sein, dass eine Pflegeperson mit dem oder der Leistungsberechtigten ins Ausland verzieht und dort Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nimmt, gleichwohl kommt der Fall, wie die Praxis zeigt, vor. Die Häufigkeit, mit der eine Fallkonstellation wie die streitgegenständliche auftritt, dürfte auch von regionalen Umständen, etwa der Nähe zur Bundesgrenze, oder auch von der Bevölkerungsstruktur abhängen. Jedenfalls könnte das Risiko, in Fällen des § 88 Abs. 2 SGB VIII doch noch ggf. über viele Jahre mit den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen ohne Erstattungsmöglichkeit belastet zu werden, im Sinne des Gesetzeszwecks kontraproduktiv sein, weil es die Bereitschaft örtlicher Träger am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten, Pflegestellen zur Verfügung zu stellen, negativ beeinflussen dürfte. Dass der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht des „Heimat-Jugendamtes“ nur in den Fällen der Unterbringung einer Pflegeperson im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) und eines weiteren Wechsels der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson bei fortdauernder Hilfe in Vollzeitpflege (§ 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) begründen wollte, nicht jedoch in Fällen der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Umzug ins Ausland (§ 88 Abs. 2 SGB VIII), ist nicht anzunehmen. Die Gesetzeslage ist darauf angelegt, dass es in den Fällen der Unterbringung einer Pflegeperson außerhalb des eigentlich zuständigen „Heimat-Jugendamtes“ zwar nicht bei der Zuständigkeit dieses Jugendamtes, wohl aber bei dessen Kostentragungspflicht bleibt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen Umzug innerhalb des Bundesgebietes anders bewerten wollte als den Wegzug ins Ausland. Ein sachlicher Grund hierfür ist jedenfalls nicht ersichtlich.
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Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattung des § 89a Abs. 1 SGB VIII jedenfalls nicht auf die Fälle begrenzen wollte, in denen die Pflegeperson mit dem oder der Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals im Bereich eines nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Trägers nimmt, spricht auch die Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 89a SGB VIII ursprünglich lediglich einen Absatz vor, der den Fall des Wechsels der Zuständigkeit aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII regelte, ohne eine Regelung für den Fall eines weiteren Umzugs zu treffen. Die Erstattungsnorm wurde dann auf Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII, BT-Drs. 12/3711, S. 21, 45) um zwei - hier nicht erhebliche - Absätze ergänzt und es wurde in Abs. 1 - dem einzigen Absatz nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - zusätzlich die Formulierung aufgenommen “Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert...“. In der Begründung hierzu heißt es, die Regelung im Regierungsentwurf enthalte verschiedene Lücken, etwa zu der Frage der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des Kindes oder des Jugendlichen. Die Ausschussfassung berücksichtige die im Regierungsentwurf offen gebliebenen Sachverhalte. Diese Empfehlung wurde ins Gesetz übernommen, was zeigt, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Regelung treffen wollte, die eine Kostenerstattungspflicht auch im Falle der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson umfassen sollte. Entsprechend heißt es auch in der Beschlussdrucksache des mit dem Gesetzesvorhaben befassten Bundesrats, die Regelungen in dem Gesetzentwurf ersetzten § 97 der geltenden Fassung und schlössen dort bisher vorhandene Lücken (BR-Drs. 203/92, S. 24, 69). Offenbar ging es auch dem Bundesrat um ein lückenloses Erfassen der durch den Zuständigkeitswechsel aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffenen Fälle. Insofern spricht die Gesetzeshistorie für ein eher weites Verständnis des § 89a Abs. 1 SGB VIII im Sinne des vollständigen Erfassens der Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII, auch wenn sich die Fortgeltung der von dieser Bestimmung begründeten Zuständigkeit aus der ergänzenden Heranziehung des § 88 Abs. 2 SGB VIII ergibt.
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Auch systematische Überlegungen sprechen für die hier vertretene Auslegung. Insofern ist entscheidend, dass - anders als die Beklagte vorträgt - die in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Bezug genommene Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII beim vorliegenden Sachverhalt gerade nicht durch eine andere Zuständigkeitsregelung verdrängt wird. § 88 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich systematisch nicht als selbstständige Zuständigkeitsregelung ausgestaltet. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt wurden, der örtliche Träger zuständig bleibt, der bisher tätig geworden ist, und stellt damit sicher, dass der bisher zuständige örtliche Träger sachlich und örtlich zuständig bleibt, wenn Leistungen im Ausland weitergewährt werden, ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII soll also gerade vermieden werden (Kepert in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 88 Rn. 6). Hierfür spricht auch die Verwendung des Verbs „bleibt“ in § 88 Abs. 2 SGB VIII, das zwangsläufig an eine bisher bestehende Zuständigkeit anknüpft und - anders als dies der Fall sein könnte, wenn das Verb „ist“ verwendet worden wäre - nicht losgelöst von einer bisherigen Zuständigkeit verstanden werden kann. Es handelt sich mithin um eine Fortsetzungsregelung (Kern in: Schellhorn, Fischer, Mann, Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017), die nicht ohne eine die Zuständigkeit originär begründende Vorschrift gelesen werden kann, an die sie anknüpft. Letztlich bewirkt § 88 Abs. 2 SGB VIII eine Perpetuierung der nach - im Streitfall - § 86 Abs. 6 SGB VIII begründeten Zuständigkeit. Insofern greift auch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, bei § 88 Abs. 2 SGB VIII handele es sich um eine abschließende Regelung der Zuständigkeit im Falle des Auslandsaufenthalts einschließlich Kostentragung, zu kurz. Angesichts des zwingenden Zusammenhangs von § 88 Abs. 2 SGB VIII mit einer anderen, eine Zuständigkeit begründenden Vorschrift lässt sich jedenfalls systematisch nicht sagen, der Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe nicht in Fällen einer Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII.
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§ 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII berücksichtigt im Übrigen selbst Veränderungen in der behördlichen Zuständigkeit. Er verlängert die nach Satz 1 begründete Kostenerstattungspflicht für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson bei fortdauernder Hilfe in Vollzeitpflege. Diese Vorschrift stellt sicher, dass auch ein neu zuständig gewordener Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Erstattungsanspruch erhält und damit der ursprünglich zuständige Träger kostenpflichtig bleibt. Eine Änderung des Aufenthalts der Pflegeperson jedenfalls innerhalb des Bundesgebiets soll also an der Kostentragungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers nichts ändern. Diesem Gedanken entspricht auch die hier vertretene Auslegung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die infolge der Perpetuierung der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII begründeten Zuständigkeit durch § 88 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls zum Erhalt der Kostentragungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers - hier der Beklagten - führt. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Umzug innerhalb Deutschlands in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nicht jedoch den Umzug ins Ausland geregelt habe, ergebe sich, dass in letzterem Fall eine Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen sein solle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Situation ist nicht vergleichbar. Der Umzug innerhalb Deutschlands führt zu einem Zuständigkeitswechsel, bei dem der Kostenerstattungsanspruch entsprechend wandern soll. Der Umzug ins Ausland führt gerade nicht zu einem Zuständigkeitswechsel, vielmehr bleibt es bei der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als die Beklagte offenbar meint, nicht darauf an, dass die Gewährung von Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII - anders als die Gewährung von Jugendhilfe im Inland - im behördlichen Ermessen steht. Unabhängig davon, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolge einer jugendhilferechtlichen Anspruchsgrundlage ausgestaltet sind, wird die Kostenerstattung wegen § 89f Abs. 1 SGB VIII ohnehin nur gewährt, wenn die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, wenn die Jugendhilfeleistung also rechtmäßig erfolgt ist.
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Betrachtet man den konkreten Fall, erscheint die hier vertretene Auslegung systematisch auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt konsequent. Gäbe es § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht, wäre die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung mit dem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach Frankreich wieder in Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII an die Beklagte gefallen, in deren Bereich die Mutter - jedenfalls soweit ersichtlich - nach wie vor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall wäre die Beklagte auch verpflichtet, die Kosten zu tragen. § 88 Abs. 2 SGB VIII soll jedoch lediglich die Kontinuität in der Leistungsgewährung sicherstellen und nicht gewährleisten, dass die Beklagte von der Kostentragung freigehalten wird. Dann erscheint es systematisch konsequent, auch den Erstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiter als gegeben anzusehen.
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Das hier im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis wird, soweit die Problematik aufgegriffen wird, auch von der Kommentarliteratur geteilt (Reisch in: Jans/Happe/Sauerbier/ Maß, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. 48. Lfg. Stand April 2012, § 88 Rn. 11 und Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 88 SGB VIII, Rn. 27).
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cc) Schließlich ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten rechtmäßig im Sinne von § 89f SGB VIII aufgewandt hat. Der Anspruch auf Leistungen im Ausland ergab sich aus § 6 Abs. 3 SGB VIII. Danach können Deutschen Leistungen nach dem SGB VIII auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Davon, dass J. bzw. ihre Pflegeeltern in Frankreich keine zu berücksichtigende Hilfe erhalten, kann ausgegangen werden. Insofern kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Im Übrigen spricht dafür, dass die Pflegefamilie in Frankreich keine vorrangige Hilfe erhalten hat, auch das Schreiben der französischen Familienkasse (Caisse d´Allocation, CAF) vom 1. Juni 2016, das vom Verwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wonach die Pflegefamilie zu keinem Zeitpunkt Leistungen der CAF für J. in Anspruch genommen hat und auch keinen Anspruch auf deren Leistung hatte. Auch die Beklagte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch den Kläger nicht (mehr).
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dd) Die Höhe der geltend gemachten Forderung wird von der Beklagten nicht bestritten. Auch dem Berufungsgericht drängen sich insoweit keine Bedenken auf. Weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
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2. Einen Anspruch auf Prozesszinsen hat die Klägerin (nur) im tenorierten Umfang.
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Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005, 6 B 80/04, juris Rn. 6) zu entrichten, dies gilt auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern (OVG Hamburg, Urt. v. 9.8.2007, 4 Bf 116/03, n.v.). Der Zinsanspruch besteht, wie sich aus dem entsprechend anwendbaren § 187 Abs. 1 BGB (OLG Hamburg, Urt. v. 7.10.2016, ZIP 2016, 2080, juris Rn. 29) ergibt, ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die im Verwaltungsprozess gemäß § 90 Abs. 1 VwGO mit Erhebung der Klage beginnt. Rechtshängig wurde die Klage mit Eingang am 18. Dezember 2013, der Zinsanspruch lief also ab dem 19. Dezember 2013. Dies gilt allerdings nur bezogen auf die in der Klageschrift geltend gemachte Forderung in Höhe von 12.003,80 Euro. Diese errechnete sich aus Forderungen des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013. Nach Klageerhebung erhöhte der Kläger mit am 25. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz seine Forderung unter Berücksichtigung der ihm bis zum 29. Februar 2016 entstandenen Kosten auf 57.766,83 Euro. Unabhängig davon, ob hierin nun eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO oder eine Klageerweiterung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen ist, ist die Gesamtforderung erst seit dem 25. Februar 2016 rechtshängig. Die Klage kann, zumal die Gesamtforderung zum Teil erst nach Klageerhebung entstanden ist, daher nicht mit der Gesamtforderung seit Klageerhebung als rechtshängig angesehen werden. Dementsprechend können Prozesszinsen auch nicht bezogen auf die Gesamtforderung ab Klageerhebung zugesprochen werden (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, VBlBW 2017, 288, juris Rn. 60; VG Lüneburg, Urt. v. 12.4.2016, 4 A 194/14, juris Rn. 56).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO, die Kostenquote berücksichtigt den Anteil, mit dem die Berufung hinsichtlich der Prozesszinsen erfolgreich ist. Wegen § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist das Verfahren nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Revision wird nach § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob § 89a Abs. 1 SGB VIII auch Fälle wie den vorliegenden, in denen Jugendhilfeleistungen im Ausland gewährt werden und sich die Zuständigkeit des den Erstattungsanspruch geltend machenden Jugendhilfeträgers nicht allein aus dem von § 89a Abs. 1 SGB VIII in Bezug genommenen § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern nur aus einer ergänzenden Heranziehung von § 88 Abs. 2 SGB VIII ergibt, erfasst, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse.
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