Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 LD 1/23
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - vom 6. Dezember 2022 geändert.
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
Der am ... 1963 geborene Beklagte ist dreifach geschieden und hat keine Kinder. Er war zuletzt Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) und trat mit Ablauf des ... 2024 in den Ruhestand.
Im Jahr 1979 erlangte der Beklagte seinen Realschulabschluss an der Realschule C-Stadt. Seine Ausbildung zum Maurer schloss er im Jahr 1983 erfolgreich ab. Von 1983 bis 1995 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Dort absolvierte er Aus- und Fortbildungen zum Krankenpfleger, zum Masseur, zum medizinischen Bademeister sowie in dem Bereich der manuellen Lymphdrainage. Danach war er von 1995 bis 1999 in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen in Massagepraxen, als Bademeister und auch als Kraftfahrer tätig. Am ... 1999 berief ihn das bayerische Staatsministerium der Justiz in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Krankenpfleger (Besoldungsgruppe A 7). Seine Berufung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom ... 2000. Er war seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. -Stadt eingesetzt. Nachdem der Beklagte im Jahr 2001 erstmals geschieden worden war, wurde er auf eigenen Wunsch zum ...2002 an die JVA A-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom ... 2003 wurde er in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes unter Verleihung des Amtes eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst übergeführt. Seine Ernennung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) erfolgte am ... 2013. Seit dem ... 2018 wurde er als Bediensteter der Werkbetriebe im Fachbereich Arbeit der JVA A-Stadt eingesetzt. Letztmalig beurteilt wurde der Beklagte am 10. August 2021 (GA, Bl. 42 ff.). Das Gesamturteil lautete "Herr C. erfüllt gut die Leistungsanforderungen (C)" (mittlere von fünf Notenstufen).
Der Beklagte ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom ... - J. (K.) - (BeiA 5, Bl. 55 ff.) wurde der Beklagte nach §§ 201a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5, 205 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 40,00 Euro verurteilt. Am 27. Dezember 2017 hatte der Beklagte Bildaufnahmen eines Inhaftierten, der fixiert auf einer Liege lag, sowie von Wänden des Haftraumes, die zuvor durch den Inhaftierten mit Blut beschmiert worden waren, gefertigt und über den Messengerdienst "WhatsApp" an eine Gruppe versandt, die von Teilen des medizinischen Personals der JVA A-Stadt genutzt wurde. In dem parallel geführten Disziplinarverfahren wurde gegen den Beklagten mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom ... 2019 (BeiA 2, Bl. 86 ff.) eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 60,00 Euro für die Dauer eines Jahres festgesetzt.
Bereits im Jahr 2015 war der Beklagte Mitglied des Vereins "L." geworden und er ist nach eigenen Angaben zeitnah Inhaber der Ämter des "secretary" (Schriftführers) sowie "treasurers" (Schatzmeisters) geworden.
Am ... 2021 wurde die Privatwohnung des Beklagten in dem verwaltungsrechtlichen Vereinsverbotsverfahren gegen den Gesamtverein "M." vor dem Hintergrund durchsucht, dass der Beklagte Mitglied des untergeordneten Vereins "L." gewesen sein und dort die Ämter des "secretary" sowie "treasurers" bekleidet haben soll. Im Zuge der Hausdurchsuchung sind bei dem Beklagten N. -Utensilien in Form von Kleidung und ähnlichem aufgefunden worden. Sicherheitsrelevante Gegenstände, aus denen sich ein Anfangsverdacht einer Straftat ergeben könnte, wurden nicht gefunden (vgl. BeiA 1, Bl. 1R). Am selben Tag fanden Hausdurchsuchungen im gesamten Bundesgebiet bei einer Vielzahl von "N."-Mitgliedern statt, unter anderen bei einem Benjamin Metten in Münster, bei dem die Mitgliederliste des "L." aufgefunden wurde, aus der hervorgeht, dass der Beklagte Mitglied war und die bereits benannten Ämter bekleidete (vgl. BeiA 1, Bl. 4R).
In einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (BMI) vom 7. Juli 2021 der Gesamtverein "M." einschließlich seiner unselbstständigen Teilvereine, unter anderem des "L.", verboten. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Bundesanzeiger erfolgte am 12. Juli 2021.
Am 17. September 2021 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen seiner Mitgliedschaft im Verein "L." unter Innehaben der Ämter eines "secretary" sowie "treasurers" eingeleitet. Ihm wurde zur Last gelegt, aufgrund des vorstehenden Sachverhalts sowohl gegen seine Verfassungstreue- als auch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dem Beklagten unter dem 24. September 2021 mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zugleich wurde er vorläufig des Dienstes enthoben (BeiA 1, Bl. 63f.). Dagegen legte er keinen Rechtsbehelf ein. Am 7. Januar 2022 wurde ihm der Abschlussvermerk zum disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zugestellt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Diese nahm der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Januar 2022 wahr.
Am 15. Februar 2022 hat die Klägerin gegen den Beklagten Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, jedenfalls bis zum Vereinsverbot vom 7. Juli 2021 sei der Beklagte Mitglied des Vereins "L." gewesen und er habe innerhalb der dortigen Organisationseinheit die Rollen des "secretary" und des "treasurers" übernommen. Diese Mitgliedschaft sei allein durch das vereinsrechtliche Verbotsverfahren des BMI beendet worden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, weil sich die "N." selbst als "Outlaw Club" bezeichneten und damit zu erkennen gäben, dass sie nach eigener Betrachtung außerhalb des Gesetzes stünden. Das Gewaltmonopol des Staates, die Gewaltenteilung sowie das Bestehen von Menschenrechten würden durch die Gruppierung infrage gestellt und durch das gewaltsame Austragen von Konflikten, was Wesensmerkmal des Clubs sei, nicht geachtet. Insoweit nehme sie insbesondere Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2015 - 3 DA 1372/13.O -, in dem das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, dass die "N." eine Gruppierung sei, die als rechtsfeindlich und erheblich gewaltbereit eingeschätzt werden müsse. Die Nähe der "N." zur Gewaltbereitschaft entspreche auch der öffentlichen Wahrnehmung, wie sie in Presseberichten zum Ausdruck komme. Weiterhin verweise sie auf das Urteil des vom 28. Januar 2015 - 6 C 3.14 -, in dem festgestellt worden sei, dass die gewaltsame Austragung der szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen wesenstypisches Strukturmerkmal der "N." sei, die sich bei jedem ihrer örtlichen Organisationen und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisation führe zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Daraus sei zu schließen, dass innerhalb der "N." die Vorstellung herrsche, man müsse sich nicht an geltende Gesetze halten. Vielmehr gebe es eigene Strukturen, die vielfach durch einen hohen Loyalitätsdruck gekennzeichnet seien und in denen Rivalitäten mit anderen Gruppierungen, die auch gewaltsam ausgetragen würden, eine große Rolle spielten. Von einem Mitglied dieser Organisation sei nicht zu erwarten, dass er sich jederzeit zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete. Bereits eine normale Mitgliedschaft sei deshalb mit den Grundsätzen der Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen, sodass ihm auch auf subjektiver Ebene ein Vorwurf zu machen sei.
Ferner sei ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht anzunehmen, weil durch die Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." das Vertrauen und die Integrität in das Berufsbeamtentum erschüttert werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er gerade als Beamter in einer JVA eingesetzt sei, sodass nicht unwahrscheinlich sei, dass dort einmal ein "N."-Mitglied inhaftiert werde. Aufgrund des hohen Loyalitätsdrucks innerhalb dieser Organisation könne weder von Seiten des Dienstherrn noch von Seiten der Allgemeinheit Vertrauen in die pflichtgemäße Dienstausübung bestehen. Der Öffentlichkeit sei nicht vermittelbar, dass Mitgliedern einer rechtsfeindlichen Vereinigung die hoheitliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Straftätern anvertraut werde. Das Vertrauen in die Institution der Justizvollzugsanstalten werde dadurch stark beeinträchtigt. Insoweit nehme sie weiterhin insbesondere Bezug auf das Urteil des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 7.8.2021 - 1 K 12799/17 -) sowie des Saarl. OVG (Urteil vom 22.2.2006 - 7 R 1/05 -). Zwar habe das aktuelle Disziplinarverfahren gegen den Beklagten keine dienstliche Verfehlung zum Gegenstand; gleichwohl seien innerdienstliche Bereiche betroffen, weil dem Beklagten als Mitglied der "N." die nötige Integrität gegenüber den Gefangenen fehle.
Im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Maßnahmenzumessung sei zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es seit seiner Umsetzung in den Fachbereich Arbeit zu keinen Beanstandungen gegen den Beklagten gekommen und er aktuell nicht mehr Mitglied der "N." sei. Zu seinen Ungunsten sei aber zu berücksichtigen, dass das Ende seiner Mitgliedschaft in dieser Vereinigung lediglich durch die vereinsrechtliche Verbotsverfügung herbeigeführt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass gegen den Beklagten bereits ein Disziplinarverfahren geführt worden sei. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar, weil ein anderweitiger Einsatz des Beklagten, der nicht zu den vorgenannten Beeinträchtigungen führte, nicht möglich sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten sei unwiderruflich erschüttert.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Klage leide bereits an formellen Mängeln. So sei das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt worden, weil ihm, dem Beklagten, nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, eine Beteiligung des Personalrates zu beantragen; er sei - entgegen einer entsprechenden Verpflichtung - nicht über eine solche Möglichkeit belehrt worden. Darüber hinaus habe die JVA ihre Disziplinarbefugnis überschritten, weil das Justizministerium nicht beteiligt worden sei, was gem. §§ 31 Satz 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 Nr. 2 NDiszG sowie § 1 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung NDiszG MJ erforderlich gewesen sei. Weiter stelle die reine Mitgliedschaft in der Vereinigung der "N." kein Dienstvergehen dar. Sähe man dies anders, sei jedenfalls lediglich von einem außerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen. Zudem existiere ein gegenüber der Entfernung aus dem Dienst milderes Mittel, weil er als Beamter auch außerhalb der JVA eingesetzt werden könne. Er sei zudem nicht verpflichtet gewesen, im Dienst eine Waffe zu tragen. Ferner sei von keinem Mitglied des "L." jemals eine Waffe geführt oder Straftaten begangen worden. Darüber hinaus habe sich dieser Verein bereits im April 2021 aufgelöst. Zudem habe er sich zwischenzeitlich komplett von der Vereinigung der "N." distanziert. Alle entsprechenden Gegenstände habe er der Vernichtung zugeführt und er habe keinen Kontakt mehr zu Mitgliedern der "N.". Des Weiteren sei seine Mitgliedschaft im Verein "L." sowohl Kollegen als auch Vorgesetzten bekannt gewesen.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und seine monatlichen Dienstbezüge für neun Monate um 5% gekürzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Disziplinarklage sei zulässig und leide nicht an formellen Mängeln. Sie habe aber nur teilweise Erfolg, weil die beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig wäre. Das diesem vorgeworfene Verhalten stelle keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Insoweit fehle es an dem erforderlichen konkreten Dienstvergehen. Alleine seine vergangene Mitgliedschaft bei dem später verbotenen Teilverein "L." reiche dafür nicht aus. Beanstandungen, die im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft und seiner Dienstausübung stünden, seien nicht vorgetragen worden. Dienstliche Handlungen oder Äußerungen des Beklagten seien in diesem Zusammenhang nicht moniert worden. Zureichende Anhaltspunkte, die einen tragfähigen Schluss auf eine fehlende Verfassungstreue des Beklagten zuließen und zudem zureichende Anhaltspunkte dafür böten, dass sich eine mangelnde Verfassungstreue des Beklagten auf seinen Dienst auswirkten - und sei es nur auf seine persönliche Einstellung in Bezug auf seinen Dienst - bestünden nicht. Eigene Ermittlungen der Kammer seien insoweit nicht zulässig, weil nur der Sachverhalt zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden dürfe, der dem Beklagten in der Disziplinarklage konkret zum Vorwurf gemacht worden sei. Aus der schlichten Namensgebung als "N." und der Selbstbezeichnung als "outlaws" lasse sich kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht schließen. Auch aus den ausgeübten Funktionen des "treasurers" und des "secretary" allein lasse sich eine fehlende Verfassungstreue des Beklagten nicht herleiten. Ein etwaiges beanstandungswürdiges Verhalten einzelner Vereinskameraden sei dem Beklagten disziplinarrechtlich nicht zurechenbar. Das gelte auch bei einer bloßen Bekanntschaft des Beklagten mit anderen Mitgliedern, die ihrerseits erwiesenermaßen und erkennbar verfassungsfeindliches Gedankengut besäßen, weil nicht vorgetragen sei, wie eng diese Bekanntschaften gewesen seien und wie sich der Beklagte im Kontext dieser Bekanntschaften verhalten habe. Auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung hindeutende Handlungen oder Äußerungen aus dem näheren Umfeld des Beklagten, insbesondere aus dem Ortsverein, bei dem er Mitglied gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei auf die Frage der Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht übertragbar.
Der Beklagte habe jedoch außerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Ein verständiger Betrachter käme bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die seinerzeitige Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." geeignet sei, ernstliche Zweifel daran zu begründen, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht werde. Unabhängig davon, ob das betreffende Chapter bereits vereinsrechtlich unanfechtbar verboten sei, kämen bei einem verständigen Betrachter Zweifel an der ordnungsgemäßen Amtsausübung eines Beamten einer JVA auf, weil Teile dieser Gruppierung regelmäßig öffentlichkeitswirksam Straftaten begingen. Es bestünden berechtigte Zweifel daran, dass dieser Beamte den Gedanken der Resozialisierung glaubhaft gegenüber den Insassen der JVA verkörpern könne. Zudem sei der geringe Abstand des Beamten zum kriminellen Milieu für einen Justizvollzugsbeamten nicht hinnehmbar.
Die Verletzung dieser Dienstpflicht sei schuldhaft - zumindest fahrlässig - erfolgt. Zwar sei die Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." vielen seiner Kollegen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten und dem Personalreferenten der JVA bekannt gewesen, ohne dass Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Aus verschiedenen Begebenheiten habe dem Beklagten aber klar sein müssen, dass diese Mitgliedschaft ein heikles Thema sei, Aufsehen erregt habe und Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Amtsausübung habe begründen können. Zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." seien bereits zwei Chapter dieser Organisation unanfechtbar vereinsrechtlich verboten gewesen, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass es zu einem Verbotsverfahren auch gegen sein Chapter bzw. die übergeordnete Organisation kommen könne.
Es könne nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Beklagten ausgegangen werden, weil der Personalreferent gegenüber Dritten erklärt habe, wegen der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." könne man nichts machen. Die Problemfelder der Mitgliedschaft seien offensichtlich gewesen. Wenn nach der Rechtsprechung bereits das Handeln eines Beamten nach anwaltlich eingeholtem Rat auf eigenes Risiko erfolge, so gelte dies erst Recht für eine gegenüber Dritten geäußerte Meinung des Personalreferenten.
Angemessene Disziplinarmaßnahme für dieses Dienstvergehen sei eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 5% für die Dauer von neun Monaten. Die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre hingegen unverhältnismäßig. Eine solche hätte bei dem vorliegenden Dauersachverhalt ein vorheriges Personalgespräch erfordert, in dem die Klägerin auf eine drohende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hingewiesen und dem Beklagten die Möglichkeit gegeben hätte, sich zwischen dem Dienstverhältnis und seiner Mitgliedschaft bei den "N." zu entscheiden. Das Sammeln einzelner Dienstpflichtverletzungen, um sodann im Wege der Gesamtschau die schärfste Disziplinarmaßnahme zu verhängen, sei hingegen unzulässig. Da dem Personalreferenten der JVA die Mitgliedschaft des Beklagten bereits deutlich vor Erhebung der Disziplinarklage bekannt gewesen sei, sei angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu erwarten gewesen, dass mit dem Beklagten zunächst ein mahnendes Personalgespräch geführt worden wäre, um ihm die Möglichkeit zu einer ausreichenden Distanzierung zu geben.
Zu Gunsten des Beklagten sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass es seit dem Einsatz im Werkbetrieb des Fachbereichs Arbeit der JVA im November 2018 zu keinen dienstlichen Beanstandungen gekommen sei und er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereit gewesen sei, umfassende Angaben zu den Hintergründen seiner Mitgliedschaft bei den "N." zu machen. Nach Beendigung seiner Mitgliedschaft bei den "N." sei nicht davon auszugehen, dass es Probleme im Dienstbetrieb der JVA aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft geben könne. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn sei als eher gering anzusehen, weil die Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." seinen unmittelbaren Vorgesetzten und dem Personalreferenten der JVA seit Längerem bekannt gewesen sei. Zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er nicht lediglich einfaches Mitglied bei den "N." gewesen sei, sondern die Ämter des Schatzmeisters und Schriftführers innegehabt habe. Weiterhin wirke sich seine disziplinarische Vorbelastung zu seinen Ungunsten aus. In der mündlichen Verhandlung sei der Beklagte nicht aggressiv aufgetreten und habe einen freundlichen und zugewandten Eindruck gemacht. Auch sei es glaubhaft, dass der Beklagte bereits seit 2021 überlegt habe, den Verein aus gesundheitlichen Gründen und wegen der gestiegenen Kosten zu verlassen.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 19. Dezember 2022 zugestellt worden ist, hat sie am 5. Januar 2023 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wiege das vom Beklagten begangenen Dienstvergehen so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er sei mithin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021 stelle fest, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland den Strafgesetzen zuwiderliefen. Wesensprägend seien insbesondere dessen strafrechtswidrige Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppen und anderen Organisationen. Bei derartigen "Rockerclubs" handele es sich um Subkulturen, deren Mitglieder streng hierarchisch organisiert seien. Innerhalb des Vereins bestehe eine strenge Loyalität zwischen den Mitgliedern untereinander und zu dem Verein. Es gelte als unverzeihlicher Verrat, mit Polizei und Justiz zusammenzuarbeiten. Die bloße Mitgliedschaft in einem solchen "Rockerclub" stelle einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht eines Beamten - insbesondere im Bereich des Justizvollzugs - dar, dass der Beamte für den Dienstherrn im gesamten Bereich des Justizvollzugs untragbar sei. Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gebiete gerade einem Justizbeamten mit Blick auf dessen dienstliches Aufgabenfeld, auch im privaten Bereich Distanz gegenüber Mitgliedern von "Rockerclubs" zu wahren. Die vom Beklagten gepflegten Kontakte gegenüber den "N." gingen weit über eine lose Bekanntschaft hinaus, weil er in seinem Ortsverein eine tragende Rolle gespielt habe und Mitglied des Vorstands gewesen sei. Die in einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte sei nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verhalten beruhe.
Wenn der Beklagte verharmlosend behaupte, die Aktivitäten des Vereins hätten ausschließlich im gemeinsamen Motorradfahren und dem Besuch von Konzerten gelegen, so sei dies als Schutzbehauptung anzusehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Verein "L." als Teilorganisation des Gesamtvereins "M." nicht von der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 ausgenommen worden sei. Dass es sich dabei um eine Organisation handele, die eine Gefahr für das Gemeinwohl und die Allgemeinheit darstelle, werde zudem durch die Zeugenaussage der ehemaligen Ehefrau des Beklagten im Rahmen des gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft E-Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren deutlich. Die Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren habe das Verwaltungsgericht trotz ihres Hinweises vom 29. September 2022 unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz außer Acht gelassen. Durch den unerlaubten Besitz und die Weitergabe einer Waffe, die Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens gewesen sei, habe der Beklagte gegen Strafvorschriften verstoßen, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen solle. Dieses außerdienstliche Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße dazu geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn zu beeinträchtigen. Die strafrechtliche Verjährung stehe aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens einer disziplinarrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Dieses Strafverfahren belege, dass das Verwaltungsgericht den Charakter der O. -Stadter Teilorganisation völlig falsch eingeschätzt habe.
Das Disziplinarrecht sehe das vom Verwaltungsgericht geforderte mahnende Personalgespräch vor Erhebung einer Disziplinarklage nicht vor. Sie habe nicht einzelne Dienstpflichtverletzungen des Beklagten über einen längeren Zeitraum "gesammelt". Dessen Mitgliedschaft bei den "N." sei ein Dauerdelikt, das offiziell erst mit der Verbotsverfügung beendet worden sei. Die Behauptung des Beklagten, den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern abgebrochen zu haben, sei eine Schutzbehauptung und widerspreche der Aussage seiner ehemaligen Ehefrau in dem genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auch könne das Fehlverhalten des Beklagten nicht auf ein Versagen in einer besonderen - durch zwischenzeitlich abgeschlossene private Kontakte geprägte - Situation reduziert und nach Entfallen dieser Situation eine pflichtgemäße Amtsausübung erwartet werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 9. Kammer - vom 6. Dezember 2022 - - zu ändern und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vorwurf der unvollständigen und unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung gehe ins Leere. Die pauschalierende Einordnung der Rockerclubs durch die Klägerin lasse eine Betrachtung des Einzelfalls nahezu gänzlich vermissen. Es seien keinerlei dienstliche Handlungen oder Äußerungen beanstandet worden. Seine Mitgliedschaft bei den "N." sei dem Dienstherrn bereits deutlich vor der Erhebung der Disziplinarklage bekannt gewesen, ohne dass dagegen etwas unternommen worden sei. Nicht einmal ein mahnendes Personalgespräch sei geführt worden. Er sei nicht auf mögliche Konsequenzen hingewiesen worden. Seinerzeit sei noch eine positive dienstliche Beurteilung erteilt worden. Seine Mitgliedschaft sei damals akzeptiert, zumindest konsequenzlos toleriert worden. Wenn die Klägerin nunmehr die härteste Disziplinarmaßnahme fordere, so geschehe dies für einen abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit, über den sich zu dieser Zeit niemand beschwert habe und der sich weder inner- noch außerdienstlich in irgendeiner Weise negativ ausgewirkt habe. Gegenstand der Disziplinarklage sei lediglich eine längst beendete Mitgliedschaft.
Indem die Klägerin ihn nunmehr einer oder mehrerer Straftaten bezichtige, verstoße sie gegen die Unschuldsvermutung. Das betreffende Ermittlungsverfahren sei bereits am 15. Dezember 2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das zugrunde liegende Verhalten sei nicht Gegenstand der vorliegenden Disziplinarklage. Mit ihrem Schriftsatz vom 29. September 2022 habe die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft E-Stadt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem genannten Aktenzeichen anhängig sei, sie beabsichtige, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und die dortigen Erkenntnisse für das laufende Disziplinarklageverfahren zu verwenden. Dieses "weitere" Dienstvergehen sei nicht bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2022 in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden. Dies sei Sache der Klägerin, nicht des Verwaltungsgerichts, gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E-Stadt - P. - verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1. Die Klägerin hat ihren Klageantrag in zulässiger Weise auf Aberkennung des Ruhegehalts umgestellt, weil die ursprünglich beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach dessen zwischenzeitlichem Eintritt in den Ruhestand (§ 35 Abs. 1 Satz 1 NBG) nicht mehr möglich ist (vgl. § 6 Abs. 2 NDiszG). Die Aberkennung des Ruhegehalts ist die entsprechende Höchstmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG). Nach § 4 NDiszG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO handelt es sich bei dieser Umstellung des Klageantrags schon nicht um eine Klageänderung (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung), so dass es auf die verweigerte Einwilligung des Beklagten nicht ankommt (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Wollte man diese Änderung demgegenüber als Klageänderung ansehen, so wäre sie sachdienlich im Sinne des § 4 NDiszG in Verbindung mit § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, weil der Streitstoff derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ist der disziplinare Vorwurf der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "L." und dessen dortige Funktionen als "treasurer" und "secretary". Etwaige Dienstpflichtverletzungen des Beklagten, die sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dem bei der Staatsanwaltschaft E-Stadt unter dem Aktenzeichen P. geführten Ermittlungsverfahren ergeben könnten, sind hingegen nicht Gegenstand der Disziplinarklageschrift der Klägerin vom ... 2022 geworden. Gegenstand dieser Klageschrift ist allein die Mitgliedschaft des Beklagten bei den "L." einschließlich der ausgeübten Funktionen im Verein, nicht der unerlaubte Besitz oder die Weitergabe einer Schusswaffe und damit ein Verstoß gegen das Waffengesetz im Sinne des § 52 Abs. 3 StGB. Die Klägerin hat hieraus gegebenenfalls ergebende Dienstpflichtverletzungen nicht im Wege einer Nachtragsdisziplinarklage nach § 49 NDiszG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. September 2022 (GA, Bl. 78) hat sie lediglich auf das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren hingewiesen und angekündigt, die dortigen Erkenntnisse nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte im laufenden Disziplinarklageverfahren verwenden zu wollen. Eine Nachtragsdisziplinarklage hat die Klägerin in der Folgezeit jedoch nicht erhoben. Auch hat sie weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2022 wegen der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen einen Antrag auf Aussetzung des Disziplinarklageverfahrens nach § 49 Abs. 2 NDiszG gestellt. Ohne eine derartige Einbeziehung können weitere Sachverhalten und sich daraus ergebende Dienstpflichtverletzungen - unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Verjährung - nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage im Berufungsverfahren ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 NDiszG ausgeschlossen.
An diesem Ergebnis ändert auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens nichts. Denn dieser Grundsatz bezieht sich nur auf die mit der Disziplinarklage angeschuldigten Vergehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss deutlich bezeichnet und es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1988 - BVerwG 1 D 70.87 -, juris Rn. 35 [zu § 65 BDO]). Nur eine in diesem Sinne inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - BVerwG 2 B 69.10 -, juris Rn. 6).
3. Die unstreitige Mitgliedschaft des Beklagten bei den "L." und dessen dortige ebenfalls unstreitige Funktionen als "treasurer" und "secretary" stellen ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar.
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verneint. Ausweislich der Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021 wurde der Verein "M." einschließlich seiner Teilorganisationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verboten und aufgelöst, weil der Zweck und die Tätigkeit dieser Organisation den Strafgesetzen zuwiderliefen. Diese Verbotsverfügung wurde nicht wegen Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung erlassen. Die dafür erforderliche aggressiv-kämpferische Haltung gegen die verfassungsmäßige Ordnung wurde dem Verein "M." und seinen Teilorganisationen nicht zur Last gelegt. Dabei ist der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 VereinsG enger auszulegen als in Art. 2 Abs. 1 GG. Hiernach reicht nicht jeder Gesetzesverstoß für die Anwendung dieser Vorschrift aus (vgl. Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 3 Rn. 38 ff. m. w. N.).
Bei der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten handelt es sich um eine Kernpflicht des Beamten, deren Verletzung stets schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25). Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18).
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten setzt nicht voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten zugleich von einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung getragen ist. Diese Vorschrift fordert vom Beamten sowohl ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes als auch ein Eintreten für deren Erhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, 44 [jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG]). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung geht weiter als die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wird bereits verletzt, wenn sich ein Beamter nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28; Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 30; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Beschluss vom 14.3.2024 - 2 WDB 12.23 -, juris Rn. 15 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70). Wer objektiv den Anschein begründet, er stehe nicht mehr hinter dem Staat des Grundgesetzes, verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bereits das zurechenbare Setzen des solchen Anscheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2001 - BVerwG 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 16.7.2012 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 30.3.2022 - 31 A 1572/21.O, juris Rn. 85 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 79).
Schutzgegenstand der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten ist die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547 m. w. N.).
Hinsichtlich der Einordnung der Gruppierungen der "N." ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Folgendem auszugehen: Sie grenzen sich durch ihr Bekenntnis zum 1%er-Status der N. Motorcycle Clubs und die damit verbundene Einordnung als Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) von der gesetzestreuen Bevölkerung ab und nehmen für sich in Anspruch, außerhalb der üblichen Normen der Gesellschaft zu stehen. Sie verstehen sich als brüderliche Gemeinschaft, in der man füreinander einsteht und in der ein Angriff auf den Einzelnen immer auch als Angriff auf den Club angesehen wird. Der Club erwartet, dass seinen Angehörigen in der Motorradszene besonderer Respekt gezollt wird und dass andere Motorradclubs seine Gebietsansprüche respektieren, wobei er bestrebt ist, seinen Einfluss immer weiter auszubauen. Sofern es jemand - insbesondere ein Mitglied eines anderen Motorradclubs - an dem erwarteten Respekt fehlen lässt, sehen sich die N. als Kollektiv veranlasst, darauf mit rauen, oftmals auch strafrechtlich relevanten Methoden allein schon deshalb zu reagieren, um dem Ruf des Clubs als 1%-er Club, der sich dergleichen nicht bieten lässt, gerecht zu werden und dieses besondere Ansehen in der Szene nicht zu verlieren. Wenn ein Angriff oder eine Provokation von dem betroffenen Clubmitglied nicht ausdrücklich zu einer Privatangelegenheit erklärt wird, wird die Angelegenheit zu einer Clubsache und hat die Reaktion des Kollektivs zur Folge. Dabei ist es normal, sich im Verhältnis zu anderen Motorradclubs des Mittels der Gewalt zu bedienen. Wenn die gegnerische Seite nicht klein beigibt, kommt es zu einer Eskalationsschraube bzw. einer Gewaltspirale. Den staatlichen Institutionen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden werden möglichst wenige Informationen zur Verfügung gestellt (BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 90 zu M. und dessen Chapter einschließlich des L., dessen Mitglied und Funktionsträger der Beklagte war).
Eine (schlicht) auf die Begehung von Straftaten gerichtete Organisation richtet sich aber nicht ohne Weiteres zugleich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, auch wenn sie notwendigerweise Teile der Rechtsordnung bewusst ignoriert und ggf. das staatliche Gewaltmonopol herausfordert. Die "N." stellen das staatliche Gewaltmonopol als tragendes Element der rechtsstaatlichen und damit der verfassungsmäßigen Ordnung nur infrage, soweit dieses der Verfolgung ihrer kriminellen Interessen im Wege steht. Belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine weitergehende Infragestellung des Gewaltmonopols des Staates und damit der Rechtsstaatsordnung hat der Senat trotz des plakativen Auftretens der "N." als "outlaws" bislang nicht. Die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand für sich genommen (noch) nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eines Beamten zu begründen. Persönliche Verfehlungen des Beklagten, die eine Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue begründen, lassen sich der Disziplinarklage nicht entnehmen. Die Klägerin verfolgt den ursprünglich aufgrund dessen Mitgliedschaft bei den "N." gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht mit der Berufungsbegründung auch nicht ausdrücklich weiter.
b) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in seiner bis 6. Juli 2021 geltenden Fassung und ab dem 7. Juli 2021 § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021, BGBl I S. 2250) verletzt hat.
Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder in formeller Hinsicht in das Amt des Beklagten noch in materieller Hinsicht in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).
Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 12). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 30.8.2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 24).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30). Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Bedeutung des Fehlverhaltens im vorgenannten Sinne kann sich ferner daraus ergeben, dass der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12). Letzteres ist hier der Fall.
Bei Justizvollzugsbeamten ergibt sich der erforderliche hinreichende Amtsbezug aus der ihrem Statusamt eigenen Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der JVA nach innen und außen zu gewährleisten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sind sie nach § 3 Satz 2 NJVollzG berechtigt, Strafgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen. Die von ihnen erteilten rechtmäßigen Anordnungen haben die Strafgefangenen zu befolgen (§ 75 Abs. 1 NJVollzG). Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können diese Anordnungen mit unmittelbarem Zwang, also mit legaler Gewaltanwendung, durchgesetzt werden (§§ 87 ff. NJVollzG). Die Mitgliedschaft des Beklagten bei einem Chapter der "N." rechtfertigen bei einem verständigen Betrachter Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Ausübung dieser ihm vom Staat übertragenen Befugnisse gegenüber dem Strafgefangenen. Denn zumindest Teile dieser Gruppierung haben in der Vergangenheit wiederholt schwere Straftaten öffentlichkeitswirksam verübt, u. a. mit der Folge von Vereinsverboten.
Ein verständiger Betrachter müsste zudem berechtigterweise Zweifel daran haben, dass der Beklagte den Gedanken der Resozialisierung glaubhaft gegenüber den Insassen der JVA verkörpern kann. Insoweit steht zunächst die Überzeugung des Beklagten selbst in Frage. Daneben bestehen aber auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Beklagte diesen Gedanken glaubhaft gegenüber den Insassen vertreten kann, wenn dort bekannt wird, dass er Mitglied der "N." ist. Denn diese Gruppierung hat nach allgemeiner Wahrnehmung - und damit erst recht in den Augen der Insassen einer JVA - enge Verbindungen zum kriminellen Milieu (vgl. auch zur Einordnung der "M." als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB: BGH, Beschluss vom 10.8.2023 - 3 StR 36/23 -, juris). In diesem Zusammenhang vermag der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - der erstinstanzlich aufgestellten Behauptung des Beklagten nicht zu folgen, wonach dieses negative Bild vornehmlich von der Presse geschaffen worden sei und vor der Realität keinen Bestand habe. Zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." waren zahlreiche Rockergruppen - vor allem Chapter der "Hells Angels" -, u. a. auch zwei Chapter der "N." unanfechtbar vereinsrechtlich verboten. In den Jahren 2018 und 2019 - und damit während der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." - gab es zwischen Mitgliedern der "N." und der "Hells Angels" in den Bereichen Q. -Stadt und R. -Stadt derart schwere Auseinandersetzungen, über die auch breit öffentlich berichtet wurde, die letztlich zu der vereinsrechtlichen Verfügung des BMI vom 7. Juli 2021 führten, mit der die "M." und die zugehörigen 38 Chapter, einschließlich des L. verboten und aufgelöst wurden.
Ein Vereinsverbot setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG voraus, dass die Zwecke oder Tätigkeiten des zu verbietenden Vereins den Strafgesetzten zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei kann das Verbot nach § 3 Abs. 5 VereinsG auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins gestützt werden, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit des Vereins oder zu seiner Zielsetzung besteht oder die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Der Umstand, dass während der Zeit seiner Mitgliedschaft bereits andere deutsche Chapter der "N." bereits verboten worden waren, war dem Beklagten auch bekannt, wie er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat. Die in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat aufgestellte Behauptung, er habe von den Geschehnissen in R.-Stadt und Q.-Stadt nichts bzw. erst nachträglich aus der Presse erfahren, ist angesichts seiner hervorgehobenen Stellung und der Vernetzung auch des "L." in der übergeordneten Federation und der breiten öffentlichen Berichterstattung über die Auseinandersetzungen nicht glaubhaft. Insgesamt käme bei einem verständigen Beobachter unter Berücksichtigung dieser Sachlage jedenfalls der begründete Verdacht auf, dass der Beklagte als Mitglied dieser Vereinigung zumindest nach Kenntniserlangung durch die Presse kriminelle Machenschaften von Teilen der "N." als nicht so wesentlich betrachtet, dass es ihn davon abhalten könnte, Mitglied dieses Vereins zu werden oder zu bleiben. Die sich daraus ergebende Distanzlosigkeit des Beklagten zum kriminellen Milieu ist für einen Justizvollzugsbeamten nicht hinnehmbar. Auch wenn ders Chapter, dem der Beklagte angehörte, selbst nicht an Straftaten beteiligt gewesen sein sollte, so finden doch - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst geäußert hat - regelmäßig Treffen mit anderen Chaptern statt, bei denen die Wahrscheinlichkeit in unmittelbarem Kontakt zum kriminellen Milieu zu geraten, seitens des Verwaltungsgerichts zu Recht als hoch bewertet worden ist.
c) Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft in der Schuldform des Vorsatzes. Ihn trifft nicht lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Die Mitgliedschaft bei den "N." ging er wissentlich und willentlich ein und war in dieser Vereinigung über mehrere Jahre als Schriftführer und Schatzmeister tätig. Für die Schuldform des Vorsatzes ist das Wissen und Wollen der Tatumstände ausreichend, die objektiv das Dienstvergehen begründen. Auf das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit kommt es für die Frage des Vorsatzes nicht an.
d) Auch auf einen Verbotsirrtum kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Rechtsirrtum - der Beamte erkennt zutreffend den von ihm verwirklichten Geschehensablauf, der objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, glaubt aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben - kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1991 - BVerwG 1 D 75.90 -, juris Rn. 129 ff.; Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).
Das hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine Mitgliedschaft bei den "N." bei seinen Kollegen bis hin zu Vorgesetzten bekannt gewesen sei. Dies habe bei ihm - auch durch seine Vorgesetzten vermittelt - zu dem Eindruck geführt, dass seiner Mitgliedschaft bedenkenfrei, jedenfalls diensttolerant begegnet werde. Dies sei über Jahre so geschehen. Mit seinen jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten habe er offen über seine Mitgliedschaft kommuniziert. Einer dieser Vorgesetzten habe ihn anlässlich einer Beförderungsentscheidung über die Bedenken der Anstaltsleitung wegen seiner Mitgliedschaft bei den "N." informiert. Auch habe er erfahren, der Fachbereichsleiter Personal der JVA habe gegenüber Anwärtern bestätigt, dass es einen JVA-Beamten gebe, der Mitglied der "N." sei und "dass man nichts machen könne". Erst im Anschluss an die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 sei die Klägerin aktiv geworden.
Dieses Geschehen reicht für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht aus. Aus den geschilderten Umständen geht hervor, dass dem Beklagten die Bedenken gegen sein außerdienstliches Verhalten durchaus nahegebracht wurden und er sich dieser Bedenken auch bewusst war. Bei dieser Situation drängte es sich auf, bei der Anstaltsleitung oder zumindest bei dem personalverantwortlichen Bediensteten der JVA nachzufragen und sich auf diese Weise Klarheit zu verschaffen. Anders als es das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Risikoverteilung bei der Einholung anwaltlichen Rates ausführt, läge bei einer eindeutig positiven Antwort des verantwortlichen Dienstvorgesetzten die Annahme eines nicht vermeidbaren Verbotsirrtums des Beklagten nahe. Das Risiko einer falschen Antwort verbliebe in diesem Falle nicht in der Sphäre des auskunftbegehrenden Beamten. Ein derartiges klärendes Gespräch hat im vorliegenden Fall aber nicht stattgefunden. Das schlichte Vertrauen des Beklagten auf das Nichthandeln seiner Vorgesetzten reicht für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums nicht aus.
4. Der Senat ist - anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass das vom Beklagten begangene Dienstvergehen die Aberkennung seines Ruhegehalts erfordert.
a) Einem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG aberkannt, wenn er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Aus dem Beamtenverhältnis ist ein Beamter zu entfernen, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - BVerwG 2 B 19.16 -, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 197).
bb) Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 30.10 -, juris Rn. 12). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 198).
cc) Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 199).
dd) Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 15). Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 200).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hält der Senat im vorliegenden Fall die beantragte Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten für angemessen. Denn das von diesem begangene Dienstvergehen wäre, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände, mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu ahnden. Der Beklagte hat durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Justizvollzugsbeamter endgültig zerstört.
aa) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht lediglich einfaches Mitglied der "L." war, sondern die herausgehobenen Funktionen des Schatzmeisters und des Schriftführers dieser Teilorganisation innehatte (der Beklagte bezeichnete diese Funktionen selbst als "wichtiger Posten"; vgl. Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 6.12.2022, S. 4).
Die hierarchisch organisierten "N." grenzen sich - wie bereits im Einzelnen dargelegt - von der gesetzestreuen Bevölkerung ab und nehmen für sich in Anspruch, außerhalb der üblichen Normen der Gesellschaft zu stehen. Der Club erwartet, dass seinen Angehörigen in der Motorradszene besonderer Respekt gezollt wird und dass andere Motorradclubs seine Gebietsansprüche respektieren, wobei er bestrebt ist, seinen Einfluss immer weiter auszubauen. Sofern es jemand - insbesondere ein Mitglied eines anderen Motorradclubs - an dem erwarteten Respekt fehlen lässt, sehen sich die "N." als Kollektiv veranlasst, darauf mit rauen, oftmals auch strafrechtlich relevanten Methoden allein schon deshalb zu reagieren, um dem Ruf des Chapters, der sich dergleichen nicht bieten lässt, gerecht zu werden und dieses besondere Ansehen in der Szene nicht zu verlieren. Wenn ein Angriff oder eine Provokation von dem betroffenen Clubmitglied nicht ausdrücklich zu einer Privatangelegenheit erklärt wird, wird die Angelegenheit zu einer Clubsache und hat die Reaktion des Kollektivs zur Folge. Dabei ist es normal, sich im Verhältnis zu anderen Motorradclubs des Mittels der Gewalt zu bedienen. Wenn die gegnerische Seite nicht klein beigibt, kommt es zu einer Eskalationsschraube bzw. einer Gewaltspirale. Den staatlichen Institutionen, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden werden möglichst wenige Informationen zur Verfügung gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 90, 131 unter Hinweis auf die Feststellungen des LG Hagen Urteil vom 26.4.2022 - 34 Ks 1/20 -, juris, zwischenzeitlich weitgehend bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.8.2023 - 3 StR 36/23 -, juris). In die Verantwortung der vom Vereinsverbot vom 7. Juli 2021 erfassten Organisation "M.", deren Teilorganisation der "L." war, gehören zahlreiche, den einzelnen Chaptern zuzurechnenden Delikte auch der schweren Kriminalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 98 ff.). Bei den Chaptern handelte es sich nicht um der "M." locker angeschlossene Mitgliedsvereine, sondern um Vereine, die der einen Gesamtverein darstellenden Federation über die bloße Mitgliedstellung hinaus als gebietliche Teilorganisationen angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 130). Mit seinem Bemühen, nicht als Teilorganisation der verbotenen "M." angesehen zu werden, ist das "L.", dessen "treasurer" und "secretary" der Beklagte war, aufgrund der Abhängigkeit und hierarchiebedingen Unterordnung der Chapter im Verhältnis zur übergeordneten Federation vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 121 ff.). Auch für eine Ausnahme von einem Verbot des Gesamtvereins nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 VereinsG war nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsaufgrund der nachgeschobenen und nicht glaubhaften Distanzierungen mehrerer Präsidenten einzelner Chapter von den Aktivitäten des Gesamtvereins kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 146 f.). Die Mitgliedschaft der Chapter der "M." war zum Zeitpunkt des Erlasses der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 durch den Auflösungsbeschluss der "M." vom 18. April 2021 und etwaigen damit verbundenen Austrittserklärungen sowie der Gründung dreier regionaler S. auch noch nicht endgültig beendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, juris Rn. 64 ff.). Bei der "M." handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB, die auf die Begehung von Straftaten gerichtet war und sich ebenso wie die übrigen Organisationen der "N." als außerhalb der staatlichen Gesetze stehend ansah (vgl. BGH, Beschluss vom 10.8.2023 - 3 StR 36/23 -, juris Rn. 13, 19, 35).
Der Beklagte nahm als "treasurer" und "secretary" eine hervorgehobene Position innerhalb seines Chapters ein. Eine derartige Position hätte der Kläger nicht eingenommen, wenn er sich nicht innerhalb der "N." zuvor "bewährt" hätte. Einen individuellen Austritt aus seinem Chapter hat er nicht erklärt, sondern sich insoweit auf den Auflösungsbeschluss seines Chapters bzw. der "M." vom 18. April 2021 berufen. Auch die letztlich erfolglose Klageerhebung gegen die Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021 durch den Beklagten persönlich spricht dafür, dass er sich jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von den "N." gelöst hatte. Die in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat dazu aufgestellte Behauptung, er habe von der Klageerhebung nichts mitbekommen, ist angesichts des beim Bundesverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs und damit der Notwendigkeit, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragten und schriftlich zu bevollmächtigen, und der angefallenen Gerichtskosten, die der Beklagte nach eigener Aussage beglichen hat, schlichtweg unglaubhaft.
Das angeführte Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 und die durch diese Entscheidung weitgehend bestätigte Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021 legen bei der Beurteilung des Charakters der "N." Sachverhalte zugrunde, die sich zeitlich während der Mitgliedschaft des Beklagten im "L." ereigneten. Die Einordnung der "N." als rechtsfeindliche und gewaltbereite Gruppierung auch schon vor der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 spiegelt sich bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtswider, nach der schon die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "N. " die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der "N. " angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "N. " untereinander folge, erscheine es darüber hinaus möglich, dass ein "N. "-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leiste (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - BVerwG 6 C 1.14 -, juris Rn. 13). Die Nähe des Rockermilieus und namentlich der "N." zu Kriminalität und Gewaltbereitschaft entspricht auch der öffentlichen Wahrnehmung, wie sie bereits seit langem in Presseberichten zum Ausdruck kommt (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O -, juris Rn. 23 m. w. N.) Die Mitgliedschaft und hervorgehobenen Funktionen des Beklagten in einer derartigen Organisation war mit seiner Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter unvereinbar.
bb) Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Schwere seines Dienstvergehens in einem milderen Licht erscheinen ließen. Klassische Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet ist (Straftat/Dienstvergehen vom 27.12.2017). Ob das damals geahndete Verhalten mit der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." zusammenhing, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ist aber letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls belegt diese Auffälligkeit, insbesondere aber der Charakter des damals übermittelten Videos, dass der Beklagte ein mit seinem Amt nur schwer vereinbares Pflichtverständnis hatte. Er hat sich die damaligen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Sanktionen nicht zur Warnung diesen lassen.
cc) Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauensverhältnis sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Ausübung der Pflichten eines Beamten im Justizvollzugsdienst durch die Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." und dessen herausgehobenen Funktionen für diese Organisation endgültig zerstört worden.
dd) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Dienstherr über einen längeren Zeitraum trotz Kenntnis der Mitgliedschaft des Beklagten bei den "N." untätig geblieben ist und das Disziplinarverfahren erst nach dem Vereinsverbot vom 7. Juli 2021 eingeleitet hat.
Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt. Es hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60/17 -, juris Rn. 20 f., 32):
"2. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Diese Pflicht hat der Kläger verletzt. Dadurch ist das behördliche Disziplinarverfahren wesentlich defizitär.
a) Zwar besteht die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, noch nicht, solange es noch etwaiger Verwaltungsermittlungen bedarf, um einen bloß vagen Verdacht aufzuklären, der personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR, ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 21 zum BDG). Den Dienstvorgesetzten trifft aber eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beamten. Die disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe nach § 24 Abs. 4 LDG NW (§ 24 Abs. 4 BDG), geführt werden. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 LDG NW (§ 13 BDG) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR, ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 20 zum BDG).
(...)
Bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art, das sich durch - dem Beamten zuzurechnende - leichtere bis schwerere einzelne Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum auszeichnet, ist es unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach dem Gedanken der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen geboten, auf den Beamten rechtzeitig, d.h. alsbald nach Kenntniserlangung von der disziplinar relevanten Pflichtverletzung, pflichtenmahnend einzuwirken und ihn so zur Wiederaufnahme der pflichtgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anzuhalten. Dazu gehören - über mögliche dienstliche Weisungen (Anordnungen) hinaus - zunächst die Verhängung niederschwelliger Disziplinarmaßnahmen wie Verweis oder Geldbuße (vgl. § 5 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 6, 7 LDG NW). Hingegen ist das Sammeln einzelner Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfsten Disziplinarmaßnahmen - die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts - zu verhängen, unzulässig."
Ein vergleichbarer Fall liegt hier indes nicht vor. Die Mitgliedschaft und Betätigung des Beklagten bei den "N." war von Anfang an ein derart gravierendes Dienstvergehen, dass die Klägerin bereits beim ersten Bekanntwerden ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis hätte einleiten müssen. Aus diesem Grunde liegt in dem zögernden Verhalten des Dienstherrn kein Sammeln einzelner Dienstpflichtverletzungen, die erst in ihrer Gesamtheit die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) rechtfertigen. Auch ein mahnendes Personalgespräch mit dem Beklagten, vergleichbar einer arbeitsrechtlichen Abmahnung, musste der Erhebung der Disziplinarklage aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der Unvereinbarkeit mit den beamtenrechtlichen Pflichten des Beklagten nicht vorangehen. Eine (erneute) Pflichtenmahnung wäre ins Leere gegangen, denn der disziplinarrechtlich zu ahndende Vertrauensschaden war bereits entstanden und nicht mehr zu beheben. Der Beklagte kann aus dem verfehlten Zuwarten des Beklagten mithin keinen Milderungsgrund herleiten.
Als angemessene Disziplinarmaßnahme kommt im Hinblick auf die endgültige Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Pflichtausübung durch den Beklagten mithin alleine die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht, weil der Beklagte, befände er sich noch im aktiven Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
ee) Die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten verstößt auch im Übrigen nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). Gleiches gilt für die Aberkennung des Ruhegehalts. Diese Maßnahme tritt nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand an die Stelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
II. Gründe für einen Ausschluss oder eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 NDiszG sieht der Senat nicht.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).
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