Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 91/11

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Januar 2011 – 4 A 1004/08 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsschutzbegehren gegen den – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten – Widerruf der ihr erteilten Genehmigung als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Bescheid vom 29. Mai 2008.

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Der Widerruf mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24.00 Uhr, betrifft die am 21. Dezember 1995 erteilte Genehmigung zum Betreiben der öffentlichen Eisenbahnstrecke P… – G… und zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen auf dieser Eisenbahnstrecke beschränkt auf den Bereich des Betreibens der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur P… - G… (Ziffer 1 des Widerrufsbescheides). Darüber hinaus ist die Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes als öffentliches Infrastrukturunternehmen für die öffentliche Eisenbahninfrastruktur P… - G… vom 28. Dezember 1995 ebenfalls mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24.00 Uhr, widerrufen worden (Ziffer 2 des Widerrufsbescheides). Unter dem 29. Mai 2008 hat der Beklagte (vormals Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) der Beigeladenen zu 2. zugleich die Genehmigung zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur P… – G… erteilt; insoweit ist nachträglich unter dem 16. Dezember 2008 die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Der letztgenannte Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin am 11. September 2008 zugestellt; sie hat gegen den Bescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt.

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3

Am 30. Juni 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Greifswald gegen die Widerrufsverfügung Klage erhoben (Az. 4 A 1004/08); das von ihr im Weiteren anhängig gemachte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (VG Greifswald, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 B 1162/08 –; Beschl. OVG Greifswald v. 08.07.2009 – 1 M 159/08).

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Januar 2011 –; 4 A 1004/08 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil sich die ursprüngliche Genehmigung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt habe. Wegen der der Beigeladenen zu 2. erteilten bestandskräftigen Genehmigung sei ein Aufleben der Genehmigung der Klägerin ausgeschlossen. Ein Nebeneinander zweier Genehmigungen für dieselbe Infrastruktur lasse das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) – wie das Verwaltungsgericht näher ausführt – nicht zu. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG. Danach sei die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorliegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung habe der Klägerin die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt. Dies folge schon daraus, dass sie den Posten des Fahrdienstleiters im Bahnhof P… zum 01. Januar 2008 unbesetzt gelassen habe, was Auswirkungen auch für das zum Netz der DB Netz AG gehörende Gleis zum Hafen L… gehabt habe: Nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Eisenbahnunternehmerberufszugangsverordnung (EBZugV) würden der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG gelten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren. Danach sei die Klägerin unzuverlässig. Die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs der DB Netz AG auf dem zum Haltepunkt „L…“ gehörenden Gleis sei nicht mehr gegeben gewesen, weil die Klägerin entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DB Netz AG ihren Fahrdienstleiter nicht mehr im Stellwerk der DB Netz AG eingesetzt habe. Die DB Netz AG habe daher Schienenersatzverkehr mit Bussen durchführen müssen. Der Fahrdienstleiter der Klägerin sei nicht gehindert gewesen, die Bahnanlagen der DB Netz AG zu betreten. Denn das Hausrecht sowohl für den Haltepunkt als auch für das Gleis der DB Netz AG habe bei dieser gelegen. Das Betretensverbot für das Personal der Klägerin für die zur Kleinbahn „R…“ gehörenden Einrichtungen habe gerade nicht die Einrichtungen der DB Netz AG betroffen.

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Während des laufenden Zulassungsantragsverfahrens ist am 22. Juli 2011 im Handelsregister beim Amtsgericht Stralsund (HRA 819) von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 HGB eingetragen worden, dass die Firma der Klägerin erloschen ist, und das Registerblatt geschlossen worden. Am selben Tag ist für die G-GmbH 2011 im Handelsregister beim Amtsgericht Stralsund (HRB 7224) von Amts wegen gemäß § 394 Abs. 1 FamFG die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit eingetragen und ebenfalls das Registerblatt geschlossen worden. Diese Gesellschaft war am 18. September 2007 anstelle der … GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin eingetreten.

II.

6

Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 03. Februar 2011 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 03. März 2011 gestellte und unter dem 04. April 2011 (Montag) ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig (1.); auch unabhängig davon kommt eine Zulassung nicht in Betracht (2.).

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>1. Zwar dürfte die Klägerin weiterhin beteiligten- und prozessfähig sein (a); ihr fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (b).

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a) Der Annahme der Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO) und Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) der Klägerin steht nicht der Umstand entgegen, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihre persönlich haftende Gesellschafterin zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sind. Die von Amts wegen erfolgende Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 61 VwGO auch ihre Fähigkeit, Beteiligte eines Verwaltungsrechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-​rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010 – II ZR 115/09 –, NJW-RR 2011, 115 – zitiert nach juris). Sie ist nicht nur aufgelöst mit der Folge, dass sie als aufgelöste GmbH fortbesteht, deren werbender Zweck durch den der Abwicklung überlagert wird, sondern beendet (vgl. Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 60 Rn. 3). Eine Liquidation findet grundsätzlich in diesem Fall nicht statt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG).

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Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine Kommanditgesellschaft in der bei der Klägerin vorliegenden Konstruktion. Für eine Kommanditgesellschaft, bei der – wie im Falle der Klägerin – keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist insbesondere § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG entsprechend anzuwenden. Parallel dazu bestimmt § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 HGB, dass eine Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, aufgelöst wird durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG und die von Amts wegen vorgenommene Löschung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die weiteren Löschungsvorraussetzungen des § 394 Abs. 4 Satz 2 FamFG erfüllt sind. Auch gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. § 145 Abs. 3 HGB findet grundsätzlich keine Liquidation einer in dieser Weise gelöschten Kommanditgesellschaft statt.

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Bestehen allerdings nach Auflösung und Beendigung Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung im Handelsregister rechts- und beteiligtenfähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die blo3;e Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 25.10.2010 – II ZR 115/09 –, NJW-RR 2011, 115 – zitiert nach juris). Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin im Falle des Erfolgs ihrer Klage einen Kostentitel erlangen könnte, der sie instand setzen würde, von den anderen Beteiligten die Erstattung der von ihr bislang in diesem Rechtsstreit aufgewandten Kosten zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1985 R11; II ZR 82/85 –, NJW-RR 1986, 394 – zitiert nach juris).

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Das Verfahren ist auch nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin – der Kommanditist ist nach den §§ 164, 170 HGB weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt, die persönlich haftende Gesellschafterin ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht mehr vertretungsbefugt (vgl. näher, insbesondere zu § 66 Abs. 5 GmbHG, Urt. des BAG v. 19.03.2002 – 9 AZR 752/00 – BAGE 100, 369 – zitiert nach juris) – nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Jedenfalls trat die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO hier nicht ein, weil die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1994 – XI ZR 95/93 –, NJW-RR 1994, 542 – zitiert nach juris; LSG Hamburg, Urt. v. 06.04.2011 – L 2 AL 51/07 – juris). Wegen des Vorhandenseins eines Prozessbevollmächtigten bedurfte es in Ansehung der Prozessführung noch keiner Bestellung eines Liquidators nach &#167; 66 Abs. 5 Satz 2 GmbhG (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.07.2004 – 3Z BR 130/04 –, DB 2004, 2258; Beschl. v. 22.10.2003 – 3Z BR 197/03 –, DB 2004, 179 – jeweils zitiert nach juris).

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b) Da die Klägerin vollbeendet ist, fehlt ihr aber mit Blick auf die von ihr verfolgte Anfechtungsklage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Eine obsiegende Entscheidung brächte ihr keinen rechtlichen Vorteil. Die nicht mehr existente bzw. nicht mehr rechtsfähige Klägerin könnte im Falle der antragsgemäßen Aufhebung der angefochtenen Widerrufsentscheidung von den ihr ursprünglich erteilten Genehmigungen keinen Gebrauch mehr machen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht würde ihr die Wiedererlangung derselben unter dem Blickwinkel der Abwicklung der Gesellschaft und einem dabei anzunehmenden Interesse, auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen einer wirtschaftlichen Verwertung zuführen zu kö;nnen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 06.03.1998 ̵1; 7 L 4554/96, 7 L 4622/96 – NuR 1998, 663 – zitiert nach juris; VG München, Urt. v. 02.12.2008 – M 16 K 08.1676 – juris), keinen Vorteil bringen. Denn die in Rede stehenden Genehmigungen setzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG insbesondere voraus, dass der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. Diese höchstpersönliche Anforderung an den Antragsteller schließt eine wie auch immer geartete Ausnutzung der der Klägerin erteilten Genehmigungen durch Dritte und einen daran anknüpfenden wirtschaftlichen Wert aus. Unabhängig davon existiert nach Aktenlage keine Liquidationsgesellschaft, deren Liquidator eine solche Verwertung theoretisch vornehmen könnte.

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2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen rechtfertigt der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

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Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

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Die unabhängig tragende Erwägung des angefochtenen Urteils, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung habe der Klägerin die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt, diese sei deshalb &#8211; im Ergebnis – rechtmäßig, greift das Zulassungsvorbringen nicht mit diesem Maßstab genügenden Ausführungen an. Es setzt sich nicht hinreichend konkret mit ihnen auseinander, sondern beschränkt sich auf vergleichsweise pauschale Darlegungen zu den damaligen Ereignissen, stellt den vom Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Wertung zugrunde gelegten Sachverhalt jedoch nicht in Frage. Angesichts der vorstehend insoweit wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, warum die Klägerin zum 01. Januar 2008 „faktisch“ zum Betreten und Betreiben – von was? – nicht mehr „berechtigt“ gewesen sein will. Warum die Klägerin nach dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich für ihre Beurteilung als unzuverlässig betrachteten Verhalten ihre Zuverlässigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides wieder zurückerlangt haben sollte, wird gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls begegnen die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch in der Sache keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

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Ob sich die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil sich die ursprüngliche Genehmigung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt habe, als tragfähig erweist, kann danach dahinstehen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen unter 1. Buchst. b) ergibt, ist sie aber jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese sich mit ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt und im Übrigen das Verfahren gefördert haben.

21

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 47 Streitwertkatalog, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

24

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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